Verfügung vom 25. Januar 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Rechtsanwalt A., Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS ZUG, Strafabtei- lung, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 6.3 50

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Sachverhalt:

A. Im Strafverfahren gegen B. fällte das Obergericht des Kantons Zug (nachfol- gend «Obergericht») am 17. März 2016 sein Urteil im Berufungsverfahren (act. 3.2). In Ziff. 7.2 des Dispositivs legte das Obergericht fest, der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt A., werde für seine Bemühun- gen im Berufungsverfahren mit Fr. 17‘840.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt. Im angeführten Urteil wird u. a. Folgendes er- wogen (vgl. E. VI.2.4):

A. macht als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in seinen Kostennoten für das Beru- fungsverfahren einen Zeitaufwand von 69.46 Stunden (...) geltend. Dieser Aufwand ist aus- gewiesen. Unter Berücksichtigung der mündlichen Urteilseröffnung, des Studiums dieses Ur- teils und der Besprechung mit dem Beschuldigten erscheint daher insgesamt eine Entschädi- gung von 72 Stunden als angemessen.

B. Am 9. Juni 2016 reichte A. dem Obergericht einen weiteren Tätigkeitsnach- weis ein. Dieser weise den Aufwand aus, der nach der Urteilsfällung und vor dem Entscheid, ob Beschwerde ans Bundesgericht erhoben werde oder nicht, entstanden sei. A. ersuchte diesbezüglich um Entschädigung des hier- für entstandenen Aufwandes von Fr. 1‘299.90 (OG GD 60/1). Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 teilte das Obergericht A. mit, dessen Entschädigung sei mit Urteil vom 17. März 2016 verbindlich und abschliessend festgelegt wor- den. Darauf sei nicht mehr zurückzukommen, zumal ein gewisser Aufwand nach der Urteilsfällung mitberücksichtigt worden sei (OG GD 60/2). A. er- suchte diesbezüglich um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (OG GD 60/3) bzw. ersuchte nochmals um Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 1‘299.90 (OG GD 60/4). Am 2. September 2016 verfügte das Obergericht, auf das Entschädigungsgesuch des amtlichen Verteidigers A. vom 9. Juni 2016 werde nicht eingetreten (act. 1.1). Die Verfügung wurde A. am 5. Sep- tember 2016 zugestellt (OG GD 60/6/1).

C. Hiergegen erhob A. am 15. September 2016 Beschwerde an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:

  1. Auf das Entschädigungsgesuch vom 9. Juni 2016 sei einzutreten.
  2. Zufolge Eintretens sei dem Beschwerdeführer in Gutheissung seines Gesuchs vom 9. Juni 2016 eine Entschädigung von Fr. 1‘299.90 zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Zug.
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Das Obergericht beantragt mit Eingabe vom 19. September 2016 die Abwei- sung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (act. 3). In der Beilage übermachte es der Be- schwerdekammer die Akten, soweit sie das Gesuch des Beschwerdeführers um eine zusätzliche Entschädigung betreffen. Die übrigen Verfahrensakten befänden sich derweil am Bundesgericht, nachdem der Beschuldigte gegen das Urteil vom 17. März 2016 Beschwerde in Strafsachen erhoben habe.

Die Eingabe des Obergerichts wurde A. am 21. September 2016 zur Kennt- nis gebracht (act. 4). Mit Eingabe vom 29. September 2016 beantragt A. «in Unkenntnis dessen, was das Obergericht als notwendige Akten für den Be- schwerdeentscheid erachte», den Beizug der vollständigen Verfahrensakten (act. 5). Zugleich ersuchte er um Ausrichtung einer Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 646.42 (act. 5.1).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

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1.2 Der Beschwerdeführer war der amtliche Verteidiger von B. im Berufungsver- fahren, welches mit Urteil des Obergerichts vom 17. März 2016 seinen Ab- schluss fand. Das Obergericht trat auf die im Anschluss daran gestellten Be- gehren des Beschwerdeführers um Entschädigung seines Aufwands in der Nachbearbeitung zum Berufungsverfahren nicht ein. Der Beschwerdeführer ist bei dieser Ausgangslage zur Anfechtung der am 2. September 2016 er- gangenen Verfügung legitimiert. Auf dessen im Übrigen frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

  1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521). Nachdem der Streitwert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.– nicht erreicht, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (siehe zuletzt u. a. die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2016.185 vom 19. Okto- ber 2016, E. 1.5; BB.2016.263 vom 3. Oktober 2016, E. 1.2).

3.1 Der vom Obergericht als Berufungsgericht gefällte Entscheid vom 17. März 2016 stellt ein Urteil dar, da darin materiell über Straf- und Zivilfragen ent- schieden worden ist (Art. 80 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 408 StPO). Gestützt auf Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b StPO ist im Urteil auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Die Auslagen für die amtli- che Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung gehören zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO). Art. 135 Abs. 2 StPO sieht vor, dass das urteilende Gericht die Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers am Ende des Verfahrens festsetzt. Gleiches gilt für das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Da die Auslagen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung Bestandteil der Verfahrenskosten bil- den, hat das Gericht darüber im Sachurteil zu befinden (BGE 139 IV 199 E. 5.1 S. 201 f.). In diesem Entscheid hat das Bundesgericht die in der Lehre vertretene Auffassung, wonach das Honorar des amtlichen Verteidigers res- pektive des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft nach- träglich in einem separaten Entscheid festzusetzen sei, verworfen (BGE 139

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IV 199 E. 5.3 ff. S. 202 ff.; vgl. zuletzt BGE 6B_654/2016 vom 16. Dezem- ber 2016, E. 3.2.1; siehe u. a. auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.93 vom 3. November 2015, E. 3; BB.2014.122 vom 27. Feb- ruar 2015, E. 1.1). Trotzdem sind Konstellationen denkbar, in denen die Höhe der Entschädigung in einem ergänzenden Urteil festgelegt wird, weil der Entscheid über die Bemessung der Entschädigung noch nicht spruchreif erscheint und zusätzliche Abklärungen erforderlich sind. Denn es liesse sich nicht rechtfertigen, in der Hauptsache eine Verzögerung hinzunehmen, nur weil es zum Urteilszeitpunkt an den Voraussetzungen für die Bemessung der Entschädigung fehlt (Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2014 vom 10. De- zember 2014, E. 1.2).

3.2 Der vom Beschwerdeführer vorliegend geltend gemachte und zwangsläufig erst nach Eröffnung des Urteils anfallende Aufwand für Urteilsstudium und Nachbesprechung mit der Klientschaft stellt grundsätzlich keinen solchen Ausnahmefall dar. Das Bundesgericht wies auch in seinem Entscheid BGE 139 IV 199 E. 5.3 S. 202 ausdrücklich auf solche Arbeiten hin. Nach- prozessuale Leistungen, welche in offensichtlichem Zusammenhang mit dem Mandat stehen, sind von einem einheitlichen Anwaltsmandat umfasst. Dies trifft namentlich auf das Studium eines Entscheides und dessen Be- sprechung mit der Klientschaft zu, welche im Hinblick auf einen allfälligen Instanzenzug zur wirksamen Ausübung des Mandats unerlässlich sind. Das Mandat und damit auch die bewilligte unentgeltliche Vertretung werden in- soweit verlängert, ohne dass hierfür ein neuer Auftrag erteilt werden müsste und der Anspruch auf unentgeltliche Vertretung erneut zu prüfen wäre (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 9C_857/2012 vom 4. Dezember 2012, E. 3.2 in fine; 9C_387/2012 vom 26. September 2012, E. 4 mit Hinweis). Dass der Aufwand für diese Nachbearbeitung im Urteilszeitpunkt noch nicht im Einzelnen feststeht, macht grundsätzlich kein ergänzendes Urteil erfor- derlich. Dem Gericht dürfte es im Zeitpunkt seines Entscheides und im Rah- men seines Ermessensspielraums ohne Weiteres möglich sein, die Ange- messenheit des vom Rechtsvertreter prognostisch veranschlagten nachpro- zessualen Aufwandes in rechtsgenüglicher Weise zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_387/2012 vom 26. September 2012, E. 4; siehe u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.3.1) oder einen solchen von Amtes wegen im Entschädigungsentscheid mitzube- rücksichtigen.

3.3 Das Obergericht hat in seinem Urteil vom 17. März 2016 diesen Erwägungen entsprechend ausgehend von einem vom Beschwerdeführer ausgewiese- nen Zeitaufwand von 69.46 Stunden sowohl die mündliche Urteilseröffnung als auch das Studium des Urteils und die anschliessende Besprechung mit

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dem Beschuldigten bereits mitberücksichtigt und insgesamt eine Entschädi- gung von 72 Stunden als angemessen erachtet (act. 3.2, E. VI.2.4). Die vom Obergericht festgelegte Entschädigung des Beschwerdeführers deckte so- mit bereits auch dessen nach Prozessende noch anfallenden Aufwand ab. Das Gericht ist nach der Eröffnung seines Entscheides an diesen gebunden. Eine nachträgliche materielle Änderung ist weder in der Form einer Wieder- erwägung oder Ergänzung noch in jener der Erläuterung oder Berichtigung möglich (Urteile des Bundesgerichts 6B_362/2016 vom 24. August 2016, E. 2.6; 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 5.3). Das Obergericht ist da- her zu Recht nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Erhöhung seiner Entschädigung eingetreten. Das Obergericht übermachte der Beschwerdekammer sämtliche im Anschluss an das Urteil vom 17. März 2016 ergangenen Akten. Nachdem sich der vorliegende Beschwerdegegen- stand auf die vorstehend erörterte Rechtsfrage beschränkt, erweist sich der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug sämtlicher Akten des Berufungs- verfahrens als unnötig.

  1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 25. Januar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt A.
  • Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung (mitsamt den eingereichten Ak- ten)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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CH_BSTG_001, BB.2016.350
Entscheidungsdatum
15.02.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026