Beschluss vom 15. März 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

Advokat A., vertreten durch Advokat Martin Lutz, Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Strafgericht, 1. Kammer, Beschwerdegegner

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m ern: B B .20 17. 12 5, B B .2 01 7.2 10

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Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Baden sprach B., amtlich verteidigt durch Advokat A., mit Urteil vom 16. April 2015 von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewalti- gung, teilweise eventualiter Schändung, der mehrfachen einfachen Körper- verletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der versuchten Nötigung sowie der Drohung frei und Advokat A. eine Entschädigung von Fr. 35'440.80 (inkl. Fr. 2'625.25 MwSt.) zu (BB.2017.125, act. 1.6).

B. Mit Urteil vom 19. Mai 2016 hob das Obergericht des Kantons Aargau, Straf- gericht, 1. Kammer (nachfolgend "Obergericht"), in Gutheissung der Beru- fung der Staatsanwaltschaft Baden und in teilweiser Gutheissung der Beru- fung der Privatklägerin das vorinstanzliche Urteilsdispositiv auf. Es sprach B. der mehrfachen Vergewaltigung, der einfachen Körperverletzung, der Dro- hung, der versuchten Nötigung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 120.– sowie zu einer Busse von Fr. 500.–, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe. Advokat A. sprach es für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Entschädigung von Fr. 26'920.– (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer), für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 7'800.– (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer) zu (BB.2017.125, act. 1.5).

C. Gegen das Urteil vom 19. Mai 2016 gelangte einerseits Advokat A. mit Beschwerde vom 13. Juni 2016 betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BB.2017.125, act. 1.3), andererseits B. mit Beschwerde in Strafsachen vom 4. Juli 2016 an das Bundesgericht (BB.2017.125, act. 1.23).

D. Die von Advokat A. gegen den Entschädigungsentscheid erhobene Be- schwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Be- schluss BB.2016.252 vom 31. August 2016 gut und wies die Sache zur Neu- regelung an das Obergericht zurück.

E. Mit Urteil vom 28. September 2016 stellte das Obergericht fest, dass die Ad- vokat A. erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung von Fr. 35'440.80 (inkl. Fr. 2'625.25 MwSt.) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Für das Berufungsverfahren sprach es Advokat A. eine Entschädigung von Fr. 7'800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu (BB.2017.125, act. 1.7).

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F. Die von Advokat A. auch gegen diesen Entschädigungsentscheid erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Be- schluss BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 gut. Sie hob die Festsetzung der Kosten der amtlichen Verteidigung von B. für das Berufungsverfahren auf und wies sie zur Neuregelung an das Obergericht zurück.

G. Mit Urteil vom 5. Juli 2017 entschied das Obergericht wie folgt (BB.2017.125, act. 1.1):

"1. (Ersetzt Ziff. 2 des Urteilsdispositivs vom 28. September 2016) Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, A., Rechtsanwalt, Basel, für das Berufungsverfahren die richterlich festgesetzten Partei- kosten von Fr. 10'290.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 9'004.40 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigun- gen zugesprochen."

H. Mit Urteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 (Versand 6. Juli 2017) entschied das Bundesgericht wie folgt (BB.2017.210, act. 1.7):

"1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit da- rauf einzutreten ist.

[...]"

Da der von B. ins Recht gelegte Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.252 vom 31. August 2016, das von ihm ins Recht gelegte Urteil des Obergerichts vom 28. September 2016 und seine ins Recht gelegte Be- schwerde im Verfahren des Bundesstrafgerichts BB.2016.365 erst nach dem Urteil des Obergerichts vom 19. Mai 2016 verfasst worden seien, liess das Bundesgericht sie als unzulässige echte Noven unberücksichtigt (BB.2017.210, act. 1.7 E. 2).

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I. Gegen das Urteil des Obergerichts vom 5. Juli 2017 gelangte Advokat A., vertreten durch Advokat Martin Lutz, mit Beschwerde vom 17. Juli 2017 er- neut an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BB.2017.125, act. 1). Er beantragt Folgendes:

"1. Es sei Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils des Beschwerdegegners vom 5. Juli 2017 aufzuheben und stattdessen den Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdefüh- rer für das zweitinstanzliche Verfahren vor dem Beschwerdegegner eine Entschädigung als amtlicher Verteidiger im Betrag von CHF 27'137.30 inkl. MWSt (statt des in Ziff. 1 des Urteilsdispositivs vorgesehenen Betrages von CHF 10'290.75) auszurichten.

Verfahrensantrag 2. Es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu gewähren, auf eine allfällige Be- schwerdeantwort zu replizieren.

Kosten 3. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners."

In prozessualer Hinsicht beantragt er den Beizug zahlreicher Akten (BB.2017.125, act. 1 passim).

Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2017 beantragt das Obergericht die Abweisung der Beschwerde (BB.2017.125, act. 3). Die Beschwerdeantwort wurde Advokat A. mit Schreiben vom 3. August 2017 zur Kenntnis gebracht (BB.2017.125, act. 4). Am 25. Januar 2018 liess Advokat A. eine Honorar- note einreichen (BB.2017.125, act. 5), was dem Obergericht mit Schreiben vom 26. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (BB.2017.125, act. 6).

J. Mit Urteil vom 23. November 2017 sprach das Obergericht B. von Schuld und Strafe frei und entschied weiter u.a. wie folgt (BB.2017.210, act. 1.1):

"[...] 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 10'117.00 auszurichten.

Die Privatklägerin hat dem Kanton Aargau diese Entschädigung zu ½ mit Fr. 5'058.50 zurückzuzahlen.

4.3. [...]"

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K. Auch gegen das Urteil des Obergerichts vom 23. November 2017 gelangte Advokat A., vertreten durch Advokat Martin Lutz, mit Beschwerde vom 4. De- zember 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BB.2017.210, act. 1). Er beantragt Folgendes:

"1. Es sei Ziff. 4.2 des Dispositivs des Urteils des Beschwerdegegners vom 23. Novem- ber 2017 aufzuheben und stattdessen den Beschwerdegegner anzuweisen, dem Be- schwerdeführer für seine nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 29. Juni 2017 (6B_760/2016) getätigten Aufwendungen als amtlicher Verteidiger eine Entschädigung als amtlicher Verteidiger im Betrag von CHF 5'865.40 inkl. MWSt auszu- richten.

Verfahrensantrag 2. Es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu gewähren, auf eine allfällige Be- schwerdeantwort zu replizieren.

Kosten 3. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners."

In prozessualer Hinsicht beantragt er den Beizug zahlreicher Akten (BB.2017.210, act. 1 passim). Ausserdem seien die Beschwerde vom 17. Juli 2017 und die Beschwerde vom 4. Dezember 2017 in getrennten Ver- fahren zu entscheiden (BB.2017.210, act. 1 S. 3).

L. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2017 beantragt das Obergericht die Abweisung der Beschwerde; für den Fall, dass das Bundesstrafgericht die Beschwerde gutheissen sollte, ersucht es das Bundesstrafgericht, in der Sache selbst neu zu entscheiden (BB.2017.210, act. 3). Replicando hält Ad- vokat A. an der Beschwerde fest (BB.2010.210, act. 7). Die Replik wurde dem Obergericht mit Schreiben vom 26. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht (BB.2017.210, act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Die Beschwerdekammer kann aus sachlichen Gründen Verfahren trennen oder vereinen (Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO; vgl. hierzu Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2014.83 vom 12. Februar 2015 E. 1.1 m.w.H.).

1.2 Der Beschwerdeführer hält dafür, die Beschwerde vom 17. Juli 2017 und die Beschwerde vom 4. Dezember 2017 seien sinnvollerweise in getrennten Verfahren zu entscheiden, da sich die zu beurteilenden Aufwendungen des amtlichen Verteidigers durch den Rückweisungsentscheid des Bundesge- richts vom 29. Juni 2017 zeitlich klar voneinander abgrenzen liessen (BB.2017.210, act. 1 S. 3).

Was der Beschwerdeführer vorbringt, ändert nichts daran, dass zwischen den Beschwerdeverfahren BB.2017.125 und BB.2017.210 ein enger inhalt- licher Zusammenhang besteht. Insbesondere wurde mit den angefochtenen Urteilen teilweise über denselben Gegenstand entschieden, nämlich die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren bis zum (ersten, durch das Bundesgericht mit Urteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 aufgehobenen) Urteil des Beschwerdegegners vom 19. Mai 2016. Die Be- schwerdeverfahren sind deshalb zu vereinen und gemeinsam zu entschei- den.

2.1

2.1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto-

nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer

des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO

i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Beurteilt das Berufungsgericht neben der Ent-

schädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren auch

diejenige für das erstinstanzliche Verfahren neu, ist die Entschädigung auch

dann gesamthaft mit der Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO bei

der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anzufechten (BGE 141 IV

187 E. 1.2; 140 IV 213 E. 1.6), wenn die beschuldigte Person gegen das-

selbe Berufungsurteil Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht er-

hebt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2015 vom 2. November 2016

  1. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2015 vom 11. Februar 2016
  2. 1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.252 vom 31. August

2016 E. 1.2.2; BB.2015.85 vom 12. April 2016 E. 1.2.2).

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2.1.2 Gegen das Urteil des Beschwerdegegners vom 19. Mai 2016 wurde (und wird) nicht nur von der amtlichen Verteidigung (mehrfach) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts betreffend die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung geführt (vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2016.252 vom 31. August 2016; sodann Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 sowie die vorliegende Be- schwerde im Verfahren BB.2017.125), es wurde auch von der beschuldigten Person Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht geführt. In der Folge hob das Bundesgericht allerdings das Urteil des Beschwerdegengers vom 19. Mai 2016 nicht etwa nur eingeschränkt, sondern uneingeschränkt auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an den Beschwerdegegner zu- rück. Konsequent fällte der Beschwerdegegner mit Urteil vom 23. November 2017 auch einen (neuen) Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung, und zwar für das gesamte, vor und nach Rückweisungsent- scheid des Bundesgerichts umfassende Berufungsverfahren.

2.1.3 Nachdem das Bundesgericht das Urteil vom 19. Mai 2016 uneingeschränkt aufgehoben hat, muss davon ausgegangen werden, dass es auch den im Urteil des Beschwerdegegners vom 19. Mai 2016 enthaltenen Entschädi- gungsentscheid aufgehoben hat, der Grundlage der Urteile des Beschwer- degegners vom 28. September 2016 und insbesondere 5. Juli 2017 war. Auch diese müssen mithin als aufgehoben gelten. Damit ist das Anfech- tungsobjekt der Beschwerde vom 17. Juli 2017 weggefallen, und das ent- sprechende Verfahren BB.2017.125 ist gegenstandslos geworden. Da die Gegenstandslosigkeit bereits vor der Hängigkeit der Beschwerde vom 17. Juli 2017 feststand, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Dieser Umstand darf dem Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht zum Nachteil gereichen, angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Entschädigung auch dann mit der Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an- zufechten ist, wenn die beschuldigte Person gegen dasselbe Berufungsurteil Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhebt. Der Umstand muss insbesondere bei der Auslegung der Rechtsbegehren der Beschwerde vom 4. Dezember 2017 im Verfahren BB.2017.210 berücksichtigt werden. Auch die Begründung der Beschwerde vom 17. Juli 2017 im Verfahren BB.2017.125 kann unter diesen Umständen nicht unbeachtlich sein.

2.1.4 Nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts fällt die Beurteilung des mit der vorliegend einzig noch angefochtenen Dis- positiv-Ziffer 4.2 des Urteils des Beschwerdegegners vom 23. November

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2017 ebenfalls gefällten Entscheids über die Tragung der Kosten der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung. Soweit der Beschwerdeführer auch diesen Entscheid anficht, ist auf die Beschwerden deshalb nicht einzutreten. Die verfügte Kostenauflage zulasten der Privatklägerin wäre von dieser mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht anzufechten. Im vorlie- genden Verfahren fehlte es dem Beschwerdeführer diesbezüglich im Übri- gen an einer Beschwer.

2.2 2.2.1 Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der amtlichen Ver- teidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Ver- einheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1085 ff., 1308; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

2.2.2 Der Beschwerdeführer war amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren vor dem Beschwerdegegner. Er ist durch das angefochtene Urteil in dem Sinne beschwert, als darin die von ihm geltend gemachte Entschädigung für seine im Berufungsverfahren geleisteten Bemühungen teilweise verweigert wurde (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 4 m.w.H.). Er hat mithin ein rechtliches Interesse an der Änderung des von ihm beanstandeten Entscheids des Beschwerdegegners über seine Entschädigung.

2.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde vom 4. Dezember 2017 im Verfahren BB.2017.210 ist teilweise einzutreten.

3.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO).

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3.2 Die vorliegende Beschwerde vom 4. Dezember 2017 im Verfahren BB.2017.210 hat die wirtschaftliche Nebenfolgen eines Entscheides zum Gegenstand (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521; vgl. auch zuletzt u.a. Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 2; BB.2017.94 vom 4. Juli 2017 E. 1.2; je m.w.H.). Mit Urteil vom 23. November 2017 sprach der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für das gesamte, vor und nach Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts umfassende Berufungsverfah- ren eine Entschädigung von Fr. 10'117.– zu (BB.2017.210, act. 1.1). Dabei ging der Beschwerdegegner gemäss seinen Erwägungen – die zur Ausle- gung des Dispositivs heranzuziehen sind (BGE 143 IV 154 E. 2.3.6) – davon aus, dass dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 5. Juli 2017 die Entschädi- gung für das Berufungsverfahren bis zum (ersten, durch das Bundesgericht mit Urteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 aufgehobenen) Urteil des Be- schwerdegegners vom 19. Mai 2016 auf Fr. 9'004.40 [inkl. Auslagen und MwSt.] festgesetzt wurde (BB.2017.210, act. 1.1 E. 13.2). Entsprechend wurde die Entschädigung für das Berufungsverfahren nach dem Rückwei- sungsentscheid des Bundesgerichts auf Fr. 1'112.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

3.3 Das vom Beschwerdeführer formulierte Rechtsbegehren 1 der Beschwerde vom 4. Dezember 2017 im Verfahren BB.2017.210 lautet lediglich auf Aus- richtung der Entschädigung im Betrag von Fr. 5'865.40 (inkl. MwSt.) für seine nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts getätigten Aufwen- dungen. Rechtsbegehren bzw. Anträge sind nach Treu und Glauben auszu- legen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 1.1; 1B_568/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 1.2; 1B_99/2011, 1B_100/2011 vom 28. März 2011 E. 1.4; je m.w.H.). Aus der Begründung der Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Entschädigung im Betrag von Fr. 27'137.30 für seine vor dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts getätigten Aufwendungen verlangt (BB.2017.210, act. 1 S. 5). Nichts ande- res ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Beschwerde(-begründung) vom 17. Juli 2017 (BB.2017.125, act. 1).

Mithin steht der vom Beschwerdegegner zugesprochenen Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das gesamte Berufungsverfahren im Betrag von Fr. 10'117.– (inkl. Auslagen und MwSt.) eine solche vom Beschwerde- führer beantragte im Betrag von Fr. 33'002.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) gegenüber. Die umstrittene Differenz beträgt somit Fr. 22'885.70. Es ist folg- lich ein Betrag von mehr als Fr. 5'000.– strittig, so dass die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden ist (Art. 38 StBOG).

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  1. Der Beschwerdeführer rügt, mit der Entschädigung, welche ihm der Be- schwerdegegner für das Berufungsverfahren zugesprochen habe, werde er für die Einhaltung der Berufsregeln gemäss Art. 12 lit. a und lit. b BGFA, mithin für eine wirksame Verteidigung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK abgestraft. Die Entschädigungspraxis des Beschwer- degegners führe zu einer systematischen Abschaffung des rechtsstaatlichen und menschenrechtlich garantierten Instituts einer wirksamen Verteidigung im Strafverfahren (BB.2017.125, act. 1 S. 3, 17; BB.2017.210, act. 1 S. 5, 14 f.). Der Beschwerdegegner verunmögliche ihm mit seiner rigorosen Kür- zungspraxis bei der Entschädigung der amtlichen Verteidigung nicht nur, sich und seine Familie mit der Tätigkeit als Strafverteidiger zu ernähren, son- dern sogar auch, seine Berufstätigkeit auch nur kostendeckend auszuüben. Dies stelle einen schwerwiegenden Eingriff in seine Wirtschaftsfreiheit, mit- hin eine Verletzung von Art. 27 BV dar (BB.2017.125, act. 1 S. 3, 18; BB.2017.210, act. 1 S. 5, 14 f.).

Im Rahmen der Beschwerde vom 17. Juli 2017 im Verfahren BB.2017.125 weist der Beschwerdeführer einmal darauf hin, dass sich der Beschwerde- gegner im angefochtenen Urteil vom 5. Juli 2017 erneut in Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs in keiner Weise mit der in der Beschwerde vom 14. Oktober 2016 enthaltenen Stellungnahme des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Zweitens weist der Beschwerdeführer darauf hin, der Beschwerdegegner habe es zwar erneut unterlassen, ihm vor der Kür- zung der geltend gemachten Entschädigung der amtlichen Verteidigung das rechtliche Gehör zu gewähren. Diesmal könne das erneute Säumnis aber vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geheilt werden. Weiter sei die Honorierung der Auslagen nicht mehr umstritten, sondern nur noch die Honorierung des betriebenen Zeitaufwands (BB.2017.125, act. 1 S. 18). Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich für seine Bemühungen in der Zeit vom 17. April 2015 bis 21. April 2016 in Sachen Berufungsverfahren 48.89 Stunden à Fr. 220.– bis zum 31. Dezember 2015, 67.54 Stunden à Fr. 200.– ab 1. Januar 2016 und 0.75 Stunden à 110.– geltend (BB.2017.125, act. 1.8).

Im Rahmen der Beschwerde vom 4. Dezember 2017 im Verfahren BB.2017.210 rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ihm der Beschwerdegegner keinerlei Möglichkeit ge- geben habe, sich zur Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers für die nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 29. Juni 2017 angefallenen Aufwendungen zu äussern (BB.2017.210, act. 1 S. 13).

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Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Urteil des Beschwerde- gegners vom 23. November 2017 ist der Beschwerde vom 4. Dezember 2017 nicht zu entnehmen.

5.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Vorliegend gelangt das kantonale Dekret über die Entschädigung der Anwälte des Kantons Aargau vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT/AG; SAR 291.150) zur Anwendung.

Demnach lautete die massgebliche Regelung in der bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft gewesenen Fassung wie folgt: In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (alt § 9 Abs. 1 AnwT/AG). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.– erhöht werden; Auslagen und Mehrwertsteuer werden se- parat entschädigt (alt § 9 Abs. 2 bis AnwT/AG). Die Entschädigung in Strafsa- chen gilt auch für die amtliche Verteidigung und die Verbeiständung bezüg- lich zivilrechtlicher Ansprüche im Strafprozess (alt § 9 Abs. 3 AnwT/AG).

In der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung lautet die massgebliche Rege- lung wie folgt: In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem an- gemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT/AG). Bei der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfa- chen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden; Auslagen und Mehrwert- steuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3 bis AnwT/AG).

5.2 5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Tätigkeit als amtlicher (unentgeltlicher) Ver- teidiger nicht unmittelbar in den Geltungsbereich des vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 27 BV fällt, weil es sich dabei um eine staatliche Aufgabe des betroffenen Rechtsanwalts handelt (BGE 141 I 124 E. 4.1 m.w.H.). Beim ausserdem vom Beschwerdeführer angerufenen Recht auf effektive Vertei- digung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV wiederum handelt es sich um einen heute in Art. 132 StPO normierten, verfassungs- und konventionsrechtlich (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) gewährleisteten, Individualanspruch des Beschuldigten auf wirksame Verteidigung (BGE 141 I 124 E. 4.2 m.w.H.). Auf dieses Recht kann sich der Beschwerdeführer, der nicht Beschuldigter ist, hier nicht beru- fen.

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5.2.2 Dagegen kann der amtliche Anwalt einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen aus Art. 29 Abs. 3 BV herleiten. Dieser um- fasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Man- danten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungs- pflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusam- menhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die not- wendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festge- setzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungs- spielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1 m.w.H.). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1, nicht publiziert in BGE 143 IV 214).

5.2.3 Als Sachgericht ist der Beschwerdegegner am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2). Auch wenn die Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren volle Kognition be- sitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwer- deführers grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft sie deren Bemessung nur mit Zurückhaltung. Da dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Ent- schädigung ein weites Ermessen zusteht, beschränkt sich die Überprüfungs- befugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festge- legte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchskontrolle. In Fällen, in denen das Berufungsgericht den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeits- aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt, schreitet die Be- schwerdekammer nur ein, wenn das Berufungsgericht Bemühungen nicht honoriert hat, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehö- ren, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 4.2.2; BB.2017.60 vom 18. Juli 2017 E. 4.2.1; BB.2017.88 vom 21. Juni 2017 E. 3.4; BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 3.3; BB.2016.390 vom 14. März 2017 E. 4.2; je m.w.H.).

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Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzel- heiten ausgewiesen, ist das Gericht unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Feb- ruar 2011 E. 3.1.4). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.).

Entschädigung der amtlichen Verteidigung bis zum Urteil des Be- schwerdegegners vom 19. Mai 2016

6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör – auch wenn er diese Verletzung mit dem vorliegenden Verfah- ren teilweise als geheilt wissen will. Das Recht, angehört zu werden, ist for- meller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begrün- detheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1; 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln.

6.2 Der Beschwerdeführer weist einmal darauf hin, dass sich der Beschwerde- gegner im angefochtenen Urteil vom 5. Juli 2017 erneut in Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs in keiner Weise mit der in der Beschwerde vom 14. Oktober 2016 enthaltenen Stellungnahme des Beschwerdeführers aus- einandergesetzt habe.

Die Rüge geht in diesem Punkt an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer hat gegebenenfalls Anspruch darauf, dass sich der Beschwerdegegner mit einer detaillierten Honorarnote auseinandersetzt und in Bezug auf die kon- kreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darlegt, aus wel- chem Grund er diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt. Einen Anspruch, dass sich der Beschwerdegegner mit der in der Beschwerde vom 14. Oktober 2016 enthaltenen Stellungnahme des Be- schwerdeführers auseinandersetzte, kann er daraus nicht ableiten. Im Übri- gen legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern ihn die Begründung

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des Beschwerdegegners verunmöglicht hätte, den Entschädigungsent- scheid sachgerecht anzufechten.

6.3 Zweitens weist der Beschwerdeführer darauf hin, der Beschwerdegegner habe es erneut unterlassen, ihm vor der Kürzung der geltend gemachten Entschädigung der amtlichen Verteidigung das rechtliche Gehör zu gewäh- ren.

Die Rüge ist auch in diesem Punkt unbegründet. Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör verlangt nicht, dass der Verteidigung vor einer allfälligen Kür- zung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Die Festsetzung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden ge- setzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2).

7.1 Der Beschwerdegegner reduziert im Urteil vom 5. Juli 2017 den geltend ge- machten Zeitaufwand von 117.18 Stunden auf 41.83 Stunden, also um rund 64%. Er geht damit davon aus, dass der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missver- hältnis stehe, was grundsätzlich zu einer pauschalen Bemessung der Ent- schädigung berechtigt. Weshalb er den geltend gemachten Aufwand als un- verhältnismässig erachtet, begründet er – woran es vor der Rückweisung durch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 noch mangelte (vgl. a.a.O., E. 4.5) – in Erwägung 2.4.1 des Urteils vom 5. Juli 2017 anhand der einzelnen geltend gemachten Aufwandpositionen. Er hält nun auch fest, wie viele Stunden er insgesamt als angemessen er- achtet.

7.2 Zunächst ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner zum Schluss kommt, der geltend gemachte Aufwand von knapp fünf Stunden für die Erstellung des Ausstandsgesuchs vom 23. April 2015 (BB.2017.125, act. 1.12) sei weder notwendig noch verhältnismässig gewesen, weil dieses als von Anfang an als aussichtslos habe qualifiziert werden müssen.

Die Ergreifung aussichtsloser Rechtsmitteln gehört nicht zur gebotenen Wahrung der Interessen der beschuldigten Person im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Feb- ruar 2017 E. 4.4 m.w.H., nicht publiziert in BGE 143 IV 122). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen,

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bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hin- reichenden Anschein der Befangenheit (BGE 138 IV 142 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2013 vom 11. März 2013 E. 2). Allgemeine Verfah- rensverstösse sind im dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (vgl. BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2015, 1B_301/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 4.3) – was vorliegend die beschul- digte Person in Bezug auf die vom verfahrensleitenden Oberrichter verfügte Sicherheitshaft (mit Erfolg) tat. Angesichts der bundesgerichtlichen Recht- sprechung vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun und ist nicht er- sichtlich, dass das betreffende Ausstandsgesuch im Zeitpunkt dessen Ein- reichung nicht aussichtslos gewesen wäre. Dass der Beschwerdegegner den diesbezüglich geltend gemachten Aufwand von 1.67 Stunden am 22. April 2015 und 3.25 Stunden am 23. April 2015 für weder notwendig noch verhältnismässig hält, ist demnach nicht zu beanstanden.

7.3 Weiter ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner zum Schluss kommt, die Kommunikation des Beschwerdeführers mit dem Privatverteidi- ger im Umfang von über 1.5 Stunden sei nicht zu entschädigen.

Handelt es sich nicht um einen besonders komplexen Fall und entsteht ein erhöhter Zeitaufwand nur deshalb, weil kanzleiintern mehrere Anwälte den Fall betreuen, beruht eine Kürzung des notwendigen Zeitaufwands auf sach- lichen Gründen (Urteil des Bundesgerichts 1P.161/2006 vom 25. September 2006 E. 3.3.3, 3.4.6; LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N. 8). Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme des Beschwerdegegners, der betreffende Aufwand sei nicht als geboten anzu- sehen und daher nicht zu entschädigen, auch unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers sachlich begründet.

7.4 Gemäss Begründung des Beschwerdegegners sei weiter nicht ersichtlich und gehe auch nicht aus der Kostennote hervor, inwiefern der geltend ge- machte Aufwand von insgesamt 0.92 Stunden (Leistungen vom 2. Juni 2015: 0.67 Stunden und 26. Juni 2015: 0.25 Stunden) für Telefonate mit Rechts- anwalt C., dem Vertreter der Privatklägerin, geboten gewesen sein solle. Auch dieser Aufwand sei daher nicht entschädigungspflichtig.

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Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, Kommunikation mit der Gegen- partei gehöre ebenfalls zu einer seriösen Mandatsführung, was insbeson- dere dann gelte, wenn man den Anruf nicht selbst tätige, sondern von der Gegenpartei kontaktiert werde (beide Telefonate seien ohne Telefongebüh- ren in Rechnung gestellt, d.h. der Anruf kam von Rechtsanwalt C.). Die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Kürzung sei daher nicht gerechtfertigt (BB.2017.125, act. 1 S. 22).

Ergibt sich ein Aufwand, weil die amtliche Verteidigung von der Gegenpartei telefonisch kontaktiert wird, ist diese Situation nicht vergleichbar mit jener, in der ein Mehraufwand entsteht, weil der Fall für die beschuldigte Person von mehreren Anwälten betreut wird. In diesem Punkt trifft die Beanstandung des Beschwerdegegners nicht zu. Dennoch erweist sich der Aufwand von 0.92 Stunden als übersetzt. Der Anspruch auf Entschädigung und Rücker- stattung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten von Bedeutung ist, sondern nur, was zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Die amtliche Verteidigung hat sich entsprechend (auch) im Kontakt mit der Gegenpartei auf das wirklich Notwendige zu beschränken. Angemessen erscheint ein Zeitaufwand von maximal einer halben Stunde, der zu einem Ansatz von Fr. 220.– (§ 9 Abs. 2 bis AnwT/AG in der bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft gewesenen Fassung) zu entschädigen ist.

7.5 Dass der Beschwerdegegner zum Schluss kommt, der vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachte Aufwand von schätzungsweise rund 3.5 Stunden für persönliche Besprechungen mit dem Beschuldigten in der Zeit vom 6. Mai 2015 bis zum Eingang der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft am 29. Oktober 2015 sei unverhältnismässig und der dafür angemessene Auf- wand maximal eine Stunde, ist nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, die Umstände hätten dazu geführt, dass bei der beschuldigten Person ein enorm hoher Leidensdruck bestanden habe, den er nur habe durchstehen können, indem er von der einzigen, ihm zustehenden Möglichkeit, des Kontakts mit seinem Verteidiger, Gebrauch gemacht habe (BB.2017.125, act. 1 S. 23, 25). Der amtliche Verteidiger hat seinem Mandanten im Strafverfahren bei- zustehen und ihn gegen die Vorwürfe der Anklagebehörde zu verteidigen. Damit ist sein Mandat an sich klar umrissen und begrenzt. Eine vom Be- schwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte zusätzliche persönliche und soziale Betreuung kann nur in beschränktem Umfang und nur insoweit dazugehören, als sie erforderlich ist, das Verteidigungsmandat erfolgreich ausüben zu können (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bun- desgerichts 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2; 6B_464/2007 vom

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  1. November 2007 E. 4.1). Dass der Beschwerdegegner Bemühungen nicht honoriert hätte, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun.

7.6 Den weiter bis zur Berufungsverhandlung vom 21. Januar 2016 geltend ge- machten Aufwand von schätzungsweise sechs Stunden für insgesamt elf Telefonate, Korrespondenz und Besprechungen mit dem Beschuldigten sieht der Beschwerdegegner als übersetzt an und betrachtet einen entspre- chenden Aufwand von zwei Stunden als angemessen, nachdem dem amtli- chen Verteidiger der Sachverhalt und die Aussagen des Beschuldigten be- reits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt gewesen seien und der Beschuldigte vor dem Beschwerdegegner daran festgehalten habe. Dabei seien unter Berücksichtigung der Zeitpunkte der erbrachten Leistungen 1.5 Stunden zum Ansatz von Fr. 220.– (§ 9 Abs. 2 bis AnwT/AG in der bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft gewesenen Fassung) und eine halbe Stunde zum Ansatz von Fr. 200.– (§ 9 Abs. 3 bis AnwT/AG) zu entschädigen.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Auffassung des Beschwerde- gegners, die amtliche Verteidigung habe nachzuweisen, dass jeder einzelne Aufwand geboten gewesen sei, erweise sich in diverser Hinsicht als proble- matisch, vorab unter Aspekten des Anwaltsgeheimnisses, das im Rahmen einer amtlichen Verteidigung genauso uneingeschränkte Geltung beanspru- chen dürfe, wie im Rahmen einer Privatverteidigung. Grundsätzlich müsse es daher genügen, wenn der Beschwerdeführer angebe, dass die Aufwen- dungen nicht unnötig, sondern geboten gewesen seien. Dennoch sei auszu- führen, dass der in den zusammengefassten Leistungen vom 4. November [2015] betriebene Aufwand für den Kontakt mit der beschuldigten Person sehr bescheiden gewesen sei und im Zusammenhang mit der Frage des durch den Beschwerdegegner erfolgten Widerrufs und der Wiedereinset- zung der amtlichen Verteidigung gestanden habe. Dasselbe gelte für den telefonischen Kontakt vom 6. November 2015. Es habe sich um einen kurzen telefonischen Kontakt im Zusammenhang mit dem an den Beschwerdegeg- ner gerichteten Schreiben gehandelt. Bei den Kontakten im Vorfeld vom 30. November 2015 sei es um die Besprechung der einzureichenden Be- weisanträge gegangen. Am 30. November 2015 habe das Bundesgericht die dritte Haftbeschwerde der beschuldigten Person gutgeheissen. Darüber sei die beschuldigte Person am 1. Dezember 2015 orientiert worden. Ebenfalls seien Fragen im Zusammenhang mit dem Haftentlassungs-Prozedere be- sprochen worden. Am 2. Dezember 2015 sei die beschuldigte Person über die Verfügung des Beschwerdegegners vom 2. Dezember 2015 orientiert worden. Am 11. Dezember 2015 habe die erste Besprechung nach der Haft- entlassung im Büro des Beschwerdeführers stattgefunden, um das weitere

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Vorgehen diskutieren zu können. Die Kontakte im Januar 2016 hätten einer- seits im Zusammenhang mit den kurzfristig gestellten Beweisanträgen, na- mentlich mit der Beschaffung der entsprechenden Akten aus dem eingestell- ten, von D. gegen ihren damaligen Ehegatten E. in Bern angestrengten Straf- verfahren. Andererseits hätten die Kontakte effektiv der vorbereitenden Be- sprechung der Berufungsverhandlung gedient. Der vom Beschwerdegegner implizit geäusserten Ansicht, dass Besprechungen für die Berufungsver- handlung nicht nötig seien, da der Sachverhalt und die Aussagen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt seien, sodass – nach der Meinung des Beschwerdegegners – es auch nichts mehr zu besprechen gäbe, sei entschieden zu widersprechen. Für eine wirksame Verteidigung müsse auch die Berufungsverhandlung gut vorbereitet werden, erst recht wenn das bis- herige Berufungsverfahren klare Zeichen gesetzt habe, dass der erstinstanz- liche Freispruch umgestossen werden solle. Die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Kürzung sei daher nicht gerechtfertigt (BB.2017.125, act. 1 S. 24 f.). Ausserdem sei festzuhalten, dass die beschuldigte Person selbstverständlich einen Anspruch darauf habe, dass ihr die eingereichten Rechtsschriften und die entsprechenden Verfügungen des Beschwerdegeg- ners sowie weitere Urteile erläutert würden, wenn sie diese nicht verstehe. Im Fall der beschuldigten Person sei dies nicht aus sprachlichen Gründen der Fall, sondern aufgrund der mangelhaften juristischen Bildung (BB.2017.125, act. 1 S. 25).

Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass der Beschwerdegegner Bemühungen nicht honoriert hätte, die zu den Obliegenheiten eines amtli- chen Verteidigers gehören. Der Anspruch auf Entschädigung und Rücker- stattung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten von Bedeutung ist, sondern nur, was zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Die amtliche Verteidigung hat sich entsprechend (auch) im Kontakt mit dem Beschuldigten auf das wirklich Notwendige zu beschränken. Wenn der Beschwerdegegner nur zwei Stunden für den oben geschilderten Kontaktaufwand für gerechtfertigt erachtet, ist das deshalb nicht zu bean- standen und lag im Ermessen des Beschwerdegegners.

7.7 Der Beschwerdegegner führt weiter aus, nach der Berufungsverhandlung vom 21. Januar 2016 habe der Beschwerdeführer drei weitere Telefonate mit dem Beschuldigten geführt, wobei sich der Kostennote mangels Auf- schlüsselung der erbrachten Leistungen nicht entnehmen lasse, wie viel Zeit er dafür effektiv aufgewendet habe (Leistungen vom 4. März 2016: < 2.17 Stunden, 22. März 2016: 0.08 Stunden, 18. April 2016: < 0.17 Stunden). Un- ter Berücksichtigung des Umstands, dass es nach der Berufungsverhand- lung lediglich noch darum gegangen sei, die schriftliche Stellungnahme zum

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Beweisergebnis zu erstatten, welche der amtliche Verteidiger notabene für die Berufungsverhandlung vorzubereiten gehabt habe, da deren Vortrag vor dem Beschwerdegegner vorgesehen gewesen sei und nur aufgrund der fort- geschrittenen Zeit ins schriftliche Verfahren verlegt worden sei, sei nicht er- sichtlich, wozu sich weitere Besprechungen mit dem Beschuldigten aufge- drängt hätten. Das gehe auch aus der Kostennote nicht hervor. Entspre- chend erweise sich der geltend gemachte Aufwand als nicht entschädi- gungspflichtig.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, diese Beanstandung erweise sich als nicht gerechtfertigt. Wie aus der Kostennote vom 8. Juli 2017 her- vorgehe, sei am 4. März 2016 ein nachperemtorisches Fristerstreckungsge- such eingereicht worden. Der dort aufgeführte Zeitaufwand habe sich aus der Einholung des Einverständnisses des Gegenanwalts, Kollege C., und der Gegenseite, der Staatsanwaltschaft, der Orientierung der Klientschaft über das Vorhaben sowie des Fristerstreckungsgesuchs zusammengesetzt. Das Gespräch mit dem Klienten habe nur kurz gedauert. Am 22. März 2016 habe die beschuldigten Person beim Beschwerdeführer kurz nach dem Stand der Dinge nachgefragt. Am 18. April 2016 habe der Beschwerdeführer die eingegangenen Akten, die Verfügung vom 15. April 2016, studiert und die Klientschaft über den Inhalt orientiert. Wo hier ein übersetzter Aufwand betreiben worden sein soll, sei nicht ersichtlich (BB.2017.125, act. 1 S. 25 f.).

Der Beschwerdegegner stellt zwar fest, dass sich der Kostennote mangels Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen nicht entnehmen lasse, wie viel Zeit der Beschwerdeführer für die drei weiteren Telefonate mit dem Beschul- digten aufgewendet habe, versäumt es aber, diesen im Folgenden beanstan- deten Aufwand zu schätzen und zu beziffern. Es bleibt somit unklar, in wel- chem Umfang der Beschwerdegegner den Aufwand beanstandet. Allerdings gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers an der Sache vorbei, so- weit sie sich nicht auf die in diesem Punkt allein beanstandeten Telefonate mit dem Beschwerdeführer beziehen. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer aber insbesondere auch nicht dar, inwiefern das (nachperemptorische) Frist- erstreckungsgesuch und der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand von 2.17 Stunden überhaupt entschädigungspflichtig sein soll, zumal Fristerstre- ckungsgesuche regelmässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sind. Der Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung umfasst nicht al- les, was für die Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten von Bedeu- tung ist, sondern nur, was zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Aus dem Gesagten in diesem Punkt lässt sich jedenfalls nicht ableiten, der Beschwer- degegner hätte insgesamt das ihm zustehende Ermessen missbräuchlich ausgeübt.

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7.8 Weiter führt der Beschwerdegegner aus, auch der für das Haftentlassungs- gesuch vom 19. Oktober 2015 betriebene Zeitaufwand von insgesamt rund 7.5 Stunden (Leistungen vom 18. Oktober 2015: 3 Stunden und 19. Oktober 2015: 0.75 Stunden, 3.67 Stunden und < 0.58 Stunden [mangels Aufschlüs- selung sei nicht ersichtlich, welcher Aufwand davon effektiv auf das aufge- führte Korrigendum des Haftentlassungsgesuchs entfallen sei]) und der Auf- wand von über drei Stunden für die Replik vom 5. November 2015 müssten als übersetzt qualifiziert werden. Der amtliche Verteidiger habe bereits am 7. Mai 2015 eine Stellungnahme zum Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2015 um Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft erstattet gehabt und dafür 6.58 Arbeitsstunden in Rechnung gestellt, wofür ihm ein angemesse- ner Aufwand von drei Stunden à 220.– (§ 9 Abs. 2 bis AnwT/AG in der bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft gewesenen Fassung) zu entschädigen sei. Da- mit seien ihm die sich stellenden Fragen schon bekannt gewesen. Der erneut geltend gemachte Aufwand von fast einem Arbeitstag für das Haftentlas- sungsgesuch und der Aufwand von weiteren rund drei Stunden für die Stel- lungnahme (Leistung vom 5. November 2015: 3.17 Stunden) erwiesen sich unter Berücksichtigung dieses Umstands als übersetzt. Angemessen er- scheine ein Aufwand von insgesamt drei Stunden für die Erstellung des Haft- entlassungsgesuchs und die Erstattung der Replik, die ihm zum Ansatz von Fr. 220.– (§ 9 Abs. 2 bis AnwT/AG in der bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft gewesenen Fassung) zu erstatten seien.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Umfang von 13 Seiten sei in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen keines- wegs als zu ausführlich ausgefallen zu bezeichnen. Dabei sei ferner hervor- zuheben, dass es sich dabei um Fragestellungen gehandelt habe, die recht- lich Neuland gewesen seien und nun gar durch den EGMR geklärt werden müssten. Ein Aufwand von 6.58 Arbeitsstunden sei keineswegs als über- mässig zu bezeichnen und dürfe daher auch nicht gekürzt werden. Weiter habe das Bundesgericht die zweite Haftbeschwerde vom 12. Mai 2015 zwar abgewiesen, hingegen klar darauf hingewiesen, dass sich eine andere Be- urteilung möglicherweise nach Vorliegen des schriftlich begründeten Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 16. April 2015 aufdränge. Folglich habe ein Grossteil der Arbeit hinsichtlich des Haftentlassungsgesuchs vom 19. Okto- ber 2015 darin bestanden, sich mit der Begründung des Urteils des Bezirks- gerichts Baden auseinanderzusetzen. Die Ausgangslage sei damit eine ganz andere gewesen als noch am 7. Mai 2015. Ein Zeitaufwand von 7.5 Stunden für neun Seiten sei angemessen und daher vollständig zu entschädigen. Auch die Replik sei mit drei Stunden für vier Seiten nicht übersetzt bemessen (BB.2017.125, act. 1 S. 26 f.).

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Nach Durchsicht der betreffenden Eingaben ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufwand als übersetzt betrachtet. Anlässlich der Stellungnahme vom 6. bzw. 7. Mai 2015 (BB.2017.125, act. 1.15) liess die beschuldigte Person durch den Beschwerdeführer einerseits über weite Strecken (a.a.O., S. 2–5) an der klaren Konzeption des Gesetzgebers vorbei argumentieren, wenn sie die Auffassung vertrat, wonach die Fortsetzung der Sicherheitshaft nach einem erstinstanzlichen Freispruch nur zulässig sein solle, wenn sich der Frei- spruch als klarer Fehlentscheid erweise (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.3). Andererseits handelte es sich auch nicht um juristisches Neuland, als insbesondere auf bundesgerichtliche Rechtsprechung zurückgriffen werden konnte (vgl. etwa Urteile des Bundes- gerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 3.3; 1B_525/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 2). Was das Haftentlassungsgesuchs vom 19. Oktober 2015 betrifft (BB.2017.125, act. 1.20), ist festzuhalten, dass der Beschwer- deführer bereits mit der Aufwandposition vom 15. Oktober 2015 drei Stunden für das Studium und Telefonate mit der Klientschaft und der Staatsanwalt- schaft geltend macht, wovon der Beschwerdegegner zwei Stunden für das Studium des Urteils als angemessen anerkennt (Urteil des Beschwerdegeg- ners vom 5. Juli 2017 E. 2.4.1 S. 9). Darüber hinaus findet sich kein Nieder- schlag im Haftentlassungsgesuch vom 19. Oktober 2015 des Vorbringens des Beschwerdeführers, ein Grossteil der Arbeit habe darin bestanden, sich mit der Begründung des Urteils des Bezirksgerichts Baden auseinanderzu- setzen. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des betreffenden Ur- teils findet sich teilweise in den Ziff. 1–8 von insgesamt 22 Ziffern der Be- gründung. Ausserdem zitiert der Beschwerdeführer in Ziff. 14 der Begrün- dung über eine gute halbe Seite die Begründung des betreffenden Urteils wörtlich, um in der anschliessenden Ziffer festzuhalten, dass die Ausführun- gen des Bezirksgerichts Baden zutreffend seien, sodass in der Folge nur noch kurz auf die bisher vorgebrachte Argumentation eingegangen werden müsse. Grundsätzlich könne zunächst umfassend auf die in der Angelegen- heit verfassten Rechtsschriften verwiesen werden. Dass die Ausgangslage damit eine ganz andere gewesen sei als noch am 7. Mai 2015, erschliess sich daraus nicht. Entsprechend rechtfertigt sich die vom Beschwerdegegner vorgenommene Reduktion des geltend gemachten Aufwands.

7.9 Der Beschwerdegegner führt weiter aus, auch die zahlreichen telefonischen und schriftlichen Kontakte, die der amtliche Verteidiger mit der Staatsanwalt- schaft und den Gerichten gehabt habe (Leistungen vom 11. Mai 2015: Schreiben an Obergericht 0.33 Stunden, 18. Mai 2015: Schreiben ans Ober- gericht 1.5 Stunden, 2. Juni 2015: Telefonate mit Bundesgericht und Staats- anwaltschaft 0.67 Stunden sowie mit Bezirksgericht 0.33 Stunden, 15. Juni

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2015: Schreiben ans Obergericht < 0.92 Stunden, 16. Juni 2015: Telefonat mit Bezirksgericht < 0.42 Stunden, 24. Juni 2015: Telefonat mit Obergericht 0.08 Stunden, 26. Juni 2015: Telefonat mit Obergericht 0.17 Stunden und Schreiben ans Obergericht 1.33 Stunden, 12. August 2015: Telefonat mit Bezirksgericht 0.25 Stunden, 15. September 2015: Telefonat mit Bezirksge- richt < 0.25 Stunden, 28. Oktober 2015: Schreiben ans Obergericht 0.67 Stunden, 4. November 2015: Schreiben ans Obergericht < 1 Stunde, 6. November 2015: Schreiben ans Obergericht < 0.67 Stunden, 19. Novem- ber 2015: Telefonat mit Obergericht 0.17 Stunden, 18. Februar 2016: Tele- fonat mit Obergericht 0.08 Stunden, 4. März 2016: Schreiben ans Oberge- richt < 2.17 Stunden, 8. April 2016: Kurzbrief ans Obergericht < 0.33 Stun- den), stünden in Anbetracht der kurzen Verfahrensdauer und der sich im Verfahren stellenden Fragen in keinem Verhältnis zum objektiv gebotenen Aufwand. Aus der Kostennote erhelle nicht, wofür dieses Kontakte notwen- dig gewesen seien. Das müsse insbesondere für die Kontakte mit dem Be- zirksgericht gelten, die nach Durchführung der erstinstanzlichen Hauptver- handlung stattgefunden hätten. Die aufgewendete Zeit könne der Kosten- note nicht genau entnommen werden, da darin teilweise nur die an einem Tag für verschiedene Tätigkeiten insgesamt aufgewendete Zeit ausgewie- sen werde. Sie belaufe sich schätzungsweise auf rund sechs Stunden. Das Obergericht erachte dafür einen Zeitaufwand von drei Stunden als angemes- sen, wobei unter Berücksichtigung der Zeitpunkte der erbrachten Leistungen 2.25 Stunden zum Ansatz von Fr. 220.– (§ 9 Abs. 2 bis AnwT/AG in der bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft gewesenen Fassung) und 0.75 Stunden zum Ansatz von Fr. 200.– (§ 9 Abs. 3 bis AnwT/AG) zu entschädigen seien.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die beiden Schreiben an den Be- schwerdegegner vom Mai 2015 hätten im Zusammenhang mit dem Aus- standsbegehren gestanden (eines der beiden Schreiben sei ein Fristerstre- ckungsgesuch gewesen). Die Kontakte mit dem Bundesgericht und der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2015 hätten sich im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2015 aufgedrängt (insbesondere Dis- kussion allfälliger Ersatzmassnahmen zur Bannung der angeblichen Flucht- gefahr). Die Korrespondenz und die Kontakte mit dem Beschwerdegegner seien allesamt indiziert gewesen, wie sich aus den Strafakten klar ergebe. Insbesondere sei hervorzuheben, dass der Beschwerdegegner dem Be- schwerdeführer vorübergehend die amtliche Verteidigung entzogen habe. Die weiteren Eingaben seien massgeblich durch die Stellung von Beweisan- trägen bedingt gewesen, worauf ein konventionsrechtlicher Anspruch be- stehe. Die Kontakte mit dem erstinstanzlichen Gericht hätten daher gerührt, dass nach dem Bundesgerichtsurteil vom 27. Mai 2015 die schriftliche Be- gründung des Urteils des Bezirksgerichts vom 16. April 2015 für die Frage

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der Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft von zentraler Bedeutung gewesen sei. Folglich habe sich der Beschwerdeführer gestattet, sich hin und wieder nach den Fortschritten der schriftlichen Begründung zu erkundigen, habe sich die beschuldigte Person doch trotz Freispruchs in Sicherheitshaft be- funden. Auch hier begründe der Beschwerdegegner die Kürzung einerseits mit der angeblich kurzen Verfahrensdauer und vor allem mit den sich im Ver- fahren stellenden Fragen, zu welchen der betriebene Aufwand in keinem Verhältnis gestanden hätte. Der beschuldigten Person habe eine massive Freiheitsstrafe von 5 Jahren gedroht. Die Dauer des Berufungsverfahrens sei keineswegs kurz gewesen. "Ebenso wenig handelte es sich bei den sich im Berufungsverfahren stellenden Fragen namentlich um Komplexes sach- verhaltliche Fragestellungen einer lege artis durchgeführten inhaltsbasierten Aussageanalyse zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Privatklägerin [...]." Der vom Beschwerdeführer betriebene Aufwand habe jenem entsprochen, der von einem erfahrenen Strafverteidiger für eine wirksame Verteidigung der beschuldigten Person erbracht werden müsse (BB.2017.125, act. 1 S. 28 f.)

Der Beschwerdeführer vermag damit nicht darzutun, dass der Beschwerde- gegner Bemühungen nicht honoriert hätte, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören. Es sei an dieser Stelle erneut daran erin- nert, dass der Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung nicht alles umfasst, was für die Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten von Bedeutung ist, sondern nur, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Betreffend den geltend gemachten Aufwand im Zusammenhang mit dem Ausstandsgesuch kann insbesondere auf vorliegend bereits Ausgeführtes verwiesen werden.

7.10 Weiter führt der Beschwerdegegner aus, für die Beweisanträge, das Akten- studium, die Vorbereitung für die Berufungsverhandlung vom 21. Januar 2016 und die Erstellung des Plädoyers habe der amtliche Verteidiger insge- samt rund 23.5 Stunden geltend gemacht (Leistungen vom 3. November 2015: Aktenstudium 0.08 [recte: 0.25] Stunden, 4. November 2011 [recte: 2015]: Aktenstudium < 1 Stunde, 6. November 2015: Aktenstudium < 0.67 Stunden, 30. November 2015: Beweisanträge 2.58 Stunden, 9. Dezember 2015: Aktenstudium 0.08 Stunden, 11. Dezember 2015: Aktenstudium 0.25 Stunden, 15. Dezember 2015: Aktenstudium 0.25 Stunden, 7. Januar 2016: Aktenstudium 0.08 Stunden, 18. Januar 2016: Aktenstudium 0.67 Stunden, 19. Januar 2016: Aktenstudium 3.5 Stunden, 20. Januar 2016: Aktenstudium und Vorbereitung Hauptverhandlung 8.25 Stunden, 21. Januar 2016: Vorbereitung Hauptverhandlung und Plädoyer 6.83 Stunden). Die da- für aufgewendete Zeit könne der Kostennote nicht genau entnommen

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werden, da darin teilweise nur die an einem Tag für verschiedene Tätigkeiten insgesamt aufgewendete Zeit ausgewiesen werde. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Akten bereits aus dem Vorverfahren bekannt gewe- sen seien und der sich im Berufungsverfahren noch stellenden Fragen stehe auch dieser Aufwand in keinem Verhältnis zum objektiv gebotenen Aufwand. Angemessen erscheine ein Zeitaufwand von insgesamt sieben Stunden. Da- von seien unter Berücksichtigung der Zeitpunkte der erbrachten Leistungen eine Stunde zum Ansatz von Fr. 220.– (§ 9 Abs. 2 bis AnwT/AG in der bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft gewesenen Fassung) und sechs Stunden zum Ansatz von Fr. 200.– (§ 9 Abs. 3 bis AnwT/AG) zu entschädigen.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, der Begriff "Aktenstudium" in der Honorarnote meine nicht nur das Studium der Strafakten, sondern vor allem auch der eingehenden Korrespondenz. Die Zusammenfassung von Akten- studium einerseits mit der Vorbereitung für die Berufungsverhandlung und die Erstellung des Plädoyers andererseits sei vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht. Aus der Honorarnote vom 8. Juni 2017 sei ersichtlich, dass der für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung sowie des Plädoyers betrie- bene Aufwand (inkl. Auffrischung der Aktenkenntnis; ca. 15 Stunden) nicht übertrieben, sondern angemessen und geboten gewesen sei. Zu berücksich- tigen sei ebenfalls der bereits erwähnte Umstand, dass zusätzlicher Aufwand im Zusammenhang mit den kurzfristig zu stellenden Beweisanträgen ent- standen sei (BB.2017.125, act. 1 S. 29 f.).

Der Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten von Bedeutung ist, sondern nur, was zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Die amtliche Verteidigung hat sich entsprechend (auch) bei der Vorbereitung der Beru- fungsverhandlung auf das wirklich Notwendige zu beschränken. Als mass- gebend hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringt. Insbesondere ein wesentlicher Auf- wand "zur Auffrischung der Aktenkenntnis" erweist sich vor diesem Hinter- grund als übersetzt. Der genaue Aufwand dafür lässt sich der Kostennote nicht entnehmen. Im Vordergrund stehen jedenfalls die Leistungen vom 19. Januar 2016 (Aktenstudium 3.5 Stunden) und vom 20. Januar 2016 (Ak- tenstudium und Vorbereitung Hauptverhandlung 8.25 Stunden). Die Reduk- tion des Aufwands in diesem Punkt von rund 23.5 auf insgesamt sieben Stunden erscheint dennoch übermässig. Angemessen erscheint ein Auf- wand von insgesamt 12 Stunden, wobei unter Berücksichtigung des Schwer- punkts der erbrachten Leistungen drei Stunden zum Ansatz von Fr. 220.– (§ 9 Abs. 2 bis AnwT/AG in der bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft gewese- nen Fassung) und neun Stunden zum Ansatz von Fr. 200.– (§ 9 Abs. 3 bis

AnwT/AG) zu entschädigen sind.

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7.11 Die für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom amtlichen Verteidi- ger des Beschuldigten in Rechnung gestellten 11.5 Stunden werden vom Beschwerdegegner nicht beanstandet. Diese seien ihm zu einem Ansatz von Fr. 200.– (§ 9 Abs. 3 bis AnwT/AG) zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wendet dagegen nichts ein (BB.2017.125, act. 1 S. 30).

7.12 Weiter führt der Beschwerdegegner aus, in der Berufungsverhandlung vom 21. Januar 2016 sei nach erfolgter Befragung der Privatklägerin, der Zeugen sowie des Beschuldigten aufgrund der fortgeschrittenen Zeit im Einverständ- nis der Parteien entschieden worden, das Verfahren auf dem schriftlichen Weg fortzuführen. Es wäre im Folgenden im Wesentlichen nur noch darum gegangen, das Beweisergebnis, das zu keinen wesentlichen neuen Erkennt- nissen geführt habe, in den ohnehin schon für die Verhandlung vorbereiteten Parteivortrag einfliessen zu lassen und in der gebotenen Kürze zu den Be- rufungsbegründungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Stel- lung zu nehmen. Stattdessen seien erst insgesamt über 3.5 Stunden für das Studium des Protokolls der Berufungsverhandlung aufgewendet worden (Leistungen vom 23. März 2016: Studium Protokoll 0.33 Stunden und vom 24. März 2016: Studium Protokoll und Berufungsantwort 3.33 Stunden). Un- ter Berücksichtigung des Umstands, dass der amtliche Verteidiger an der zwei resp. drei Tage zuvor durchgeführten Berufungsverhandlung anwesend gewesen sei, lasse sich dieser Aufwand nicht rechtfertigen, weshalb er nicht zu entschädigen sei.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner be- haupte, der Beschwerdeführer habe 2 resp. 3 Tage nach der Berufungsver- handlung über dreieinhalb Stunden das Protokoll der Berufungsverhandlung studiert. Die Berufungsverhandlung habe am 21. Januar 2016 stattgefunden. Das Protokoll der Berufungsverhandlung sei zwei Monate später im März in Vorbereitung auf die Berufungsantwort nochmals eingehend studiert wor- den. Dieser Aufwand sei nicht zu beanstanden (BB.2017.125, act. 1 S. 30).

Die Ausführungen des Beschwerdegegners zum Sachverhalt sind in diesem Punkt nicht nachvollziehbar und lassen sich auch mit den Akten nicht in Ein- klang bringen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand er- scheint allerdings – jedenfalls im Umfang von dreieinhalb Stunden – auch unbegründet unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Aufwand für das Studium des Protokolls der Berufungsverhandlung erst zwei Monate nach deren Termin angefallen sei. Daraus, dass der Beschwerdegegner den entsprechenden Aufwand auch nicht teilweise anerkennt, kann indes nicht

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abgeleitet werden, der Beschwerdegegner hätte insgesamt das ihm zu- stehende Ermessen missbräuchlich ausgeübt.

7.13 Der Beschwerdegegner führt sodann aus, der amtliche Verteidiger habe fast 23.5 weitere Stunden (welche Summe mit jener in E. 7.10 vorn überein- stimmt, es handelt sich jedoch um andere Aufwandpositionen) für die Beru- fungsantwort und weiteres Aktenstudium in Rechnung gestellt. Aus der Kos- tennote erhelle nicht, wie viel Zeit davon für das Aktenstudium aufgewendet worden und welcher Zeitaufwand auf das Verfassen der Berufungsantwort entfallen sei (Leistungen vom 9. Februar 2016: Aktenstudium 0.08 Stunden, 4. März 2016: Aktenstudium < 2.17 Stunden, 28. März 2016: Berufungsant- wort und Aktenstudium 4.92 Stunden, 29. März 2016: Berufungsantwort und Aktenstudium 12 Stunden, 30. März 2016: Berufungsantwort und Aktenstu- dium 5.5 Stunden). In Bezug auf das geltend gemachte Aktenstudium sei nicht nachvollziehbar, inwiefern das neuerliche Studium der längst bekann- ten Verfahrensakten nach durchgeführter Berufungsverhandlung noch gebo- ten gewesen wäre. Immerhin habe sich der amtliche Verteidiger ausweislich seiner Kostennote vom 21. Januar 2016 aufwendig auf die Berufungsver- handlung, an welcher im Anschluss an die Parteivorträge sein Plädoyer vor- gesehen gewesen wäre, vorbereitet. In der Berufungsantwort sei es nach dem Gesagten einzig noch darum gegangen, in der gebotenen Kürze zu den Berufungsbegründungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin so- wie zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Der geltend gemachte Auf- wand von rund 23.5 Stunden stehe jedenfalls in keinem Verhältnis zum ob- jektiv gebotenen Aufwand. Angemessen erscheine ein Aufwand von drei Stunden, der zum Ansatz von Fr. 200.– (§ 9 Abs. 3 bis AnwT/AG) zu entschä- digen sei.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Begriff "Ak- tenstudium" umfasse, wie bereits dargelegt, auch das Studium der einge- henden Korrespondenz. Bei der Aufwendung "Berufungsantwort und Akten- studium" handle es sich also einerseits um die Erstellung der Berufungsant- wort und andererseits um das damit einhergehende Studium der Berufungs- begründung der Staatsanwaltschaft (14 A4-Seiten) sowie der Berufungsbe- gründung der Privatklägerin (36 A4-Seiten). Es widerspräche klar einer lege artis geführten, wirksamen Strafverteidigung, hätte der Beschwerdeführer auf eine gesamthaft 50-seitige Berufungsbegründung der Gegenseite nur gerade eine Berufungsantwort von drei Stunden ausgearbeitet. Nach dem Grundsatz der Waffengleichheit und des fair Trials müsse die Verteidigung in gleichem Umfang die Möglichkeit haben gehört zu werden, wie die Ge- genseite (Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK). Eine Kürzung auf drei Stunden verletze

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diese konventionsrechtlichen Ansprüche, verunmögliche dem Strafverteidi- ger die Achtung der im BGFA statuierten Berufspflichten und verletze das Recht der beschuldigten Person auf eine wirksame Verteidigung gemäss Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV (BB.2017.125, act. 1 S. 31 f.).

Der Beschwerdeführer vermag damit die Begründung des Beschwerdegeg- ners nicht umzustossen, dass es, nachdem in der Berufungsverhandlung entschieden worden sei, das Verfahren auf dem schriftlichen Weg fortzufüh- ren, im Wesentlichen nur noch darum gegangen sei, das Beweisergebnis, das zu keinen wesentlichen neuen Erkenntnissen geführt habe, in den oh- nehin schon für die Verhandlung vorbereiteten Parteivortrag einfliessen zu lassen sowie in der gebotenen Kürze zu den Berufungsbegründungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Stellung zu nehmen. Der Be- schwerdeführer nimmt in der Berufungsantwort (BB.2017.125, act. 1.24) auf rund zehn Seiten zum Beweisergebnis Stellung. Nachdem er zur Berufungs- begründung der Staatsanwaltschaft auf etwa einer halben Seite festhält, diese erweise sich ohnehin als nicht stichhaltig, greift er auf gut zweieinhalb Seiten dennoch punktuell einige Aspekte aus der Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft auf. Zur Berufungsbegründung der Privatklägerin nimmt der Beschwerdeführer auf rund zweieinhalb Seiten Stellung. Der Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung umfasst nicht alles, was für die Wahr- nehmung der Interessen des Beschuldigten von Bedeutung ist, sondern nur, was zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Die amtliche Verteidigung hat sich entsprechend (auch) bei Stellungnahmen auf das wirklich Notwendige zu beschränken. Dennoch ist die Reduktion des Aufwands in diesem Punkt von rund 23.5 auf insgesamt drei Stunden übermässig. Angemessen er- scheint dafür ein Aufwand von insgesamt acht Stunden, der zum Ansatz von Fr. 200.– (§ 9 Abs. 3 bis AnwT/AG) zu entschädigen ist.

7.14 Weiter führt der Beschwerdegegner aus, dasselbe (siehe vorn E. 7.13) müsse für den weiteren Aufwand von über 4.5 Stunden gelten, den der amt- liche Verteidiger für "Aktenstudium und Duplik" in Rechnung gestellt habe, zumal aus der Duplik keine nicht schon aus den Verfahrensakten bekannten, entscheidrelevanten Erkenntnisse hervorgegangen seien (Leistungen vom 4. April 2016: Aktenstudium 0.25 Stunden, 8. April 2016: Aktenstudium und Kurzbrief an Obergericht 0.33 Stunden, 18. April 2016: Aktenstudium und Telefonat an Beschuldigten 0.17 Stunden, 21. April 2016: Aktenstudium und Duplik 4.33 Stunden). Angemessen erscheine ein Aufwand von zwei Stun- den, der zum Ansatz von Fr. 200.– (§ 9 Abs. 3 bis AnwT/AG) zu entschädigen sei.

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Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich mutatis mutandis auf bereits gemacht Ausführungen (BB.2017.125, act. 1 S. 32; siehe vorn E. 7.13).

Der Beschwerdeführer duplizierte, nachdem die Staatsanwaltschaft auf eine Replik verzichtet hatte, zur Replik der Privatklägerin (BB.2017.125, act. 1.25). In diesem Punkt vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass der Beschwerdegegner, dass der Beschwerdegegner Bemühungen nicht honoriert hätte, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören.

7.15 Schliesslich führt der Beschwerdegegner aus, in Bezug auf den geltend ge- machten Aufwand von 0.42 Stunden für "Entbindung Appellationsgericht von Revers bezügl. Akten E." sei nicht ersichtlich, was es damit genau auf sich habe und inwieweit es sich dabei um sachbezogenen Aufwand handle. Er sei daher nicht zu entschädigen.

Dazu führt der Beschwerdeführer aus, um die im basel-städtischen Verfah- ren beigezogenen Akten des von D. gegen ihren damaligen Ehegatten E. in Bern angestrengten Strafverfahrens einreichen zu können, sei vorab eine Entbindung von dem seitens des Appellationsgerichts auferlegten Revers er- forderlich gewesen. Da diese Akten für das Verfahren vor dem Beschwerde- gegner ebenfalls eine wesentliche Rolle gespielt hätten, habe er entspre- chenden Aufwand betreiben müssen, um vom Revers des Appellationsge- richts entbunden werden zu können. Der Aufwand, den er getätigt habe, sei zweifelsohne geboten und verhältnismässig gewesen (BB.2017.125, act. 1 S. 32 f.).

Es mag sein, dass der Beschwerdeführer den geltend gemachten Aufwand betreiben musste, um die betreffenden Akten einreichen zu können. Der Be- schwerdeführer legt aber nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass es ihm oblag, die betreffenden Akten einzureichen. Der Beschwerdeführer vermag damit auch in diesem Punkt nicht darzutun, dass der Beschwerdegegner Be- mühungen nicht honoriert hätte, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören.

7.16 Zuletzt beanstandet der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner habe di- verse Aufwandpositionen unter verschiedenen Punkten in Anschlag ge- bracht (BB.2017.125, act. 1 S. 33). Das ist auch dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerdeführer unter einzelnen Aufwandpositionen jeweils meh- rere Aufwendungen kombiniert, so dass sich eine mehrfache Auseinander- setzung mit denselben Aufwandpositionen nicht vermeiden lässt. Auch diese Beanstandung des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.

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7.17 Gemäss Beschwerdegegner resultiert – zusammen mit den weiteren Auf- wandpositionen des Beschwerdeführers, die vom Beschwerdegegner nicht beanstandet wurden – für die amtlichen Verteidigung bis zum Urteil des Be- schwerdegegners vom 19. Mai 2016 insgesamt ein entschädigungspflichti- ger Aufwand von 41.83 Stunden, wovon 19.08 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 220.– (§ 9 Abs. 2 bis AnwT/AG in der bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft gewesenen Fassung; insgesamt Fr. 4'197.60) und 22.75 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.– (§ 9 Abs. 3 bis AnwT/AG; insgesamt Fr. 4'550.–) zu ent- schädigen sind.

Der Beschwerdegegner hat in einzelnen Punkten Bemühungen nicht hono- riert, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören, so dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bis zum Urteil des Be- schwerdegegners vom 19. Mai 2016 nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht. Insgesamt erscheint ein ent- schädigungspflichtiger Aufwand von 52.33 (41.83 + 10.5) Stunden angemes- sen, wovon 21.58 (19.08 + 2.5) Stunden zu einem Ansatz von Fr. 220.– (§ 9 Abs. 2 bis AnwT/AG in der bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft gewesenen Fassung; insgesamt Fr. 4'747.60) und 30.75 (22.75 + 8) Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.– (§ 9 Abs. 3 bis AnwT/AG; insgesamt Fr. 6'150.–), total ausmachend Fr. 10'897.60, zu entschädigen sind.

Bei den vom Beschwerdegegner ungekürzt dazu addierten Auslagen in der Höhe von Fr. 780.85 ergibt sich keine Änderung.

Daraus resultiert ein Gesamtbetrag von Fr. 11'678.45 (10'897.60 + 780.85), zu dem die Mehrwertsteuer von Fr. 934.30 (Fr. 11'678.45 x 0.08) zu addieren ist.

Entsprechend beläuft sich die dem Beschwerdeführer für die amtliche Ver- teidigung bis zum Urteil des Beschwerdegegners vom 19. Mai 2016 auszu- richtende Entschädigung auf insgesamt Fr. 12'612.75.

Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach dem Urteil des Bun- desgerichts vom 29. Juni 2017 bis zum Urteil des Beschwerdegegners vom 23. November 2017

  1. Zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach dem Urteil des Bundes- gerichts vom 29. Juni 2017 bis zum Urteil des Beschwerdegegners vom
  2. November 2017 führt dieser aus, der Aufwand sei gestützt auf Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 bis AnwT/AG auf insgesamt fünf
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Stunden à Fr. 200.– festzusetzen. Dabei sei zu beachten, dass die Rückwei- sung durch das Bundesgericht nicht dazu geführt habe, dass das Berufungs- verfahren vollständig zu wiederholen gewesen wäre. Neue Anträge seien – echte Noven vorbehalten – nur im Rahmen der Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts zulässig gewesen. Freigestellte Stellungnahmen, die aufgrund des konventionsrechtlichen Replikrechts zwar zulässig seien, sich aber als überflüssig erwiesen und objektiv einen nicht gerechtfertigten Mehr- aufwand bedeuteten, seien bei der Festsetzung einer Entschädigung nicht zu Berücksichtigen. Zum angemessenen und zu entschädigenden Aufwand von fünf Stunden à Fr. 200.– kämen gestützt auf § 13 AnwT/AG die pau- schalisierten und praxisgemäss auf 3% zu veranschlagenden Auslagen und die Mehrwertsteuer von 8% hinzu, was einen Betrag von Fr. 1'112.40 ergibt. Der Beschwerdegegner hat diesen Betrag rechnerisch auf Fr. 1'112.60 auf- gerundet (die im Urteil des Beschwerdegegners vom 23. November 2017 für das gesamte, vor und nach Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts umfassende Berufungsverfahren festgesetzte Entschädigung von Fr. 10'117.– abzüglich der mit Urteil des Beschwerdegegners vom 5. Juli 2017 für das Berufungsverfahren mit zum Urteil des Beschwerdegegners vom 19. Mai 2016 festgesetzte Entschädigung von [angeblich] Fr. 9'004.40; BB.2017.210, act. 1.1 E. 13.2).

9.1 Der Beschwerdeführer rügt auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BB.2017.210 eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt un- geachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides (BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1; 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln.

9.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es liege eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit gegeben habe, sich zur Fest- setzung des Honorars des amtlichen Verteidigers für die nach dem Rückwei- sungsentscheid des Bundesgerichts vom 29. Juni 2017 angefallenen Auf- wendungen zu äussern (BB.2017.210, act. 1 S. 13).

9.3 Gemäss eigener Darstellung des Beschwerdeführers gestaltete sich das Verfahren vor dem Beschwerdegegner nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 29. Juni 2017 im Wesentlichen wie folgt (BB.2017.210, act. 1 S. 8 ff.):

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Mit Verfügung vom 2. August 2017 habe der Beschwerdegegner den Beru- fungsbeklagten aufgefordert, im Rahmen der Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 Stellung zu nehmen. Gleichzeitig sei die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2017 dem Berufungsbeklagten zur Kenntnisnahme zugestellt worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer für den Berufungsbeklagten mit Schreiben vom 4. September 2017 an den Beschwerdegegner gelangt, habe diesem seine begründeten Anträge unterbreitet. Mit Verfügung vom 5. September 2017 sei dem Berufungsbeklagten die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2017 zur freigestellten Stellungnahme bis am 4. Oktober 2017 unterbreitet worden. Gleichzeitig sei der Privatklägerin die Stellungnahme des Berufungsbeklagten unterbreitet worden. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 habe der Beschwerdeführer für den Berufungsbeklagten zur Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. September 2017 einerseits sowie zur Stel- lungnahme der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2017 andererseits Stellung genommen. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 sei dem Beru- fungsbeklagten die Stellungnahme der Privatklägerin zur freigestellten Stel- lungnahme unterbreitet worden. Die Verfügung habe zwar den Hinweis ent- halten, dass im Rahmen der Instruktion davon ausgegangen werde, dass sich die Verfahrensbeteiligten hinreichend hätten äussern können, sodass eine Stellungnahme nur einzureichen wäre, wenn diese Auffassung nicht ge- teilt würde. Der Beschwerdeführer habe sich gezwungen gesehen, zur Ein- gabe der Privatklägerin vom 4. Oktober 2017 Stellung zu nehmen. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer für den Berufungsbeklagten der Stel- lungnahme vom 30. Oktober 2017 geäussert. Mit Verfügung vom 1. Novem- ber 2017 habe der Berufungsbeklagte die Stellungnahme der Privatklägerin vom 30. Oktober 2017 zur erneuten Replik erhalten. Der Beschwerdeführer habe sich im Anschluss daran auf das Schreiben vom 7. November 2017 beschränkt. Am 15. November 2017 habe der Beschwerdegegner erneut die Zustellung der Stellungahme der Privatklägerin vom 7. November 2017 zur freigestellten Stellungnahme verfügt. Mit Schreiben vom 22. November 2017 habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner den Verzicht auf eine erneute Stellungnahme mitgeteilt. Am 23. November 2017 habe der Be- schwerdegegner das Urteil versandt.

9.4 Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich in Strafsachen die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Eine Pflicht des Ge- richts zur Einholung einer Honorarnote kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass gestützt auf § 9 Abs. 1 AnwT/AG eine feste Praxis des Beschwerdegegners zur Einholung der Ho- norarnote existieren würde und er darauf vertraut hätte. Nicht ersichtlich ist,

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inwiefern ein mit einem Prozess befasstes Gericht die notwendigen Bemü- hungen eines Rechtsvertreters nicht unabhängig von einer Honorarnote auf- grund der Prozessakten festlegen können soll. Ein direkt aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessender Anspruch, dass ein Gericht eine Kostennote einholt, bevor es über die Kostenfolgen des Verfahrens entscheidet, besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_693/2012 vom 17. Januar 2013 E. 5 m.w.H.; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_278/2017 vom 29. Juni 2017 E. 6.1; 9C_338/2010 vom 26. August 2010 E. 5.1; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2014.72 vom 18. Juli 2014 E. 4.3; je m.w.H.).

9.5 Nach dem Gesagten – und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – musste dieser aufgrund des Verlaufs des Berufungsverfahrens damit rech- nen, dass nach seinem Schreiben vom 22. November 2017 das Urteil ver- sandt wird. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

10.1 Der Beschwerdegegner betrachtet für das Berufungsverfahren nach dem Ur- teil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2017 bis zum Urteil des Beschwerde- gegners vom 23. November 2017 einen Aufwand von fünf Stunden als an- gemessen. Dass der Beschwerdegegner bei der Beurteilung des angemes- senen Aufwands insgesamt das ihm zustehende Ermessen missbräuchlich ausgeübt hätte, vermag der Beschwerdeführer hier nicht darzutun und ist nicht ersichtlich.

10.2 Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer etwa in der Stellungnahme vom 7. November 2017 zur Eingabe der Privatklägerin vom 30. November 2017 (BB.2017.210, act. 1.20) selbst von "gebetsmühlenartig vorgetragenen Wiederholungen der Privatklägerin" und "ständigen Wieder- holungen und Behauptungen der Privatklägerin" schreibt. Die Notwenigkeit, zur Wahrung der Rechte auf gebetmühlenartig vorgetragene Wiederholun- gen und Behauptungen Stellung zu nehmen, erschliesst sich nicht.

10.3 Die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausreise aus der Schweiz und der Wiedereinreise in die Schweiz des Beschwerde- führers (Erneuerung Reisepass und Rückreisevisum) können nicht als Be- mühungen betrachtet werden, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen. Auch die geltend gemachten Aufwendungen für eine in Betracht gezogene Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht, um eine gänzliche Aufhebung der Ersatz- massnahmen zu erreichen, sind nicht entschädigungspflichtig.

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10.4 Nach dem Gesagten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdegegner Bemü- hungen nicht honoriert hätte, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Ver- teidigers gehören, und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2017 bis zum Urteil des Be- schwerdegegners vom 23. November 2017 nicht in einem vernünftigen Ver- hältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten stünde.

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das gesamte Berufungs- verfahren

  1. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten:

Für das Berufungsverfahren bis zum Urteil des Beschwerdegegners vom 19. Mai 2016 hat dieser in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 die Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf Fr. 10'290.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) fest- gesetzt, welche Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht. Die entsprechende Entschädigung ist auf Fr. 12'612.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Für das Berufungsverfahren nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2017 bis zum Urteil des Beschwerdegegners vom 23. November 2017 hat dieser in letzterem Urteil die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung auf Fr. 1'112.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, was nicht zu beanstanden ist.

Damit resultiert eine Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das ge- samte Berufungsverfahren von Fr. 13'725.35 (inkl. Auslagen und MwSt.).

An dieser Stelle ist vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass die Dis- krepanz zur Dispositiv-Ziffer 4.2 des Urteils des Beschwerdegegners vom 23. November 2017, mit der dem Beschwerdeführer Fr. 10'117.– ausgerich- tet werden, zu einem massgeblichen Teil auch daher rührt, dass der Be- schwerdegegner bei der Festsetzung der Entschädigung von seinem Urteil vom 5. Juli 2017 einen falschen Betrag übernommen hat (Fr. 9'004.40 an- stelle von Fr. 10'290.75; siehe vorn Sachverhalt lit. G und Erwägung 3.2).

  1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde vom 4. Dezember 2017, mit der der Beschwerdeführer zum Betrag von Fr. 10'117.– zusätzlich Fr. 22'885.70 verlangt, damit nur in einem geringen Umfang als begründet, nämlich im Be- trag von Fr. 3'608.35.
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Die Beschwerde vom 4. Dezember 2017 ist teilweise gutzuheissen.

In Abänderung von Absatz 1 der Dispositiv-Ziffer 4.2 des angefochtenen Ur- teils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. November 2017 ist die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren auszurichtende Entschädigung auf Fr. 13'725.35 festzusetzen.

Im Übrigen ist die Beschwerde vom 4. Dezember 2017 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

13.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO).

13.2 Im Verfahren BB.2017.125 ist auf die Beschwerde vom 17. Juli 2017 nicht einzutreten, weshalb der Beschwerdeführer die – im Vergleich zu den Kos- ten des Verfahrens BB.2017.210 minimalen – Kosten zu tragen hat.

13.3 Im Verfahren BB.2017.210 unterliegt der Beschwerdeführer weitgehend, weshalb er die nur leicht reduzierten Kosten zu tragen hat.

13.4 Insgesamt ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des verursach- ten Aufwands eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– aufzuerlegen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

14.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für einen Teil seiner Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 6.2).

14.2 Im Verfahren BB.2017.125 macht der Beschwerdeführer einen Aufwand im Betrag von Fr. 5'309.80 (inkl. Auslagen und MwSt.; BB.2017.125, act. 5.1), im Verfahren BB.2017.210 einen solchen im Betrag von Fr. 3'281.90 (inkl. Auslagen und MwSt.; BB.2017.210, act. 7.1) geltend, der dem Ausgang des

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Verfahrens entsprechend zu 16% zu entschädigen ist. Die Entschädigung ist somit festzusetzen auf Fr. 1'374.65 (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 10 und Art. 12 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Verfahren BB.2017.125 und BB.2017.210 werden vereinigt.

  2. Im Verfahren BB.2017.125 wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

  3. Im Verfahren BB.2017.210 wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen.

In Abänderung von Absatz 1 der Dispositiv-Ziffer 4.2 des angefochtenen Ur- teils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. November 2017 wird die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren aus- zurichtende Entschädigung auf Fr. 13'725.35 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  1. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

  2. Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'374.65 zu bezahlen.

Bellinzona, 16. März 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Advokat Martin Lutz
  • Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2017.125
Entscheidungsdatum
04.04.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026