Beschluss vom 18. Dezember 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 7.1 69-171
Sachverhalt:
A. Am 27. Juli 2016 (recte: 2017) erstattete B. für sich und im Namen des Ver- eins A., sowie C. bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegen D. Strafanzeige wegen übler Nachrede, mutmasslich begangen durch am 17. und 23. Juli 2017 auf Facebook verfasste Beiträge (act. 5.3).
B. Da zu diesem Zeitpunkt bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) ge- gen D. bereits ein Strafverfahren hängig war, übernahm die BA am 22. Au- gust 2017 das Verfahren gegen D. wegen üblicher Nachrede (act. 5.1).
zungsdelikte gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme
der Strafuntersuchung an (act. 1.1).
2017 Beschwerde ein. Sie beantragen, die Einstellungsverfügung [recte:
Nichtanhandnahmeverfügung] sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
aufzuheben (act. 1). Die BA verzichtete mit Schreiben vom 9. Oktober 2017
auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen in der angefoch-
tenen Verfügung (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Die Beschwerdeverfahren BB.2017.169, BB.2017.170 und BB.2017.171 be- treffen den gleichen Sachverhalt und das gleiche Verfahren der Beschwer- degegnerin SV.17.0737. Stehen die Verfahren dergestalt in engem Zusam- menhang und haben dieselben Rechtsfragen zum Gegenstand, so können sie in Anwendung von Art. 30 StPO vereinigt werden.
1.2 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322
Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorgani- sationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Sie ist innert 10 Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2017 liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Die Be- schwerden vom 22. September 2017 erweisen sich als form- und fristge- recht.
1.3 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit grundsätzlich nur insoweit zur Be- schwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklä- gerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnah- meverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016, E. 1.2 m.w.H.). Als geschä- digte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittel- bar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.w.H.).
Geschütztes Rechtsgut von Art. 173 StGB ist die Ehre, deren Träger primär natürliche Personen sind (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017, E. 1.2 und 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012, E. 1.2.5; RIKLIN, Basler Kommentar, 3 Aufl., Basel 2013, Vor Art. 173 StGB N. 38). Träger der Ehre, und damit im Ehrverletzungsprozess aktivle- gitimiert, sind nach ständiger Rechtsprechung auch juristische Personen (BGE 114 IV 14 E. 2a; 108 IV 21 E. 2 S. 22; 100 IV 43; 96 IV 148; 71 IV 36). Dem Rubrum der hier angefochtenen Verfügung kann entnommen werden, dass alle drei Beschwerdeführer sich als Privatkläger konstituiert haben (act. 1.1). Gegenteiliges wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht be- hauptet. Daher sind die Beschwerdeführer als Träger der Ehre zur Erhebung der vorliegenden Beschwerden grundsätzlich legitimiert und auf ihre Be- schwerden ist – unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 3.4 – einzutreten.
2.1 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl er- lässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird unter anderem verfügt, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme setzt voraus, dass sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, mithin ist sie nicht zulässig, wenn nur zwei- felhaft ist, ob ein Tatbestand vorliegt oder dessen Nachweis gelingen wird. Es muss allein aus den Akten ersichtlich sein, dass sachverhaltsmässig und rechtlich kein Straftatbestand vorliegt (BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f. mit Hinweisen; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.25 + BP.2012.5 vom 2. Oktober 2012, E. 2 m.w.H.)
2.2 2.2.1 Wegen übler Nachrede wird bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, sei- nen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, bzw. wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbrei- tete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Ziff. 2). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder ver- breitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Ziff. 3). 2.2.2 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu ver- halten pflegt (sog. sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Ver- haltens. Demgegenüber sind Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herab- zusetzen (sog. gesellschaftliche oder soziale Ehre), nicht ehrverletzend. Dies gilt allerdings nur, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht ge- schützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 205 E. 2; 105 IV 112 E. 1; 103 IV 157 E. 1 m.w.H.; vgl. auch RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N. 16 ff.). Mit
anderen Worten muss sich jedermann Kritik an seinem beruflichen, politi- schen usw. Verhalten gefallen lassen, selbst wenn sie unberechtigt sein sollte. Auch unter Geltung eines weiten Ehrbegriffs wird die Ehre des Politi- kers, Künstlers oder Wissenschaftlers etc. als Mensch nicht berührt, wenn seine Leistungen als ungenügend bezeichnet werden. Ehrverletzend ist die Kritik erst, wenn jemandem Verantwortungsbewusstsein und Pflichtgefühl bei der Erfüllung seiner sozialen Aufgaben abgesprochen werden, das Ver- sagen entweder auf eine Minderung der Fähigkeit, verantwortlich zu han- deln, oder auf einen Mangel an verantwortlichem Verhalten zurückgeführt wird (Urteil des Bundesgerichts 6S.290/2004 vom 8. November 2004, E. 2.1.1 m.w.H.). 2.2.3 Die zu Art. 173 ff. StGB ergangene Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen sowie reinen und gemischten Werturteilen. Ein rei- nes Werturteil bzw. eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2007 vom 14. April 2008, E. 3.1). Bei einem sog. gemischten Wert- urteil hat eine Wertung demgegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsa- chen (Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2012 vom 14. Februar 2013, E. 5.3.1 mit Hinweisen). Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vor- liegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden (BGE 74 IV 98 E. 1 S. 100; Urteile des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017, E. 1.6; 6B_257/2016 vom 5. August 2016, E. 1.2.2). 2.2.4 Für die Frage, ob eine Äusserung ehrenrührig ist, ist massgebend, welchen Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen bei- misst (BGE 137 IV 313 E. 2.1 m. H.). Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2; 131 IV 23 E. 2.1). Der Vor- halt, jemand habe gelogen, kann ehrverletzend sein (BGE 80 IV 159; 78 IV 32). Ebenso ist der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung began- gen, geeignet, im Sinne von Art. 173 StGB den Ruf zu schädigen (BGE 132 IV 112 E.2.2 S. 115; 131 IV 154 E. 1.2 S. 157). Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann – von Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2 S. 118; Urteile des Bundesgerichts 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015, E. 2.3; 6B_202/2013 vom 13. Mai 2013, E. 2.6).
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Nichtanhandnahme- verfügung aus, dass der mit der Anzeige eingereichte Datenträger (CD) den Formerfordernissen von Art. 110 Abs. 1 StPO nicht genüge. In der Folge nahm sie die strafrechtliche Beurteilung der gegen D. erhobenen Vorwürfe lediglich unter Berücksichtigung der von den Anzeigeerstattern niederge- schriebenen Passagen vor und nicht im Hinblick der Gesamtumstände, wel- che sich aus den auf der CD befindlichen Facebook-Beiträgen hätten erge- ben können (act. 1.1, Ziff. 4).
3.2 Nach Art. 301 Abs. 1 StPO kann eine Strafanzeige schriftlich oder mündlich erfolgen. Inhaltlich hat die Strafanzeige auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug zu nehmen, wobei an sie keine überrissenen Anforderun- gen zu stellen sind. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind nicht als Strafanzeigen i.S.v. Art. 301 Abs. 1 StPO zu erachten. Insbesondere hat die anzeigeerstattende Person keine Beweismittel zu erbringen (RIEDO/BONER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 301 StPO N. 11 f. m.w.H.). Dass die Anzeige vom 27. Juli 2017 diesen Anforderungen nicht genüge, wird vor der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht vorgebracht. Weshalb die Beschwerdegegnerin auf die Einrei- chung der sich auf der CD befindlichen Facebook-Beiträge in Schriftform i.S.v. Art. 110 StPO insistierte, ist indes nicht nachvollziehbar. Bei der einge- reichten CD handelt es sich um ein von den Anzeigeerstattern beigebrachtes Beweismittel. Zum einen waren die Anzeigerstatter zur Einreichung von Be- weismitteln nicht verpflichtet und zum anderen sieht die StPO bei den Be- weismitteln kein numerus clausus vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2015 vom 25. November 2015, E. 3.4). Aus diesen Gründen hätte die Beschwerdegegnerin die Beurteilung der Strafbarkeit der angezeigten Sachverhalte unter Berücksichtigung der sich auf der CD befindlichen Face- book-Beiträge vornehmen müssen.
Nachdem die Beschwerdegegnerin zu den einzelnen von den Beschwerde- führern zitierten Stellen aus den Facebook-Beiträgen in der angefochtenen Verfügung inhaltlich Stellung nahm, rechtfertigt sich eine Rückweisung der vorliegenden Angelegenheit zur Neubeurteilung nicht. Unter der Berücksich- tigung der sich auf der CD befindlichen Facebook-Beiträge ist nachfolgend die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu prüfen.
3.3 Im Facebook-Beitrag vom 17. Juli 2017 schrieb D. einleitend nebst anderem, dass diejenigen, die den diversen Medien Lügen und Unwahrheiten zuge- spielt hätten, sich vor dem Strafrichter zu verantworten hätten. Unter ande- rem würden die Beschwerdeführer B. und C. sowie E. wegen Falschaussa- gen, Verleumdung, Ehrverletzungen, Hausfriedensbruchs, übler Nachrede
und Diebstahls angeklagt werden (act. 1.2). Zur Begründung führte D. im Wesentlichen aus, er sei am 28. April 2017 von den vorgenannten Personen angezeigt worden, woraufhin er angeklagt worden sei. Dass er angezeigt worden sei, mache er den Anzeigeerstattern nicht zum Vorwurf, indes frage er sich, weshalb die Strafanzeige erst rund eineinhalb Jahren später und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sei. Am 29. April 2017 habe eine Hausdurchsuchung bei D. stattgefunden und er sei anschliessend vor- läufig verhaftet worden. Was sich während seiner Untersuchungshaft im „[...]-Hof“ in Z. abgespielt habe, habe er erst nach seiner Entlassung erfah- ren. In diesem Zusammenhang erhebe er ganz gravierende Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer Verein A. und den Verein F. Er mache die Beschwer- deführer B. und C. sowie E. für den qualvollen Tod von über 100 Hasen ver- antwortlich, die total verstört und an Erschöpfung grausam verendet seien. Vor allem hätten die älteren Tiere die unsinnige und tierquälerische Einfang- aktion des Verein F. nicht überlebt. Für diese Taten würde der Verein F. ju- ristisch belangt werden und es werde zudem eine Strafanzeige infolge mut- williger Sachbeschädigung und Diebstahls diverser Utensilien eröffnet. D. führte zudem aus, er frage sich, was das für Tierschützer vom Verein A. seien. Sie hätten alles mitbekommen, was im „[...]-Hof“ abgegangen sei und keiner sei dort gewesen und habe diese perverse und quälerische Einfang- aktion durch den Verein F. verhindert. D. würde alle anklagen, die davon gewusst hätten und er würde alle verantwortlich machen für die vielen toten Tiere, die qualvoll verendet seien. Hauptverantwortliche sei E., die alles zu verantworten habe, aber einer geistig verwirrten Person könne keine Zurech- nungsfähigkeit zuordnet werden. Hingegen könnten die Beschwerdeführer B. und C. belangt werden und sie hätten vollumfänglich bestätigt, was sie von Tierschutz halten würden. Sie hätten lange Zeit gehabt, das Ganze sau- ber zu planen. Vor allem hätten die Versorgung und Betreuung der vielen Hasen Vorrang gehabt, seine Verhaftung sei zweitrangig gewesen. Sie hät- ten es gerade umgekehrt gemacht und da sei eine bestimmte Strategie im Vordergrund gewesen. Zudem führte D. aus, die Initiantin und Hauptverant- wortliche des [...]-Hof-Skandals sei E., welche er zusätzlich wegen Hausfrie- densbruchs und Diebstahls anklagen werde. Sie habe ihre drei Hasen aus dem [...]-Hof geholt, alle anderen Tiere habe sie ihrem Schicksal überlassen. Schliesslich fügte D. sinngemäss an, er könne nicht verstehen, wie eine Tier- schutzorganisation, in dieser Angelegenheit der Verein A., gut 500 Kanin- chen ihrem Schicksal habe überlassen können, ohne sich Gedanken zu ma- chen, was mit den Tieren passiere, wenn der Betreiber „weg vom Fenster“ sei. Sie hätten sich nicht erkundigt, wer die Fütterung am Verhaftungstag vornehme, das sei dem Beschwerdeführer Verein A. total egal gewesen und das würde sich Tierschutz nennen. Es sei ein Racheakt einer einzigen Per- son gewesen [damit gemeint ist wohl E.], weshalb ein Lebenswerk für Tiere innert Stunden vernichtet worden sei, und diese Person erhalte auch noch
Solidarität und Rückendeckung von einer Tierschutzorganisation (act. 1.2). Infolge eines mutmasslichen Beitrages von der Beschwerdeführerin C. führte D. in einem weiteren Facebook-Beitrag unter anderem aus, dass er es ziem- lich hinterhältig und völlig daneben finde, wenn ein Verein seine eigenen Leute auf diese Art täusche und nicht ehrlich sei. So was würde er seinen vielen Freundinnen und Freunden im fb [Facebook] nie antun, die weiterhin zu ihm stünden (act. 1.3).
3.4 Unter der Berücksichtigung des gesamten Textinhaltes der Facebook-Bei- träge ist die Beschwerde aufgrund nachfolgender Überlegungen unbegrün- det.
3.4.1 Der Beitrag von D., wonach bestimmte Personen wegen Falschaussagen, Verleumdung, Ehrverletzungen, Hausfriedensbruchs, übler Nachrede und Diebstahls angeklagt werden (act. 1.2), bezieht sich in Berücksichtigung des gesamten Textes nicht bzw. nicht vollständig auf die Beschwerdeführer. Wie D. in seinem Facebook-Beitrag wiederholt ausführt, erachte er E. für die hauptverantwortliche Person, die er für den Tod der Hasen verantwortlich macht und zudem wegen Diebstahl und Hausfriedensbruch anklagen werde. Als einen weiteren Hauptbeteiligten bezeichnet D. den Verein F. und führt aus, dass der Verein F. für die von ihm durchgeführte Einfangaktion für den Tod von über 100 Hasen zur Verantwortung gezogen sowie für Sachbeschä- digung und Diebstahl anzeigt werde. Soweit sich die Beschwerden auf die Ausführungen von D. auf E. und Verein F. beziehen, sind die Beschwerde- führer als nicht aktivlegitimiert zu erachten und auf die Beschwerden ist dies- bezüglich nicht einzutreten. 3.4.2 Soweit ersichtlich, werden den Beschwerdeführern in den vorgängig ausge- führten Facebook-Beiträgen keine konkreten Straftaten vorgeworfen. Viel- mehr wirft D. den Beschwerdeführern im Wesentlichen vor, an der durch den Verein F. auf dem „[...]-Hof“ durchgeführten Einfangaktion der Hasen nicht anwesend gewesen zu sein, diese nicht verhindert zu haben sowie die Ver- sorgung und Betreuung der Hasen nicht sauber geplant zu haben. Der Be- schwerdeführer Verein A. habe die rund 500 Tiere ihrem Schicksal überlas- sen und einer Person Solidarität und Rückendeckung gegeben, um das Le- benswerk von D. zu zerstören. Die Ehrenrührigkeit dieses Vorwurfs ist nicht ersichtlich. Vielmehr sind die Ausführungen von D. als Kritik oder Hinweis auf die seiner Ansicht nach ungenügende Leistung des Beschwerdeführers Verein A. im Zusammenhang mit der Einfangaktion der Hasen zu werten, ohne dass zugleich die strafrechtlich geschützte sittliche Ehre tangiert wäre. Dasselbe gilt sinngemäss auch in Bezug auf die Aussage von D., wonach er das Verhalten des Beschwerdeführers Verein A. als hinterhältig und völlig daneben finde, die im Übrigen lediglich als ein Werturteil zu qualifizieren ist.
Zwar ist auch die Rede von Täuschung und Unehrlichkeit gegenüber den eigenen Vereinsmitgliedern, aber das Ganze ist im Kontext der sozialen Funktion und Tätigkeit des Vereins zu betrachten. Es ist eine scharfe Kritik an die Leistungen der Vereinigung, aber sie berührt nicht ihre sittliche Integ- rität als solche. In diesem Sinne entspricht sie im Anwendungsbereich der juristischen Person der strafrechtlich nicht geschützten „sozialen Ehre“ wo- von in der obgenannten Rechtsprechung die Rede ist (vgl. supra E. 2.2.2). 3.4.3 Den Ausführungen von D., wonach der Beschwerdeführer B. für negative Schlagzeilen bekannt sei und auf viele Gerichtsverfahren zu seinem Nachteil und Verhaftungen hinwies, ist die Ehrenrührigkeit ebenfalls abzusprechen. Inwiefern solche Behauptungen bzw. Feststellungen die sittliche Ehre des Beschwerdeführers B. betreffen, ist nicht ersichtlich. 3.5 Nach dem Gesagten sprach die Beschwerdegegnerin den in der Anzeige von 27. Juli 2017 genannten Passagen den strafrechtlich relevanten Cha- rakter zu Recht ab. Die Beschwerden sind somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Verfahren BB.2017.169, BB.2017.170 und BB.2017.171 werden vereinigt.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des von ihnen geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 19. Dezember 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.