Beschluss vom 27. Juli 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Straf- gericht,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 6.9 1

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Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 2. April 2015 verurteilte das Bezirksgericht Zofingen (nachfol- gend „Bezirksgericht“) B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A. (nachfol- gend “RA A.“), wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Pornografie und mehr- fachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Dispositiv Ziffer 1). Die Kosten für die amtliche Verteidigung legte es dabei im „richterlich genehmig- ten“ Umfang von Fr. 40‘735.10 (inkl. Fr. 3‘017.40 MWST in Dispositiv Ziffer 5 lit. b) fest (s. Verfahrensakten Bezirksgericht E. 8). B. wurde verpflichtet, die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositiv Ziffer 5 letzter Absatz).

B. Gegen dieses Urteil gelangte B. mit Berufung vom 7. Juli 2015 an das Ober- gericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend “Oberge- richt“). Beantragte er zunächst einen vollumfänglichen Freispruch, stellte er anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. März 2016 den Antrag auf einen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung. Im Übrigen hielt er an seinen mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. Namentlich stellte er den An- trag, die Kosten des Untersuchungs-, des vorinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Ober- staatsanwaltschaft beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung.

Mit Urteil vom 30. März 2016 sprach das Obergericht B. vom Vorwurf des Betrugs frei, bestätigte im Übrigen die vorinstanzlichen Schuldsprüche (Dis- positiv Ziffer 1 Unterziffer 1.1 und Unterziffer 1.2). Der vom amtlichen Vertei- diger geltend gemachte Aufwand von rund 44 Stunden bzw. Fr. 10‘000.-- (Honorar, inkl. Auslagen und MWST) für das Berufungsverfahren wurde auf Fr. 5‘600.-- gekürzt (Dispositiv Ziffer 3). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Vorverfahren (inkl. Haftverfahren) und das erstinstanzli- che Verfahren wurde von rund 167 Stunden auf insgesamt rund 50 Stunden gekürzt und auf pauschal Fr. 12‘000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt (Dispositiv Ziffer 1 Unterziffer 5 lit. b sowie Unterziffer 5 letzter Absatz Satz 1). B. wurde dabei verpflichtet, dem Kanton Aargau 4/5 der Kosten für die amtliche Verteidigung, mithin Fr. 9‘600.-- zurückzuzahlen, sobald es sei- ne wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositiv Ziffer 1 Unterziffer 5).

C. Gegen den Entschädigungsentscheid des Obergerichts gelangte RA A. mit Beschwerde vom 28. April 2016 an die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichtes. Er beantragt die Aufhebung des Berufungsurteils betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Vorverfahren (Dispo- sitiv Ziffer 1, Unterziffer 5 lit. b sowie Unterziffer 5 letzter Absatz Satz 1). Was die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren

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anbelangt, stellt er ebenfalls den Antrag auf Aufhebung des Berufungsurteils (Dispositiv Ziffer 3 erster Absatz) und die Festsetzung der Entschädigung auf Fr. 9‘499.30 (inkl. MWST von Fr. 703.70). Im Eventualstandpunkt beantragt er die Aufhebung des Entschädigungsentscheids und die Rückweisung der Strafsache zur Neufestsetzung der Honorare für die amtliche Verteidigung der ersten sowie der zweiten Instanz ans Obergericht (act. 1).

D. Mit Eingabe vom 13. Mai 2016, eingegangen am 18. Mai 2016, reichte das Obergericht seine Beschwerdeantwort samt Akten ein (act. 3), welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Mai 2016 zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 4). Nach entsprechender Aufforderung reichte das Obergericht auch das Protokoll der Hauptverhandlung vom 30. März 2016 nach (act. 5 ff.). Am 18. Juli 2016 gingen die an der Hauptverhandlung eingereichten und verlesenen schriftlichen Notizen des Beschwerdeführers und des Ober- staatsanwalts ein (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Berufungsinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Verfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 19 zu Art. 135 StPO; GALLIANI/ MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zü- rich/St. Gallen 2010, N. 9 zu Art. 135). 1.2 Wird mit Entscheid einer kantonalen Beschwerdeinstanz oder des Beru- fungsgerichts die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands so- wohl für das erstinstanzliche wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren festgesetzt und werden ausschliesslich diese beiden Punkte angefochten, rechtfertigt sich ein einheitlicher Rechtsweg. Diesfalls ist das Bundesstrafge- richt alleinige Rechtsmittelinstanz (BGE 140 IV 213 E. 1.6 S. 216). 1.3 Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Än- derung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier

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weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [nachfolgend "Botschaft"], BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweize- rischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). 1.4 Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger in den Verfahren gegen B. vor dem Bezirksgericht und vor dem kantonalen Berufungsgericht tätig war. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochte- nen Entschädigungsentscheid der Beschwerdegegnerin in dem Sinne be- schwert, als dass dadurch ein Teil der von ihm geltend gemachten Entschä- digung für seine in beiden Verfahren geleisteten Bemühungen als amtlicher Verteidiger verweigert wurde (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2 m.w.H.). Er hat mithin ein rechtliches Interesse an der Änderung des von ihm beanstandeten Entscheids der Be- schwerdegegnerin über seine Entschädigung.

Die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist.

2.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht wie im Falle der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts, so beurteilt die Verfahrensleitung die Be- schwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Ent- scheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Ge- genstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521). Bei mehreren konkurrierenden Be- trägen werden die strittigen Summen zusammengezählt (GUIDON, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 6 zu Art. 395). 2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid sprach die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer eine amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Ver- fahren von Fr. 12'000.-- und oberinstanzliche von Fr. 5'600.-- zu. Der Be- schwerdeführer beantragt eine Entschädigung für die erste Instanz in der Höhe von Fr. 40‘735.10 und für die zweite in der Höhe von Fr. 9'499.30.

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Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die wirtschaftlichen Nebenfolgen des strittigen Betrags mehr als Fr. 5'000.-- betragen, mithin die vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu behandeln ist (vgl. Art. 38 StBOG).

3.1 Mit Bezug auf die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren rügt der Beschwerdeführer zunächst, die Beschwerdegegnerin habe die durch das Bezirksgericht statuierte amtliche Entschädigung überprüft und reduziert, ob- wohl der Ausnahmetatbestand von Art. 404 Abs. 2 StPO nicht vorgelegen habe (act. 1 S. 5 ff.).

3.2 B., amtlich verteidigt durch den Beschwerdeführer, focht in Anwendung von Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO das Urteil des Bezirksgerichts vom 2. April 2015 nur in Teilen an. Mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Urteils beantragte er mit der Berufung, dass die Kosten des Untersu- chungs- und des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu neh- men seien.

3.3 Die Beschwerdegegnerin nahm im vorliegend angefochtenen Urteil vom 30. März 2016 aufgrund der teilweisen Gutheissung der Berufung eine Neu- verteilung der vorinstanzlichen Kosten vor. Anschliessend kürzte es die durch das Bezirksgericht festgelegte amtliche Entschädigung auf Fr. 12‘000.-- (inkl. MWST), wobei vorliegend unbestritten ist, dass der Ent- schädigungsentscheid nicht angefochten worden war.

3.4 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Beschwerdegegnerin in ihren Erwägungen Folgendes aus (act. 3.1 E. 9.3 S. 28 f.):

„Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung ist von Amtes wegen zu kürzen. Der von ihm vor Vorinstanz geltend gemachte Aufwand von rund 167 Stunden ist mas- siv überhöht und steht in keinem Verhältnis zur Bedeutung des Falles, den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen und dem dafür angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Die Vorinstanz hat keine Überprüfung vorgenommen, jedenfalls finden sich im angefochte- nen Urteil keine Erwägungen dazu. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO), weshalb sich eine Korrektur der zu hohen Entschädigung vor Vorinstanz von Amtes wegen aufdrängt, zumal sich diese letztlich zu Las- ten des rückerstattungspflichtigen Beschuldigten auswirkt (Art. 404 Abs. 2 StPO).“

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Zur Kostennote, welche dem Bezirksgericht eingereicht worden war, führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, jene sei dergestalt ausgefallen, dass sich nicht überprüfen lasse, ob die darin aufgeführten Aufwendungen objek- tiv geboten gewesen seien und überhaupt das Strafverfahren betroffen hät- ten. Die Beschwerdegegnerin nannte des Weiteren verschiedene Gründe, weshalb der geltend gemachte Zeitaufwand mit der Komplexität und dem Umfang des Falles nicht mehr in Einklang zu bringen sei. Sie kam zum Schluss, dass eine Entschädigung von insgesamt rund 50 Stunden, pau- schal Fr. 12‘000.-- (inkl. Auslagen und MWST) angemessen erscheine, wel- che dem objektiv gebotenen Aufwand für das Vorverfahren (inkl. Haftverfah- ren) und das erstinstanzliche Verfahren abdecke (act. 3.1 E. 9.3 S. 29).

3.5 Den vorstehenden Erwägungen lässt sich nicht eindeutig entnehmen, auf welche Norm die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid stützt. Soweit die Be- schwerdegegnerin sich zur Neufestsetzung der vorinstanzlichen Entschädi- gung auf Art. 135 Abs. 2 StPO beruft, wonach das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens festlegt, kann ihr nicht gefolgt werden:

Gemäss BGE 139 IV 199 E. 5.6 S. 204 erklärt der Gesetzgeber mit dieser Norm bewusst das urteilende Gericht für die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für zuständig. Dies erfolgt aber in Abweichung zu der in der Lehre vertretenen Auffassung, wonach das Honorar des amtlichen Verteidigers nicht im Urteil selbst, sondern nachträglich in einem separaten Entscheid festzusetzen sei. Nach der Rechtsprechung ist die Festsetzung der Entschädigung im Urteil selbst auch insofern sinnvoll, als über die Kos- tentragung, welche Bestandteil des Urteils ist, nur entschieden werden kann, wenn feststeht, welche Kosten überhaupt entstanden sind. Eine Festsetzung der Kostenauflage in Unkenntnis von Höhe und Ursache der betroffenen Kosten könnte im Einzelfall zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen. Das Gericht wäre zudem gezwungen, die Tragung der Verteidigungskoten an- teilsmässig oder in Prozenten zu regeln (BGE 139 IV 199 E. 5.4 S. 203). Wurden die Kosten im vorinstanzlichen Verfahren im Sinne von Art. 135 Abs. 2 StPO festgelegt, kann das Berufungsgericht grundsätzlich ohne Wei- teres über die Tragung der vorinstanzlichen Kosten entscheiden, ohne diese neu festlegen zu müssen. Der Normzweck von Art. 135 Abs. 2 StPO gebietet nicht eine neue Festsetzung der vorinstanzlichen Kosten im Berufungsver- fahren.

In seinem Urteil 1P.18/2007 vom 30. Juli 2007 schützte das Bundesgericht die damalige Auffassung des Obergerichts des Kantons Aargau, wonach der

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betreffende erstinstanzliche Entscheid bezüglich der Kosten- und Entschä- digungsfolgen nicht in Rechtskraft erwachse und im Berufungsverfahren ab- geändert werden dürfe, selbst wenn dieser Punkt mit der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht angefochten wurde (E. 3.2.4). Im beurteilten Fall hatte die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil nur im Strafpunkt angefochten. Daraus hatte das Obergericht des Kantons Aargau gestützt auf die kantonale Rechtsprechung zum aargauischen Strafprozessrecht (na- mentlich § 221 i.V.m. § 164 aStPO/AG) gefolgert, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht teilrechtskräftig geworden sei, da diese stets nach dem Ausgang des Verfahrens verlegt wür- den und ihnen infolgedessen keine eigenständige Bedeutung zukomme (E. 3.2.4). Diesbezüglich ist zunächst hervorzuheben, dass der Fokus des vorgenannten Bundesgerichtsurteils lediglich auf der Kostenverlegung lag, zumal das Berufungsgericht die Kosten nicht neu festgelegt hatte. Sodann gilt es zu bedenken, dass dieses Urteil im Rahmen der staatsrechtlichen Be- schwerde (d.h. die Prüfung erfolgte unter dem Gesichtspunkt der willkürli- chen Anwendung des kantonalen Strafprozessrechts bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen; vgl. ferner KÄLIN, Das Verfahren der staatsrecht- lichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 199 f.) und insbesondere vor Ein- führung der Eidgenössischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 er- ging. Da nunmehr die StPO den Umfang der Überprüfung des erstinstanzli- chen Urteils regelt (s. nachfolgend), kann nicht mehr auf die frühere bundes- gerichtliche Rechtsprechung und kantonale Praxis abgestellt werden.

Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstin- stanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Wie bereits festgehal- ten, wurde die Entschädigungshöhe nicht angefochten, weshalb deren Über- prüfung folglich nur unter den Voraussetzungen von Art. 404 Abs. 2 StPO möglich ist.

3.6 Das Berufungsgericht kann nach Art. 404 Abs. 2 StPO zugunsten der be- schuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetz- widrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Der Eingriff in die Dis- positionsmaxime ist in sachlicher Hinsicht auf die Verhinderung von gesetz- widrigen oder unbilligen Entscheidungen (décisions illégales ou inéquitables, decisioni contrarie alle legge o inique) beschränkt (zum Begriff der Unbillig- keit im Zusammenhang mit der Kostenverlegung im Zivilverfahren vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO und RÜEGG, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N. 9 zu Art. 107). Es soll verhindert werden, dass das Berufungsgericht auf einer materiell unrichtigen Grundlage urteilen muss (EUGSTER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 404). Macht das Berufungsgericht von Art. 404

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Abs. 2 StPO Gebrauch, hat es die Verfahrensbeteiligten vorgängig zu infor- mieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1145/2013 vom 3. Juni 2014, E. 2.1; SCHMID, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 5 zu Art. 404; ders., Handbuch, a.a.O., § 92 S. 699 f. N. 1561 f.).

Nach SCHMID ist Art. 404 Abs. 2 StPO nur zurückhaltend und nur in klar zu Tage tretenden Fällen drohender gesetzwidriger oder unbilliger Entscheide anzuwenden (Praxiskommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 404). Ihm zufolge kann das Berufungsgericht offensichtliche Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder eine klar unrichtige Rechtsanwendung korrigieren (Praxiskommentar, a.a.O., N. 3 zu Art. 404). Als Beispiel nennt er den Fall, in welchem die Vor- instanz eine gesetzlich nicht zulässige Sanktion ausgesprochen hat. Ähnlich äussert sich KISTLER VIANIN (Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 4 zu Art. 404). Im gleichen Sinne halten HUG/ SCHEIDEGGER dafür, dass sich eine Abweichung von der Dispositionsma- xime im Berufungsverfahren nur dann rechtfertigen lässt, wenn der Mangel im nicht angefochtenen Punkt offenkundig und stossend ist (Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 5 zu Art. 404). Sie räumen ein, dass gemäss dem Wortlaut keine qualifizierte Unbilligkeit verlangt werde. Sie kommen aber zum Schluss, dass eine derart weitgehende Überprüfungsmöglichkeit bei nicht angefochtenen Punkten indessen vom Gesetzgeber schwerlich gewollt sein könne (N. 5). Zum selben Auslegungsergebnis kommt auch EUGSTER. Nach seiner Auf- fassung ist eine umfassende, freie Überprüfung (blosse Unangemessenheit) ausgeschlossen, weil der Eingriff in die Dispositionsmaxime auf die Verhin- derung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen beschränkt sei. Gemäss ihm kommt Art. 404 Abs. 2 StPO vorwiegend bei einer qualifiziert unrichtigen Rechtsanwendung zur Anwendung (N. 4). In Ermessensent- scheiden der Vorinstanz könne in keinem Fall eingegriffen werden und eine Beschränkung der Dispositionsmaxime rechtfertige sich nur bei Willkür (N. 5). GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER schildern folgendes Beispiel als Anwendungsfall von Art. 404 Abs. 2 StPO: Die beschuldigte Person verlange von der Berufungsinstanz nur eine mildere Bestrafung, wobei die Berufungs- instanz beim Aktenstudium feststelle, dass der Straftatbestand in Wirklichkeit verjährt sei oder dass gar kein Strafantrag gestellt worden sei. In einem sol- chen Fall könne die Berufungsinstanz auf die Verfahrensbeschränkung zu- rückkommen und auch den Schuldpunkt neu beurteilen. Damit verhindere sie, dass ein materiell unrichtiges Urteil in Rechtskraft erwachse (Kommen- tierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] vom 5. Oktober 2007, Bern 2008, S. 400). In die gleiche Richtung geht auch RIK-

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LIN. Es sei an nicht angefochtene Punkte zu denken, die materiell zu offen- sichtlich unrichtigen Ergebnissen führen würden (StPO Kommentar, Zürich 2010, N. 2 zu Art. 404). Als Beispiele nennt er die eingetretene Verjährung oder ein ungültiger Strafantrag oder Gründe, welche in anderem Zusammen- hang eine Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide auf Verur- teilte zulassen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben (Art. 392 StPO).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 404 Abs. 2 StPO hat das Berufungsgericht nicht nach Rechtsfehlern zu suchen oder sich mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen, die sich ihm nicht stellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2013 vom 3. Juni 2014, E. 2.1; 6B_426/2013 vom 18. Dezember 2013, E. 1; vgl. auch 6B_99/2012 vom 14. November 2012, E. 5.2). Das Bundesgericht stimmt der Lehre (KISTLER VIANIN, a.a.O., N. 4 zu Art. 404; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire du code de pro- cédure pénale, Basel 2013, N. 5 und 8 zu Art. 404, beide unter Berufung auf SCHMID, Praxiskommentar, N. 4 zu Art. 404) zu, wonach Art. 404 Abs. 2 StPO mit Zurückhaltung anzuwenden sei, andernfalls Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 404 Abs. 1 StPO in ihrer Tragweite ihres Sinngehaltes ent- leert würden. Daraus ist in Übereinstimmung mit den vorgenannten Autoren zu folgern, dass das Berufungsgericht gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO das erstinstanzliche Urteil in nicht angefochtenen Punkten nur bei offensichtli- chen und schwerwiegenden Rechtsverletzungen überprüfen kann, wie zum Beispiel bei der Nichtberücksichtigung der Verjährung (s. GOLDSCHMID/MAU- RER/SOLLBERGER, a.a.O., S. 400; RIKLIN, a.a.O., N. 2 zu Art. 404; MINI, Co- dice svizzero di procedura penale, a.a.O., N. 2 zu Art. 404). Ebenso kommt die Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO lediglich bei qualifiziert unbilligen Entscheidungen in Frage, andernfalls jede Form von Unbilligkeit (so z.B. bei der Strafzumessung) zu einer Korrektur von Amtes wegen berechtigen bzw. verpflichten würde (zum Begriff der Billigkeit im Allgemeinen vgl. schon MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, Bern 1966, N. 32 ff. zu Art. 4 ZGB, und RÜMELIN, Die Billigkeit im Recht, Tübingen 1921; s. auch DÜRR, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 72 zu Art. 4 ZGB).

3.7 Ob die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis allein, dass sie die vom Be- zirksgericht festgelegte Entschädigung „auf Angemessenheit“ hin überprüfe (s. Protokoll der Hauptverhandlung vom 30. März 2016, act. 5), dem Be- schwerdeführer tatsächlich eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, ist zweifelhaft. Aber ohnehin enthält diese Erklärung keinen Hinweis auf die Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO. Dieser Rechtsgrund lässt sich aus der angekündigten Überprüfung der Entschädigung „auf Angemessenheit“ nicht herleiten (s. nachfolgend). Nach dem Gesagten steht fest, dass das

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rechtliche Gehör des Beschwerdeführers jedenfalls verletzt wurde, soweit von Art. 404 Abs. 2 StPO Gebrauch wurde. Aufgrund der Erwägungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Urteil erscheint es darüber hinaus mehr als fraglich, ob die Beschwerdegegnerin ihren Entschädigungsentscheid überhaupt auf Art. 404 Abs. 2 StPO stützte. Zwar wird die Norm in den Erwägungen abschliessend aufgeführt (s. supra Ziff. 3.4), eine ausdrückliche oder zumindest sinngemässe Auseinanderset- zung mit allen Voraussetzungen dieses Artikels fehlt indessen. Dabei ist zu bedenken, dass von dieser Bestimmung nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen ist, weshalb bei deren Anwendung erhöhte Anforderungen an die Begründung zu stellen sind. Es bleibt unklar, ob und inwiefern die Beschwer- degegnerin die durch das Bezirksgericht ausgesprochene Entschädigung überhaupt als qualifiziert gesetzwidrige oder unbillige Entscheidung beur- teilte. Wie bereits erläutert, findet sich auch im Protokoll der Hauptverhand- lung vom 30. März 2016 kein Hinweis, welcher auf die Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO hindeuten würde. Vielmehr wies der Verfahrensleiter den Beschwerdeführer darauf hin, dass die ihm von der ersten Instanz fest- gesetzte Entschädigung auf „Angemessenheit“ überprüft werde (act. 5), was, wie vorstehend ausgeführt, Art. 404 Abs. 2 StPO gerade nicht vorsieht. Auch im Rahmen der Beschwerdeantwort schwieg sich die Beschwerdegegnerin zur Rüge betreffend Art. 404 Abs. 2 StPO aus (act. 3). Ist nach dem Gesag- ten davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin gar nicht von Art. 404 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat, kommt eine Rückweisung zur Begrün- dung des Entschädigungsentscheids mit Bezug auf die Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO nicht in Frage.

3.8 Ungeachtet dessen ist vollständigkeitshalber auf die Frage einzugehen, ob allenfalls die – gemäss der Beschwerdegegnerin – „massiv überhöhte und in keinem Verhältnis“ zum angemessenen Zeitaufwand ausgesprochene Ent- schädigung vorliegend eine qualifiziert gesetzwidrige oder unbillige Ent- scheidung darzustellen vermag. Konkret nahm die Beschwerdegegnerin eine substantielle Kürzung vor, indem sie die vom Bezirksgericht ausgespro- chene Entschädigung von rund Fr. 40‘000.-- auf Fr. 12‘000.-- und damit um 70 % reduzierte. Dass das Bezirksgericht aber bei der Festlegung der Ent- schädigung im Umfang von Fr. 40‘000.-- sein Ermessen in qualifizierter Weise überschritten hätte, führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Urteil nicht aus und lässt sich ihren Erwägungen auch nicht sinngemäss ent- nehmen. Wenn nachfolgend der von der Beschwerdegegnerin als angemes- sen beurteilte Aufwand zu Grunde gelegt wird, steht der erstinstanzlich an- erkannte Aufwand zwar in einem offensichtlichen Missverhältnis dazu. Dies macht aber den Entschädigungsentscheid des Bezirksgerichts noch nicht zu

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einem qualifiziert unbilligen Entscheid. Dies gilt auch mit Bezug auf die Fest- stellung der Beschwerdegegnerin, dass das Bezirksgericht zum Teil auch unnötig aufgeblähten Aufwand entschädigt hat. Soweit die Beschwerdegeg- nerin vorbringen wollte, das Bezirksgericht hätte den geltend gemachten Aufwand nicht genehmigen dürfen, weil die Kostennote derart ausgefallen sei, dass sich nicht überprüfen lasse, ob die darin aufgeführten Aufwendun- gen objektiv gewesen seien und überhaupt das vorliegende Verfahren be- troffen hätten, ist darin noch keine offensichtliche und schwerwiegende Rechtsverletzung zu erkennen. Unter anderem wird erst auf den zweiten Blick klar, dass die grundsätzlich detaillierte, 7-seitige Kostennote diverse Positionen enthält, bei welchen nicht ersichtlich ist, wie viel Zeit für welche Tätigkeit im Einzelnen aufgewendet wurde, und insofern nicht überprüft wer- den konnte. Es wird auch erst nach genauerem Studium der Honorarnote deutlich, dass diverse geltend gemachte Positionen nicht entschädigungs- pflichtig sind. Namentlich stellt der in Rechnung gestellte und durch das Be- zirksgericht entschädigte Zeitaufwand für das Rechtsstudium mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen keinen entschädigungspflich- tigen Aufwand dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. Sep- tember 2013, E. 2).

Ausgehend von der Begründung des obergerichtlichen Entschädigungsent- scheids waren demnach vorliegend die vorgenannten Voraussetzungen von Art. 404 Abs. 2 StPO für ein Eingreifen in die Dispositionsmaxime von Amtes wegen nicht erfüllt. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin Art. 404 StPO verletzt, indem sie die erstinstanzlich zugesprochene Entschä- digung frei überprüfte. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil (Dispositiv Ziffer 1 Unterziffer 5 lit. b, das Total sowie der letzte Absatz mit Bezug auf die konkreten Beträge) aufzuheben. Die Sa- che ist zur Neuregelung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

Bei diesem Prüfungsergebnis ist auf die weiteren Vorbringen, namentlich auf die Eventualrüge des Beschwerdeführers, die Kürzung auf 70 % komme ei- ner willkürlichen Rechtsanwendung bzw. Ermessensbetätigung gleich (act. 1 S. 7 bis 17), nicht einzugehen.

4.1 Mit Bezug auf die für das Berufungsverfahren ausgesprochene Entschädi- gung bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit der eingereichten Honorarnote auseinander gesetzt. Die Beschwer- degegnerin habe den geltend gemachten Aufwand um rund 18 Stunden (ent-

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sprechend 42 %) gekürzt. Es sei ihm daher nicht möglich, zu den Überlegun- gen, welche die Beschwerdegegnerin zur Kürzung bewogen haben mögen, überhaupt Stellung zu beziehen. Das Plädoyer, das er prinzipiell neu aufge- baut habe, umfasse 30 Seiten, was nicht ganz 1,5 Seiten pro Stunde aus- mache und wohl nicht überrissen sei. Gleiches gelte für die übrigen Verrich- tungen von 6 Stunden während des ganzen Berufungsverfahrens. Daher seien ihm die geltend gemachten vollen 43.08 Stunden zu genehmigen und das amtliche Honorar entsprechend dem Antrag zu genehmigen (act. 1 S. 17 bis 19).

4.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde, bestimmt (Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 3 BV).

Für den Kanton Aargau gilt das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemesse- nen Zeitaufwand des Anwaltes. Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.-- und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.-- reduziert werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3 bis AnwT AG). Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung ei- nes Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in ei- nem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007, E. 3.2.5). 4.3 Als Sachgericht ist das Berufungsgericht am besten in der Lage, die Ange- messenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein

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erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 133 IV 187 E. 6.1 S. 196 mit Hinweis). Auch wenn das Bundesstrafgericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädi- gung des Beschwerdeführers grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhaltung (Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2014.1 vom 11. April 2014, E. 3.5 und weiter). Steht dem Beru- fungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zu, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf eine nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchskontrolle (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2014.72 vom 18. Juli 2014, E. 6.2 in fine, m.w.H.). In Fällen, in denen das Berufungs- gericht den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn es Bemühungen nicht honoriert hat, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (Ver- fügung des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014, E. 3.5 m.w.H.). Bei der Beurteilung der konkreten Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Obwohl die Entschädigung des amt- lichen Anwalts gesamthaft gesehen angemessen sein muss, darf sie tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt (BGE 132 I 201 E. 7.3.4 S. 209 mit Hinweisen). Sie ist allerdings so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen – nicht bloss symboli- schen – Verdienst zu erzielen (a.a.O. E. 8.5 S. 216 f.).

4.4 Hat die Rechtsvertretung deren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzel- heiten ausgewiesen, ist das Gericht unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Feb- ruar 2011, E. 3.1.4). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Ja- nuar 2014, E. 2.5 f.).

4.5 Die Beschwerdegegnerin begründete die Kürzung der eingereichten Kosten- note im angefochtenen Entscheid damit, dass der geltend gemachte Auf- wand unter den gegebenen Umständen unverhältnismässig sei (act. 1.1 E. 9.2). Die Beschwerdegegnerin reduzierte die Kostennote um 46 %. Sie

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ging damit davon aus, dass der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis stehe, was grundsätzlich zu einer pauschalen Bemessung der Entschädi- gung berechtigte. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers be- nannte die Beschwerdegegnerin die Gründe, weshalb sie den geltend ge- machten Aufwand in den beiden Hauptkategorien der Honorarnote (Erstel- lung des Plädoyers und Austausch mit B.) als unverhältnismässig erachtete (act. 1.1 E. 9.2 S. 27 f.). Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen.

4.6 Dass die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des angemessenen Auf- wands das ihr zustehende Ermessen missbräuchlich oder nicht sachgerecht und mithin nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt hätte, ist vorliegend nicht ersicht- lich. Es ist sich vor Augen zu halten, dass der Beschwerdeführer für das Vorverfahren (inkl. Haftverfahren) und das vorinstanzliche Verfahren einen Aufwand für Besprechungen und Telefonate mit der angeschuldigten Person von über 37 Stunden in Rechnung gestellt hatte. Hinzu kamen ein nicht ge- nau bezifferter Aufwand von mehr als sechs Stunden für Korrespondenz mit dem Angeschuldigten. Für „Akten- und Rechtsstudium, Notizen, teilweise Korrespondenz mit Klienten/Behörden“ und „Rechtsmittel/Beweisan- träge/Stellungnahmen/Plädoyers/Schreiben“ hatte der Beschwerdeführer ei- nen Aufwand von über 99 Stunden geltend gemacht. Wurden im Vorverfah- ren und erstinstanzlichen Verfahren gesamthaft somit bereits mehr als 137 Stunden für die Verteidigung aufgewendet (19.1 Stunden Aufwand für Ein- vernahmen und Verhandlungen ausgenommen), erscheint angesichts des Umstandes, dass sich im Berufungsverfahren im Wesentlichen dieselben Fragen stellten wie vor dem Bezirksgericht, der geltend gemachte Aufwand von 44 Stunden für das Berufungsverfahren, namentlich der Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung samt Plädoyer, nicht gerechtfertigt. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer einen neuen Aufbau des Plä- doyers wählte, setzte er sich doch darin mit den Erwägungen des Bezirks- gerichts auseinander. Aufgrund des Umfangs und der Tiefe der bereits ge- tätigten Bemühungen vor dem Bezirksgericht ist aber von einem deutlich tie- feren Zeitaufwand auszugehen. Wurden vor Einleitung des Berufungsver- fahrens bereits Besprechungen und Telefonate mit der angeschuldigten Per- son über insgesamt 37 Stunden geführt, ist nicht ersichtlich, inwiefern im Be- rufungsverfahren ein Besprechungs- und Mitteilungsaufwand von ca. 6 Stun- den zur Wahrung der Interessen von B. hätte notwendig sein sollen. Der gel- tend gemachte Zeitaufwand für das Rechtsstudium stellt ohnehin keinen ent- schädigungspflichtigen Aufwand dar (s.o.).

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Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidi- gers gehören, wodurch die ausgesprochene Entschädigung nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den von ihm geleisteten Diensten steht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen.

5.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt vorliegend zum überwiegenden Teil. Unter diesen Umständen ist ihm eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für den überwiegenden Teil sei- ner Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dem überwiegenden Ob- siegen entsprechend erscheint vorliegend unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände eine Entschädigung in der Höhe Fr. 1'500.-- als angemessen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1.1 Die Beschwerde wird mit Bezug auf die Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides über die Kosten der amtlichen Verteidigung gutgeheissen.

Dispositiv Ziffer 1, Unterziffer 5 lit. b, das Total sowie der letzte Absatz mit Bezug auf die darin genannten Beträge des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. Die Sache wird zur Neuregelung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

1.2 Mit Bezug auf die Festsetzung der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird die Beschwerde abgewiesen.

  1. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

  2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 28. Juli 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt A.
  • Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).

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CH_BSTG_001
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Bstger
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CH_BSTG_001, BB.2016.91
Entscheidungsdatum
27.07.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026