Beschluss vom 15. März 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Spahni, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Auftrag an eine sachverständige Person (Art. 184 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 7.1 80

  • 2 -

Sachverhalt:

A. Infolge der Kollision vom [...] zwischen den Flugzeugen [...] und [...] eröff- nete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) am [...] die Strafuntersu- chung SV.14.1090 wegen des Verdachts der Störung des öffentlichen Ver- kehrs, der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der fahrlässigen Tö- tung zunächst gegen Unbekannt (Verfahrensakten, Urkunde 01-00-0001).

B. Der Flugunfall vom [...] wurde durch die Schweizerische Sicherheitsuntersu- chungsstelle (nachfolgend „SUST“) untersucht. Den entsprechenden Schlussbericht Nr. [...] (nachfolgend „SUST-Schlussbericht“) reichte die SUST der BA ein (Verfahrensakten, Urkunde 11-02-0004 ff.).

C. Am 25. Juli 2017 dehnte die BA die Strafuntersuchung SV.14.1090 unter an- derem gegen den Piloten der [...], A. aus (Verfahrensakten, Urkunde 01-00- 0002).

D. Am 18. September 2017 beauftragte die BA C., Cheftestpilot bei der armasuisse, Kompetenzbereich Luftfahrtsysteme, mit der Erstellung eines Gutachtens zum Flugunfall vom [...] (act. 1.2).

E. Gegen den Gutachterauftrag liess A. bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts am 2. Oktober 2017 Beschwerde erheben. Er beantragt im Hauptbegehren die Aufhebung des Gutachterauftrags und Zurückweisung an die BA zur Neufassung (act. 1).

F. In der Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2017 beantragte die BA die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. liess sich hierzu mit Ein- gabe vom 25. Oktober 2017 vernehmen (act. 6). Mit Schreiben vom 1. No- vember 2017 verzichtete die BA auf eine Stellungnahme und hielt an ihren Ausführungen und Anträgen fest (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

  • 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich ge- schützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 f. StPO; GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2011, N. 247 ff. [nachfolgend GUIDON Diss.]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverlet- zungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO). 1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den von der Staatsanwalt- schaft erteilten Gutachterauftrag vom 18. September 2017. Es handelt sich dabei um eine anfechtbare Verfügung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, mithin liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 393 StPO N. 10; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 941). Als Beschuldigter im Strafverfahren SV.14.1090-SH ist dem Beschwerdeführer in Bezug auf die prozessuale Verwertbarkeit des zu erstellenden Gutachtens (vgl. auch infra E. 5.2) ein rechtlich geschütztes Interesse zuzusprechen (im Allgemeinen dazu vgl. GUIDON Diss., a.a.O., N. 252). Damit ist er zur Erhebung der vor- liegenden Beschwerde legitimiert und auf die – im Übrigen form- und fristge- recht erhobene – Beschwerde vom 2. Oktober 2017 ist einzutreten.

  1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Be- hörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 f. [zu Art. 29 Abs. 2 BV]; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Ju- li 2004 E. 5.2 m.w.H.).
  • 4 -

3.1 Gemäss Art. 182 StPO kann die Staatsanwaltschaft eine oder mehrere sach- verständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kennt- nisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Hierzu übergibt sie der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens not- wendigen Akten und Gegenstände (Art. 184 Abs. 4 StPO).

3.2 Die Beschwerdegegnerin legte ihrem Gutachterauftrag vom 18. Septem- ber 2017 unter anderem den SUST-Schlussbericht bei (act. 1.2, S. 4). Der Beschwerdeführer bemängelt dies und bringt im Wesentlichen vor, der SUST-Schlussbericht dürfe im Strafverfahren nicht verwendet werden und enthalte unverwertbare Aussagen (act. 1, S. 3 ff.; act. 6, S. 2 ff.).

4.1 Bei der SUST handelt es sich um eine ausserparlamentarische Kommission nach den Art. 57a-57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsge- setzes (RVOG, SR 172.010; Art. 6 Verordnung über die Sicherheitsuntersu- chung von Zwischenfällen im Verkehrswesen vom 17. Dezember 2014 [VSZV; RS 742.161] bzw. vor 1. Februar 2015 Art. 3 Abs. 2 Verordnung vom 23. März 2011 über die Organisation der Schweizerischen Unfalluntersu- chungsstelle [OV-SUST; SR 172.217.3]). Seit dem 1. Februar 2015 unter- sucht die SUST unter anderem Ereignisse in der Luftfahrt gemäss der VSZV. Bis zum 1. Februar 2015 erfolgte die Untersuchung nach den Vorgaben der nunmehr aufgehobenen Verordnung vom 20. August 1980 über die Unter- suchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen (VFU; SR 748.126.3) so- wie Verordnung über die Meldung und die Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen beim Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel vom 28. Ju- ni 2000 (VUU; SR 742.161).

4.2 Die Untersuchungen der SUST bestehen aus einer unabhängigen Abklärung der technischen, betrieblichen und menschlichen Umstände und Ursachen, die zu einem Ereignis bzw. Unfall oder Zwischenfall geführt haben. Sie ha- ben zum Ziel, die Sicherheit im Verkehrswesen zu verbessern, das heisst, ähnliche Vorfälle in der Zukunft zu vermeiden. Die Untersuchung eines Flug- unfalls oder eines schweren Vorfalls durch die SUST zielt auf die (künftige) Verhütung von Unfällen oder schweren Vorfällen. Die rechtliche Würdigung der Umstände und Ursachen von Flugunfällen und schweren Vorfällen ist ausdrücklich nicht Gegenstand der Flugunfalluntersuchung. Da dabei auch

  • 5 -

weder die Schuld noch die Haftung untersucht werden (vgl. Art. 24 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 [LFG; SR 748.0]), bezweckt der Bericht der SUST nicht, ein (strafrechtliches) Verschulden festzustellen oder (zivilrechtliche) Haftungsfragen zu klären (Urteil des Bundesstrafge- richts SK.2016.42 vom 12. Januar 2017 E. 2.3.2).

4.3 Ziff. 5.12 im Anhang 13 zum Übereinkommen über die internationale Zivil- luftfahrt vom 7. Dezember 1944 (ICAO-Übereinkommen, SR 0.748.0) sieht sinngemäss vor, dass aus Unfalluntersuchungen erlangte Informationen nur zum Zwecke der Unfallprävention beigezogen werden dürfen und stünde da- mit einem Beizug der SUST-Akten durch eine Strafuntersuchungsbehörde grundsätzlich entgegen. Allerdings hat die Schweiz zum Anhang 13 folgen- den Vorbehalt angebracht: „La législation suisse exige que tous les docu- ments soient mis à disposition des autorités juridiques et des autorités aéro- nautiques.“ bzw. „Swiss legislation requires that all documents be made avai- lable to judicial authorities and aviation authorities“. Gestützt auf diesen Vor- behalt können die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte die (sicherheitstechnischen) Untersuchungen der SUST und deren Ergeb- nisse (darunter auch den Schlussbericht) im Strafverfahren verwenden. Diese stellen sachliche Beweismittel im Sinne von Art. 139 i.V.m. Art. 192 ff. StPO dar und unterliegen im Gerichtsverfahren der freien richterlichen Be- weiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO (vgl. zum Ganzen Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2016.42 vom 12. Januar 2017 E. 2.3.5 und 2.3.6).

4.4 Es ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, als der von der Schweiz angebrachte Vorbehalt zum Anhang 13 nicht in der AS publiziert ist. Dies ist jedoch gestützt auf nachfolgende Überlegungen nicht zu beanstan- den.

Das ICAO-Übereinkommen wurde in die AS aufgenommen und entspricht den Vorgaben von Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt vom 18. Juni 2004 (Publikationsge- setz, PublG; SR 170.512). Die Fussnote Ziff. 2 des Abschnitts „Vorbehalte und Erklärungen“ am Ende des ICAO-Übereinkommens enthält den Hinweis, wonach die Anhänge zum ICAO-Übereinkommen nicht in der AS veröffent- licht werden müssen, und dass die Anhänge sowie deren Änderung auf der Webseite des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) in französischer oder englischer Sprache publiziert werden oder bei der ICAO kostenpflichtig be- zogen werden können (siehe auch AS 2017 6503 ff.). Die einzelnen An- hänge sind auf der Webseite des BAZL als PDF-Dateien unter https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/fachleute/regulation-und-grundla-

  • 6 -

gen/rechtliche-grundlagen-und-richtlinien/anhaenge-zur-konvention-der-in- ternationalen-zivilluftfahrtorgani.html abrufbar. Art. 5 Abs. 1 PublG sieht vor, dass eine Verweispublikation namentlich dann zulässig ist, wenn sich die Texte wegen ihres besonderen Charakters nicht für die vollständige Veröf- fentlichung in der AS eignen. Mittels Verweis können Texte veröffentlich wer- den, die beispielsweise nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen oder wenn es sich um Texte mit technischem Inhalt handelt, die sich an Fachleute richten (MOLL, Kommentar zum Publikationsgesetz des Bundes, 2011, Art. 5 PublG N 12 ff.). Der Anhang 13 sowie die übrigen 18 Anhänge zum ICAO- Übereinkommen sind einerseits sehr umfangreich und andererseits richten sich nicht an die Allgemeinheit, sondern primär an Personen, die einen Be- zug zur zivilen Luftfahrt haben. Entsprechend konnte von der Publikation der Anhänge in der AS abgesehen werden. Was die Publikation des Vorbehalts betrifft, enthält Anhang 13 zum ICAO-Übereinkommen einleitend Folgendes fest: “Amendments are announced in the supplements to the Products and Services Catalogue; the Catalogue and its supplements are available on the ICAO website at www.icao.int”. Somit können bei der ICAO nebst den An- hängen auch die hierzu von den einzelnen Vertragsstaaten angebrachten Vorbehalte angefordert werden. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann der Vor- behalt zum Anhang 13 zudem beim BAZL angefordert werden (act. 8.1, 8.1.1). Auch wenn der Zugang zu den Anhängen und den dazugehörigen Vorbehalten etwas schwerfällig erscheinen mag, reicht dies zur Begründung einer Verletzung des Publikationsgesetzes nicht aus.

4.5 Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin in dem von ihr geführ- ten Strafverfahren SV.14.1090 die Sachverhaltsdarstellung und Untersu- chungsergebnisse der SUST grundsätzlich berücksichtigen. Die entspre- chende Rüge des Beschwerdeführers geht fehl.

5.1 Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise im Strafprozess. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden erlangt werden, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisver- wertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als un- verwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Obschon Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO von «dieses» Gesetz spricht, sind keine Gründe ersicht- lich, weshalb sich das Verwertungsverbot lediglich auf die StPO beziehen soll, zumal auch andere Gesetze die Unverwertbarkeit eines Beweismittels oder einer Information vorsehen (GLESS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 141 StPO N. 62; WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl., Art. 141

  • 7 -

N. 18). Zu nennen sind beispielsweise Art. 24 VSZV, Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (Mehrwertsteu- ergesetz, MWSTG; SR 641.20) und Art. 369 Abs. 8 Satz 2 StGB.

Beweise, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verlet- zung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorher- gehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO), das heisst der erste Beweis "condicio sine qua non" des zweiten ist (BGE 138 IV 169 E. 3.1 S. 171 mit Hinweis). Eine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO ist zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahr- scheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Ob Art. 141 Abs. 4 StPO entgegen seinem Wortlaut auch für absolute Beweisverwer- tungsverbote (Art. 141 Abs. 1 StPO) gelte, ist in der Lehre umstritten (GLESS, a.a.O., Art. 141 StPO N. 90). Das Bundesgericht hat diese Frage bisher of- fengelassen (BGE 138 IV 169 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3.3).

5.2 Die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln und der definitive Entscheid über gesetzliche Beweisverwertungsverbote (Art. 140 f. StPO) obliegt nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich der zuständigen Verfahrenslei- tung bzw. dem erkennenden Sachrichter im Rahmen des Endentscheids. Dies schliesst indes nicht aus, dass die Beschwerdeinstanz bereits im Vor- verfahren nach dem aktuellen Stand der Untersuchung unter Wahrung der Verfahrensrechte aller Parteien über die Verwertbarkeit von Beweismitteln befindet. Lässt sich die Unverwertbarkeit der umstrittenen Aktenstücke bei einer Beurteilung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten Falls jedoch schon im Untersuchungsstadium eindeutig feststellen, kann bereits die Beschwerdeinstanz diese Beweismittel aus den Strafakten entfernen (143 IV 475 E. 2.7 480 f. m.w.H.).

5.3 5.3.1 Die Verwertbarkeit von Einvernahmen setzt im Strafverfahren die Einhaltung der strafprozessualen Vorgaben voraus. Insbesondere ist die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Spra- che unter anderem daraufhin zu weisen, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist, welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden

  • 8 -

und dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann (Art. 158 Abs. 1 lit. a und b StPO). Ohne diese Hinweise sind die Einvernahmen nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Der Inhalt solcher unverwertbarer Einver- nahmen darf auch nicht mittelbar zum Beweis gemacht werden. Dem gilt insbesondere im Zusammenhang mit Beizug von Aussagen aus zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren Rechnung zu tragen, die ohne den Hin- weis auf die Rechte i.S.v. Art. 158 Abs. 1 StPO erfolgten (LIEBER, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansja- kob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, Art. 113 N. 56 ff.; RUCKSTUHL, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 158 StPO N. 36; SCHMID/JOSITSCH, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 158 N. 17). 5.3.2 Die Befragungen im Rahmen einer sicherheitstechnischen Untersuchung der SUST erfolgen nicht nach den Grundsätzen und Gepflogenheiten der Strafprozessordnung. Zwar werden die Befragten über ihre Rechte als „Aus- kunftspersonen“ belehrt und auf die Möglichkeit des Aussageverweigerungs- rechts hingewiesen. Es handelt sich dabei jedoch um eine auf verwaltungs- rechtlichen Grundsätzen basierende Befragung und nicht um strafprozessu- ale Rechtsbelehrungen als beschuldigte Person nach Art. 157 ff. StPO oder Auskunftsperson nach Art. 178 ff. StPO. Weiter fehlen die strafbewehrten Hinweise wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und Begünstigung (Art. 305 StGB). Gemäss Art. 24 VSZV dürfen die von einer Person im Rahmen einer Sicherheitsun- tersuchung erteilten Auskünfte in einem Strafverfahren nur mit deren Einver- ständnis verwendet werden. Erkenntnisse der SUST, welche vom Beschul- digten nicht anerkannt sind, können daher im Strafverfahren nicht zu dessen Nachteil herangezogen werden. Entsprechende Beweise sind von der zu- ständigen Behörde in Beachtung der strafprozessualen Normen zu erheben (Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO). Diese unterscheiden sich von den für die SUST massgebenden Vorgaben (VSZV bzw. VFU) entscheidend (vgl. bspw. Art. 147 Abs. 4 und Art. 182 ff. StPO). Beweise, die den gesetzlichen Gültig- keitsvorschriften nicht entsprechen, sind im Strafverfahren nicht verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.42 vom 12. Januar 2017 E. 2.4.2; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2016.7 vom 25. Februar 2016 Ziff. III E. 1.2.4). 5.4 5.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht das SUST-Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers mangels dessen Zustimmung nicht zu den Strafakten er- kannt und führte in der Beschwerdeantwort aus, dass sie von der Unverwert- barkeit der vom Beschwerdeführer anlässlich der SUST-Einvernahme ge- machten Aussagen ausgehe (act. 3, S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden.

  • 9 -

5.4.2 Indes drängt sich die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage auf, ob die Beschwerdegegnerin den SUST-Schlussbericht dem Gutachterauftrag vom 18. September 2017 beilegen durfte, der unter anderem gestützt auf im Straf- verfahren nicht verwertbare Aussagen des Beschwerdeführers erstellt wurde. Denn es ist denkbar, dass ein Gutachten, das auf unverwertbaren Beweismitteln beruht, ebenfalls als unverwertbar qualifiziert werden könnte (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 141 N. 14 f.). Indem sich die Beschwerdegeg- nerin bei der Ausarbeitung des Gutachterauftrags vom 18. September 2017 des SUST-Schlussberichts bediente, besteht die Gefahr, dass dadurch nicht verwertbare Aussagen des Beschwerdeführers dem Gutachter zur Kenntnis gebracht werden und in das von ihm zu erstellende Gutachten Eingang fin- den könnten. Die Möglichkeit, dass die im Rahmen der SUST-Untersuchung gemachten Aussagen des Beschwerdeführers im Schlussbericht berücksichtigt worden sein könnten, ohne dass sie durchwegs als solche erkenntlich gemacht wur- den und den Anschein erwecken könnten, es handle sich dabei um Resultate der Abklärungen seitens der SUST, kann vorliegend nicht mit Sicherheit aus- geschlossen werden. Nachdem die SUST die Herausgabe der Einvernahme des Beschwerdeführers mangels seiner Zustimmung verweigerte (Verfah- rensakten, Urkunde 11-02-0037), kann die Beschwerdekammer nicht über- prüfen, ob und in welchem Umfang der SUST-Schlussbericht auf den im Strafverfahren nicht verwertbaren Aussagen des Beschwerdeführers basiert. Deshalb ist die Frage der Verwertbarkeit des SUST-Schlussberichts zum Flugunfall der zuständigen Verfahrensleitung bzw. dem erkennenden Sach- richter im Rahmen des Endentscheids zu überlassen (vgl. E. 5.2 hiervor). Indes gab die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort an, nicht zu wissen, was alles Ausfluss der Aussagen des Beschwerdeführers im SUST- Schlussbericht gewesen sei (act. 3, S. 2). Dies lässt darauf schliessen, dass die mangelnde Kenntnis des SUST-Einvernahmeprotokolls die Würdigung der Verwertbarkeit des SUST-Schlussberichts, mithin auch des noch zu er- stellenden Gutachtens der Beschwerdegegnerin und dem allfälligen Sach- gericht erschwert wenn nicht gar verunmöglicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, der Be- schwerdegegnerin das SUST-Einvernahmeprotokoll einzureichen, damit sie beurteilen kann, inwiefern sich der SUST-Schlussbericht auf seine Aussagen abstützt. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht auf den Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Aus demselben Grund kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die einzelnen Passagen aus dem SUST-Schlussbericht, die seiner Ansicht nach auf seiner gegenüber der SUST gemachten Aussagen beruhen würden, erst im Rahmen der Begründung seiner hier zu beurteilenden Be- schwerde ausdrücklich bezeichnete.

  • 10 -

5.4.3 Unter den vorgenannten Umständen ist ein gewisses Risiko, dass der SUST- Schlussbericht und das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten von der Beschwerdegegnerin bzw. vom Sachrichter als unver- wertbar erachtet werden könnten, nicht von der Hand zu weisen.

6.1 Da sich der SUST-Schlussbericht zu den technischen, betrieblichen und menschlichen Umständen und Ursachen, die zu einem Ereignis bzw. Unfall oder Zwischenfall geführt haben, äussert, kann er den Strafverfolgungsbe- hörden bei der Beurteilung der Strafbarkeit der Beteiligten als sachliches Be- weismittel von Nutzen sein (vgl. E. 4.2 und 4.3 hiervor). Angesichts des vor- liegenden Anfechtungsgegenstandes braucht die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob dem SUST-Schlussbericht der Stellenwert eines Gutachtens i.S.v. Art. 182 ff. StPO zukommt, nicht beantwortet zu werden. Jedenfalls handelt es bei einem SUST-Schlussbericht entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht um eine einfache Erhebung i.S.v. Art. 185 Abs. 4 StPO, die der Gutachter selber vornehmen kann. Daran vermag die Tatsache, dass der SUST-Schlussbericht im Internet veröffentlicht und je- dermann zugängig gemacht wird, nichts zu ändern. Der Schlussbericht wird von Fachleuten der SUST und in der Regel gestützt auf umfangreiche Un- tersuchungen erstellt. Ausserdem verfolgt die Erstellung eines SUST- Schlussberichts andere Ziele als eine strafrechtliche Untersuchung (vgl. E. 4.2 hiervor) und kann auf Aussagen basieren, die mangels der Zustim- mung von Betroffenen im Strafverfahren nicht verwertbar sind. Die Prüfung, ob der im Internet publizierte SUST-Schlussbericht den strafprozessualen Anforderung genügt, obliegt nicht dem Gutachter. Erachtet der beauftragte Gutachter den Beizug eines Schlussberichts der SUST als notwendig, so hat er bei der Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag zu stellen (vgl. Art. 185 Abs. 3 StPO).

6.2 Aufgrund der Schreiben vom 6. Dezember 2016 und 23. August 2017 war der Beschwerdegegnerin bekannt, dass der Beschwerdeführer der Ansicht ist, der SUST-Schlussbericht stütze sich auf seine im Strafverfahren nicht verwertbare Einvernahme (act. 1.3, 1.4). Da die Beschwerdegegnerin selber von der Unverwertbarkeit der SUST-Einvernahme ausgeht (act. 3, S. 2), hätte ihr bewusst sein müssen, dass ein gewisses Risiko besteht, dass die Erteilung des Gutachterauftrags unter Beilage des SUST-Schlussberichts die Unverwertbarkeit des Gutachtens zur Folge haben könnte. Eine Neuer- teilung des Gutachterauftrags zu einem späteren Zeitpunkt seitens der Be- schwerdegegnerin oder des Sachgerichts ist weder im Sinne der Verfah- rensökonomie noch des Beschleunigungsgebotes (Art. 5 StPO). Das Risiko

  • 11 -

einer allfälligen Fernwirkung der Unverwertbarkeit hätte mittels einer Einver- nahme des Beschwerdeführers zum SUST-Schlussbericht vermieden bzw. reduziert werden können (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 158 StPO N. 37; SCHMID/ JOSITSCH, a.a.O., Art. 158 N. 17). Weshalb die Beschwerdegegnerin den Gutachterauftrag erteilt hat ohne den Beschwerdeführer vorgängig zum SUST-Schlussbericht ordnungsgemäss einvernommen zu haben, ergibt sich weder aus den vorliegenden Akten noch aus den Ausführungen der Be- schwerdegegnerin. Soweit ersichtlich, stand einer Einvernahme des Be- schwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin nichts im Wege, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz wohnhaft ist und sich gegen eine persön- liche Anhörung nicht wehrte. Vielmehr bekräftigte er seine Aussagebereit- schaft gegenüber der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 23. August 2017 (act. 1.3).

6.3 Obschon die Prüfung der Verwertbarkeit des SUST-Berichts und des unter dessen Berücksichtigung erstellten Gutachtens der Beschwerdegegnerin bzw. dem Sachgericht zu überlassen ist (E. 5.4.2 hiervor), sprechen insbe- sondere verfahrensökonomischen Überlegungen sowie der Stand des Straf- verfahrens dafür, dem Gutachterauftrag möglichst verwertbare Unterlagen beizulegen. Aus diesem Grund hätte die Beschwerdegegnerin vor Erteilung des Gutachterauftrags unter Beilage des SUST-Schlussberichts den Be- schwerdeführer mindestens einmal ordnungsgemäss zum SUST-Schluss- bericht befragen müssen. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden.

  1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Gutachter- auftrag vom 18. September 2017 ist aufzuheben.

  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Beschwerdekammer keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung ermessens- weise auf Fr. 2‘000.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- auszurichten.

  • 12 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gutachterauftrag vom 18. Septem- ber 2017 wird aufgehoben.

  2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- auszurichten.

Bellinzona, 15. März 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Thomas Spahni
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2017.180
Entscheidungsdatum
15.03.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026