Beschluss vom 18. Oktober 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. SA, vertreten durch die Rechtsanwälte Pascal Maurer und Pedro da Silva Neves,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO); Aktenein- sicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 6.8 4 (N eb en v er fah re n: B P . 20 16. 24 )
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt eine Reihe von Strafuntersuchungen im Zu- sammenhang mit den mutmasslichen Bestechungsvorgängen in Brasilien rund um die (halb-)staatliche Unternehmung B. So eröffnete sie diesbezüg- lich am 2. Juli 2015 die Strafuntersuchung Nr. SV.15.0775 gegen die C. Inc., die D. Corp., die E. SA und gegen weitere unbekannte Unternehmen wegen des Verdachts der Strafbarkeit der Unternehmen sowie gegen F. und gegen weitere unbekannte Personen wegen des Verdachts der Bestechung, der Falschbeurkundung und der qualifizierten Geldwäscherei (BB.2015.81, act. 7.6). Am 10. Juli 2015 wurde diese Untersuchung auf die A. SA und auf G. ausgedehnt (BB.2015.81, act. 7.7). Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 zeigten die Rechtsanwälte Pascal Maurer und Pedro da Silva Neves der Bundesan- waltschaft an, in dieser Untersuchung mit der Wahrung der Interessen der A. SA mandatiert worden zu sein. Gleichzeitig ersuchten sie um Einsicht in die Verfahrensakten (act. 1.6).
B. Die Strafuntersuchung wurde am 30. Oktober 2015 gegen H. und I. ausge- dehnt. Am 26. Januar 2016 erfolgte eine weitere Ausdehnung der Untersu- chung gegen J. und gegen K. (vgl. act. 4, S. 2). K. wurde am 17. Feb- ruar 2016 in Z. verhaftet und mit Entscheid des zuständigen Zwangsmass- nahmengerichts für vorerst drei Monate in Untersuchungshaft versetzt (vgl. act. 4.2). K. wurde im Rahmen der Strafuntersuchung SV.15.0775 am 18. Februar, am 4. und 9. März 2016 durch die Bundesanwaltschaft einver- nommen. Am 10. März 2016 verfügte die Bundesanwaltschaft Folgendes (act. 4.2):
Eröffnet wurde diese Verfügung lediglich dem Beschuldigten K. Dieser wurde in der Folge im Rahmen der Untersuchung SV.16.0373 am 15. und 22. März sowie am 5. und 11. April 2016 einvernommen.
C. Mit Schreiben vom 1. April 2016 teilte die Bundesanwaltschaft dem Vertreter der A. SA Folgendes mit (act. 1.1):
Am 17. Februar 2016 wurde K. in Z. verhaftet und mit Entscheid des zuständigen Zwangs- massnahmengerichts in Untersuchungshaft versetzt. In der Folge wurde die Strafuntersu- chung gegen K. vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots abgetrennt; die Strafunter- suchung gegen ihn wird nun unter SV.16.0373 weitergeführt.
Es ist nun vorgesehen, K. in der Woche vom 25. bis 29. April 2016 als Auskunftsperson ein- zuvernehmen. Ich bitte um Bekanntgabe der Ihnen in dieser Woche möglichen Termine (...).
Mit Bezug auf dieses Schreiben kündigte die A. SA gegenüber der Bundes- anwaltschaft am 6. April 2016 an, gegen die Abtrennung des Verfahrens Be- schwerde erheben zu wollen. Gleichzeitig ersuchte sie die Bundesanwalt- schaft um Akteneinsicht (act. 1.26).
Bezug nehmend auf das erwähnte und weitere Gesuche um Akteneinsicht verfügte die Bundesanwaltschaft am 8. April 2016 Folgendes (act. 1.2):
D. Gegen die Mitteilung vom 1. April 2016 und die Verfügung vom 8. April 2016 erhob die A. SA am 14. April 2016 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. In materieller Hinsicht beantragt sie Folgendes (act. 1):
Principalement: 4. Annuler et mettre à néant la décision du 1 er avril 2016 du Ministère public de la Confédéra- tion en ce qu’elle ordonne la disjonction des procédures SV.15.0775 et de celle diligentée à l’encontre de K. et portant désormais le numéro de procédure SV.16.0373. 5. Annuler et mettre à néant la décision du 8 avril 2016 du Ministère public de la Confédération en ce qu’elle refuse partiellement l’accès au dossier de la procédure SV.15.0775 à la recou- rante.
Cela fait: 6. Ordonner que l’instruction diligentée à l’encontre de K. soit jointe à la procédure SV.15.0775. 7. Ordonner au Ministère public de la Confédération de conférer à la recourante un accès complet au dossier de la procédure SV.15.0775. 8. Condamner tout opposant aux dépens de la présente procédure de recours, comprenant une équitable indemnité à titre de participation aux honoraires d’avocats de la recourante.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wies der Referent mit Verfügung vom 19. April 2016 ab (act. 3). In ihrer Stellungnahme vom 29. April 2016 schliesst die Bundesanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wer- den könne (act. 4). Mit Replik vom 20. Mai 2016 hält die A. SA an ihren Be- schwerdeanträgen fest (act. 9). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 23. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbetei- ligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder
mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist Beschuldigte und damit Partei in der vorliegen- den Strafuntersuchung (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Sie ist durch die ihr ge- genüber ergangene Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht ohne Weiteres beschwert und somit zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.11 vom 22. Oktober 2015, E. 1.1). Aufgrund der ebenfalls angefochtenen Verfahrenstrennung und der diesbezüglich gerügten Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit drohen der Beschwerdeführerin allenfalls massive prozessuale Rechtsnach- teile (vgl. hierzu zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016, E. 1 m.w.H.). Sie erweist sich damit auch diesbezüg- lich als beschwert und zur Beschwerdeführung berechtigt (siehe im Ergebnis auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2016.10 vom 27. Mai 2016, E. 1.4; BB.2015.79 vom 18. Januar 2016, E. 1.2). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die erfolgte Trennung des Verfahrens betreffend rügt die Beschwerdeführe- rin einerseits, es fehle der angefochtenen Verfügung an einer Begründung, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (act. 1, S. 11 f.). An- dererseits fehle es aber auch an den gesetzlichen Voraussetzungen, welche eine solche Trennung rechtfertigen würden (act. 1, S. 12 ff.).
2.2 2.2.1 Die Trennungsverfügung vom 10. März 2016 wurde von der Beschwerde- gegnerin zwar kurz begründet, sie hat es jedoch unterlassen, diese auch den weiteren Mitbeschuldigten zu eröffnen (vgl. act. 4.2). Im Ergebnis führte dies dazu, dass der an die Adresse der Beschwerdeführerin erfolgte Hinweis auf die erfolgte Trennung vom 1. April 2016 keine Begründung bzw. nur den all- gemeinen Hinweis auf das Beschleunigungsgebot enthielt (act. 1.1). Im Rah- men ihrer Beschwerdeantwort akzeptiert die Beschwerdegegnerin denn auch die diesbezügliche Rüge in rechtlicher Hinsicht (act. 4, S. 4).
2.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst
zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfra- gen uneingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 mit Hinweisen).
2.2.3 Die vorliegende Gehörsverletzung ist letztlich auf ein Versehen zurückzufüh- ren und wiegt nicht sonderlich schwer, da sich die zeitliche Verzögerung der Kenntnisnahme der erfolgten Verfahrenstrennung durch die Beschwerdefüh- rerin in Grenzen hält. Die Beschwerdeführerin konnte sich im Beschwerde- verfahren im Rahmen ihrer Beschwerde aber auch im Rahmen ihrer Be- schwerdereplik einlässlich zur Frage der Verfahrenstrennung äussern. Die Beschwerdekammer verfügt im Beschwerdeverfahren grundsätzlich über volle Kognition (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO), weshalb die gerügte Gehörsver- letzung vorliegend geheilt werden kann. Auf eine Aufhebung des angefoch- tenen Entscheides wegen der festgestellten Gehörsverletzung ist demnach zu verzichten. Diese ist jedoch im Rahmen der Kostenfolgen zu berücksich- tigen (siehe nachfolgende E. 4.1).
2.3 2.3.1 Art. 29 StPO enthält den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser besagt u. a., dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn Mittä- terschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhalts- feststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er ge- währleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und dient überdies der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiver Natur sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung ver- meiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjäh- rung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016, E. 4.4).
Im vorliegenden Zusammenhang zu beachten ist aber auch die Bestimmung von Art. 112 Abs. 4 StPO. Demnach können Verfahren vereinigt werden, wenn wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachver- halts sowohl ein Verfahren gegen eine natürliche Person wie auch ein Ver- fahren gegen ein Unternehmen geführt wird. Eine solche Zusammenlegung ist jedoch nicht zwingend. Getrennte Verfahren bleiben bzw. sind zulässig,
wenn sich dies aus verfahrensökonomischen Gründen aufdrängt (vgl. hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrechts, BBl 2006 S. 1168).
2.3.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die von ihr verfügte Verfahrenstrennung hauptsächlich mit dem Umstand, dass mit K. (nur) eine der verschiedenen beschuldigten Personen verhaftet werden konnte. Das ihn betreffende Ver- fahren ist demnach von Gesetzes wegen vordringlich durchzuführen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO). Die Behandlung der gegen K. geführten Untersuchung mit der gebotenen besonderen Beschleunigung erweist sich im Rahmen des Verfahrens SV.15.0775 jedoch aufgrund einer Reihe von Umständen als schwierig. Soweit sich das Verfahren gegen natürliche Personen richtet, handelt es sich bei diesen ausschliesslich um ausländische Staatsangehö- rige. In drei Fällen konnte die Beschwerdegegnerin bereits die rechtshilfe- weise Einvernahme der beschuldigten Personen in Brasilien beantragen, welche sich jedoch verzögert (G., I. und J.). F., dessen Aufenthaltsort nicht bekannt sei, sei über seinen Verteidiger zu Einvernahmen in die Schweiz eingeladen worden, wolle diesen Einladungen aber keine Folge leisten. Die Beschuldigte H. schliesslich sei in der Schweiz nicht vertreten und ihr Auf- enthaltsort sei unbekannt (vgl. zum Ganzen act. 4, S. 2). Solche Umstände stellen einen ernsthaften und objektiven Grund dar, das mit besonderer Be- schleunigung zu führende Verfahren gegen K. abzutrennen und gesondert weiterzuführen. Wenn – wie hier – in zeitlicher Hinsicht offensichtlich nicht konkret absehbar ist, wann alle der anderen Beschuldigten einvernommen werden können, lässt sich ein faktischer Stillstand des gegen den inhaftierten Beschuldigten geführten Verfahrens nicht rechtfertigen. Gerade im Verhält- nis zur Beschwerdeführerin als juristische Person ist vorliegend auch zu be- rücksichtigen, dass deren Strafbarkeit vorliegend unter dem Blickwinkel des Art. 102 Abs. 2 StGB untersucht wird. Demzufolge droht ihr dann eine Strafe, wenn ihr vorzuwerfen ist, dass sie nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine im Unternehmen in Aus- übung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks be- gangene Straftat (hier Bestechung fremder Amtsträger und Geldwäscherei) zu verhindern. Der Nachweis der vorliegend untersuchten Anlasstat bildet also Voraussetzung einer allfälligen Strafbarkeit der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu NIGGLI/GFELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 102 StGB N. 240 m.w.H.; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 102 StGB N. 8). Dieser Umstand dürfte denn auch dazu geführt haben, dass der Gesetzgeber in Art. 112 Abs. 4 StPO vom Regelfall der auch bei gleichem oder damit zusammenhängen- dem Sachverhalt getrennt geführten Verfahren gegen juristische und natür-
liche Personen auszugehen scheint. Der von der Beschwerdeführerin gel- tend gemachten Einschränkung ihrer Verfahrensrechte hat die Beschwerde- gegnerin vorliegend Rechnung getragen, indem sie der Beschwerdeführerin sämtliche Protokolle der Einvernahmen von K. (auch diejenige aus der ab- getrennten Untersuchung) eröffnete (act. 1.2). Zudem schritt die Beschwer- degegnerin im Rahmen des gegen die Beschwerdeführerin geführten Ver- fahrens zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Einvernahme von K. als Auskunftsperson (act. 1.1).
2.3.3 Nach dem Gesagten bestehen ernsthafte und objektive Gründe, welche die von der Beschwerdegegnerin verfügte Verfahrenstrennung rechtfertigen. Den hieraus der Beschwerdeführerin drohenden Einschränkungen des rechtlichen Gehörs hat die Beschwerdegegnerin durch geeignete Vorkehren (Akteneinsicht, Möglichkeit zur Teilnahme an der Einvernahme von K. als Auskunftsperson) Rechnung getragen. Die Beschwerde erweist sich in die- sem Punkt somit als unbegründet.
3.1 Die Beschwerde richtet sich weiter gegen die Verfügung vom 8. April 2016, mit welcher weitergehende Gesuche um Akteneinsicht (u. a. solche der Be- schwerdeführerin) unter Hinweis auf Art. 101 Abs. 1 StPO abgewiesen wur- den (act. 1.2).
3.2 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ers- ten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfah- rens einsehen; Artikel 108 StPO bleibt vorbehalten. Die Rechtsprechung fol- gert aus dieser Bestimmung, dass die beschuldigte Person vor der Durch- führung ihrer ersten Einvernahme grundsätzlich keinen absoluten Anspruch auf vollständige Einsicht in die Akten des Strafverfahrens hat (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2; 137 IV 280 E. 2.3 S. 284, 137 IV 172 E. 2.3 S. 174 f. m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft gewährt insoweit Akteneinsicht nach pflichtgemäs- sem Ermessen. Besteht Kollusionsgefahr, darf sie die Akteneinsicht verwei- gern (Urteil des Bundesgerichts 1B_326/2011 vom 30. August 2011, E. 2.3 m.w.H.).
3.3 Vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegnerin die Akteneinsicht allein gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO und unter Hinweis auf die anstehenden Einvernahmen in Brasilien verweigerte (act. 1.2). Die Ausführungen der Be- schwerdeführerin zu Art. 108 StPO und zu Einschränkungen des rechtlichen
Gehörs wegen Rechtsmissbrauchs oder zur Wahrung öffentlicher oder pri- vater Geheimhaltungsinteressen sind daher ohne jede Relevanz. Entschei- dend ist allein, dass die rechtshilfeweise vorzunehmenden Einvernahmen der sich in Brasilien befindenden beschuldigten Personen noch nicht durch- geführt werden konnten und im vorliegenden Fall von erheblicher Kollusions- gefahr auszugehen ist (vgl. hierzu die Ausführungen der Beschwerdegegne- rin in act. 4, Ziff. IV.). Gemäss der angeführten Praxis kommt den beschul- digten Personen daher grundsätzlich noch kein Anspruch auf Einsicht in die Akten des Strafverfahrens zu. Mit diesen Gesichtspunkten setzt sich die Be- schwerdeführerin in ihren Eingaben – wenn überhaupt – nur oberflächlich auseinander. Ihre Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbe- gründet und ist somit abzuweisen.
4.1 Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Fall, dass ein Beschwerdeführer unterliegt, weil ein Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren geheilt worden ist, ist in Art. 428 Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung ist dem jedoch bei der Ver- legung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens – beispielsweise durch ange- messene Reduktion der Gerichtskosten oder allenfalls durch Verzicht auf die Erhebung von Kosten – Rechnung zu tragen (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2015 vom 9. September 2015, E. 2.3 m.w.H.).
4.2 Die Gerichtsgebühr ist für das gesamte Verfahren (unter Berücksichtigung der Kosten für die Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung; act. 3) auf Fr. 2‘500.– festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). In Anbetracht der oben stehenden Erwägungen (E. 2.2.3) sind davon Fr. 2‘000.– der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 19. Oktober 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.