Beschluss vom 14. September 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Tito Ponti und Roy Garré, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Gegenstand Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 6.3 42
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") hatte gegen A. wegen Beste- chung fremder Amtsträger (Art. 322 septies StGB) sowie Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB) ermittelt und mit Verfügungen vom 1. und 21. Dezember 2010 (act. 3.11, 3.12) A. zuzurechnende Vermögenswerte beschlagnahmt. Die BA klagte am 9. Juli 2015 A. der genannten Tatbestände vor der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts an (act. 3.1). Die Strafkammer sprach A. mit Urteil SK.2016.17 vom 12. Juli 2016 vom angeklagten Vorwurf der Bestechung frei, stellte das Verfahren bezüglich Geldwäscherei ein und gab die beschlagnahmten Vermögenswerte frei (act. 3.10). Den amtlichen Verteidiger von A. entschädigte sie im Urteil mit gut Fr. 55'000.-- (Urteilsdispositiv Ziffern I.2 und I.7). Bundesanwaltschaft wie Verteidiger verlangten die schriftliche Urteilsbe- gründung (act. 3.4, 3.6).
werte, eventualiter die Freigabe von Fr. 170'000.-- zur Deckung von Anwalts-
kosten (act. 3.7, 3.8). Die BA sprach sich am 3. August 2016 gegen eine
Freigabe aus (act. 3.5).
C. Mit Beschluss vom 22. August 2016 wies die Strafkammer das Gesuch um Freigabe von Vermögenswerten ab (act. 3.9). Dagegen liess A. am 5. Sep- tember 2016 vorliegende Beschwerde führen (act. 1). Er hält darin an den vorgenannten Anträgen (vgl. obige lit. B) fest.
Es erfolgte kein Schriftenwechsel (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario). Die einschlägigen vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.
Auf die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Er- wägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstin- stanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Gegen verfahrensleitende Entscheide kann somit grundsätzlich keine Be- schwerde geführt werden. Der Ausschluss der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO beschränkt sich nach bundesgerichtlicher Praxis auf jene verfahrensleitenden Entscheide, die nicht geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken (vgl. die dazu massgebliche bundes- gerichtliche Rechtsprechung, dargestellt in Entscheid des Bundesstrafge- richts BB.2015.86 vom 22. September 2015, E. 3.1). 1.2 Dem Beschwerdeführer müsste vorliegend ein Nachteil nicht wieder gutzu- machender Art daraus entstehen, dass die Beschlagnahme bis zum unbe- nützten Ablauf der Rechtsmittelfrist oder (gegebenenfalls auch vorsorgli- chen) Entscheid des Bundesgerichtes weiterbestünde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt durchaus einen Nachteil, wenn ein Betroffener nicht mehr frei über (neu) Beschlagnahmtes verfügen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_224/2015 vom 30. September 2015, E. 2.4). Ebenso wurde er bejaht, als sich eine Stiftung mangels Freigabe ei- nes Kostenvorschusses keinen privaten Rechtsvertreter leisten konnte (wo- bei das Gesuch um amtliche Verteidigung zuvor ebenfalls nicht bewilligt wor- den war, Urteil des Bundesgerichts 1B_410/2015 vom 14. Juli 2016, E. 1.3). Ob vorliegend die abgelehnte Freigabe mittels Beschluss eines erstinstanz- lichen Gerichts einen ebensolchen Nachteil schafft und ob es sich damit um einen anfechtbaren verfahrensleitenden Entscheid handelt, kann freilich of- fen bleiben, da das Gesuch um Freigabe offensichtlich unbegründet ist.
2.1 Vorab einzugehen ist auf die formelle Rüge (act. 1 S. 4; Art. 80 Abs. 2 StPO), das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei durch eine ungenügende Begründung des Entscheides der Vorinstanz verletzt. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3; 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b). Die vorliegende Rüge der Gehörsverletzung durch ungenügende Begrün- dung beschränkt sich im Kern darauf, dass die dargestellte Argumentation ungenügend sei, fällt mit der zu beurteilenden Sachargumentation zusam- men und wird mit dieser sogleich nachfolgend behandelt. 2.2 Das Gesuch um Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte ruft Art. 267 Abs. 1 StPO und Art. 197 StPO an und ist wie folgt begründet: Nach dem Freispruch sei der Grund für die weitere Aufrechterhaltung der Be- schlagnahme weggefallen, was zur unmittelbaren Freigabe führen müsse. Wenngleich noch nicht rechtskräftig geworden, so sei eine Aufrechterhaltung dennoch nicht mehr verhältnismässig (act. 1 S. 4 f.). Auch die Belange einer effektiven Verteidigung würden die Freigabe zur Bezahlung von Vorschüs- sen erfordern (act. 1 S. 5 f.). 2.3 Das Urteil SK.2016.17 der Strafkammer vom 12. Juli 2016 hebt in Ziffer I.3. die Beschlagnahmungen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils auf (vgl. act. 3.10). Der Beschluss der Strafkammer SN.2016.15 vom 22. August 2016 führt dazu aus, dass keine neuen Tatsachen für eine Aufhebung vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils sprächen (act. 3.9 S. 3). Auch in der Be- schwerde (act. 1) sind keine wesentlichen neuen Tatsachen vorgebracht oder dargestellt. Die Beschwerde richtet sich vielmehr im Wesentlichen ge- gen das Urteil selbst, welches auf Grund des Freispruches gemäss dem Be- schwerdeführer auch die sofortige Freigabe der Vermögenswerte hätte an- ordnen sollen. Jeder Entscheid über den Fortbestand einer Beschlagnahme ist geeignet, Interessen von verschiedenen Verfahrensbeteiligten zu tangieren. Schon dies verlangt, dass eine effektive Überprüfung des Entscheids (hier: der Strafkammer) möglich sein muss und dem Verfahrensausgang, z.B. mit einstweiligen Anordnungen, nicht zugunsten einer Partei vorzugreifen ist. Die vorliegend fortbestehende Beschlagnahme – zeitlich bis zum unbenütz-
ten Ablauf der Rechtsmittelfrist oder im Falle eines Weiterzugs bis zum all- fälligen Entscheid über provisorische Massnahmen seitens des Bundesge- richts – sprengt vorliegend offensichtlich nicht die Verhältnismässigkeit, auch nicht im Lichte der Unschuldsvermutung (vgl. das Vorbringen in act. 1 S. 4 zweitletzter Absatz). Die dort angerufene Rechtsprechung zum Erfordernis eines sich verdichtenden Tatverdachtes lässt sich nicht tel quel vom Unter- suchungsverfahren auf das gerichtliche Verfahren übertragen. Der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch das Strafverfahren trägt das Urteil der Strafkammer bereits mit der Zusprechung von Entschädigung und Genugtuung Rechnung (vgl. act. 3.10 S. 3 Ziff. I.8). Dem Beschwerde- führer ist sodann ein amtlicher Verteidiger beigegeben, weshalb weder Be- stand noch Höhe der verlangten Freigabe von Fr. 170'000.-- für die Wahrung der Verteidigungsrechte insgesamt erforderlich sind. Im Übrigen kann verwiesen werden auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (act. 3.9). Dieser nennt korrekt die wesentlichen Entscheidgründe und wahrt so mit der Begründungspflicht auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. 2.4 Erweist sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unbegründet und konnte die Eintretensfrage daher offen gelassen werden, so ist die Be- schwerde ohne Schriftenwechsel abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 19. September 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).