Beschluss vom 4. April 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

  1. A.,
  2. B. INC.,
  3. C. CORPORATION, alle vertreten durch Rechtsanwälte Kurt Blickenstor- fer und Silvia Renninger, Beschwerdeführer 1 bis 3

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

. Ges c häft s n um m er: B B . 201 6.8 1-83, (N eb en v er fah re n: B P . 20 16. 21-23 )

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Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 10. März 2009 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nach- folgend „BA“) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen D. et al. (SV.09.0026) wegen des Verdachts auf qualifizierte Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 StGB sowie weiterer Delikte (act. 2).

B. Am 22. Juli 2010 dehnte die BA das Verfahren auf A. zunächst wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322 septies StGB aus (Untersuchungsakten 01.000-0001). Sodann erfolgte mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 eine Ausdehnung des Verfahrens gegen A. wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB (Untersu- chungsakten 01.000-0003).

C. Das Verfahren gegen A. wegen des Verdachts der passiven Bestechung fremder Amtsträger hat die BA mit Verfügung vom 24. November 2011 ein- gestellt und zur Begründung ausgeführt, die mutmasslichen Bestechungs- handlungen seien vor Inkrafttreten des Tatbestands von Art. 322 septies StGB begangen worden (act. 1.6).

D. Am 22. Juli 2010 und 1. Dezember 2010 beschlagnahmte die BA die auf den Kundenbeziehungen Nr. 1 und Nr. 2 der Bank E., beide lautend auf B. Inc, sowie auf der Kundenbeziehung Nr. 3 der Bank E., lautend auf C. Corp., liegenden Vermögenswerte (Untersuchungsakten 07.101.0023 bis 07.101.0027 und 07.101.0045 bis 07.101.0050).

E. Die Untersuchung gegen A. wurde mit Verfügung vom 5. September 2012 vom ursprünglichen Strafverfahren zwecks Erledigung abgetrennt und unter der Geschäftsnummer SV.12.1215 weitergeführt.

F. Mit Strafbefehl vom 9. Januar 2015 verurteilte die BA A. wegen mehrfacher Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 300.--, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde. Es wurde so- dann die Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB sämtlicher bei der Bank E. unter den Stammnummern 1 und 2 beschlagnahmten Vermögens- werte der B. Inc per 30. Juni 2014, ausmachend ca. Fr. 1‘412‘666.32, sowie

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gegenüber der C. Corp. eine Ersatzforderung i.S.v. Art. 71 Abs. 1 StGB in der Höhe von Fr. 194‘101.90 angeordnet (act. 1.4).

G. Gegen den Strafbefehl vom 9. Januar 2015 erhob A. fristgerecht Einsprache, woraufhin die BA die Verfahrensakten dem Bundesstrafgericht überwies. Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 wies die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Anklage vom 17. April 2015 zur Ergänzung bzw. Berichtigung an die BA zurück (act. 1.5).

H. In der Folge stellte die BA das Strafverfahren gegen A. wegen des Verdachts auf Geldwäscherei in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO und Art. 3 Abs. 2 StGB mit Verfügung vom 31. März 2016 ein und ordnete zugleich die Einziehung von Vermögenswerten auf Konten unter den Stammnummern 1 und 2 bei der Bank E., lautend auf B. Inc, in der Höhe von insgesamt Fr. 758‘144.54 (Fr. 557‘459.29 + Wertzuwachs Fr. 200‘685.25) zu Gunsten der Bundeskasse an. Bezüglich der restlichen Vermögenswerte ordnete die BA per Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung bzw. per Eingang einer Verzichtserklärung bzgl. Ergreifen des Rechtsmittels die Freigabe an. Die gesamten Verfahrenskosten wurden der Bundeskasse auf- erlegt und A. wurde eine Entschädigung in Höhe von Fr. 189‘101.22 zuge- sprochen (act. 2).

I. Gegen die Einstellungsverfügung vom 31. März 2016 liessen A., die B. Inc und die C. Corp. mit Eingabe vom 11. April 2016 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (act. 1):

„Prozessuale Anträge: a) Es sei Ziffer 4 erster Satz der Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2016 im Verfahren SV.12.1215 die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

b) Es sei Ziffer 4 zweiter Satz der Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2016 im Verfahren SV.12.1215 sofort zu vollstrecken und ihr keine auf- schiebende Wirkung zu erteilen.

c) Es sei Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2016 im Verfahren SV.12.1215 sofort zu vollstrecken und ihr keine aufschiebende Wirkung zu erteilen.

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Anträge:

  1. Ziffer 4 erster Satz der Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom

  2. März 2016 im Verfahren SV.12.1215 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Freigabe der bei der Bank E. unter den Stammnummern 1 und 2 beschlagnahm- ten Vermögenswerte der B. Inc (wirtschaftlich Berechtigter ist der Beschwerdefüh- rer 1) anzuordnen.

  3. Eventualiter sei die Einziehung gemäss Ziffer 4 erster Satz der Einstellungsverfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2016 im Verfahren SV.12.1215 der bei der Bank E. unter den Stammnummern 1 und 2 beschlagnahmten Vermögenswerte der B. Inc (wirtschaftlich Berechtigter ist der Beschwerdeführer 1) nur im Umfang von CHF 401‘517.71, subeventualiter im Umfang von CHF 445‘103.27, gutzuheissen und es sei die Freigabe der darüber hinausgehenden Vermögenswerte anzuordnen.

  4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, ohne Mehrwertsteuerzuschlag, für dieses Beschwerdeverfahren, zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Bun- des.“

J. Mit Eingabe vom 22. April 2016 reichten die Rechtsvertreter der Beschwer- deführer der Beschwerdekammer diverse Zeugenaussagen zu den Akten, die am 26. April 2016 der Beschwerdegegnerin zugestellt wurden (act. 5, 5.1-5.4, 6).

K. Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2016, welche den Beschwerdeführern am 12. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, folgende Anträge (act. 7, 10):

„Prozessualer Antrag:

Der Beschwerde sei umfassend bzw. in Bezug auf Ziff. 1-4 sowie Ziff. 6 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 31. März 2016 die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Anträge:

  1. Die Beschwerde sei, sofern und soweit darauf einzutreten ist, vollumfänglich abzu- weisen und die Einstellungsverfügung vom 31. März 2016 im Verfahren SV.12.1215 sei zu bestätigen.

  2. Die mit Eingabe vom 22. April 2016 durch die Beschwerdeführer eingereichten Zeu- genaussagen sind als ungültig zu erklären und aus den Akten zu entfernen.

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  1. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.“

L. Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 stellte die Beschwerdekammer fest, dass die Anträge betreffend die aufschiebende Wirkung gegenstandslos seien, soweit auf diese eingetreten werden konnte (BP.2016.21-23; act. 8).

M. Am 2. Juni 2016 reichten die Beschwerdeführer ihre Replikschrift ein, die der Beschwerdegegnerin zugestellt wurde (act. 12, 13). Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik (act. 14).

N. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 hat die Beschwerdekammer den Par- teien Gelegenheit eingeräumt, sich zur territorialen Zuständigkeit der Schweiz, zur Geldwäscherei als möglichen Anknüpfungspunkt sowie zur Verjährung hinsichtlich der Einziehung zu äussern (act. 18). Davon machten die Parteien mit Eingaben vom 21. Oktober 2016, 14. November 2016 und 22. November 2016 Gebrauch (act. 22, 23, 26).

O. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft, worunter auch eine Einstellungsverfügung fällt, kann bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; vgl. auch Art. 322 Abs. 2 StPO). Mit der Beschwerde können sämtliche Punkte der Einstellungsverfü- gung, d.h. Einstellung an sich, Kosten- und Entschädigungsregelung sowie allfällige Einziehungen angefochten werden (GRÄDEL/HEINIGER, BSK-StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 323 N. 5). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen

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gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO). Die vorliegende Beschwerde vom 11. April 2016 richtet sich gegen die Ein- stellungsverfügung vom 31. März 2016 und wurde somit fristgerecht einge- reicht. 1.2 1.2.1 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbe- teiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Än- derung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2011, N. 247 ff.). Ein solches Interesse ist hinsichtlich eines Bankkontos, an welchem der Beschuldigte lediglich wirt- schaftlich berechtigt ist, grundsätzlich zu verneinen (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2013.18-19 vom 25. Juli 2013, E. 1.1; SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar [nachfol- gend „Praxiskommentar StPO“], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N. 2). Bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte sind nur in Ausnah- mefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Wird beispielsweise ein Konto einer juristischen Person gesperrt, ist der an dieser juristischen Person wirt- schaftlich Berechtigte zur Beschwerde nur legitimiert, wenn die juristische Person aufgelöst worden, nicht mehr existiert und deshalb nicht mehr hand- lungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c S. 157; TPF 2007 158 E. 1.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BK_B 198/04 vom 11. November 2004, E. 2.1). Was für die Beschlagnahme von Konten juristischer Personen gilt, hat auch für die Einziehung der darauf liegenden Vermögenswerte zu gelten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.18-19 vom 25. Juli 2013, E. 1.2).

1.2.2 Mit der Einstellungsverfügung vom 31. März 2016 wurden die beschlag- nahmten Vermögenswerte der Kundenbeziehungen Nr. 1 und Nr. 2 der Bank E., lautend auf die Beschwerdeführerin 2, in der Höhe von insgesamt Fr. 758‘144.54 eingezogen. Als Inhaberin der beiden Kundenbeziehungen kommt der Beschwerdeführerin 2 ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Einstellungsverfügung zu, weshalb sie zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde ohne weiteres legitimiert ist.

Der Beschwerdeführer 1 ist an den beiden vorgenannten Kundenbezie- hungen lediglich wirtschaftlich berechtigt und ist im Lichte der Rechtspre- chung nicht beschwerdelegitimiert. Die Kundenbeziehung Nr. 3 bei der

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Bank E., lautend auf die Beschwerdeführerin 3, war zwar Gegenstand der Beschlagnahmeverfügung vom 1. Dezember 2010 (Untersuchungsakten 07.101.0045). Eine Einziehung dieser Vermögenswerte wurde in der Einstel- lungsverfügung vom 31. März 2016 indes nicht angeordnet. Vielmehr wurde darin die Freigabe der restlichen beschlagnahmten Vermögenswerte, mithin derjenigen der Beschwerdeführerin 3, per Eintritt der Rechtskraft der Verfü- gung bzw. per Eingang einer Verzichtserklärung bezüglich Ergreifen des Rechtsmittels verfügt (act. 2). Damit ist ein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführerin 3 ebenfalls zu verneinen. 1.2.3 Die gestellten prozessualen Anträge lit. a) bis c) beziehen sich ausschliess- lich auf die aufschiebende Wirkung der hier angefochtenen Verfügung, wel- che die Beschwerdekammer mit Verfügung vom 11. Mai 2016 beurteilt hat (vgl. BP.2016.21-23, act. 8), weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist.

1.3 Im Sinne des Ausgeführten ist auf die Beschwerden des Beschwerdefüh- rers 1 und der Beschwerdeführerin 3 mangels Aktivlegitimation nicht einzu- treten. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist einzutreten.

2.1 Die Beschwerdeführerin 2 bringt sinngemäss vor, die Beschwerdegegnerin habe die Sachverhaltsdarstellung in der Einstellungsverfügung im Vergleich zur ursprünglichen Anklage reduziert und habe damit die Anweisungen des Bundesstrafgerichts, die Anklage zu ergänzen bzw. zu berichtigen, missach- tet (act. 1, S. 31 f.).

2.2 Die Verfahrensleitung prüft, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungs- gemäss erstellt sind, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und Verfah- renshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 StPO). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, insbesondere wenn die Anklage den Anforderungen an den Inhalt einer An- klageschrift gemäss Art. 325 StPO nicht entspricht (BGE 141 IV 39 E. 1.6.1), so sistiert das Gericht das Verfahren und weist, falls erforderlich, die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Aufgrund der sich aus dem Anklageprinzip ergebenen Tren- nung der richterlichen Funktion von derjenigen der Anklagebehörde ist die Letztere indes nicht verpflichtet, der Aufforderung des Gerichts nachzukom- men (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 329 N. 22). Sodann entscheidet das Gericht, ob ein sistierter Fall bei ihm bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). Wird die Rechtshängigkeit zurück an

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die Staatsanwaltschaft übertragen, fallen dieser wieder die ihr vor Anklage- erhebung zustehenden Befugnisse zurück (GRIESSER, a.a.O., Art. 329 N. 26).

2.3 Die Strafkammer stellte im Verfahren SK.2015.16 gegen den Beschwerde- führer 1, welches den Verdacht der Geldwäscherei zum Gegenstand hatte, mit Verfügung vom 5. Juni 2015 fest, dass die Anklageschrift in Bezug auf die Tathandlung der Haupttat ungenügend gewesen sei und wies die An- klage zur Ergänzung bzw. Berichtigung an die Beschwerdegegnerin zurück; die Rechtshängigkeit wurde zurück an die Beschwerdegegnerin übertragen (act. 1.5). Im Nachgang an die Verfügung vom 5. Juni 2015 hat die Be- schwerdegegnerin die hier angefochtene Einstellungsverfügung erlassen. Im Sinne des vorgängig Ausgeführten war die Beschwerdegegnerin berech- tigt, das Verfahren einzustellen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. Die Rüge stösst somit ins Leere.

3.1 Hinsichtlich des Tatvorganges ist der angefochtenen Verfügung Folgendes zu entnehmen:

In der Periode von 2000 bis 2002 habe die Stadt Z. im Bereich des öffentli- chen Verkehrs unter anderem zwei Projekte abgewickelt. Einerseits hätte die Gesellschaft F. von der Unternehmung H. 62 Strassenbahnen erworben und andererseits hätte die Gesellschaft G. von der Unternehmung I. 100 Gelenk- busse gekauft. Im Rahmen dieser Projekte hätten die Unternehmungen H. und I. einige Mitglieder der ausländischen Regierung bestochen. In Bezug auf die letztere Gesellschaft kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass sie deren Bestechungsabsicht nicht zweifelsfrei annehmen und diese Gelder daher nicht einziehen könne. Da der Bestechungsvorwurf von der Unternehmung I. nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens bildet, beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen lediglich auf das Projekt „62 Strassenbahnen“ von der Unternehmung H.

3.2 Zur Begründung der Einziehung der Vermögenswerte aus dem Projekt „62 Strassenbahnen von der Unternehmung H.“ wird in der Einstellungsver- fügung vom 31. März 2016 ausgeführt, die von der Unternehmung H. an J. Ltd (wirtschaftlich Berechtigter K.) ausbezahlten Gelder im Umfang von umgerechnet CHF 557‘459.28 seien zweifelsfrei dazu bestimmt gewesen, an ausländische Amtsträger weitergeleitet zu werden. Im Rahmen des Pro- jekts „62 Strassenbahnen“ sei zwischen den Unternehmen H. und J. Ltd am

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  1. September 2001 ein Consultancy Agreement (nachfolgend CA) abge- schlossen und als Kommission seien 2,5 % des Auftragsvolumens von ca. EUR 25 Mio. festgelegt worden. L., der damalige Direktor der J. Ltd, habe das CA abgeschlossen. Er sei jedoch von K. als Strohmann für die J. Ltd eingesetzt worden. Die J. Ltd habe für die Unternehmung H. keinerlei Leis- tungen erbracht und für den Einsatz der J. Ltd habe es weder aus techni- scher noch aus administrativer Sicht einen Bedarf gegeben. Der einzige Grund für den Abschluss des CA mit der J. Ltd sei in der von der Unterneh- mung H. beabsichtigten Bestechung von Beamten in der Stadt Z. zu sehen. Dies gehe aus dem Fax vom 23. August 2001 des damaligen Vorstehers der Abteilung Business Development im Bereich Transport von der Unterneh- mung H., M., an den damaligen Compliance-Officer von der Unterneh- mung H., N., hervor. Gestützt auf das CA vom 11. September 2001 habe die Unternehmung H. am 11. März 2002 und 7. Juni 2002 GBP 189‘767.04 (EUR 310‘858.88) bzw. GBP 189‘457’84 (EUR 296‘236.87) auf das Konto Nr. 4 bei der Bank O. in London, lautend auf J. Ltd, einbezahlt. Der Gesamt- betrag entspreche dem Kommissionssatz von 2,5 %. Nach weiteren Trans- aktionen seien insgesamt GBP 952‘822.58 (wobei darin auch Gelder enthal- ten sind, die gestützt auf das Consultancy Agreement zwischen den Unter- nehmungen I. und J. Ltd vom 15. Februar 2001 ausbezahlt worden seien), von J. Ltd an die P. Ltd (wirtschaftlicher Berechtigter K.) bzw. an die Q. AG (wirtschaftlicher Berechtigter: Beschwerdeführer 1) weitertransferiert wor- den. In der Folge seien Gelder vom Konto der Q. AG auf das Konto Nr. 6 bei der Bank E., lautend auf den Beschwerdeführer 1, überwiesen worden. Da- mit seien die Vermögenswerte von der Unternehmung H. zur Begehung ak- tiver Bestechung fremder Amtsträger nach Art. 322 septies StGB bestimmt ge- wesen und seien in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen (act. 2, Ziff. III.2).

Im Schreiben vom 21. Oktober 2016 gab die Beschwerdegegnerin zudem an, dass die inkriminierten Vermögenswerte auch unter dem Titel der Geld- wäscherei eingezogen werden könnten. Die Vortat sei diesfalls die durch den Beschwerdeführer 1 im Ausland begangene passiven Bestechung, welche durch die ausländischen Behörden verfolgt werde. Da diese Gelder nicht mehr vorhanden seien, müsse die Einziehung gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB erfolgen (act. 22, Ziff. 2.9 f.).

4.1 Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf; alternativ kann sie die Einziehung von Gegen- ständen und Vermögenswerten anordnen (Art. 320 Abs. 2 StPO). Sind die

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Voraussetzungen der Einziehung gegeben, dann hat sie zu erfolgen. Der rechtsanwendenden Behörde steht diesbezüglich – entgegen dem unge- nauen Gesetzestext – kein Ermessen zu (GRÄDEL/HEINIGER, BSK-StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 320 N. 11; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 320 N. 6; SCHMID, Pra- xiskommentar StPO, a.a.O., Art. 320 N. 4). Einziehungsbestimmungen fin- den sich in den Art. 69 ff. StGB sowie in anderen Bundesgesetzen. Liegen zum Zeitpunkt der Einstellung keine Einziehungsgründe vor, sind die be- schlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte freizugeben. 4.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB hat eine Einziehung von Vermögenswerten zu erfolgen, wenn diese durch eine Straftat erlangt worden sind (sog. Tatge- winn) oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu be- lohnen (sog. Tatlohn), sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Erfolgt die Einziehung im Rahmen der Einstellungsverfügung nach Art. 320 Abs. 2 StPO, kann auf den Nachweis der Schuld verzichtet werden, da die Einziehung nicht von der Strafbarkeit einer bestimmten Person abhängt. Dementsprechend kann eine Einziehung auch bei einer Einstellung aufgrund Opportunitätsgründen nach Art. 8 StPO angeordnet werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 320 N. 6; SCHMID, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 320 N. 4). Die Einziehung setzt jedoch eine (nachgewiesene) tatbestandsmässige und rechtswidrige An- lasstat voraus, wobei hierzu sämtliche strafbaren Handlungen des eidgenös- sischen Rechts, unabhängig von der Deliktsart, in Frage kommen (BGE 141 IV 155 E. 4.1 S. 161 f.; 129 IV 305 E. 4.2.1 S. 310; 129 IV 107 E. 3.3.2 S. 110; BAUMANN, BSK-StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 70/71 N. 17). Kann kein Tä- ter eruiert werden, kann in der Regel auch nicht zweifelsfrei festgestellt wer- den, ob es sich bei den fraglichen Gegenständen oder Vermögenswerten um solche deliktischer Verwendung oder Herkunft des Gegenstandes oder Ver- mögenswertes handelt, weshalb eine Einziehung in aller Regel nicht in Frage kommt. Ausnahmsweise ist auch in diesen Fällen eine Einziehung zu verfü- gen, wenn die deliktische Verwendung oder Herkunft des Gegenstandes oder Vermögenswertes klar ist (GRÄDEL/HEINIGER, BSK-StPO, a.a.O., Art. 320 N. 10; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 320 N. 6a).

Notwendig ist ferner ein Kausalzusammenhang zwischen dem Delikt und dem einzuziehenden Vermögenswert. Dabei ist unerheblich, ob der Vermö- gensvorteil rechtlich oder bloss tatsächlich, direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden ist (BGE 125 IV 4 E. 2a/bb; 120 IV 365 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 1S.5/2005 vom 26. September 2005, E. 7.4 [ein Steuerstrafverfahren betreffend]). Einzuziehen ist daher auch der sog. Verbrecherlohn (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],

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Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, Art. 70 N. 5). Des Weiteren sind sowohl Originalwerte als auch unechte (eine “Papierspur“ zum Originalwert aufweisende) und echte (nachweislich an die Stelle des Originalwertes tretende) Surrogate einzuzie- hen, wenn sie beim Täter oder Begünstigten noch vorhanden sind (BGE 126 I 97 E. 3c/cc). Die Beweislast verbleibt bei der Untersuchungsbehörde (BGE 137 IV 305 E. 3.1; 137 IV 79 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_85/2012 vom 21. Mai 2012, E. 3.1; 6B_425/2011 vom 10. April 2012, E. 5.3). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögens- werte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleiche Gegenleistung erbracht hat oder Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). 4.3 Hinsichtlich der Form und des allgemeinen Inhalts einer Einstellungsverfü- gung verweist Art. 320 Abs. 1 StPO auf Art. 80 f. StPO. Demnach ist eine Verfügung schriftlich zu erlassen und zu begründen (Art. 80 Abs. 2 StPO), wobei sich der Inhalt der Begründung nach Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO be- stimmt. Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 StPO und dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und soll dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102; STOHNER, BSK- StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 81 N. 9). Der Umfang und die Tiefe der Begründung haben sich an der Eingriffsinten- sität des Entscheides sowie dessen Bedeutung für Parteien und Verfahren zu orientieren. Sind durch die Einstellung weder Privatkläger betroffen noch andere Beteiligte vorhanden, die durch die Einstellung beschwert wären, sind an die Begründungsdichte hinsichtlich der Einstellungsgründe geringere Anforderungen zu stellen, da die Begründung nicht als Grundlage für eine allfällige gerichtliche Überprüfung derselben dienen muss (GRÄDEL/HEINI- GER, BSK-StPO, a.a.O., Art. 320 N. 5; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 320 N. 2). Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und

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unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, umso höhere Anforderungen sind an die Begründung eines Entscheides zu stellen (BGE 112 Ia 107 E. 2e S. 110, m.w.H.). Wird die Einziehung im Rahmen einer Einstellungsverfügung ange- ordnet, hat sich die Letztere ebenso über sämtliche Voraussetzungen der Einziehung zu äussern. 4.4 Die hier zu beurteilende Verfügung betrifft die Verfahrenseinstellung gegen den Beschwerdeführer 1 sowie die Einziehung von Vermögenswerten der Beschwerdeführerin 2 von insgesamt Fr. 758‘144.54 (act. 2). Vom Strafver- fahren und von den angeordneten Zwangsmassnahmen waren bisher alle drei Beschwerdeführer betroffen und bei den einzuziehenden Vermögens- werten handelt es sich um keinen geringen Betrag. Hinzu kommt, dass das Strafverfahren nicht aufgrund fehlender Strafbarkeit, sondern in Anwendung des Opportunitätsprinzips eingestellt wurde. Unter diesen Umständen ist die Eingriffsintensität sowie die Bedeutung des Entscheides für die Betroffenen als hoch zu werten, weshalb an die Begründung der vorliegenden Einstel- lungsverfügung höhere Anforderungen zu stellen sind.

5.1 Zur Begründung der Einziehung bringt die Beschwerdegegnerin zunächst vor, bei den einzuziehenden Vermögenswerten handle es sich um Tatlohn, d.h. um Vermögen, die dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Diesfalls sei das Abstellen auf Art. 3 - 8 StGB nicht sach- gerecht und es sei an denjenigen Ort, wo sich der einzuziehende Vermö- genswert befindet, anzuknüpfen (act. 2.5, Ziff. 2.5). 5.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre voraus, dass die der Einziehung zugrunde liegende An- lasstat nach Art. 3 ff. StGB oder nach dem Weltrechtsprinzip bzw. der stell- vertretenden Strafrechtspflege der schweizerischen Strafbarkeit untersteht. Vorbehalten sind Fälle, in denen die Einziehung trotz Fehlens der schweize- rischen Strafbarkeit spezialgesetzlich (bspw. Art. 24 BetmG) bzw. staatsver- traglichen vorgesehen ist (BGE 141 IV 155 E. 4.1 S. 161 ff.; 128 IV 145 E. 2d S. 150 ff., 126 IV 264; 117 IV 233 E. 4 S. 238; BAUMANN, BSK-StGB, a.a.O., Art. 70/71 N. 20, m.w.H.; JOSITSCH, Das Schweizerische Korruptionsstraf- recht, Art. 322 ter bis Art. 322 octies StGB, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 428). Bei Geldwäscherei können Vermögenswerte eingezogen werden, sofern in der Schweiz eine entsprechende Handlung vorgenommen wurde (vgl. BGE 128 IV 145 E. 2d; CASSANI, Combattre le crime en confisquant les profits: nou- velles perspectives d’une justice transnationale, in: Bauhofer/Queloz/Wyss [Hrsg.], Wirtschaftskriminalität, Reihe Kriminologie – Bd. 17, Zürich 1999,

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S. 264 f.). Werden Vermögenswerte aus einer Auslandtat in der Schweiz ge- waschen, kann ein binnenschweizerisches Verfahren wegen Geldwäscherei eröffnet und in diesem Verfahren die (akzessorische) Einziehung des Geld- wäschereisubstrates angeordnet werden (BAUMANN, BSK-StPO, 2. Aufl., Ba- sel 2014, Art. 376 N. 5; JOSITSCH, a.a.O., S. 430). Die von einer Mindermeinung vertretene Auffassung, wonach die (selbstän- dige) Einziehung auch dann möglich sein soll, wenn die Anlasstat im Ausland stattgefunden hat und zur Schweiz keinen Anknüpfungspunkt i.S.v. Art. 3 - 8 StGB aufweist (MÉGEVAND, Confiscation et corruption, Diss. Basel 2013, S. 186 f., 205; SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 2007, Art. 70-72 StGB N. 28, 220), hält vor der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht stand. Mit ih- rem Vorbringen verkennt die Beschwerdegegnerin, dass hinsichtlich reiner Auslanddelikte bis dato keine allgemeingültige gesetzliche Einziehungs- grundlage geschaffen wurde und eine solche lediglich punktuell besteht (bspw. Art. 24 BetmG; BGE 128 IV 145 E. 2c und 2d S. 150 ff.). Eine gene- relle Einziehungszuständigkeit, wie dies von der Beschwerdegegnerin favo- risiert wird, entspricht damit nicht dem Willen des Gesetzgebers. Ausserdem ist im Rahmen der Einziehung von Vermögenswerten, die aus einer reinen Auslandtat stammen bzw. zu einer solchen bestimmt waren und zugunsten der Schweizer Staatskasse eingezogen werden sollen, den Interessen des ausländischen Staates gebührend Rechnung zu tragen. Würde man der An- sicht der Beschwerdegegnerin folgen, wäre eine auf dem Rechtshilfeweg vorgesehene Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Einziehung zu- gunsten eines fremden Staates – zumindest in Bezug auf den Tatlohn - hin- fällig (vgl. Art. 74a IRSG). 5.3 Ebenso vermag die von der Beschwerdegegnerin angeführte umstrittene Meinung von SCHMID, der eine generelle Einziehungszuständigkeit hinsicht- lich sog. „schwarzen Kassen“ postuliert, nicht zu überzeugen (act. 22, Ziff. 2.5). Soweit ersichtlich, bezieht sich SCHMID auf Kassen, die zwar vom Ausland gesteuert bzw. alimentiert werden und zur Begehung von Beste- chungen im Ausland bestimmt sind, sich jedoch in der Schweiz befinden (SCHMID, Straf- und einziehungsrechtliche Fragen bei «schwarzen Kassen» zur Begehung von Bestechungen, AJP 2008, S. 797 ff.). Dies umso mehr als die Einziehung von im Ausland liegenden Vermögenswerten ausserhalb ei- nes Rechtshilfeverfahrens bereits aufgrund des Territorialitätsprinzips bzw. Wahrung der Souveränität des ausländischen Staates ausgeschlossen ist (BGE 137 IV 33 E. 9.4.3 f. S. 50 f.; BAUMANN, BSK-StGB, a.a.O., Art. 70/71 N. 44).

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Vorliegend sind keine schwarzen Kassen ersichtlich, die der Einziehung un- terliegen würden. Allfällige Bestechungsgelder, die über Q. AG schliesslich an den Beschwerdeführer 1 gelangt sein sollen, wurden in einem ersten re- levanten Schritt auf ausländische Bankkonten der J. Ltd und P. Ltd einbe- zahlt. Ob es sich dabei um schwarze Kassen handelt, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden. Denn selbst wenn diese Konten sog. schwarze Kassen wären, stünde der Einziehung das Territorialitätsprinzip entgegen. Gemäss der Darstellung der Beschwerdegegnerin sollen die Schweizer Kon- ten der Beschwerdeführer 1 bis 3 zwar letztlich mit Bestechungsgeldern ge- spiesen worden sein, indessen wären diese nicht (mehr) zur Begehung von Bestechungshandlungen bestimmt, sondern wären – sofern man eine Be- stechungshandlung bejaht – bereits das Ergebnis der Bestechung im Macht- bereich des Beschwerdeführers 1. Entsprechend beabsichtigt die Beschwer- degegnerin den Tatgewinn einzuziehen. Der Frage, ob ein Tatlohn auch ohne Nachweis einer konkreten Anlasstat eingezogen werden kann, braucht daher nicht weiter nachgegangen zu werden.

5.4 Aufgrund des Gesagten hat die der Einziehung zugrunde liegende Anlasstat der schweizerischen Strafbarkeit zu unterstehen. Nachfolgend ist zu prüfen, welche Anlasstat die Grundlage für die hier zu beurteilende Einziehung bildet und ob diese der schweizerischen Gerichtsbarkeit untersteht.

6.1 Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wegen passiver Bestechung fremder Amtsträger hat die Beschwerdegegnerin aufgrund fehlender Straf- barkeit zum Zeitpunkt der mutmasslichen Tatbegehung mit Verfügung vom 24. November 2011 eingestellt (act. 1.6). Folglich ist die schweizerische Ge- richtsbarkeit diesbezüglich zu verneinen. 6.2 6.2.1 Hinsichtlich der Vermögenseinziehung stützt sich die Beschwerdegegnerin auf den Tatbestand der aktiven Bestechung fremder Amtsträger und erachtet die Bestechungsabsicht von der Unternehmung H. als erwiesen (act. 2, Ziff. II.2).

6.2.2 Die Strafkammer hielt in ihrer Verfügung vom 5. Juni 2015 (Verfahren SK.2015.16) fest, dass der damaligen Anklageschrift betreffend das kon- krete Vorgehen bzw. den konkreten Anlass sowie den Zeitpunkt der passi- ven Bestechung keine Hinweise entnommen werden konnten. In der An- klage seien lediglich die Kompetenzen des Beschwerdeführers 1 im Bereich von Anschaffungen für die öffentliche Infrastruktur aufgezeigt worden. Die

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Beschwerdegegnerin habe in der Anklage nicht dargelegt, ob der beschul- digte Beschwerdeführer 1 eine pflichtwidrige Amtshandlung oder eine in sei- nem Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung vorgenommen habe. Zudem habe sich die Anklage über die eigentliche Bestechungsvereinbarung nicht geäussert. Es sei lediglich erwähnt worden, dass dem Beschuldigten, nachdem die Anschaffung der neuen Verkehrsmittel abgeschlossen gewe- sen sei und die Auslieferung begonnen hätte bzw. bereits erfolgt sei, über Umwege und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen „Bestechungsgelder“ zugeflossen sein sollen. Von wem, wann und wo diese Gelder dem Be- schwerdeführer 1 in Aussicht gestellt worden seien bzw. er diese gefordert haben soll, habe der Anklageschrift nicht entnommen werden können. In der Folge hat die Strafkammer die Anklageschrift zur Ergänzung bzw. Berichti- gung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Verfügung des Bun- desstrafgerichts SK.2015.16 vom 5. Juli 2015, S. 4 f.; act. 1.5).

6.2.3 Der Sachverhalt, wie er in der Einstellungsverfügung vom 31. März 2016 dargelegt wurde, entspricht demjenigen in der Anklageschrift, die an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen worden war. Zwar ging es damals um den Vorwurf der Geldwäscherei mit einer passiven Bestechung als Haupttat. Da die passive Bestechung ein Spiegelbild der aktiven Bestechung darstellt, können die in der Verfügung vom 5. Juli 2015 gemachten Ausführungen zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit herangezogen werden. Na- mentlich ist nach wie vor unklar, von wem, wann und wo die Bestechungs- gelder dem Beschwerdeführer 1 in Aussicht gestellt worden sein sollen bzw. er diese gefordert haben soll. Hinzu kommt, dass es sich bei der J. Ltd, auf deren Konto Gelder zwecks Bestechung ausländischer Amtsträger geflos- sen sein sollen, um ein britisches Unternehmen handelt. Dem Polizeibericht vom 15. Mai 2013 ist zu entnehmen, dass im Namen der Unternehmung H. UK zwei Transaktionen von total GBP 379‘224.88 auf ein auf die J. Ltd lau- tendes Konto bei der Bank O. in London erfolgt sind (Untersuchungsakten 10.000-0082). Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, wo und durch wen diese Transaktionen veranlasst worden sind. Hinweise, dass diese Handlun- gen in der Schweiz erfolgt sein könnten, sind weder den eingereichten Rechtsschriften noch den Verfahrensakten zu entnehmen. Aus diesen Grün- den ist davon auszugehen, dass es sich beim Vorwurf der aktiven Beste- chung fremder Amtsträger um einen reinen Auslandsachverhalt handelt. Mangels einer schweizerischen Gerichtsbarkeit scheidet dieser Vorwurf als Grundlage für die angeordnete Vermögenseinziehung ebenfalls aus.

6.2.4 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass Geldwäschereihandlungen an einer ausländischen Vortat nur solange möglich sind, als die Vortat nach dem ausländischen Recht noch nicht verjährt ist (BGE 126 IV 255 E. 3b/bb

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S. 262 f.). Wie vorgängig ausgeführt, kann im vorliegendem Fall der konkrete Handlungsort der Vortat nicht festgestellt werden. Allerdings ist die Kenntnis des Handlungsortes zur Bestimmung des anwendbaren Rechts unabding- bar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin beurteilt sich die Straf- verfolgungsverjährung, und damit die Verjährung des Einziehungsan- spruchs, in erster Linie nach dem ausländischen Recht am Ort der Vortat (BGE 126 IV 255 E. 4c S. 262 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_595/2014 vom 13. Mai 2015, E. 3.1; 6B_688/2011 vom 21. August 2012, E. 5.4; ACKERMANN, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, Ackermann/Heine [Hrsg.], Bern 2013, § 15 N. 42 und Fn. 114; BAUMANN, BSK-StGB, a.a.O., Art. 70/71 StGB N. 64). Das schweizerische Recht ge- langt nur im Falle einer spezialgesetzlichen Regelung (bspw. Art. 19 Ziff. 4 BetmG) subsidiär zur Anwendung (BGE 126 IV 255 E. 4c S. 265 f.).

Weil nicht feststeht, welches ausländisches Recht auf die Vortat anwendbar wäre, lässt sich nicht beurteilen, ob die in der Schweiz vorgenommenen Handlungen während einer noch nicht verjährten Vortat stattgefunden haben und damit überhaupt ein strafbares Verbrechen darstellen. Dasselbe gilt überdies in Bezug auf die Verjährung des Einziehungsanspruchs. Wie in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird, hätte die Vermögenseinziehung auch gestützt auf mögliche Geldwäschereihandlungen, die der Beschwerde- führer 1 in der Schweiz vorgenommen haben soll, angeordnet werden kön- nen. Unter diesen Umständen ist von einer Rückweisung zwecks Feststel- lung des massgeblichen ausländischen Rechts abzusehen.

7.1 Im Zusammenhang mit der Geldwäscherei ist vorweg der Hinweis anzubrin- gen, dass die Beschwerdegegnerin die von ihr angeordnete Einziehung in der Einstellungsverfügung vom 31. März 2016 nicht auf Art. 305 bis StGB, son- dern auf die aktive Bestechung fremder Amtsträger gestützt hat (act. 2, Ziff. III.2). Die Beschwerdekammer hat den Parteien Gelegenheit einge- räumt, sich zur Geldwäscherei als möglichen Anknüpfungspunkt der Einzie- hung zu äussern, wovon die Parteien Gebrauch gemacht haben (act. 18, 22, 23, 26).

7.2 7.2.1 Der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Dabei ge- nügt es, dass der Täter die Umstände kennt, die den Verdacht nahe legen,

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das Geld entstamme einer verbrecherischen Vortat. Auf das Wissen kann bereits geschlossen werden, wenn es der Täter für möglich hält, dass die Vermögenswerte auf ein Verbrechen zurückgehen, er dies aber aus Gleich- gültigkeit in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Ok- tober 2009, E. 4.1 m.H.). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a 261; Urteil des Bundesgerichts 6S.22/2003 vom 8. September 2003, E. 1.1.2). Ein strikter Nachweis ist indessen nicht erforderlich; insbesondere müssen weder der Täter noch die genauen Um- stände der Vortat bekannt sein. Es genügt die Gewissheit, dass die Vermö- genswerte aus einem Verbrechen stammen (BGE 138 IV 1 E. 4.2.3.2; 126 IV 255 E. 3b/aa S. 259 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_219/2013 vom 28. Juli 2014, E. 5.1, 6S.22/2003 vom 8. September 2003, E. 1.1.2 und 6P.23/2000 vom 31. Juli 2000, E. 9c mit Hinweisen).

7.2.2 Durch Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, d.h. der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereite- lungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (BGE 126 IV 255, 261 E. 3a; 124 IV 274, 276 E. 2). Da die Surrogate der Einziehung unterliegen (BGE 126 I 97, 105 f. E. 3 c/bb), muss auch die Erschwerung der Einziehung von Surrogaten tatbestandsmässig sein (vgl. ACKERMANN, Kom- mentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl., Zürich 1998, Art. 305 bis StGB N. 211 ff.). Der Transfer von deliktisch erlang- ten Vermögenswerten über die Landesgrenzen ins Ausland stellt immer eine Geldwäschereihandlung dar (vgl. BGE 127 IV 20, 26 E. 3; s. auch ACKER- MANN, a.a.O., Art. 305 bis StGB N. 315). Das blosse Einzahlen von Bargeld auf ein auf den Namen des Täters lautendes, dem üblichen Zahlungsverkehr dienendes persönliches Bankkonto am Wohnort stellt noch keine Geldwä- schereihandlung dar. Soweit sich indes das Anlegen von Geldern delikti- scher Herkunft von der einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto un- terscheidet, wird Geldwäscherei demgegenüber bejaht (BGE 119 IV 242 E. 1d und 1e; 124 IV 274 E. 4a). Wesentlich ist in diesem Kontext, ob zu- sätzliche Kaschierungshandlungen, wie das Zwischenschieben von Stroh- männern oder -gesellschaften, vorgenommen werden. So hat das Bundes- gericht die Einzahlung auf das Konto einer Firma, von welcher mehrere Per- sonen unauffällig Geld beziehen konnten, als Vereitelungshandlung im Sinne von Art. 305 bis StGB gewürdigt (BGE 127 IV 20 E. 3b). Die inländische Überweisung auf das Konto eines Dritten gilt dann als Geldwäschereihand- lung, wenn eine Einziehung der Vermögenswerte rechtlich ausgeschlossen ist (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305 bis StGB N. 266, 319). Falls über die Berech- tigung an den Konten getäuscht wird, liegt bei solchen Inlandtransaktionen

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ebenfalls ein strafbares Verhalten vor (PIETH, BSK-StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 305 bis N. 48 m.w.H.). Wird Geld von einem Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur „paper trail“ verlängert. Dies stellt jedoch keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspurverlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor (Urteil des Bundesge- richts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 4.3 m.H.). Die Einzahlung und die Auszahlung von Verbrechenserlös auf bzw. aus Durchlaufkonten sind auch als Geldwäschereihandlungen zu betrachten (Urteile des Bundesge- richts 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011, E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 4.3 m.H.; ACKERMANN, a.a.O., Art. 305 bis StGB N. 304).

7.2.3 Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305 bis Ziff. 3 StGB). Ob die im Ausland begangene Tat als Verbrechen zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach schweizerischem Recht (BGE 126 IV E. 2b/aa m.w.H.). Dabei gilt das Prinzip der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit, weshalb bspw. das Wa- schen von Vermögenswerten aus einer von einem fremden Amtsträger im Ausland begangenen passiven Bestechung auch strafbar ist, wenn diese vor Inkrafttreten des Art. 322 septies Abs. 2 StGB am 1. Juli 2006 verübt wurde (BGE 136 IV 179 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1B_284/2010 vom 8. De- zember 2010, E. 3.4). Es genügt, wenn Tatbestandsmässigkeit und Rechts- widrigkeit bejaht werden können (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305 bis StGB N. 480).

7.3 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der Beschwerdeführer 1 habe in der Schweiz typische Geldwäschereihandlungen vorgenommen. Ein Teil (genau: GBP 200‘561.74) der von der Unternehmung H. an J. Ltd in der Höhe von GBP 379‘224.88 transferierten Gelder seien anschliessend an die Q. AG (wirtschaftlich Berechtigter: Beschwerdeführer 1) bei der Bank R. (heute: Bank E.) weitergeleitet worden. In der Folge seien diese Gelder vom Konto der Q. AG auf das Konto des Beschwerdeführers 1 (Konto Nr. 6) bei der Bank E. überwiesen worden. Per 9. November 2004 seien die gesamten Vermögenswerte von dem vorgenannten Konto auf das Konto der Be- schwerdeführerin 2 (Konto Nr. 1) bei der Bank E. übertragen worden, von welchem der Beschwerdeführer 1 zwischen dem 15. Januar 2007 und 22. März 2010 sieben Barbezüge getätigt habe. Zudem habe er von diesem Konto am 19. Januar 2007 USD 250‘000.-- sowie am 26. Februar 2008 CHF 230‘000.-- auf das Konto der Beschwerdeführerin 3 überwiesen. An- schliessend sei der Betrag von CHF 230‘000.-- auf ein Konto lautend auf die

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Lebensgefährtin von S., T., zwecks Kaufs einer Immobilie in Z. weitertrans- feriert worden (act. 2, Ziff. II.5, II.6). 7.4 Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin sollen die obge- nannten dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfenen Geldwäschereihandlun- gen in der Schweiz stattgefunden haben. Im Gegensatz zu den Beste- chungsvorwürfen unterstehen diese Vorwürfe der schweizerischen Gerichts- barkeit und sind daher als Anknüpfungspunkt für die beabsichtigte Einzie- hung grundsätzlich geeignet. Das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument der Beschwerdeführer, wonach die vorliegende Situation mit jener in BGE 128 IV 145 vergleichbar sei und ein Anknüpfungsdelikt verneint wer- den müsse (act. 23, S. 5), ist unbehelflich. Der vorliegende Sachverhalt ist zwar demjenigen in BGE 128 IV 145 ähnlich. Im Unterschied zum vorliegen- den Fall ermittelte die Strafbehörde im besagten Bundesgerichtsentscheid indes nicht auch wegen des Verdachts der Geldwäscherei. Mangels eines Anknüpfungspunktes in der Schweiz wurde die schweizerische Gerichtsbar- keit zu Recht verneint (BGE 128 IV 145 E. 2e S. 152).

Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, braucht auf die Frage, ob die Be- schwerdegegnerin die Vermögenswerte gestützt auf Geldwäschereihand- lungen hätte einziehen können, infolge der inzwischen eingetretenen Verjäh- rung nicht weiter geprüft zu werden.

8.1 Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfol- gung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung (Art. 70 Abs. 3 StGB). Aus Art. 70 StGB ergibt sich nicht, wann die Verjährung des Einziehungsrechts beginnt. Insoweit ist Art. 98 StGB analog anwendbar, d.h. die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt, durch welche er den Vermögenswert erlangt. Die Verjährungsfrist für die Einziehung beginnt somit mit jener für die Anlasstat zu laufen. Bei Straftaten mit einer Verjäh- rungsfrist von sieben Jahren verjährt das Einziehungsrecht gleichzeitig mit der Strafverfolgung (Urteil des Bundesgerichts 6B_887/2016, 6B_888/2016, 6B_891/2016 vom 6. Oktober 2016, E. 4.4.2 m.w.H.). Die Bestimmungen über die Verjährung der Einziehung gelten auch für Ersatzforderungen i.S.v. Art. 71 StGB (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_978/2014 vom 23. Juni 2015, E. 1.4; 6S.184/2003 vom 16. September 2003, E. 3.1).

8.2 Die Fristen der Strafverfolgungsverjährung bestimmen sich nach Art. 97 StGB. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergan-

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gen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB), wobei Ver- fahrenseinstellungen und Freisprüche nicht darunter fallen (BGE 134 IV 328 E. 2.1. S. 330). In Fällen, in welchen der Täter die strafbare Tätigkeit zu ver- schiedenen Zeiten ausführt, beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. b StGB). Laut der neuen Rechtspre- chung des Bundesgerichts erfasst Art. 98 lit. b StGB nur noch die Fälle der sogenannten tatbestandlichen oder natürlichen Handlungseinheit (BGE 131 IV 83 E. 2.4). Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tat- bestandsmässige Verhalten begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. Eine natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Wil- lensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusam- menhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammen- gehörendes Geschehen erscheinen (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5). Eine natürliche Einheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt, wobei das Bundesgericht eine natürliche Einheit bereits bei einer Dauer von mehr als einem Monat verneint (BGE 111 IV 144 E. 3c S. 149). 8.3 Geldwäscherei umfasst oft zahlreiche Tathandlungen. Splitting-Geldwä- scherei liegt vor, wenn Gelder aufgesplittet werden, d.h. auf verschiedene Konten eingezahlt oder von einem Konto auf mehrere Konten im In- oder Ausland überwiesen werden. Die Ketten-Geldwäscherei besteht darin, dass der Geldwäscher an demselben Vermögenswert nacheinander die ver- schiedensten Vereitelungshandlungen vornimmt. Häufig treten die beiden Methoden zusammen auf. Die diversen Geldwäschereihandlungen sind dann als Tateinheit anzusehen, wenn die Geldwäschereihandlungen – ent- sprechend der bundesgerichtlichen Formel für das Einheitsdelikt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5) – objektiv auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Entsprechend beginnt auch die Verjährungsfrist für solche Geld- wäschereihandlungen erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem das straf- bare Verhalten endet (vgl. Art. 98 lit. c StGB; ACKERMANN, a.a.O., Art. 305 bis

StGB N. 391; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.55 vom 28. Oktober 2016, E. 3.1.2). 8.4 Gemäss der angefochtenen Verfügung soll der Beschwerdeführer 1 die ihm zur Last gelegten Geldwäschereihandlungen zwischen September 2004 und März 2010 begangen haben (act. 22, Ziff. 2.8.1 bis 2.8.4). Namentlich han- delt es sich dabei um die Überweisung sämtlicher Vermögenswerte von sei- nem Konto Nr. 6 bei der Bank E. auf das Konto der Beschwerdeführerin 2 im

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September 2004 sowie um diverse Barbezüge bzw. Transaktionen auf das Konto der Beschwerdeführerin 3 (act. 22, Ziff. 2.8.3 und 2.8.4). Die Handlun- gen können zeitlich chronologisch wie folgt dargestellt werden:

Barbezug 05.01.2007 EUR 20‘000.00 Überweisung 19.01.2007 USD 250‘000.00 Barbezug 03.05.2007 EUR 40‘000.00 Überweisung 26.02.2008 CHF 230‘000.00 Barbezug 13.08.2009 CHF 5‘000.00 Barbezug 13.08.2009 EUR 20‘000.00 Barbezug 21.12.2009 USD 50‘000.00 Barbezug 21.12.2009 CHF 5‘000.00 Barbezug 22.03.2010 EUR 20‘000.00

Die Darstellung der Transaktionen und Barbezüge zeigt deutlich, dass zwi- schen den einzelnen möglichen Geldwäschereihandlungen mehrere Monate vergangen sind. Somit ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen nicht ersichtlich und eine natürliche Handlungseinheit ist entsprechend zu verneinen, weshalb die Verjährungsfrist für jede einzelne Geldwäschereihandlung separat zu laufen begann.

8.5 Massgeblich ist hier die Verjährungsfrist für die einfache Geldwäscherei, da ein Fall von schwerer Geldwäscherei i.S.v. Art. 305 bis Ziff. 2 StGB nicht ge- geben ist. Sowohl die längere Dauer, welche zwischen den Einzelakten liegt, als auch die geringe Anzahl Handlungen sprechen gegen die Annahme einer gewerbsmässigen Tathandlung (vgl. BGE 129 IV 188 E. 3.2.1 S. 193; 122 IV 211, 216 f. E. 2d; 117 IV 63 E. 2a und 2b S. 65 f.; 116 IV 319 E. 3 und 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 5.2.2). Ein schwerer Fall, der in objektiver und subjektiver Hinsicht mit denen in Art. 305 bis Ziff. 2 StGB genannten Beispiele vergleichbar wäre (BGE 114 IV 164 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011, E. 6.2), ist ebenfalls nicht zu erkennen. Die Beschwerdegegnerin sprach den möglichen Geldwäschereihandlungen lediglich eine untergeordnete Rolle zu und ging bisher im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts und Bundesstrafgerichts von einer einfachen Geldwäscherei aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011, E. 6.2; TPF 2014 1 E.9.2; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.15 vom 28. Oktober 2016, E. 3.3.2; SK.2014.33 vom 3. Juni 2015, E. 4.3). Gegen den Beschwerdefüh- rer 1 wurde daher zu Recht nicht wegen der qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305 bis Ziff. 2 StGB, für welche eine längere Verjährungsfrist gelten würde, ermittelt (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).

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8.6 Der Beschwerdeführer 1 soll die ihm vorgeworfenen Geldwäschereihandlun- gen vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts per 1. Januar 2014 begangen haben. Bestimmt das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wur- den (Art. 389 Abs. 1 StGB). Zum Zeitpunkt der möglichen Geldwäscherei- handlungen galt für die Geldwäscherei i.S.v. Art. 305 bis Ziff. 1 aStGB eine siebenjährige Verjährungsfrist (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Damit war es für den Beschwerdeführer 1 das mildere Recht, weshalb sich die Verjährung hinsichtlich dieser Delikte nach dem alten Verjährungsrecht zu richten hat. Die letzte vorgeworfene Geldwäschereihandlung soll der Beschwerdefüh- rer 1 am 22. März 2010 begangen haben. Damit ist ein allfälliger Einzie- hungsanspruch der Vermögenswerte gestützt auf den Geldwäschereivor- wurf i.S.v. Art. 305 bis Ziff. 1 StGB zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits ver- jährt und die Einziehung ist nicht mehr möglich.

  1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einziehung gestützt auf den Vorwurf der ausländischen Bestechung fremder Amtsträger mangels schweizerischer Gerichtsbarkeit nicht angeordnet werden durfte und der Geldwäschereivorwurf aufgrund der inzwischen eingetretenen Verjährung als Einziehungsgrundlage ausscheidet. Damit ist die Beschwerde gutzuheis- sen und der erste Satz der Dispositivziffer 4 der Einstellungsverfügung vom

  2. März 2016 ist aufzuheben. Entsprechend sind die beschlagnahmten Ver- mögenswerte antragsgemäss zuhanden der Beschwerdeführerin 2 freizuge- ben.

10.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). 10.2 Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist unter der Berücksichti- gung der Kosten für die Verfügung betreffend die aufschiebende Wirkung (BP.2016.21-23) auf Fr. 6‘000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Da auf die Beschwerden des Beschwerdefüh- rers 1 und der Beschwerdeführerin 3 nicht eingetreten werden kann, ist ihnen zwei Drittel der Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Damit ist die reduzierte

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Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- dem Beschwerdeführer 1 sowie der Be- schwerdeführerin 3 je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung aufzuerle- gen.

10.3 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin 2 für ihre Aufwendungen im vorliegenden Beschwerde- verfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 2 BStKR wird das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Auf- wand bemessen. Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 2 machten in der Beschwerde bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 11. April 2016 für die an- waltliche Aufwendungen 69.20 Stunden, d.h. eine Entschädigung von insge- samt Fr. 20‘404.30 (ohne MwSt., inkl. Fr. 594.30 Spesen) geltend (act. 1.18). Das Timesheet der Rechtsvertreter für den Zeitraum von 12. April 2016 bis 2. Juni 2016 weist weitere 49.35 Stunden, d.h. eine Entschädigung von Fr. 14‘757.35 (ohne MwSt., inkl. Fr. 429.85 Spesen) aus (act. 12.3). Die an- gefochtene Verfügung datiert vom 31. März 2016, weshalb die im Zusam- menhang mit dem Beschwerdeverfahren angefallenen Aufwendungen erst ab dem 1. April 2016 zu entschädigen sind. Dies ergibt einen Gesamtauf- wand von total 107.35 Stunden (58h für 1. - 11. April 2016 und 49.35h für 12. April - 2. Juni 2016). 10.4 Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 300.-- liegt über dem praxisge- mäss geltenden Ansatz von Fr. 230.-- (vgl. hierzu den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012, E. 4.2). Es besteht kein An- lass, vorliegend von diesem Ansatz abzuweichen. Dies ergibt eine Entschä- digung von Fr. 24‘690.50 (Fr. 230.-- x 107.35h). Die Rechtsvertreter der Be- schwerdeführer haben gestützt auf die Aufforderung der Beschwerdekam- mer vom 12. Oktober 2016, d.h. nach Abschluss des zweiten Schriftenwech- sels, eine weitere Stellungnahme eingereicht sowie anschliessend zum Schreiben der Beschwerdegegnerin Stellung genommen, ohne eine Kosten- note beigelegt zu haben. Der in diesem Zusammenhang entstandene Auf- wand ist ermessensweise mit Fr. 2‘000.-- zu entschädigen. Dies ergibt eine Entschädigung von Fr. 27‘714.65 (ohne MwSt., inkl. Spesen). Nachdem vor- liegend lediglich auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 eingetreten wurde, ist ihr ein Drittel der soeben festgelegten Entschädigung zuzuspre- chen. Damit hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin 2 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 9‘238.20 (ohne MwSt., inkl. Spesen) auszurichten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführe- rin 3 wird nicht eingetreten.

  2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird gutgeheissen. Der erste Satz der Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und die bei der Bank E. unter den Stammnummern 1 und 2 beschlagnahmten Vermö- genswerte in der Höhe von Fr. 758‘144.54 werden zuhanden der Beschwer- deführerin 2 freigegeben.

  3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird dem Beschwerdeführer 1 sowie der Beschwerdeführerin 3 je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt.

  4. Dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 3 wird keine Parteient- schädigung zugesprochen.

  5. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin 2 für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9‘238.20 auszurichten.

Bellinzona, 5. April 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwälte Kurt Blickenstorfer und Silvia Renninger
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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24.03.2026