Beschluss vom 6. April 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Advokat Stefan Suter,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
B., vertreten durch Advokat Jörg Honegger,
Beschwerdegegner
Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 6.9 6
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft ge- gen C. und unbekannte Täterschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsver- fahren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, eventuell der Veruntreuung sowie der Geldwäscherei (vgl. das entsprechende Aktenstück zu act. 1.1, Fn 1 [nachfolgend jeweils nur «Fn»]). Am selben Tag dehnte sie das Verfahren aus auf B. (Fn 2). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2004 erhob A. bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in diesem Zusammenhang Straf- anzeige gegen «C. und seine Helfer in der D. AG» (Fn 8). Das entspre- chende Verfahren wurde am 25. Oktober 2004 von der Bundesanwaltschaft übernommen (Fn 7). Anlässlich der Einvernahme von B. vom 11. Juni 2008 wurde das gegen diesen geführte Verfahren ausgedehnt auf den Tatbestand der Urkundenfälschung (Fn 10). Am 22. Juni 2009 verfügte die Bundesan- waltschaft u. a. Folgendes (BB.2014.96, act. 14.1):
Es wird festgestellt, dass die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten (B.) wie folgt eröffnet und ausgedehnt wurde bzw. hiermit ausgedehnt wird:
B. Am 29. Dezember 2004 übermittelte A. der Bundesanwaltschaft den von ihr ausgefüllten und mit Beilagen versehenen «Fragekatalog für die mutmass- lich geschädigten Personen i. S. C. und Konsorten» (Akten BA, pag. 15- 0037-0015 ff.). Sie erklärte dabei, sich am Strafverfahren gegen B. als Pri- vatklägerin beteiligen zu wollen (Akten BA, pag. 15-0037-0022). Am 11. Juni 2008 wurde B. zum Investment von A. befragt, machte hierzu aber keine Aussagen (Akten BA, pag. 13-002-151 ff.). Am 18. Juni 2012 wurde A. in Gegenwart von B. als Auskunftsperson zur Sache befragt (Akten BA, pag. 15-0037-0551 ff.). Auf dem an die Bestimmungen der inzwischen neu in Kraft getretenen StPO angepassten Formular «Privatklägerschaft» bestätigte A.
am 22. März 2013, sich am Verfahren gegen B. sowohl als Straf- als auch als Zivilklägerin beteiligen zu wollen (Akten BA, pag. 15.37.00573 ff.). Mit Eingabe vom 30. Juli 2013 bezifferte A. ihre Zivilforderung auf Fr. 551‘068.30 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2003 (Akten BA, pag. 15.37.00582 ff.).
C. Am 29. August 2014 teilte die Bundesanwaltschaft A. mit, sie erachte die Untersuchung gegen B. im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «ge- werbsmässiger Betrug, eventuell qualifizierte Veruntreuung, eventuell unge- treue Geschäftsbesorgung, begangen in der Zeit von Januar 2002 bis 6. De- zember 2002 in Basel zum Nachteil von A.» als vollständig und abschluss- reif. Sie wolle das Verfahren in diesem Bereich ohne Weiterungen und unter Kostenauflage zulasten des Beschuldigten vollumfänglich einstellen – dies entgegen der bereits am 27. Juni 2012 ergangenen Parteimitteilung (siehe Fn 25 und 26). Gleichzeitig setzte sie A. Frist an zur Stellung allfälliger Be- weisanträge (Fn 29). A. liess daraufhin am 15. September 2014 vorab um eine Begründung der beabsichtigten Verfahrenseinstellung ersuchen (Fn 30). Die Bundesanwaltschaft lehnte dieses Ersuchen ab, erstreckte aber die Frist zur Einreichung von Beweisanträgen einmalig und letztmalig bis 30. September 2014 (Fn 32). A. beharrte in ihrer Eingabe vom 22. Septem- ber 2014 auf der Zustellung der Entscheidgründe (Fn 33), stellte innerhalb der anberaumten Frist aber keine Beweisanträge.
D. Am 3. Februar 2016 richtete die Bundesanwaltschaft an die Parteien eine analoge Parteimitteilung bezüglich des Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbe- reichs «Urkundenfälschung, begangen in Basel in der Zeit vom 13. Ja- nuar 2002 bis 30. April 2003» (Fn 36). Innerhalb erstreckter Frist stellte A. diesbezüglich eine Reihe von Beweisanträgen (Fn 37), welche von der Bun- desanwaltschaft mit Verfügung vom 21. März 2016 abgewiesen wurden (Fn 38).
E. Am 31. März 2016 stellte die Bundesanwaltschaft das gegen B. wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, eventuell der qualifizierten Ver- untreuung, eventuell der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil von A. sowie wegen des Verdachts der Urkundenfälschung geführte Strafverfah- ren in den beiden erwähnten Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereichen (siehe lit. C und D) ein (act. 1.1).
F. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 4. Mai 2016 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt Folgendes:
In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2016 schliesst die Bundesanwalt- schaft auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 6). In seiner Be- schwerdeantwort vom 15. Juni 2016 beantragt B. (act. 8):
In ihrer Replik vom 27. Juni 2016 hält A. sinngemäss an ihren Beschwerde- begehren fest (act. 10). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft und B. am 4. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der ange- fochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist dabei nach dem Wortlaut des Gesetzes gegen die Einstellung des Ver- fahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklä- gerschaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 mit Hinweis). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er-
messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c).
1.2 Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Bei Vermögensdelikten ist grundsätzlich diejenige Person ge- schädigt, deren Vermögen unmittelbar beeinträchtigt worden ist (vgl. hierzu BGE 140 IV 155 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2016 vom 3. Februar 2017, E. 2.3).
1.3 Das Vermögen der Beschwerdeführerin ist durch die Gegenstand der Unter- suchung bildenden Straftaten unmittelbar beeinträchtigt worden. Weiter hat sie sich zuletzt am 22. März 2013 im Verfahren gegen den Beschwerdegeg- ner ausdrücklich als Privatklägerin konstituiert (Akten BA, pag. 15.37.00573 ff.). Sie ist demnach Partei im Verfahren gegen den Beschwerdeführer und zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde hinreichend legitimiert.
1.4 Der Beschwerdegegner macht geltend, die Beschwerde zeichne sich durch eine Vielzahl formeller Mängel aus, weshalb es fraglich sei, ob auf diese überhaupt einzutreten sei (act. 8, S. 2). Die Anforderungen an die Begrün- dung einer Beschwerde richten sich nach Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO. Aus der vorliegenden Beschwerde ergibt sich hinreichend deutlich, welche Punkte der Einstellungsverfügung die Beschwerdeführerin anficht, welche Gründe – aus ihrer Sicht – einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Ob die angerufenen Beschwerde- gründe inhaltlich überzeugen und ob die angerufenen Beweismittel diesbe- züglich von Relevanz sind, ist eine Frage der nachfolgenden materiellen Be- urteilung der Beschwerde.
1.5 Nach dem Gesagten ist auf die im Übrigen fristgerecht erhobene Be- schwerde einzutreten.
2.1 Die Beschwerdeführerin verlangt, das gegen den Beschwerdegegner wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, eventuell qualifizierter Verun- treuung, eventuell ungetreuer Geschäftsbesorgung gerichtete Verfahren sei
weiterzuführen und zur Anklage zu bringen (act. 1, S. 2). Die verfügte Ein- stellung verstosse gegen den Grundsatz «in dubio pro duriore» (act. 1, Rz. 6). Zusammengefasst ist sie mit der tatsächlichen und rechtlichen Beur- teilung des Untersuchungsergebnisses durch die Beschwerdegegnerin nicht einverstanden. Weiter macht sie geltend, das Verfahren weise Mängel auf und die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, weitere notwendige Abklä- rungen vorzunehmen.
2.2 Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin dargestellten Untersuchungser- gebnis stellt sich die Ausgangslage wie folgt dar:
2.2.1 Am 27. November 2001 gründete der Beschwerdegegner zusammen mit E. die G. GmbH (Fn 58). Diese bezweckte gemäss ihren Statuten u. a. Finanz- und Vermögensberatung für hohe Ansprüche (Fn 59). Die Gesellschaft wurde am 5. Juni 2003 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Ihre neue Firma lautete G. AG (Fn 60).
2.2.2 Am 30. November 2001 schlossen der Beschwerdegegner und E. für die G. GmbH als Investorin eine Intermediary-Investitions-Vereinbarung mit der H. Inc. (vertreten durch C.). Demnach gewährte die Investorin der H. Inc. zur Finanzierung von deren internationalen Handelstätigkeit ein Darlehen, wel- ches zu 24 % pro Jahr verzinst wurde. Die minimale Investitionssumme be- trug Fr. 1 Mio. und konnte jederzeit erhöht werden (Fn 62).
In der Folge schloss die G. GmbH mit interessierten Anlegern Treuhandver- träge und Investitionsvereinbarungen ab. Demnach beauftragten die Anleger die G. GmbH, in eigenem Namen aber auf Rechnung und Gefahr der Anleger bei der I. Ltd. Vermögenswerte zu investieren und zu verwalten. Gemäss Investitionsvereinbarung wurde die Investitionssumme nach Eingang auf das Konto der G. GmbH an die I. Ltd. weitergeleitet und in der Folge zu 12 % pro Jahr verzinst (Fn 63). Diese Investition wurde als Anlagegefäss «Classic» vertrieben (Fn 65).
2.2.3 Mit Blick auf die Bereitstellung eines zweiten Anlagegefässes in Form von Aktien einer Investitionsgesellschaft gründeten der Beschwerdegegner, E. und K. am 17. September 2002 die D. AG (Fn 66). Gleichentags wurde an- lässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung die Erhöhung des Aktienkapitals von Fr. 550‘000.– auf minimal Fr. 3 Mio. und maximal Fr. 10 Mio. beschlossen, durch Ausgabe von Namenaktien mit einem Nenn- wert von Fr. 100.– und einem Ausgabebetrag von Fr. 1‘000.– je Aktie. Die
D. AG unterbreitete interessierten Anlegern mit Datum vom 16. Septem- ber 2002 einen Emissionsprospekt mit Aktionärsbindungsvertrag und Zeich- nungsschein (Fn 67).
Gestützt auf zwei Verwaltungsvereinbarungen zwischen der D. AG und der J. Ltd. (vertreten durch L.; Fn 68) bzw. der M. Ltd. (vertreten durch C.; Fn 69) wurden die von den Aktionären einbezahlten Gelder an die Bank N. in Lon- don überwiesen (Fn 70). Bewirtschaftet wurden sie nach dem «COMBI-Han- delssystem» bei der Bank O. in London (Fn 68 und 69).
2.2.4 Am 13. Januar 2002 schloss die Beschwerdeführerin mit der G. GmbH (ver- treten durch den Beschwerdegegner) einen Treuhandvertrag sowie eine In- vestitionsvereinbarung ab (Fn 73). Gestützt auf diese Verträge überwies die Beschwerdeführerin der G. GmbH insgesamt Fr. 551‘068.28 (Fn 75-83).
Im Anlagegefäss «Aktien D. AG» unterzeichnete sie am 22. September 2002 einen Zeichnungsschein über 542 Aktien (Fn 84). Die entsprechende Libe- rierung erfolgte mit dem bislang unter dem Titel «Classic» bei der G. GmbH geführten Investmentbetreffnis in der Höhe von Fr. 542‘000.– (Fn 85). Der Restbetrag wurde unter dem Titel «Classic» weitergeführt. Für dieses Invest- ment wurde per 30. September 2004 ein Kapital von Fr. 32‘307.63 ausge- wiesen (Fn 86).
Mit Schreiben vom 2. September 2004 an die G. AG verlangte die Beschwer- deführerin die sofortige Rückzahlung ihres Investments (Fn 87). Diese er- folgte nicht mehr.
2.2.5 Dem Beschwerdegegner wurde in der Strafuntersuchung zusammengefasst vorgeworfen, er habe gemeinsam mit E. als Vermittler von Investitionsmög- lichkeiten die Kunden über die Tatsache getäuscht, dass das «System C.» in Tat und Wahrheit gar nicht existiert habe. Er als Fachmann in Versiche- rungsfragen habe dies nicht sehen wollen, weshalb ihm vorzuwerfen sei, er habe mindestens eventualvorsätzlich an Betrieb und Aufrechterhaltung ei- nes betrügerischen Schneeballsystems mitgewirkt (Fn 88). Die Beschwerde- führerin betreffend wurde dem Beschwerdegegner konkret vorgeworfen, er habe ohne deren Wissen und Einwilligung deren treuhänderisch anvertrau- tes und bei der H. Inc. investiertes Kapital im Betrag von Fr. 542‘000.– in eine Aktienanlage der D. AG transferiert (Fn 89).
Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Le- galitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwalt- schaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Ein- stellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.; siehe zuletzt auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2.1).
4.1 Die Beschwerdegegnerin verneint das Vorliegen eines Betrugs mit dem «entscheidenden» Argument, dass der Beschwerdegegner der Person des Hauptbeschuldigten C. und dessen Handels-System seinerzeit vorbehaltlos vertraut haben will (siehe Fn 109). In subjektiver Hinsicht fehle es damit an den schon zur Annahme eventualvorsätzlichen Handelns vorausgesetzten Wissens- und Willenskomponenten bezüglich der objektiven Tatbestands- merkmale des Betrugstatbestandes von Täuschung, Irrtum und Schaden (act. 1.1, Ziff. II.2.2.e, S. 20).
4.2 4.2.1 Des Betrugs macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB).
4.2.2 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Vor- sätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat
für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nur fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen demgegenüber, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
4.2.3 Nach ständiger Rechtsprechung handelt eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsver- wirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 138 V 74 E. 8.2 m.w.H.; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genom- men hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschul- digten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirkli- chung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrschein- lich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünf- tigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 138 V 74 E. 8.4.1; vgl. auch BGE 135 IV 12 E. 2.3.3; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.).
4.2.4 Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz im eben beschriebenen Sinne und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unter- schiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig han- delnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde (BGE 136 IV 76 E. 2.3.1). Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und fin- det sich mit ihm ab (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16, 133 IV 1 E. 4.1 S. 3).
4.3 Die Beschwerdekammer befasste sich bereits im Rahmen ihres Entscheides BB.2014.160 vom 14. Juli 2015 mit der Rolle des Beschwerdegegners als «beratendem Vermittler» beim Vertrieb von Geldanlagen nach dem System «C.». Sie stellte dabei fest, dass der Beschwerdegegner gegenüber den po- tentiellen Investoren das Bestehen eines (Verlust-)Risikos nicht nur ver- schwiegen, sondern ausdrücklich verneint hat (Entscheid des Bundesstraf- gerichts BB.2014.160 vom 14. Juli 2015, E. 3.6), und erkannte darin einen Verstoss gegen die auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht (vgl. a.a.O., E. 3.8). Seinen eigenen Aussagen zufolge hatte der Beschwerdegegner in subjekti- ver Hinsicht jedoch «hundertprozentiges Vertrauen» in die Person C. bzw. «immer noch volles Vertrauen» in das Trading-System (Fn 109; vgl. bei- spielsweise auch die Aussagen des Beschwerdegegners in Akten BA, pag. 13-002-284). Dieses Vertrauen des Beschwerdegegners in C. bzw. in sein Anlagesystem beruhte im Wesentlichen massgeblich auch auf zahlreichen schriftlichen Dokumentationen (vgl. hierzu die einlässlichen Ausführungen und Hinweise der Beschwerdegegnerin in act. 1.1, II.2.2.b.bb.bbb-eee, S. 14 ff.; vgl. hierzu auch die Aussagen des Beschwerdegegners in Akten BA, pag. 13-002-043 f.). Der Glaube des Beschwerdegegners an das Anlagesystem manifestierte sich nicht zuletzt auch darin, dass er selbst seine langjährige Karriere im Umfeld der Versicherungsgesellschaft P. Ende 2001 aufgab, um zusammen mit E. zuerst im Rahmen der G. GmbH Anlageprodukte nach dem System «C.» zu vertreiben (vgl. Fn 161). Insbesondere aber tätigte er selber auch für die Zeit vom 1. Februar 2002 bis 28. Juni 2004 Einlagen über insgesamt Fr. 1,7 Mio. – und damit seinen eigenen Angaben zufolge einen erheblichen Teil seines flüssigen Privatvermögens (vgl. hierzu Akten BA, pag. 13-002-008) – in das Anlagegefäss «Classic» (vgl. Fn 111-112). Mit Blick auf den Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der Beschwerdeführerin durch deren Motivation zur Investition in das Anlagegefäss «Classic» im Ja- nuar 2002 dürfte der Beschwerdegegner angesichts der Aktenlage die Mög- lichkeit des Eintritts eines Vermögensschadens bzw. das entsprechende Ri- siko (wenn auch aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) tatsächlich als gering eingestuft haben. Gerade auch die Tatsache der umfangreichen Investition eigener Mittel sprechen dafür, dass der Beschwerdegegner einen Vermö- gensschaden nicht im Sinne einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung in Kauf genommen hat, sondern eben darauf vertraute, dass ein solcher nicht eintreten werde. Analoges gilt für den Transfer des Anlagebetreffnisses der Beschwerdeführerin aus dem Anlagegefäss «Classic» in ein Aktienpaket der D. AG im Dezember 2002. Hierzu führte der Beschwerdegegner aus, er sei felsenfest überzeugt gewesen, dass es [gemeint ist die Herausgabe von Ak- tien zwecks Investition in das System «C.»] was Ernstes gewesen sei (Akten BA, pag. 13-002-184). «Es macht doch keinen Sinn, das eigene Geld in den eigenen Betrug zu investieren» (Akten BA, pag. 13-002-184). Bestärkt wurde
der Glaube des Beschwerdegegners bis zu diesem Zeitpunkt auch dadurch, dass in den Monaten bis zur Auflage des Anlagegefässes «Aktien D. AG» monatelang regelmässige Abrechnungen und Anlageausweise sowie prob- lemlose Auszahlungen von Zinsen und Rückzahlungen erfolgten.
4.4 Der Schluss der Beschwerdegegnerin, dass es hinsichtlich des für die An- nahme eines Betrugs erforderlichen objektiven Tatbestandsmerkmals des Vermögensschadens auf Seiten des Beschwerdegegners am notwendigen (Eventual-)Vorsatz gefehlt haben soll, findet nach dem Gesagten in den Ak- ten eine genügende Stütze. Die in diesem Kontext erhobenen Einwendun- gen der Beschwerdeführerin sind angesichts des Beweisergebnisses nicht nachvollziehbar bzw. beschränken sich auf pauschale Bestreitungen. Ver- schiedentlich bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe C. gar nicht ge- kannt, der Beschwerdegegner sei ihre einzige Ansprechperson gewesen und sie habe nicht bei C. bzw. in dessen Finanzkonstrukte investiert (siehe u. a. act. 1, Rz. 4, 8, 15, 16, 22, 30). Vorab halten auch die von der Be- schwerdeführerin selbst unterzeichneten (Akten BA, pag. 12-117-081 bzw. 15-0037-0560) Treuhandvertrag und Investitionsvereinbarung fest, das von der Beschwerdeführerin investierte Kapital werde bei der I. Ltd. investiert und verwaltet (Fn 73). In ihrer Strafanzeige vom 21. Oktober 2004 führte die Be- schwerdeführerin selber aus, sie habe sich nach umfangreicher Überzeu- gungsarbeit der D. AG «über ihre sicheren Geschäfte mit C. und seinen An- lagetechniken» zur Investition entschlossen (Akten BA, pag. 15-0037-0004). Im am 27. Dezember 2004 unterzeichneten Fragebogen führte sie aus, der Beschwerdegegner habe ihr ungefähr Ende November 2001 zum ersten Mal von C. und dessen System erzählt (Akten BA, pag. 15-0037-0024; vgl. auch pag. 12-117-077 bzw. 15-0037-0556). Das Vorbringen, der Beschwerdegeg- ner habe die Umwandlung ihrer «Classic»-Anlage in Aktien ohne ihr Zutun «fabriziert» (act. 1, Rz. 27), steht im Widerspruch zur Tatsache, dass sie sowohl den Zeichnungsschein als auch den Aktionärsbindungsvertrag selber unterzeichnet hat (Akten BA, pag. 12-117-084 ff. bzw. 15-0037-0563 ff.). Das diesbezügliche, angeblich nie erhaltene (act. 1, Rz. 8) bzw. vom Beschwer- degegner «ohne zu fragen» fabrizierte (act. 1, Rz. 15) Aktienzertifikat reichte sie selber den Strafverfolgungsbehörden als Beilage zum erwähnten Frage- bogen vom 27. Dezember 2004 ein (Akten BA, pag. 15-0037-0108). Der ent- sprechend ausgewiesene Nominalwert von Fr. 54‘200.– ist nicht völlig unklar (act. 1, Rz. 15), sondern entspricht den oben geschilderten Darstellungen (siehe E. 2.2.3, 2.2.4). Was schliesslich die geschilderten eigenen Investiti- onen des Beschwerdegegners in die verschiedenen Anlagegefässe angeht, werden diese von der Beschwerdeführerin lediglich pauschal und ohne jeg- liche Auseinandersetzung mit den diesbezüglich von der Beschwerdegegne-
rin angeführten Akten bestritten (act. 1, Rz. 20; act. 10, S. 2). Warum dies- bezüglich weiterer Abklärungsbedarf bestehen soll, lässt sich den Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin auf jeden Fall nicht entnehmen. Die Be- schwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5.1 Bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Einstellungsverfügung sinngemäss fest, die Verwendung der durch die Beschwerdeführerin investierten Mittel sei vollumfänglich im Sinne der zuvor abgeschlossenen schriftlichen Verträge erfolgt. Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sei somit nicht erfüllt (vgl. zum Ganzen act. 1.1, Ziff. II.3, S. 22 ff. jeweils mit Hinweis auf die Akten).
5.2 Der Veruntreuung macht sich strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die tatbestandsmässige Handlung besteht hier in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 S. 27). Der subjektive Tatbestand erfordert dabei Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtspre- chung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrecht- mässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Ver- fügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 m.w.H.).
5.3 Die Beschwerdegegnerin benennt in der angefochtenen Verfügung die von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Verträge und zeigt die gestützt da- rauf erfolgten Investitionen und Geldflüsse im Einzelnen auf (vgl. oben E. 5.1). Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, die Verträge hätten keine Investitionen in eine «black box» erlaubt, die Investitionsvereinbarung habe nichts mit einem Anlagegeschäft bei C. zu tun gehabt (act. 1, Rz. 25), gilt das oben Ausgeführte (siehe E. 4.4) sinngemäss auch hier. Der lediglich pauschal erhobene Vorwurf, der Beschwerdegegner habe anvertrautes Gut für seine eigenen Interessen eingesetzt (act. 1, Rz. 28), findet in den Akten keine Stütze. Weitere tatsächliche oder rechtliche Gründe, welche den Tat- bestand der Veruntreuung betreffend einen anderen Entscheid nahelegen würden, bringt die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben keine vor. Die Be- schwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
6.1 Auch bezüglich des subeventuell erhobenen Tatvorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung verneint die Beschwerdegegnerin auf Seiten des Be- schwerdegegners das Vorliegen eines auf Schädigung der Beschwerdefüh- rerin gerichteten Vorsatzes (act. 1.1, Ziff. II.4, S. 24).
6.2 Der ungetreuen Geschäftsbesorgung macht sich schuldig, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermö- gensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflich- ten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 StGB). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögens- schädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. An dessen Nachweis sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tat- bestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 351 mit Hinweis).
6.3 Bezüglich des mangelnden, auf eine Schädigung der Beschwerdeführerin gerichteten Vorsatzes, ist sinngemäss auf das zum Betrug Ausgeführte zu verweisen (siehe E. 4.3, 4.4). Sofern die Beschwerdeführerin bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung lediglich vorbringt, die abge- schlossenen Verträge hätten keine Investitionen in eine «black box» erlaubt, oder sich auf pauschale Vorwürfe an die Adresse des Beschwerdegegners beschränkt (act. 1, Rz. 25, 28), vermag sie nicht darzutun, welche tatsächli- chen und rechtlichen Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden. Die Beschwerde erweist sich somit auch diesen Punkt betreffend als unbe- gründet.
interessierenden Vorwürfe abgeschlossen sei, innerhalb der dazu anbe- raumten Frist, Beweisanträge zu stellen (vgl. die Schilderung des Sachver- halts in lit. C). Mit ihrer nunmehr erhobenen Kritik, das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen, ist sie nicht zu hören.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in derselben Höhe (act. 3).
Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-434 StPO.
Wird die Beschwerde der Privatklägerschaft gegen eine Einstellungsverfü- gung abgewiesen, so hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Staat den vormals Beschuldigten für dessen Aufwendungen in diesem Be- schwerdeverfahren zu entschädigen. Für die Überwälzung der entsprechen- den Kosten auf die unterliegende Privatklägerschaft besteht keine gesetzli- che Grundlage (BGE 141 IV 476 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_357/2015 vom 16. September 2015, E. 2.2).
Grundlage zur Bemessung der Entschädigung bildet gestützt auf Art. 10 und 12 Abs. 1 BStKR grundsätzlich die vom Beschwerdegegner eingereichte Ho- norarnote (act. 8.4). Der ausgewiesene Stundenaufwand erscheint als ange- messen. Die von der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren auszurichtende Parteientschädigung beläuft sich daher auf Fr. 1‘569.25 (inkl. Auslagen und MwSt.).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschwerdegegner für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'569.25 zu bezahlen.
Bellinzona, 6. April 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.