Beschluss vom 23. März 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Finger- huth
Gesuchsteller
gegen
B., Staatsanwalt des Bundes,
C., Staatsanwalt des Bundes,
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 6.5 5
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts derzeit das u. a. gegen A. we- gen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger sowie weiterer De- likte geführte Hauptverfahren hängig ist;
A. mit Eingabe vom 4. März 2016 beantragt, die eingangs erwähnten Staats- anwälte des Bundes seien in den Ausstand zu treten (sic!), sämtliche Ver- fahrenshandlungen, an denen sie teilgenommen haben, seien aufzuheben und die Sache sei zur Wiederholung des Vorverfahrens an die Untersu- chungsbehörde zurückzuweisen (act. 2);
der Staatsanwalt des Bundes B. beantragt, auf das Gesuch sei nicht einzu- treten, eventualiter sei dieses abzuweisen (act. 4);
A. mit Stellungnahme vom 18. März 2016 an seinen Begehren festhält (act. 7).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig ist zum Ent- scheid über Ausstandsgesuche, wenn davon die Bundesanwaltschaft betrof- fen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO);
sie dabei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen hat (Art. 58 Abs. 1 StPO);
die Partei «ohne Verzug», d. h. in der Regel innerhalb von sechs bis sieben Tagen zu handeln hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, sie an- sonsten das Recht auf dessen Anrufung verwirkt (Urteile des Bundesgerichts 1B_14/2016 vom 2. Februar 2016, E. 2; 1B_101/2011 vom 4. Mai 2011, E. 3.1);
3 -
sich der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs auf eine Einstel- lungsverfügung vom 5. September 2013 und auf ein Memorandum of Under- standing vom 22. März 2010 zwischen der Bundesanwaltschaft und der D. AG bezieht, deren Inhalt den Ausgang des gegen A. gerichteten Verfahrens präjudiziere;
der Inhalt des Memorandum of Understanding gemäss den Zeugenaussa- gen von E. offensichtlich keinen Bezug zum Gegenstand des gegen A. ge- richteten Verfahrens aufweisen kann (Akten BA, pag. 12.018-0006 f.) und der Gesuchsteller diesbezüglich mit seinen Ausführungen nichts anderes glaubhaft macht;
die ebenfalls angeführte Einstellungsverfügung vom 5. September 2013 und somit auch deren Inhalt dem damaligen Vertreter von A. und damit dem Ge- suchsteller als Partei am 23. Dezember 2013 ausdrücklich zur Kenntnis ge- bracht worden ist (Akten BA, pag. 16.106-0165 f.);
sich das über zwei Jahre danach gestellte Ausstandsgesuch demzufolge als offensichtlich verspätet erweist;
ein Wechsel des Verteidigers nach Kenntnisnahme eines allfälligen Aus- standsgrundes durch die Partei selber keine neue Frist im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO auslöst;
sich das Gesuch nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf nicht einzutreten ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen hat (Art. 59 Abs. 4 StPO);
diese festzusetzen sind auf Fr. 1'000.– (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
4 -
und erkennt:
Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 23. März 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.