Beschluss vom 11. April 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. INC., vertreten durch Rechtsanwalt Goran Maz- zuchelli,
Gesuchstellerin
gegen
B., Staatsanwalt des Bundes,
C., Staatsanwalt des Bundes,
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 6.41
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung führt u. a. gegen die A. Inc. wegen des Verdachts der Strafbarkeit des Unternehmens im Sinne der Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 septies und 305 bis Ziff. 2 StGB;
sie diesbezüglich am 16. Juli 2015 ein internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an die brasilianischen Behörden richtete, welchem sie u. a. in der Schweiz erhobene Unterlagen zu einem auf die A. Inc. lautenden Konto bei der Bank D. beilegte (RR.2015.240, act. 12.1);
die Beschwerdekammer die von der A. Inc. hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid RR.2015.240 vom 22. Januar 2016 teilweise guthiess und fest- stellte, dass die erfolgte Herausgabe von die Beschwerdeführerin betreffen- den Bankunterlagen an die brasilianischen Behörden unzulässig war;
die A. Inc. mit Gesuch vom 2. Februar 2016 den Ausstand der beiden ver- fahrensleitenden Staatsanwälte gemäss Art. 56 ff. StPO verlangt (act. 1);
diese am 24. Februar 2016 beantragen, das Ersuchen sei kostenfällig abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 2);
die A. Inc. mit Replik vom 11. März 2016 an ihrem Gesuch festhält (act. 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
sie zuständig ist zum Entscheid über Ausstandsgesuche, wenn davon die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO);
sie dabei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen hat (Art. 58 Abs. 1 StPO);
3 -
die Partei «ohne Verzug», d. h. in der Regel innerhalb von sechs bis sieben Tagen zu handeln hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, sie an- sonsten das Recht auf dessen Anrufung verwirkt (Urteile des Bundesgerichts 1B_14/2016 vom 2. Februar 2016, E. 2; 1B_101/2011 vom 4. Mai 2011, E. 3.1);
die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Gesuchs auf die festgestellte Un- zulässigkeit der Herausgabe der sie betreffenden Bankunterlagen an die brasilianischen Behörden und auf das Verhalten der Gesuchsgegner bzw. auf deren «unhaltbare» Äusserungen (vgl. act. 1, S. 4 f.) im Rahmen des Schriftenwechsels zum diesbezüglichen Beschwerdeverfahren verweist;
die Gesuchstellerin gestützt darauf auf eine Befangenheit der beiden Ge- suchsgegner schliesst;
die Gesuchstellerin in Kenntnis der gegen sie gerichteten Strafuntersuchung bereits im Rahmen ihrer erwähnten Beschwerde vom 24. August 2015 (siehe RR.2015.240, act. 1), aber insbesondere auch mit Replik vom 26. Okto- ber 2015 (RR.2015.240, act. 16) die identischen Vorbringen zum Gegen- stand ihrer Ausführungen machte;
alle angeblichen Ausstandsgründe der Gesuchstellerin damit allerspätestens am 26. Oktober 2015 und nicht erst mit Kenntnisnahme des Beschwerdeent- scheides der Beschwerdekammer bekannt waren, weshalb sich das über drei Monate danach gestellte Ausstandsgesuch als offensichtlich verspätet und unzulässig erweist;
auf das Gesuch nach dem Gesagten nicht einzutreten ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gesuchstellerin dessen Kosten zu tragen hat (Art. 59 Abs. 4 StPO);
diese festzusetzen sind auf Fr. 500.– (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
4 -
und erkennt:
Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.
Bellinzona, 12. April 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.