Beschluss vom 14. März 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Rechtsanwalt A.,

Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS ZUG, Strafabtei- lung,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 6.3 90

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Sachverhalt:

A. Das Strafgericht des Kantons Zug hat den Beschuldigten B. mit Urteil vom 5. März 2012 der mehrfachen Veruntreuung sowie der mehrfachen Anstif- tung zur Urkundenfälschung schuldig gesprochen (act. 1.3). Die Strafabtei- lung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend «Strafabteilung») hat mit Urteil vom 13. Juni 2013 die Berufung des Beschuldigten abgewiesen und den erstinstanzlichen Schuldspruch bestätigt (act. 1.4). Gegen das Urteil der Strafabteilung erhob B. Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und betraute für dieses Verfahren Rechtsanwalt C. (nachfolgend «RA C.») mit seiner Verteidigung. Mit Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 wurde das Urteil der Strafabteilung vom 13. Juni 2013 aufge- hoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen (act. 1.5).

B. Mit Schreiben vom 18. August 2015 ersuchte B. die Strafabteilung, im (zwei- ten) kantonalen Berufungsverfahren bzw. im Neubeurteilungsverfahren den Bürokollegen von RA C. – Rechtsanwalt A. (nachfolgend «RA A.») – als sei- nen amtlichen Verteidiger einzusetzen (Verfahrensakten, act. I.4). Als Grund für den Anwaltswechsel wurde die Arbeitsüberlastung von RA C. angege- ben. Gestützt auf dieses Schreiben bestellte die Strafabteilung mit Verfü- gung vom 20. August 2015 RA A. als amtlichen Verteidiger von B. für das Berufungsverfahren (act. 1.6).

C. RA A. beantragte im Berufungsverfahren, B. sei von Schuld und Strafe frei- zusprechen (vgl. act. 1.1, S. 3) und reichte eine Kostennote in der Höhe von Fr. 27‘529.95 (Honorar Fr. 25‘322.–, Auslagen Fr. 168.70, MwSt. Fr. 2‘039.25) ein, in der er einen Stundenaufwand von 115.20 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– geltend machte (act. 1.8). Mit Urteil vom 23. November 2016 hiess die Strafabteilung die Berufung teilweise gut und sprach B. von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung und der mehrfa- chen Anstiftung zur Urkundenfälschung frei (act. 1.1, Dispositivziffer 2). RA A. wurde für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Neubeurtei- lungsverfahren mit Fr. 19‘190.20 (Honorar Fr. 17‘600.–, Auslagen Fr. 168.70, MwSt. Fr. 1‘421.50) entschädigt, wobei die Strafabteilung von ei- nem Aufwand von 80 Stunden à Fr. 220.– ausging (act. 1.1, E. 11.2; Dispo- sitivziffer 7).

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D. Gegen den Entschädigungsentscheid der Strafabteilung gelangte RA A. mit Beschwerde vom 9. Dezember 2016 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts. Er beantragt Folgendes (act. 1):

  1. Es sei Dispositivziffer 7 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom
  2. November 2016 aufzuheben.
  3. Es sei der vom Beschwerdeführer mit Honorarnote (...) vom 7. November 2016 für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger von B. im (zweiten) Berufungsverfahren in Rechnung ge- stellte Betrag von CHF 27‘529.95 (inkl. MwSt.) vollumfänglich zu vergüten.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 beantragt die Strafabteilung – unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil – die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Die Beschwerdeantwort wurde RA A. mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Berufungsinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

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1.2 Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger von B. durch das ange- fochtene Urteil in dem Sinne beschwert, als dadurch die von ihm geltend gemachte Entschädigung für seine im Berufungsverfahren geleisteten Be- mühungen teilweise verweigert wurde (vgl. hierzu das Urteil des Bundesge- richts 6B_33/2016 vom 24. Oktober 2016, E. 4 m.w.H.). Er hat mithin ein rechtliches Interesse an der Änderung des von ihm beanstandeten Ent- scheids der Beschwerdegegnerin über seine Entschädigung. Die übrigen formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfol- gen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521).

2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid sprach die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer eine Entschädigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 19‘190.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu. Der Beschwerdeführer be- antragt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von ins- gesamt Fr. 27‘529.95 (inkl. Auslagen und MwSt.).

Aus dem Dargelegten geht hervor, dass der strittige Betrag mehr als Fr. 5'000.– beträgt, mithin die vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu behandeln ist (vgl. Art. 38 StBOG).

3.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer B. einzig im Berufungsverfahren nach der Rückweisung durch das Bundesgericht vertreten und nur die Höhe des Honorars für dieses Neubeurteilungsverfahren ist streitig. Der Beschwerde- führer macht im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin sein Honorar auf Grund willkürlicher Konklusionen und einer sachlich nicht über- zeugenden Begründung gekürzt habe. Dies stelle eine unzulässige Ermes- sensüberschreitung dar (act. 1, Rz. 23 und 28).

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3.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird im Einzelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durch- geführt wurde, bestimmt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Vorliegend gelangt die Ver- ordnung über den Anwaltstarif des Kantons Zug vom 3. Dezember 1996 (AnwT/ZG; BGS 163.4) zur Anwendung. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bemisst sich nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 AnwT/ZG). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin eine spezifizierte Aufstellung über seine bzw. ihre Tätigkeit und die Barauslagen vorgelegt hat. Wird die spezifizierte Rechnung nicht rechtzeitig vor der Fällung des Entscheides eingereicht, kann das Ge- richt die Entschädigung nach Ermessen festsetzen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 3 AnwT/ZG). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.– und kann bis auf Fr. 300.– erhöht werden (§ 15 Abs. 2 AnwT/ZG).

3.3 Der Beschwerdeführer hat mit seiner detaillierten Kostennote (act. 1.8) eine spezifizierte Aufstellung seiner Aufwendungen eingereicht. Des Weiteren entspricht der vom Beschwerdeführer geforderte und von der Beschwerde- gegnerin genehmigte Stundenansatz von Fr. 220.– § 15 Abs. 2 AnwT/ZG. Vorliegend ist einzig streitig, welcher Zeitaufwand für die amtliche Verteidi- gung von B. im Berufungsverfahren als angemessen und damit als sachlich notwendig zu gelten habe.

4.1 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung ei- nes Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in ei- nem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Allerdings muss das Ho- norar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (BGE 141 I 124 E. 3.1 m.w.H.).

4.2 Als Sachgericht ist die Beschwerdegegnerin am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126;

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Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016, E. 4.3; BB.2015.47 vom 16. Dezember 2015, E. 4.2 m. H.). Auch wenn die Be- schwerdekammer im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zu- rückhaltung (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016, E. 4.3; BB.2015.47 vom 16. Dezember 2015, E. 4.2; BB.2013.131 vom 21. Juli 2014, E. 2.3). Da dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchs- kontrolle (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2014.72 vom 18. Juli 2014, E. 6.2 in fine, m.w.H.). In Fällen, in denen das Berufungsgericht den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn es Be- mühungen nicht honoriert hat, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014, E. 3.5 m.w.H.).

Hat die Rechtsvertretung deren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzel- heiten ausgewiesen, ist das Gericht unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Feb- ruar 2011, E. 3.1.4). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Ja- nuar 2014, E. 2.5 f.).

4.3 Die Beschwerdegegnerin erachtet den geltend gemachten Arbeitsaufwand angesichts der konkreten Umstände als weit übersetzt und begründet dies mit zwei konkreten Posten der Honorarnote: der unverhältnismässig hohe Zeitaufwand für das Ausarbeiten der Berufungsbegründung und der über- setzte Aufwand für das Aktenstudium. Die weiteren vom Beschwerdeführer aufgeführten Aufwendungen wurden von der Beschwerdegegnerin nicht be- anstandet (act. 1.1, E. 11.2).

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4.4 Der Beschwerdeführer macht für die Ausarbeitung der 38-seitigen Beru- fungsbegründung (inkl. Deckblatt und Beilagenverzeichnis) einen Zeitauf- wand von fast 60 Stunden geltend (act. 1.8).

4.4.1 Die Beschwerdegegnerin erachtet diesen geltend gemachten Aufwand als übersetzt, da sich der Beschwerdeführer bei der Berufungsbegründung weit- gehend auf Argumente habe abstützen können, welche bereits in der Be- schwerde an das Bundesgericht vorgebracht worden seien. Zudem habe sich der Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen auf die Erwägungen des Bundesgerichts berufen können (act. 1.1, E. 11.2). Der Beschwerdefüh- rer kritisiert diese Argumentation der Beschwerdegegnerin zunächst damit, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die verteidigungsrelevanten Argu- mente mit dem bundesgerichtlichen Verfahren verknüpft habe. Die verteidi- gungsrelevanten Argumente seien schon seit Beginn des gegen B. geführten Strafverfahrens auf dem Tisch gelegen und von Seiten der Verteidigung wie- der und wieder vorgebracht worden (act. 1, Rz. 25). Diese Argumentation des Beschwerdeführers geht fehl. Gerade weil der Beschwerdeführer im Neubeurteilungsverfahren keine neue Vereidigungsstrategie erarbeiten musste und Teile der schon bestehenden Argumente heranziehen konnte, ist nicht ersichtlich, wieso sich der Zeitaufwand für die Ausarbeitung der vor- liegenden Berufungsbegründung auf 60 Stunden belaufen sollte. Der geltend gemachte Aufwand erscheint daher als übersetzt.

4.4.2 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegne- rin habe im ersten Berufungsverfahren jegliche Argumente der Verteidigung verworfen und er sei darum gezwungen gewesen, neue Erkenntnisse und die daraus zu ziehenden Schlüsse in eine umfassende Berufungsbegrün- dung einzuarbeiten (act. 1, Rz. 27). Dieser Ausführung ist insofern zu folgen, als dem Beschwerdeführer ein gewisser Arbeitsaufwand für das Einarbeiten neu vorgebrachter Argumente zuzugestehen ist. Dies schliesst jedoch ins- besondere bei unveränderter Verteidigungsstrategie die Möglichkeit nicht aus, die Urteilsbegründungen der Berufungsinstanz im ersten Berufungsver- fahren und die Erwägungen des Bundesgerichts am bereits vorhandenen Argumentarium zu messen, womit auch der gebotene Zeitaufwand tiefer ausfällt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.47 vom 16. De- zember 2015, E. 4.7). Indem die Beschwerdegegnerin ausführt, dass der zeitliche Aufwand zur Ausarbeitung der Berufungsbegründung als übersetzt anzusehen sei, weil sich der Rechtsvertreter auf bereits vorhandene Argu- mente habe abstützen können, hat sie weder – wie ihr vom Beschwerdefüh- rer vorgeworfen wird (act. 1, Rz. 28) – dem amtlichen Verteidiger jeglichen Aufwand für das Einarbeiten neuer Erkenntnisse in die Berufungsbegrün-

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dung abgesprochen, noch ist sie in einer «ex post»-Betrachtung davon aus- gegangen, dass der Beschwerdeführer sämtliche Argumente aus dem Bun- desgerichtsurteil habe übernehmen können.

4.4.3 Im Resultat vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, weshalb der Ar- beitsaufwand von fast 60 Stunden in einem vernünftigen Verhältnis zu der von ihm verfassten Berufungsbegründung steht. Die Annahme der Be- schwerdegegnerin, der geltend gemachte Arbeitsaufwand für das Ausarbei- ten der Berufungsbegründung sei als übersetzt anzusehen, erscheint auf- grund des Gesagten nicht als missbräuchlich.

4.5 Für das Aktenstudium im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht an die Beschwerdegegnerin macht der Beschwerdeführer mehr als 31 Stunden geltend (act. 1.8).

4.5.1 Obwohl die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei der Frage, ob ein bestimmter Verteidigungsaufwand notwendig ist, einen weiten Ermes- sensspielraum zugesteht, erachtet sie den geltend gemachten Zeitaufwand für das Aktenstudium angesichts der konkreten Umstände als weit übersetzt. Dies namentlich deshalb, weil im Neubeurteilungsverfahren keine neuen Ak- ten ins Recht gelegt worden seien, welche es eingehend zu studieren gegol- ten habe (act. 1.1, E. 11.2). Diesem Argument hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er bei Mandatsübernahme mit dem Strafverfahren gegen B. in keiner Art und Weise vorbefasst war und der Umfang der Verfahrensakten sowie der von den früheren Verteidigern überlassenen Handakten rund zehn Bundesordner umfassten (act. 1, Rz. 18). Ein vertieftes Studium der Verfah- rensakten sei unabdingbar gewesen um eine effektive Verteidigung zu ge- währleisten (act. 1, Rz. 19). Ferner präzisiert er in seiner Beschwerdeschrift an die Beschwerdekammer, dass von den geltend gemachten Stunden für das Aktenstudium der grösste Teil auf das Studium der bei Mandatsüber- nahme bereits vorgelegenen Akten anfalle. Diese Aufwendungen habe er jeweils unter dem Titel «vertiefendes Aktenstudium» aufgeführt (act. 1, Rz. 22).

4.5.2 Um die Argumente der Parteien beurteilen zu können, müssen sie in den richtigen sachlichen Kontext gestellt werden. Vorliegend hat der Beschwer- deführer das Mandat nicht von einem beliebigen dritten Anwalt übernom- men, sondern von seinem Bürokollegen RA C., welcher unter dem Namen derselben Anwalts-AG tätig ist (Verfahrensakten, act. I.4). Der Beschwerde- führer wäre gehalten gewesen, sich von RA C. über die Grundzüge des Ver- fahrens und die für das zweite Berufungsverfahren wesentlichen Beweisthe- men in Kenntnis setzen zu lassen, was seine Einarbeitungszeit verringert

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hätte. Diese gebotene Vorgehensweise ergibt sich auch aus dem Umstand, dass grundsätzlich bei Beendigung eines Mandats jeden Anwalt Informati- onspflichten seinem neu mandatierten Kollegen gegenüber treffen (AMSTAD, Das ist beim Anwaltswechsel zu beachten, plädoyer 3/2012, S. 74 ff.) und diese Pflicht umso mehr bei einer bürointernen Mandatsübernahme zu gel- ten hat. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers, er habe sich von Null in das Strafverfahren einarbeiten müssen, zumin- dest als fraglich anzusehen.

4.5.3 Der Beschwerdeführer vermag somit nicht ausreichend darzulegen, aus wel- chem Grund ein derart ausführliches Aktenstudium für eine angemessene Verteidigung notwendig gewesen sei. Die Feststellung der Beschwerdegeg- nerin, der geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium sei als übersetzt anzusehen, erscheint daher ebenfalls nicht als missbräuchlich.

4.6 Zusammenfassend erweist sich die Schlussfolgerung der Beschwerdegeg- nerin, der geltend gemachte Arbeitsaufwand für das Aktenstudium und das Ausarbeiten der schriftlichen Berufungsbegründung sei als übersetzt anzu- sehen, nicht als missbräuchlich. Es verbleibt somit zu prüfen, ob auch die auf diese Konklusion gestützte Kürzung angemessen ist. Die konkret geltend gemachten Aufwendungen für das Aktenstudium (31.3 Stunden) und für das Ausarbeiten der Beschwerdeantwort (57.7 Stunden) betragen zusammen 89 Stunden des insgesamt geltend gemachten Arbeitsaufwandes von 115.2 Stunden (act. 1.8). Die zwei als übersetzt anzusehenden Positionen stellten somit klar den grössten Teil der geltend gemachten Aufwendungen dar, wo- mit auch eine relativ hohe Herabsetzung des geltend gemachten Aufwandes gerechtfertigt ist.

4.7 In Anbetracht aller Umstände ist die Kürzung des geltend gemachten Auf- wandes um weniger als einen Drittel nicht zu beanstanden. Dem Beschwer- deführer verbleibt in diesem Rahmen ein genügender Handlungsspielraum, um das Mandat wirksam ausüben zu können. Die Beschwerdegegnerin hat den erforderlichen Zeitaufwand gebührend berücksichtigt und die honorier- ten Bemühungen bewegen sich innerhalb des weiten Rahmens, der der Be- schwerdegegnerin bei der Festlegung des amtlichen Honorars in Ausübung ihres Ermessens zuzugestehen ist.

  1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
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  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 14. März 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt A.
  • Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Federal
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Deutsch
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CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2016.390
Entscheidungsdatum
30.03.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026