Beschluss vom 19. Oktober 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, B., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO), Kostenvorschuss (Art. 383 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 7.1 78

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

  • mit Schreiben vom 23. Juni 2017 A. bei der Bundesanwaltschaft Strafan- zeige gegen C., Staatsanwalt des Bundes, wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB erstattete;

  • mit Verfügung vom 18. September 2017 der a.o. Staatsanwalt des Bundes B. die Strafsache gegen C. wegen Verdachts des Amtsmissbrauchs nicht anhand nahm (act. 1.1);

  • gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung A. mit Schreiben vom 28. Sep- tember 2017 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts erhob (act. 1);

  • mit Einschreiben vom 2. Oktober 2017 der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO zur Leistung des Kostenvorschusses bis 13. Oktober 2017 aufgefordert wurde (act. 2); er sodann darauf hingewiesen wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 383 Abs. 2 StPO);

  • am 3. Oktober 2017 das Einschreiben zur Abholung gemeldet wurde mit Frist bis 10. Oktober 2017;

  • am 6. Oktober 2017 der Beschwerdeführer die Aufbewahrungsfrist bei der Post bis 14. Oktober 2017 verlängerte (act. 3);

  • der Beschwerdeführer das Einschreiben am 14. Oktober 2017 entgegen- nahm und gleichentags den Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- einbezahlte (act. 5).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zu Gunsten der Behörde der Schweize- rischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 91 Abs. 5 StPO);

  • die Behörden von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen ange- setzten Fristen erstrecken können; das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt

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und hinreichend begründet sein muss (Art. 92 StPO); Fristerstreckungsge- suche an die zuständige Behörde zu richten sind (RIEDO, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 92 N. 15);

  • bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, diese am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zuge- stellt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO);
  • nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführer mit einer Zustellung rechnen musste;
  • die Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses vorliegend demnach als am 10. Oktober 2017 zugestellt gilt (s.o.; vgl. auch BGE 139 IV 228 E. 1.1; s. insbesondere Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.75 vom
  1. Juli 2017, E. 1.2, mit weiteren Hinweisen);
  • die bei der Post beantragte Verlängerung der Aufbewahrungsfrist nicht als Fristerstreckungsgesuch an das hiesige Gericht gelten kann; die von der Post gewährte Verlängerung keinen Einfluss auf den Fristenlauf für die Leis- tung des Kostenvorschusses hat;

  • der Kostenvorschuss vorliegend nicht innerhalb der angesetzten Frist be- zahlt wurde;

  • der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Oktober 2017 geltend machte, er habe das Einschreiben erst am 14. Oktober 2017 nach seinem Ausland- aufenthalt abholen können; er erklärte, er habe gleichentags den geforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘000.-- geleistet, weshalb er davon ausgehe, dass damit die Frist gewahrt bleibe (act. 4);

  • gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO eine Partei die Wiederherstellung der Frist ver- langen kann, wenn sie eine Frist versäumt und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; sie dabei glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft; blosse Rechts- unkenntnis keinen Wiederherstellungsgrund darstellt (BGE 103 IV 131);

  • der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in seinem Schreiben vom

  1. Oktober 2017 nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft; folgerichtig das sinngemäss gestellte Wiederherstellungs- gesuch abzuweisen ist;
  • nach dem Gesagten auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutre- ten ist;

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  • bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

  • die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem verspätet geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Rest- betrag von Fr. 1‘800.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem verspätet geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1‘800.-- zu- rückzuerstatten.

Bellinzona, 19. Oktober 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • A.
  • B., a.o. Staatsanwalt des Bundes,

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2017.178
Entscheidungsdatum
19.10.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026