Beschluss vom 19. April 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 6.3 58

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Sachverhalt:

A. Am 5. September 2012 bestellte die Bundesanwaltschaft im Rahmen der Strafuntersuchung EAII.04.0277 Rechtsanwalt A. als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B. (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.145 vom 25. September 2012). Mit Eingabe an die Bundesanwalt- schaft vom 28. November 2014 ersuchte A. um eine Kostenvorschusszah- lung von Fr. 216‘000.– für die bisher im Rahmen der amtlichen Verteidigung erbrachten Leistungen. Hierbei veranschlagte er einen Stundenansatz von Fr. 270.– für die von Rechtsanwälten bzw. von Fr. 170.– für die von der Prak- tikantin erbrachten Leistungen (act. 3.2). In der Folge veranschlagte A. ge- mäss seiner Eingabe vom 9. Januar 2015 für die von der Praktikantin er- brachten Leistungen «vorläufig» einen Stundenansatz von Fr. 135.– (act. 3.3). Die Bundesanwaltschaft richtete A. mit Verfügung vom 22. Januar 2015 eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 173‘000.– aus. Im Rahmen dieser Verfügung äusserte sie sich nicht zur Höhe des zu veranschlagenden Stundenansatzes und wies darauf hin, dass die abschliessende Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung dem Sachrichter vorbehalten sei (act. 3.4).

B. Im Rahmen des Hauptverfahrens vor der Strafkammer des Bundesstrafge- richts reichte A. am 6. September 2016 seine detaillierte Honorarnote ein. Die Gesamtsumme des geltend gemachten Honorars belief sich auf Fr. 939‘886.30 (act. 1.2, 1.3). Die Honorarforderung basiert auf einem Stun- denansatz von Fr. 270.– für die von Rechtsanwälten bzw. von Fr. 135.– für die von der Praktikantin erbrachten Leistungen (act. 1.2, S. 2). Mit Urteil vom 30. September 2016 bestimmte die Strafkammer die Entschädigung von A. als amtlicher Verteidiger von B. auf Fr. 750‘050.– (act. 1.1, Ziff. III.3.8). Das Urteil wurde in der Hauptverhandlung eröffnet, durch den Vorsitzenden mündlich begründet und den anwesenden Parteien im Dispositiv ausgehän- digt (act. 1.1, Ziff. V).

C. Dagegen erhob A. am 10. Oktober 2016 eine «vorsorgliche Beschwerde» mit den folgenden Rechtsbegehren (act. 1):

  1. Der Entscheid vom 30. September 2016 sei für die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung durch Rechtsanwalt A. gemäss Ziff. III.3.8 aufzuheben und entsprechend der einge- reichten Honorarnote vom 6. September 2016 festzulegen.
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  1. Nach Eingang der Begründung der Kürzung der Honorarnote vom 6. September 2016 sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Nachbegründung oder zum Rückzug der vorsorglichen Beschwerde anzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Beschwerdekammer sistierte am 20. Oktober 2016 das Beschwerdever- fahren bis zum Vorliegen der schriftlichen Begründung des Urteils vom 30. September 2016 und bis zur Klärung des allfälligen Wegfalls der Zustän- digkeit der Beschwerdekammer durch Einreichung einer gegen das er- wähnte Urteil gerichteten Beschwerde nach den Bestimmungen des BGG (act. 2).

D. Am 18. Dezember 2017 versandte die Strafkammer die schriftliche Begrün- dung zum erwähnten Urteil (act. 3.1). Mit Eingabe vom 6. Februar 2018 ge- langte A. an die Beschwerdekammer und beantragte die Aufhebung der Sis- tierung und die Fortführung des Beschwerdeverfahrens. Dabei revidierte er das ursprüngliche Rechtsbegehren und beantragt Folgendes (act. 3).

Das Urteil vom 30. September 2016 (...) sei bezüglich der Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung in Ziffer VIII.2.2 [recte: III.3.8] aufzuheben und das Honorar sei inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 901‘570.60 festzulegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Bundesanwaltschaft verzichtete diesbezüglich mit Eingabe vom 8. Feb- ruar 2018 auf eine Stellungnahme (act. 5). Die Strafkammer teilte am 12. Februar 2018 mit, B. habe gegen das Urteil eine Beschwerde in Strafsa- chen nach den Bestimmungen des BGG erhoben und dabei auch den hier zur Diskussion stehenden Entscheid betreffend die Entschädigung der amt- lichen Verteidigung angefochten. Es stelle sich die Frage, ob die Beschwer- dekammer für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich zu- ständig sei. Im Übrigen verzichtete die Strafkammer auf eine Beschwerde- antwort (act. 6). Die Eingaben der Bundesanwaltschaft bzw. der Strafkam- mer wurden A. am 12. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

E. Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 gelangte B. an die Beschwerdekammer. Er beantragt sinngemäss, zur Einreichung einer Beschwerdeantwort einge- laden zu werden, sollte die Beschwerdekammer die Beschwerde von A. be- urteilen und entscheiden (act. 9).

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F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht die Entschädigung der amtlichen Vertei- digung für deren Bemühungen festsetzt, kann diese bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Voraussetzung zur Beschwerdeerhe- bung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfü- gung (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrechts, BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2011, N. 308 m.w.H.). Die Be- schwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer war ab 5. September 2012 der amtliche Verteidiger von B. sowohl im Vorverfahren als auch im erstinstanzlichen Hauptverfah- ren, welches mit dem vorinstanzlichen Urteil vom 30. September 2016 sei- nen Abschluss fand. Er ist durch das angefochtene Urteil in dem Sinne be- schwert, als darin die von ihm geltend gemachte Entschädigung für seine Bemühungen teilweise verweigert wurde (vgl. hierzu das Urteil des Bundes- gerichts 6B_33/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 4 m.w.H.). Er hat mithin ein rechtliches Interesse an der Änderung des von ihm beanstandeten Ent- scheids der Vorinstanz über seine Entschädigung.

1.3 Der vom Beschwerdeführer amtlich Verteidigte B. hat gegen das Urteil der Vorinstanz eine Beschwerde in Strafsachen nach den Bestimmungen des BGG erhoben und dabei auch den hier zur Diskussion stehenden Entscheid betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung angefochten. Die Vorinstanz stellt diesbezüglich die Frage nach der sachlichen Zuständigkeit der Beschwerdekammer zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

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(act. 6). Die Beschwerdekammer kam bisher in zwei Verfügungen zum Schluss, sie sei funktionell zuständig zur Beurteilung von Beschwerden der amtlichen Verteidigung gegen Entscheide, mit welchen die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen gestützt auf Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO festsetzt, und zwar un- abhängig davon, ob gegen die betreffenden Entscheide auch Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt wird (Verfügungen des Bun- desstrafgerichts BB.2017.63 vom 26. Juli 2017 E. 2.1-2.3; BB.2013.185 vom 30. Dezember 2013 E. 1.2-1.7). Die Parteien tragen nichts vor, was eine Überprüfung dieser Rechtsprechung aufdrängen würde. Ebensowenig hat sich das Bundesgericht bis dato zu dieser Frage geäussert, weshalb die Be- schwerdekammer auch die vorliegende Beschwerde beurteilt, obschon B. im Rahmen seiner Beschwerde in Strafsachen nach den Bestimmungen des BGG ebenfalls die Entschädigung des Beschwerdeführers angefochten hat. Dem Bundesgericht ist der vorliegende Entscheid zur Kenntnis zu bringen.

1.4 Was den Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde angeht, drängen sich nachfolgende Bemerkungen auf. Der Beschwerdeführer erhob seine Beschwerde innerhalb von zehn Tagen nach der Eröffnung im Rah- men der Hauptverhandlung und der mündlichen Begründung und somit vor dem Vorliegen der schriftlichen Begründung des angefochtenen Urteils. Diese Vorgehensweise des Beschwerdeführers erscheint verständlich, sieht die für das Verfahren der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO einschlägige Bestimmung doch vor, dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Erst aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen BGE 143 IV 40 E. 3.2-3.4 ist nun geklärt, dass die Frist für die Beschwerde gegen ein Urteil auch für die amtliche Verteidigung erst mit der Eröffnung des schriftlich be- gründeten Entscheids beginnt.

1.5 Schliesslich besteht trotz dessen Eingabe vom 16. Februar 2018 (act. 9) kein Anlass, den vormals vom Beschwerdeführer amtlich verteidigten B. in das vorliegende Beschwerdeverfahren beizuladen. Diesem stand für sein Be- gehren, sich zur Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu äus- sern und gegebenenfalls die Ausrichtung einer tieferen Entschädigung zu verlangen, die Beschwerde in Strafsachen nach den Bestimmungen des BGG offen. Dieses Rechtmittel hat er auch ergriffen, weshalb seine Rechte dadurch gewahrt bleiben.

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  1. Angesichts des strittigen, Fr. 5‘000.– übersteigenden Betrags ist die vorlie- gende Beschwerde durch die Beschwerdekammer in Dreierbesetzung zu behandeln (Art. 38 StBOG; Art. 395 lit. b StPO e contrario).

3.1 Aufgrund der Begründung der durch die Vorinstanz vorgenommenen Kür- zung der geltend gemachten Entschädigung der amtlichen Verteidigung (act. 3.1, S. 97 f.) sowie der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 6. Februar 2018 (act. 3) sind vorliegend lediglich zwei Punkte umstritten. Einerseits fordert der Beschwerdeführer für die durch seine Prak- tikantin erbrachten Leistungen einen Stundenansatz von Fr. 135.– und nicht einen solchen von Fr. 100.–, wie ihn die Vorinstanz zur Anwendung brachte. Umstritten ist zudem der Umfang des von der Praktikantin insgesamt er- brachten Aufwands.

3.2 Die im Rahmen der Bundesgerichtsbarkeit tätige amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes entschädigt (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen (Art. 11 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des An- walts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR).

Der von der Strafkammer praxisgemäss veranschlagte Stundenansatz für von Praktikanten erbrachte Leistungen beträgt demgegenüber 100 Franken (Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.2; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2017.10 vom 31. Oktober 2017 E. 4.3; SK.2017.3 vom 8. Juni 2017 E. 8.2.2; SK.2016.14 vom 16. Mai 2017 E. 7.1; SK.2016.42 vom 12. Januar 2017 E. 13.1; SK.2016.5 vom 6. Dezember 2016 E. X.1.2 u.v.m.).

3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe gemäss Honorarnote für die von der Praktikantin erbrachten Leistungen mit einem Stundenansatz von Fr. 135.– gerechnet. Dieser Stundenansatz sei vom zuständigen Staatsan-

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walt des Bundes in dessen Verfügungen als angemessen erachtet und ge- nehmigt worden (act. 3, Art. 1, S. 2; mit Hinweis auf die Verfügung vom 22. Januar 2015, act. 3.4). Die Vorinstanz entschädigte den Aufwand der Praktikantin jedoch mit dem üblichen Ansatz von Fr. 100.–. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers legte die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 22. Januar 2015 betreffend Akontozahlung an den Be- schwerdeführer gerade keine Stundenansätze fest. Vielmehr wies sie auch auf den «praxisgemässen» Stundenansatz der Strafkammer von Fr. 100.– sowie auf die dem Sachrichter vorbehaltene abschliessende Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung hin (act. 3.4, S. 3). Demzufolge gab es keine – wie in der Honorarnote (siehe act. 3.5, S. 2) geltend gemacht – Übereinkunft zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegeg- nerin, mit welcher ein Stundenansatz für die von der Praktikantin erbrachten Leistungen von Fr. 135.– vereinbart worden wäre. Zudem war vorliegend ge- mäss klarem Wortlaut des Gesetzes die Vorinstanz und nicht die Beschwer- degegnerin zuständig, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3.4 3.4.1 Was den Umfang der von der Praktikantin erbrachten Leistungen betrifft, bringt der Beschwerdeführer vor, sein Abrechnungssystem erlaube es nicht, zwei verschiedene Stundenansätze zu veranschlagen. Deshalb seien bei der Rechnungsstellung die Stunden der Praktikantin anstelle des Stunden- ansatzes halbiert worden, was letztlich dieselbe Summe ergebe. Dieser Um- stand sei bereits im Rahmen der Eingabe vom 6. September 2016 erläutert worden (act. 3, Art. 1, S. 2). Gemäss Time Billing betrage der gesamte Auf- wand der Praktikantin 1‘693,2 Stunden (inkl. 77,6 Stunden Reisezeit). Diese seien lediglich zur Hälfte, dafür aber mit dem vollen Stundenansatz von Fr. 270.– statt Fr. 135.– berechnet worden (act. 3, Art. 2, S. 2). Die Vo- rinstanz legte ihrem Entscheid einen Aufwand der Praktikantin von 843,4 Stunden (inkl. Reisezeit) zu Grunde (act. 3.1, S. 97). Sie habe damit zwar analog dem Time Billing des Beschwerdeführers auch nur die Hälfte des ef- fektiven Aufwands der Praktikantin herangezogen, auf diese Stundenzahl dann aber fälschlicherweise auch noch den reduzierten Stundenansatz zur Anwendung gebracht (act. 3, Art. 2, S. 3). Die Vorinstanz nahm diesbezüg- lich keine Stellung (act. 6).

3.4.2 Der vor der Vorinstanz eingereichten detaillierten Honorarnote kann entnom- men werden, dass den durch die Praktikantin erbrachten Leistungen konse- quenterweise die Bemerkung «(1/2) Anteil» angefügt wurde (act. 1.3). Der

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gesamte Aufwand wurde in der Folge in der Honorarnote mit dem Stunden- ansatz von Fr. 270.– statt mit dem reduzierten Ansatz von Fr. 135.– abge- rechnet. In der Eingabe zur Honorarnote findet sich der folgende Passus: «Ihrer Information diene, dass wir wie mit der Bundesanwaltschaft zu Beginn des Mandats vereinbart für das amtliche Honorar Fr. 270.– pro Stunde für die beiden Rechtsanwälte beziehungsweise den entsprechend halben Stun- denansatz für die juristische Mitarbeiterin in Rechnung stellen» (act. 1.2, S. 2). Die Honorarnote und die dazu eingereichten Erklärungen waren dem- nach so zu verstehen, dass der durch die Praktikantin erbrachte Aufwand tatsächlich 1‘693,2 Stunden und nicht die von der Vorinstanz berücksichtig- ten 843,4 Stunden betrug. Die Vorinstanz ging somit bei der Berechnung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung offenbar von einer falschen Grundlage aus. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde damit als be- gründet.

3.4.3 Nachdem die Vorinstanz den ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Auf- wand der Praktikantin von 843,4 Stunden ausdrücklich als «grundsätzlich angemessen» bezeichnete (act. 3.1, S. 97), stellt sich die Frage, ob sie den effektiv geltend gemachten Aufwand von 1‘693,2 Stunden ebenfalls noch als angemessen taxieren würde. Diesbezüglich ist eine neue Entscheidung der Vorinstanz notwendig.

  1. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Ziff III.3.8 des Dispositivs des angefoch- tenen Urteils ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.1 Die Gerichtskosten gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 4 StPO).

5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer An- spruch auf eine Entschädigung für einen Teil seiner Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren zu Lasten der Kasse des Bundesstrafgerichts (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4). Diese ist festzusetzen auf Fr. 750.– (Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff III.3.8 des Dispositivs des angefoch- tenen Urteils wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

  3. Der Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 750.– zu Las- ten der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädigen.

Bellinzona, 19. April 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt A.
  • Bundesstrafgericht, Strafkammer
  • Bundesanwaltschaft
  • Schweizerisches Bundesgericht
  • B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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CH_BSTG_001
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Bstger
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Entscheidungsdatum
08.05.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026