Beschluss vom 12. Oktober 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner,

Gesuchsteller

gegen

B., ao. Staatsanwalt des Bundes,

Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 6.3 39

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Sachverhalt:

A. Anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen des gegen ihn geführten Straf- verfahrens liess A. am 21. Juni 2016 bei der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts eine Strafanzeige gegen den Bundesanwalt C., gegen seinen Stell- vertreter D. sowie gegen den Verfahrensleiter E. einreichen. Darin erhebt er gegenüber C. den Vorwurf der falschen Zeugenaussage, gegenüber allen drei Angezeigten die Vorwürfe der Begünstigung, der Irreführung der Rechtspflege, der falschen Anschuldigung, des Amtsmissbrauchs und als Resultat eine Urkundenfälschung im Amt (Akten AB-BA, Nr. 1). Die Straf- kammer leitete diese Strafanzeige am 23. Juni 2016 an die Bundesanwalt- schaft und in Kopie an die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft weiter (nachfolgend «AB-BA»; vgl. Akten AB-BA, Nr. 2, S. 1).

B. Die AB-BA leitete die Strafanzeige am 28. Juni 2016 dem Sekretariat der Geschäftsprüfungskommissionen der Parlamentsdienste (nachfolgend «Sekretariat GPK») weiter, da es ihrer Ansicht zufolge im Ermessen der zu- ständigen Präsidien, Kommissionen oder Bundesversammlung stehe, über das weitere Vorgehen zu bestimmen (Akten AB-BA, Nr. 2). Das Sekretariat GPK teilte der AB-BA am 4. Juli 2016 mit, die für eine allfällige Immunitäts- aufhebung zuständigen Kommissionen würden nur auf Gesuch eines zu- ständigen Staatsanwalts hin tätig werden. Das setze im vorliegenden Fall voraus, dass die AB-BA gestützt auf Art. 67 StBOG nicht nur in Bezug auf den Staatsanwalt des Bundes E., sondern auch in Bezug auf den Bundes- anwalt C. und den Stv. Bundesanwalt D. einen ausserordentlichen Staats- anwalt einsetze (Akten AB-BA, Nr. 3).

C. Hierauf beschloss die AB-BA anlässlich ihrer Sitzung vom 8. August 2016, B., den Ersten Staatsanwalt des Kantons St. Gallen, als ausserordentlichen Staatsanwalt in oben erwähnter Strafsache gegen C., D. und E. einzusetzen (Akten AB-BA, Nr. 8). Die AB-BA orientierte die Medien über diese Einset- zung (Akten AB-BA, Nr. 9).

D. Nachdem er von der entsprechenden Medienmitteilung Kenntnis genommen hatte, gelangte A. mit Eingabe vom 11. August 2016 an die AB-BA. Er stellte die folgenden Anträge (act. 1):

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A. Vorfrageweise Feststellung der Nichtigkeit 1.1 Es sei vorfrageweise zu prüfen respektive festzustellen, dass die Ernennung von B. zum ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes durch die AB-BA infolge fehlender gesetzlicher Grundlagen respektive infolge mangelnder Zuständigkeit nichtig ist und keine Rechtswirkung zu erzeugen vermag. 1.2 Es sei vorfrageweise zu prüfen und festzustellen, dass die Ernennung von B. zum aus- serordentlichen Staatsanwalt des Bundes durch die AB-BA infolge des Fehlens eines formell und auch formal korrekten Entscheides respektive infolge ihres rein informellen Charakters nichtig ist und keine Rechtswirkung zu erzeugen vermag.

B. Befangenheit von B. 2. Bei Abweisung der Anträge unter Ziff. 1 sei festzustellen, dass der ausserordentliche Staatsanwalt B. als befangen zu betrachten ist respektive den Anschein von Befangenheit erweckt.

C. Zu den Entscheidfolgen 3.1 Die Sache sei zur geeigneten Veranlassung im Sinne der vorgetragenen Überlegungen an die AB-BA zurückzuweisen. 3.2 Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- richtskasse.

Die AB-BA nahm am 25. August 2016 zu diesen Anträgen Stellung bzw. leis- tete diesen keine Folge (Akten AB-BA, Nr. 12) und bediente B. mit einer Ko- pie des gegen ihn gerichteten Ausstandsgesuchs (vgl. act. 2, S. 1). B. wider- setzt sich dem Ausstandsbegehren und leitete dieses am 26. August 2016 mit seiner Stellungnahme gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter (act. 2). A. seinerseits liess nach Erhalt der Mitteilung der AB-BA vom 25. August 2016 sein Aus- standsbegehren der Beschwerdekammer zur entsprechenden Bearbeitung zukommen. Er beantragt, B. sei gemäss den dort formulierten Anträgen in den Ausstand zu versetzen. Darüber hinaus seien natürlich sämtliche ge- stellten Anträge zu behandeln, insbesondere auch was die zu klärenden Vor- fragen betreffe (act. 3).

E. Die AB-BA übermachte der Beschwerdekammer auf entsprechende Einla- dung hin am 15. September 2016 die bei ihr in dieser Angelegenheit ergan- genen Akten (act. 4 und 5). In seiner Replik vom 27. September 2016 hält A. an seinen Ausführungen und seinen Anträgen vom 11. August 2016 vollum- fänglich fest (act. 7). Die Replik wurde B. am 3. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b - e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu be- gründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

1.2 Der Gesuchsteller hat innerhalb von nur wenigen Tagen nach Kenntnis- nahme der Einsetzung des Gesuchsgegners als ausserordentlicher Staats- anwalt sein Ausstandsbegehren der AB-BA unterbreitet. Das vorliegende Ausstandsbegehren wäre gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrens- leitung, mithin dem Gesuchsgegner selber einzureichen gewesen. Nachdem das Gesuch von der AB-BA am 25. August 2016 dem Gesuchsgegner zur Kenntnis gebracht wurde und dieser es mit seiner Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO an die Beschwerdekammer weiterleitete, kann diesbe- züglich auf Weiterungen verzichtet werden (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). Auf das Gesuch ist einzutreten.

1.3 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs ergibt sich aus den oben angeführten Bestimmungen (siehe E. 1.1). Sollte der Gesuchsteller die – seines Erachtens vorliegende – Unzu- ständigkeit der Beschwerdekammer mit deren angeblich abweisendem und fast feindselig zu bezeichnendem Verhalten begründen und damit sinnge- mäss den Ausstand der Beschwerdekammer verlangen (vgl. act. 1, S. 10; siehe auch act. 7, S. 5), ist festzuhalten, dass nach der Bundesgerichtspraxis pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Justizbehörde als Ganzes grund- sätzlich nicht zulässig sind. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne

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Mitglieder der Behörde zu beziehen, wobei der Gesuchsteller eine persönli- che Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen kon- kret glaubhaft zu machen hat. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerich- tetes Ersuchen kann daher in der Regel nur entgegengenommen werden, wenn darin Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substantiiert werden (vgl. hierzu zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015, E. 4.5 m.w.H.). Das ist vorliegend nicht der Fall.

  1. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Beschwerdekammer ergeben sich im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit primär aus Art. 37 Abs. 1 StBOG. Eine Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der AB- BA ist da nicht vorgesehen (auch nicht in der Liste der Zuständigkeiten nach Art. 37 Abs. 2 StBOG). Erwiese sich jedoch der vom Gesuchsgegner im Rah- men der von ihm gestellten Vorfragen kritisierte Beschluss der AB-BA zur Einsetzung des Gesuchsgegners als ausserordentlicher Staatsanwalt als nichtig, so würde dieser auch für die Beschwerdekammer keinerlei Rechts- wirkungen entfalten und bliebe unverbindlich (siehe hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.84 vom 5. März 2013, E. 1.2.2). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die angeblich fehlende (siehe u. a. act. 1, S. 3) Zuständigkeit der AB-BA zur Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwalts zur Leitung eines Strafverfahrens gegen Mitglieder der Bun- desanwaltschaft ergibt sich aus Art. 67 Abs. 1 StBOG (siehe hierzu TPF 2014 26 E. 3.1 S. 29). Zum angeblich fehlenden «formell und formal korrek- ten, schriftlichen, ausreichend begründeten und rechtsmittelfähigen Ent- scheid respektive Beschluss» (siehe act. 1, S. 7) ist zu sagen, dass es sich bei Entscheiden im Rahmen der Geschäftszuteilung lediglich um amtsin- terne Entscheide handelt, denen es an einer gegen aussen gerichteten Wirk- samkeit fehlt. Entscheide solcher Natur stellen insbesondere keine anfecht- bare Verfügung oder Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO dar (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.81 vom 26. Januar 2016, E. 1.3 m.w.H.). Hat die Partei Vorbehalte gegen eine in einer Strafbehörde tätige Person, so hat sie gegebenenfalls – und wie vor- liegend geschehen – deren Ausstand zu verlangen.

3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, der Gesuchsgegner habe persönliche In- teressen am Ausgang des von ihm zu führenden Verfahrens (Art. 56 lit. a

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StPO). Zudem lägen auch andere gewichtige Gründe vor, die für eine Be- fangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO bzw. den Anschein einer solchen sprechen (act. 1, S. 13).

3.2 3.2.1 Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Art. 56 lit. a StPO). Erfasst werden sämtliche direkten oder indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller, oder ideeller Natur. Soweit nur eine indirekte bzw. mittelbare Be- troffenheit vorliegt, muss die Person in jedem Fall aber intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Nicht jede denkbare Betroffenheit einer Gerichtsperson ist relevant. Erforderlich ist ein ableitba- res erhebliches eigenes Interesse und eine spürbare persönliche Bezie- hungsnähe zum Streitgegenstand. Dass das Verfahren die Interessen der Person in allgemeiner Weise berührt, genügt nicht (vgl. BOOG, Basler Kom- mentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 56 StPO N. 15 m.w.H.).

3.2.2 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan- gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General- klausel, die alle Ausstandsgründe erfasst, welche in Art. 56 lit. a - e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Die Rechtsprechung nimmt Voreinge- nommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objek- tiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwalts zu erwecken. Es ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss viel- mehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Staatsanwalt tatsächlich befangen ist. Bei der Anwen- dung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (vgl. zum Ganzen u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_52/2016 vom 19. April 2016, E. 3.1-3.3 m.w.H.).

3.3 Zur Begründung des Anscheins der Befangenheit des Gesuchsgegners wird vorgebracht, dieser und der Beschuldigte C. seien Duzfreunde und durch eine lange gemeinsame Arbeit in verschiedenen Konferenzen oder noch ge- nauer den Vorständen dieser Konferenzen verbunden, gemeint sind damit die Strafrechtskommission der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Poli- zeidirektoren, die Schweizerische Staatsanwältekonferenz und die Schwei- zerische Kriminalistische Gesellschaft (act. 1, S. 16 f.). Der Gesuchsgegner

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äussert sich dazu in seiner Stellungnahme vom 26. August 2016 und be- schreibt, dass sich diese Kontakte auf einige wenige, jährlich stattfindende fachliche Diskussionen und die jeweils kurze Begrüssung und Verabschie- dung beschränken (act. 2, S. 2 f.). Ein Grund zur Annahme (des Anscheins) einer Befangenheit in Form einer besonderen Freundschaft zwischen C. und dem Gesuchsgegner ist darin nicht zu erkennen. Dies gilt umso mehr als gemäss Rechtsprechung Neutralität und Unparteilichkeit durch die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern objektiv nicht in Frage gestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2015 vom 12. Oktober 2015, E. 4 m.w.H.).

3.4 Den verschiedenen (teilweise weitschweifigen [act. 7.1]) Eingaben des Ge- suchstellers nicht zu entnehmen ist, aus welchen Tatsachen sich die wieder- holt formelhaft umschriebenen Abhängigkeiten bzw. Wahrung der Interessen der vom Gesuchsgegner geleiteten kantonalen Staatsanwaltschaft gegen- über der Bundesanwaltschaft (siehe u. a. act. 1, S. 17, 19) ergeben sollen. Gleiches gilt bezüglich der geltend gemachten Solidarität unter den Staats- anwaltschaften (act. 1, S. 20) bzw. einer nicht näher konkretisierten Interes- sengleichrichtung zwischen sämtlichen Staatsanwaltschaften (act. 1, S. 21; vgl. zum Ganzen auch act. 7.1, S. 114). Gestützt auf welche Normen schliesslich ein die Befangenheit belegendes hierarchisches Verhältnis zwi- schen der vom Beschuldigten C. geleiteten Bundesanwaltschaft und der vom Gesuchsgegner geleiteten kantonalen Staatsanwaltschaft bestehen soll (so in act. 7, S. 2; siehe auch act. 7.1, S. 115), kann den Ausführungen des Ge- suchstellers nirgends entnommen werden.

3.5 Sofern der Gesuchsteller geltend macht, der Gesuchsgegner sei früher Mit- glied der Bundesanwaltschaft gewesen (act. 1, S. 21), entsprechen seine Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen. Wie der Gesuchsgegner be- schreibt (act. 2, S. 3), war er von 1996 bis 2010 Stv. Eidgenössischer Unter- suchungsrichter und hat somit für das Eidgenössische Untersuchungsrich- teramt gearbeitet. Dieses war nach den bis zum Inkrafttreten der StPO gel- tenden Bestimmungen unabhängig von der Bundesanwaltschaft. Diese hatte lediglich Parteistellung in den vom Eidgenössischen Untersuchungsrichter- amt geführten Untersuchungen. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Ge- suchsgegner unter der Bezeichnung Untersuchungsrichter für die Bundes- anwaltschaft tätig gewesen sei (so in act. 7.1, S. 113). Aufgrund der früheren Tätigkeit des Gesuchsgegners lassen sich somit ebenfalls keine Umstände ableiten, welche auch nur den Anschein einer Befangenheit zu begründen vermöchten.

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3.6 Zum vom Gesuchsteller angesprochenen und kritisierten Medienauftritt des Gesuchsgegners (siehe act. 1, S. 24) ist festzuhalten, dass dem Online-Ar- tikel der erwähnten Berner Zeitung, keine Aussage des Gesuchsgegners zum Zeitpunkt des Abschlusses seiner Aufgabe entnommen werden kann. Der entsprechende Zeitungsartikel wird vom Gesuchsteller dem Gesuch denn auch nicht beigelegt.

3.7 Der Gesuchsteller vermutet schliesslich im Gesuchsgegner lediglich einen verlässlichen Kandidaten, welcher im Sinne der AB-BA die Strafanzeige des Gesuchstellers durch Nichtanhandnahme erledigen werde (explizit in act. 7, S. 4). Die AB-BA habe sich in ihrem Schreiben an das Sekretariat GPK vom 28. Juni 2016 hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens eindeutig festge- legt. Ihre Befangenheit führe automatisch zur Annahme der Befangenheit des Gesuchsgegners. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Ernen- nungsschreiben der AB-BA an den Gesuchsgegner (Akten AB-BA, Nr. 8) wie auch dem entsprechenden Dienstleistungsvertrag (Akten AB-BA, Nr. 13) kei- nerlei Vorgaben zur Art der Beendigung des Verfahrens entnommen werden können. Der Gesuchsgegner wird im Rahmen seines Auftrags die belasten- den und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Daran ist auch aufgrund der von der AB-BA in ihrem Schreiben vom 28. Juni 2016 geäusserten Meinung zum Inhalt der Strafanzeige nicht zu zweifeln. Für den Gesuchsgegner ist diese nicht verbindlich.

  1. Das Gesuch erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es ist abzu- weisen.

  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– fest- zusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Das Gesuch wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 13. Oktober 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Bruno Steiner
  • B., ao. Staatsanwalt des Bundes
  • Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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CH_BSTG_001, BB.2016.339
Entscheidungsdatum
12.10.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026