Beschluss vom 1. Februar 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO); Teilnahme bei Beweiserhebungen im Rechtshilfever- fahren (Art. 107 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 148 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 6.9 4 (N eb en v er fah re n: B P . 20 16. 29 )

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt eine Reihe von Strafuntersuchungen im Zu- sammenhang mit den mutmasslichen Bestechungsvorgängen in Brasilien rund um die (halb-)staatliche Unternehmung B. So eröffnete sie diesbezüg- lich am 17. Februar 2015 die Strafuntersuchung SV.15.0177 gegen C. (vgl. act. 5, Ziff. II.6). Am 23. April 2015 dehnte sie diese Untersuchung aus auf A., einen früheren Mitarbeiter der B., wegen des Verdachts der Geldwäsche- rei (vgl. act. 1.5). Die gegen A. geführte Untersuchung wurde am 6. Ap- ril 2016 weiter ausgedehnt auf den Tatbestand der Bestechung fremder Amtsträger (vgl. act. 5, Ziff. II.9).

B. Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 gelangte Rechtsanwalt D. an die Bundesan- waltschaft und zeigte dieser an, von A. mit der Wahrung seiner Interessen betraut worden zu sein. Gleichzeitig ersuchte er die Bundesanwaltschaft um Akteneinsicht (act. 1.4). Die Bundesanwaltschaft teilte darauf am 18. Ju- ni 2015 mit, A. werde verdächtigt, Beteiligter am Bestechungsskandal um B. gewesen zu sein und Bestechungsgelder über seine in der Schweiz unter- haltenen Konten weiterverschoben und damit staatliche Einziehungsansprü- che vereitelt zu haben. Akteneinsicht werde vor einer ersten Befragung keine gewährt. Diesbezüglich ersuchte die Bundesanwaltschaft um Mitteilung, ob sich A. für eine einlässliche Einvernahme in der Schweiz zur Verfügung stelle (act. 1.5).

C. Am 5. April 2016 teilte die Bundesanwaltschaft dem Verteidiger von A. Fol- gendes mit (act. 1.7):

In der obgenannten Strafuntersuchung ist vorgesehen, C. in der Woche vom 9. bis 13. Mai 2016 rechtshilfeweise in Brasilien als Beschuldigten einzuvernehmen. Das entspre- chende Rechtshilfeersuchen ist zurzeit noch in Vorbereitung. Es wird Ihnen im Sinne von Art. 148 StPO hiermit Gelegenheit eingeräumt, bis zum 18. April 2016 zuhanden der ersuch- ten brasilianischen Behörde Fragen zu formulieren. (...).

Mit Eingabe vom 12. April 2016 ersuchte der Verteidiger von A. zwecks Vor- bereitung dieser Einvernahme um Akteneinsicht. Zudem kündigte er an, an der Einvernahme von C. persönlich teilnehmen zu wollen (act. 1.8). Nach- dem die Bundesanwaltschaft hierzu abschlägig Stellung nahm (act. 1.9), der Verteidiger von A. an seinen Anträgen festhielt und diesbezüglich eine an- fechtbare Verfügung wünschte (act. 1.10), nahm die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 18. April 2016 wie folgt Stellung (act. 1.1):

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(...) 2. Mit Art. 8 Abs. 2 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») wird nach hier vertretener Auffassung Art. 148 StPO nicht ausser Kraft gesetzt. Die ersuchende Behörde wird mit dieser Bestimmung m.a.W. keineswegs verpflichtet, dem ersuchten Staat ein entsprechendes Ersuchen zu unterbreiten. Mit der Einhaltung der für Rechtshilfeersuchen lex specialis geltenden Bestimmungen von Art. 148 StPO werden die einzuhaltenden Parteirechte gewahrt. (...) 5. Im Übrigen wird mit Verweis auf Art. 101 StPO zurzeit daran festgehalten, Ihrem Mandanten vor einer ersten einlässlichen Einvernahme keine Akteneinsicht zu gewähren.

D. Hiergegen liess A. am 29. April 2016 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt dabei in erster Linie was folgt (act. 1):

 Annuler et mettre à néant la décision du Ministère public de la Confédération du 18 avril 2016;  Dire et constater que A. et son conseil sont autorisés à participer à toute audition dans le cadre de la procédure SV.15.0177, en particulier à l’audition de C.;  Ordonner au Ministère public de la Confédération de solliciter des autorités brési- liennes compétentes la participation de A. et de son conseil à toute audition interve- nant au Brésil dans le cadre de la procédure SV.15.0177, en particulier l’audition de C.;  Ordonner au Ministère public de la Confédération d’aviser le Recourant des dates de toutes autres auditions à intervenir sur commission rogatoire dans le cadre de la procédure SV.15.0177, immédiatement après en avoir été informé;  Dire et constater que toute preuve administrée (notamment tout procès-verbal d’au- dition) à la suite d’une commission rogatoire envoyée aux autorités brésiliennes dans le cadre de la procédure SV.15.0177, en l’absence du Recourant et de son conseil, est inexploitable et devra être écartée de la procédure SV.15.0177;  Accorder à A. le droit de consulter le dossier;  Condamner la Confédération aux frais de la procédure;  Allouer à A. une indemnité pour les dépens occasionnés par l’exercice raisonnable de ses droits de procédure;  Débouter le Ministère public de la Confédération de toutes autres conclusions.

Das zusammen mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Erlass vorsorgli- cher Massnahmen wurde vom zuständigen Referenten mit Verfügung vom 4. Mai 2016 abgewiesen (act. 2).

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Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2016, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kostenfolge (act. 5). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hält A. an seinen Begehren fest (act. 7), währenddem die Bundesanwaltschaft grundsätzlich auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik verzichtet (act. 9). Mit Bezug auf ein von der Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 16. Ju- ni 2016 (act. 9) eingereichtes Aktenstück, liess sich A. am 8. Juli 2016 un- aufgefordert vernehmen (act. 12). Die entsprechende Eingabe wurde der Bundesanwaltschaft am 11. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 13).

E. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 teilte Rechtsanwalt D. der Beschwerde- kammer mit, A. nicht mehr zu vertreten und für diesen auch nicht mehr als Zustellungsdomizil zu dienen (act. 14). Erkundigungen bei der Bundesan- waltschaft haben ergeben, dass der in Brasilien wohnhafte A. bis dato bei den schweizerischen Strafbehörden kein neues Zustellungsdomizil bezeich- net hat (act. 15, 16).

F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbetei- ligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

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1.2 Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und damit Partei in der vorliegenden Strafuntersuchung (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Er ist durch die ihm gegen- über ergangene Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht ohne Weite- res beschwert und somit zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.11 vom 22. Oktober 2015, E. 1.1).

1.3 1.3.1 Was die vom Beschwerdeführer anbegehrte Teilnahme an Beweiserhebun- gen in Brasilien angeht, ist unklar, ob die Beschwerdegegnerin hier in for- meller Hinsicht geltend macht, beim Anfechtungsobjekt handle es sich um ein schweizerisches Rechtshilfeersuchen an eine ausländische Behörde. Dessen Anfechtbarkeit richte sich nach Art. 25 Abs. 2 IRSG bzw. nach der hierzu ergangenen Praxis. Vorliegend seien die Voraussetzungen der An- fechtbarkeit eines solchen Ersuchens aber nicht erfüllt, weshalb diesbezüg- lich auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (act. 5, Ziff. I.6 ff.).

1.3.2 In der Sache geht es jedoch nicht um die an Brasilien gestellten Rechtshil- feersuchen als solche. Diese werden durch die Beschwerdeanträge des Be- schwerdeführers nicht berührt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bil- den lediglich die im schweizerischen Recht vorgesehenen Teilnahmerechte der beschuldigten Person an den zu Gunsten eines schweizerischen Straf- verfahrens durchgeführten Beweiserhebungen im Ausland. Diesbezügliche Verfügungen der Bundesanwaltschaft unterliegen grundsätzlich der Be- schwerde nach Art. 393 ff. StPO (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schwei- zerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 100 m.w.H.; DERS., Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 393 StPO N. 10; vgl. im Ergebnis auch schon den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.328 vom 2. September 2016, E. 1.5). Art. 25 Abs. 2 IRSG kommt grundsätzlich nur insoweit zur Anwendung als die Begründetheit des Rechts- hilfeersuchens selber betroffen ist (MOREILLON/CRUCHET/REYMOND, Com- mentaire romand, Basel 2011, Art. 148 StPO N. 2).

1.4 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich unter anderem gegen die gestützt auf Art. 101 StPO erfolgte Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Akteneinsicht (act. 1, Rz. 70 ff.; act. 7, Rz. 5).

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2.2 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ers- ten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfah- rens einsehen; Artikel 108 StPO bleibt vorbehalten. Die Rechtsprechung fol- gert aus dieser Bestimmung, dass die beschuldigte Person vor der Durch- führung ihrer ersten Einvernahme grundsätzlich keinen absoluten Anspruch auf vollständige Einsicht in die Akten des Strafverfahrens hat (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2; 137 IV 280 E. 2.3 S. 284, 137 IV 172 E. 2.3 S. 174 f. m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft gewährt insoweit Akteneinsicht nach pflichtgemäs- sem Ermessen. Besteht Kollusionsgefahr, darf sie die Akteneinsicht verwei- gern (Urteil des Bundesgerichts 1B_326/2011 vom 30. August 2011, E. 2.3 m.w.H.).

2.3 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, der allei- nige Hinweis auf seine noch ausstehende Einvernahme vermöge die Ver- weigerung der Akteneinsicht nicht zu rechtfertigen. Dies insbesondere auch, da er anlässlich seiner ersten Einvernahme Aussage und Mitwirkung verwei- gern könne (vgl. Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO) und ihm eine solche Aussage- verweigerung nicht entgegengehalten werden könne, um ihm nach der ers- ten Einvernahme die Akteneinsicht zu verweigern (act. 1, Rz. 74). Dieser Einwand ist hypothetischer Natur. Entscheidend ist vorliegend, dass der Be- schwerdeführer im vorliegenden Verfahren bisher nicht einvernommen wer- den konnte. Dies nicht zuletzt deshalb, weil er sich auf entsprechende An- fragen nach seiner Bereitschaft, sich in der Schweiz befragen zu lassen (vgl. act. 1.5), überhaupt nicht vernehmen liess. Der Beschwerdeführer übersieht zudem, dass nicht nur die noch fehlende Einvernahme von ihm selber der Akteneinsicht entgegenstehen kann. Vielmehr besteht nach der angeführten Rechtsprechung zu Art. 101 Abs. 1 StPO darüber hinaus kein Anspruch auf Akteneinsicht, bevor auch die übrigen wichtigsten Beweise erhoben sind. Diesbezüglich ist erkennbar, dass bis zum Erlass der angefochtenen Verfü- gung beispielsweise der Mitbeschuldigte C. ebenfalls noch nicht einvernom- men wurde. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass angesichts dieser Ausgangslage eine Gefährdung des Untersuchungszwecks durch eine vorzeitige Akteneinsicht nicht von der Hand gewiesen werden kann (vgl. hierzu act. 5, Ziff. V.3). Nicht überzeugend ist der Einwand des Beschwerde- führers, er sei ohne Akteneinsicht ausser Stande, der Aufforderung der Be- schwerdegegnerin nachzukommen, ihr zuhanden der brasilianischen Be- hörde Fragen an C. zu unterbreiten (act. 1, Rz. 79; act. 7, Rz. 4). Am 17. Mai 2016 wurde ihm von der Beschwerdegegnerin das Rechtshilfeersuchen vom 3. Mai 2016 inkl. der einlässlichen Schilderung des Untersuchungsgegen- standes zur Kenntnis gebracht (act. 5.1, 5.2). Gleichzeitig wurde ihm erneut

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Frist angesetzt, Ergänzungsfragen an C. im Sinne von Art. 148 StPO einzu- reichen (act. 5.2). Aufgrund der detaillierten Schilderung im erwähnten Ersu- chen ist die Formulierung von präzisen, den Untersuchungsgegenstand be- treffenden Fragen ohne Weiteres möglich.

3.1 Zum anderen macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, Art. 8 Abs. 2 RV-BRA setze Art. 148 StPO ausser Kraft. Ihm bzw. seinem Verteidi- ger sei daher die persönliche Teilnahme an den rechtshilfeweise in Brasilien durchzuführenden Einvernahmen zu gestatten (act. 1, Rz. 37 ff.; act. 7, Rz. 1 ff.).

3.2 Art. 147 StPO regelt die Teilnahmerechte der Parteien an Beweiserhebun- gen im Allgemeinen. Demnach haben die Parteien das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 148 Abs. 1 StPO ist dem Teilnahmerecht der Parteien im Falle der Beweiserhebung im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland je- doch Genüge getan, wenn die Parteien zuhanden der ersuchten ausländi- schen Behörde Fragen formulieren können, nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten und schriftliche Ergän- zungsfragen stellen können. Art. 148 StPO verleiht den Parteien mithin kei- nen Anspruch auf persönliche Teilnahme an im Ausland durchgeführten Be- weiserhebungen (siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.328 vom 2. September 2016, E. 1.5.4 m.w.H.).

3.3 In der Literatur wird diesbezüglich jedoch mehrheitlich die Auffassung ver- treten, dass Art. 148 StPO einer persönlichen Teilnahme an der Beweiser- hebung im Ausland nicht entgegensteht, sofern eine solche am Ort der Aus- führung vorgesehen ist (vgl. hierzu DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMO- NEK, Internationale Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, S. 49; WOHLERS, Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 148 StPO N. 4 [er spricht diesfalls sogar von einem Anspruch auf Teil- nahme]; SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 148 StPO N. 2 [er meint, die Partei könne beantragen, über den Termin orientiert zu werden, um im ersuchten Staat ihr Teilnahmerecht auszuüben]; JEANNE- RET/KUHN, Précis de procédure pénale, Bern 2013, N. 10002; MOREIL- LON/CRUCHET/REYMOND, a.a.O., Art. 148 StPO N. 4 [demnach bleibe

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Art. 148 StPO «lettre morte», wenn der ersuchte Staat die persönliche Teil- nahme zulasse]; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 148 StPO N. 1).

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Bestimmung von Art. 54 StPO, welche vorsieht, dass sich die Gewährung der internationalen Rechts- hilfe und das Rechtshilfeverfahren nur so weit nach der StPO richten, als andere Gesetze des Bundes und völkerrechtliche Verträge dafür keine Be- stimmungen enthalten (siehe u. a. BGE 141 IV 108 E. 5.13). Der hier ein- schlägige Art. 8 Abs. 2 RV-BRA sieht vor, dass der ersuchte Staat auf Ver- langen des ersuchenden Staates den Behördenvertretern des ersuchenden Staates sowie den am Verfahren beteiligten Personen und deren Rechtsver- tretern gestattet, bei der Ausführung des Ersuchens in seinem Hoheitsgebiet anwesend zu sein. Der RV-BRA ist damit offenbar zu den neueren Rechts- hilfeverträgen zu zählen, welche den ausländischen Prozessbeteiligten ei- nen Anspruch auf Anwesenheit einräumen (vgl. hierzu INGLESE, Teilnahme ausländischer Prozessbeteiligter am Verfahren der internationalen Rechts- hilfe, Basler Diss., Basel 2015, S. 76 m.w.H.).

3.4 Abhängig ist die persönliche Teilnahme der Parteien an der Beweiserhebung in Brasilien aber von einem entsprechenden Verlangen des ersuchenden Staates (Art. 8 Abs. 2 RV-BRA). Im umgekehrten Fall würden auch die schweizerischen Behörden ein solches Teilnahmerecht grundsätzlich von ei- nem ausdrücklichen Ersuchen des ausländischen Staates abhängig machen (siehe Art. 65a Abs. 1 IRSG). Ob es sich bei der Frage, ob der ersuchende Staat ausdrücklich die persönliche Teilnahme von Parteien an der Beweis- erhebung verlangt, um einen reinen Ermessensentscheid handelt, wie dies die Beschwerdegegnerin geltend macht (act. 5, Ziff. IV.5 f.), erscheint im Lichte des grundsätzlich (gegenüber der schriftlichen Fragestellung) besse- ren Anspruchs einer persönlichen Teilnahme (siehe vorstehend E. 3.3) eher fraglich. Zumindest müsste die ersuchende Behörde die Ablehnung eines Antrags einer Partei auf persönliche Teilnahme an der Beweiserhebung im Ausland wohl mit einer gesetzlich vorgesehenen Einschränkung des rechtli- chen Gehörs begründen (beispielsweise unter Hinweis auf Art. 108 StPO oder Art. 149 ff. StPO). Selbstverständlich müsste die betreffende Partei ge- gebenenfalls auch über den Termin der Beweiserhebung informiert werden, damit sie ihr Teilnahmerecht im Ausland auch tatsächlich wahrnehmen kann (siehe SCHMID, a.a.O.).

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4.1 Geht man im vorliegenden Fall von einem grundsätzlichen Anspruch der Par- teien auf persönliche Teilnahme an der Beweiserhebung in Brasilien aus, so erweist sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beschwerdegegnerin, bei den brasilianischen Behörden um die persönliche Teilnahme des Vertre- ters des Beschwerdeführers an den Beweiserhebungen in Brasilien zu ersu- chen, als begründet. Der diesbezüglichen Auffassung der Beschwerdegeg- nerin, wonach es sich bei Art. 148 StPO gegenüber den völkerrechtlichen Verträgen um eine lex specialis handelt, kann nach dem Gesagten nicht zu- gestimmt werden (siehe E. 3.3). Weiter lehnte sie den diesbezüglichen An- trag des Beschwerdeführers ab, ohne dies mit einer gesetzlich vorgesehe- nen Einschränkung des rechtlichen Gehörs zu begründen. Sollte ihr in dieser Frage ein Ermessen zustehen, so hätte sie dieses durch ihre grundsätzliche und nicht weiter begründete Ablehnung nicht pflichtgemäss wahrgenommen.

4.2 Die von der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf ein Schreiben der brasi- lianischen Behörden gemachte, aber inhaltlich nicht näher begründete Aus- sage, wonach das brasilianische Recht die Teilnahme der Schweizer Vertre- ter des Beschwerdeführers an den Einvernahmen in Brasilien nicht erlaube (act. 9, 10.1.3), erstaunt. Zumindest steht sie in offenem Widerspruch zum von Brasilien ratifizierten RV-BRA. Demselben Schreiben kann zudem nicht hinreichend deutlich entnommen werden, ob das Recht auf Teilnahme an den Beweiserhebungen in Brasilien vor Ort durch brasilianische Anwälte auch den in der Schweiz Beschuldigten zusteht. Im umgekehrten Falle wür- den die Teilnahmerechte der in Brasilien beschuldigten Personen – abgese- hen von der Anwesenheit gestützt auf Art. 65a IRSG – anhand von Art. 80b Abs. 1 i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG umschrieben (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.105 vom 23. Juni 2015, E. 3 m.w.H.). Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens ist zudem allein die Frage, ob die Be- schwerdegegnerin die brasilianischen Behörden gestützt auf Art. 8 Abs. 2 RV-BRA hätte darum ersuchen sollen, anlässlich der Einvernahmen in Bra- silien die Anwesenheit des schweizerischen Vertreters des Beschwerdefüh- rers zuzulassen. Ob und weshalb die ersuchte Behörde ein gerade nicht ge- stelltes Ersuchen in diese Richtung abgelehnt hätte, ist vorliegend nicht be- kannt. Nicht zu überzeugen vermag schliesslich der Hinweis der Beschwer- degegnerin, wonach eine Vertretung des Beschwerdeführers durch seine schweizerischen Vertreter hinsichtlich der anfallenden Kosten nicht zu recht- fertigen sei (act. 5, Ziff. IV.7). Diesbezüglich ist selbstverständlich, dass die der betreffenden Partei bzw. deren Vertreter erwachsenden Kosten in erster Linie von der Partei selbst zu tragen sind (vgl. SCHMID, a.a.O.). Angesichts der Tatsache, dass der Partei auch das Vorgehen nach Art. 148 Abs. 1 StPO

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immer noch offen steht, stellen die so entstandenen Mehrkosten gegebenen- falls nicht zwingend entschädigungsberechtigten Aufwand gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO oder notwendige Auslagen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) dar. Unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie ist ebenso am Grundsatz festzuhalten, dass eine Partei, welche ein Teilnahme- recht geltend macht, daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweis- erhebung ableiten kann (vgl. Art. 147 Abs. 2 StPO).

  1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Demnach ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Ersuchen des Beschwerdefüh- rers bzw. seines Vertreters um persönliche Anwesenheit anlässlich noch durchzuführender Einvernahmen in Brasilien an die brasilianischen Behör- den weiterzuleiten oder aber deren Abweisung durch sie selber unter Hin- weis auf in der StPO gesetzlich vorgesehene Einschränkungen des rechtli- chen Gehörs zu begründen. Abzuweisen ist dagegen das Begehren des Be- schwerdeführers, allfällige bisherige Protokolle aus Brasilien von Einvernah- men, an denen der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter nicht persönlich teilnehmen konnten, als unverwertbar zu bezeichnen. Eine solche Unver- wertbarkeit wäre vorliegend wohl nur anzunehmen, wenn dem Beschwerde- führer auch die in Art. 148 StPO zustehenden Rechte verweigert worden wä- ren (Art. 148 Abs. 2 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO). Im vorliegenden Fall ist die Frage der Beweisverwertbarkeit gegebenenfalls durch den Sachrichter zu entscheiden.

6.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt in etwa zur Hälfte mit seinen Be- schwerdebegehren. Zur anderen Hälfte erwies sich seine Beschwerde als begründet. Ihm ist daher nur eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– (wovon Fr. 500.– für das Nebenverfahren betreffend vorsorgliche Massnah- men) zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für einen Teil seiner Aufwen- dungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1

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i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der diesbezüglich im Rahmen der Be- schwerde geltend gemachte Aufwand von 40 Stunden (wovon 5 Stunden des Rechtsanwalts und 35 Stunden nicht weiter konkretisierter Mitarbeiter) ist jedoch nicht nachvollziehbar bzw. offensichtlich überhöht. So stellt insbe- sondere das erwähnte, aber umfangmässig nicht genauer bezifferte Rechts- studium grundsätzlich keinen entschädigungspflichtigen Aufwand dar (siehe hierzu u. a. TPF BB.2016.91 vom 27. Juli 2016 E. 3.8, zur Publikation vorge- sehen). Die auszurichtende Entschädigung ist daher pauschal auf Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).

  1. Der Beschwerdeführer ist in Brasilien wohnhaft und hat sein Zustellungsdo- mizil in der Schweiz während laufendem Beschwerdeverfahren aufgegeben. Die Bemühungen der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer zur Be- zeichnung eines neuen Zustellungsdomizils zu bewegen, sind bis dato ohne Erfolg geblieben (act. 16, 16.1, 16.2). Parteien mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungs- domizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarun- gen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO). Der RV-BRA sieht eine solche direkte Zustellung an den Beschwer- deführer nicht vor. Gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO erfolgt die Zustellung durch Veröffentlichung in dem durch den Bund bezeichneten Amtsblatt, wenn eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b) oder wenn eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c). Die Unmöglichkeit der Zustellung wird u. a. angenommen, wenn sich die Adressatin oder der Adressat in einem Staat aufhält, von welchem keine geordnete Zustellung innert annehmbarer Frist erwartet werden kann (BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 88 StPO N. 4 mit Hinweis). Für eine rechtshilfeweise Zustellung nach Brasilien ist gemäss dem aktuellen Rechtshilfeführer des Bundesamts für Justiz eine Dauer von 9 bis 20 Monaten zu erwarten (vgl. http://www.rhf.ad- min.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html#/countryPage). Eine solche Frist ist angesichts des vorliegenden Verfahrensgegenstandes unverhältnismässig lange. Der vorliegende Beschluss bzw. dessen Disposi- tiv ist daher zuhanden des Beschwerdeführers im Bundesblatt zu publizie- ren.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die Ersuchen des Beschwerde- führers bzw. seines Vertreters um persönliche Anwesenheit anlässlich noch durchzuführender Einvernahmen in Brasilien an die brasilianischen Behörden weiterzuleiten oder aber deren Abweisung durch sie selber unter Hinweis auf in der StPO gesetzlich vorgesehene Einschränkungen des rechtlichen Gehörs zu begründen.

  1. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.– zu bezahlen.

Bellinzona, 2. Februar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • A.
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Entscheidungsdatum
01.02.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026