Verfügung vom 2. Februar 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichterin Cornelia Cova, Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., Advokat,

Beschwerdeführer

gegen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT,

Beschwerdegegner

Gegenstand Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft (Art. 138 i.V.m. Art. 135 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B .2 01 6.3 30

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Sachverhalt:

A. Im Strafverfahren gegen sämtliche wegen Raufhandels vom 26. April 2015 um ca. 01:00 Uhr, in X., beschuldigten Personen gewährte die Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend "StA BS") mit Verfügung vom 4. April 2016 dem Privatkläger B., vertreten durch Advokat A., die unentgelt- liche Rechtspflege mit Wirkung ab 23. März 2016. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zurzeit ab (Verfahrensakten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, nicht paginiert).

B. Mit Beschwerde vom 9. April 2016 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt focht B., vertreten durch Advokat A., u.a. die Verfügung der StA BS vom 4. April 2016 an und ersuchte für das Beschwerdeverfahren gleich- zeitig um unentgeltliche Prozessführung mit Advokat A. als Vertreter (act. 1.3, S. 2). Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung der StA BS vom 4. April 2016 richtete, wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sie mit Entscheid vom 10. Juni 2016 ab, gewährte B. indes die unentgeltliche Rechtspflege; dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Advokat A., wurde für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von Fr. 600.–, zuzüglich 8% MwSt. von Fr. 48.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet (act. 1.1, S. 6).

C. Mit Beschwerde vom 5. August 2016 gelangte Advokat A. an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei ihm für das Be- schwerdeverfahren gegen die Verfügung der StA BS vom 4. April 2016, die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers im Verfahren bei der Staatsanwaltschaft betreffend, im Rahmen der unentgeltlichen Prozessfüh- rung ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'238.20 (inkl. MwSt.) zuzusprechen; eventuell sei der Entscheid vom 10. Juni 2016 im Hinblick auf die Höhe des dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der StA BS vom 4. April 2016, die unentgeltliche Verbeiständung des Privat- klägers im Verfahren bei der Staatsanwaltschaft betreffend, auszurichtenden Honorars aufzuheben und die Angelegenheit zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge (act. 1, S. 2).

D. In der Beschwerdeantwort vom 22. August 2016 beantragt das Appellations- gericht des Kantons Basel-Stadt in teilweiser Gutheissung der Beschwerde,

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das Honorar für Advokat A. im Beschwerdeverfahren (betreffend unentgelt- liche Rechtsvertretung des Privatklägers) sei auf Fr. 850.–, die Auslagen auf Fr. 36.50, zuzüglich je 8% MwSt. festzusetzen (act. 3).

E. Mit Eingabe vom 3. September 2016 hält Advokat A. an seiner Beschwerde vom 5. August 2016 fest (act. 5). Mit Eingabe vom 9. September 2016 er- klärte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, dass es auf die Ein- reichung einer Beschwerdeduplik verzichte und auf seine Vernehmlassung vom 22. August 2016 verweise (act. 7); die Eingabe wurde Advokat A. mit Schreiben vom 16. September 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

  1. Gegen den Entscheid, mit welchem die Beschwerdeinstanz eines Kantons die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatkläger- schaft für dessen Bemühungen im kantonalen Beschwerdeverfahren fest- setzt, kann der Rechtsbeistand bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG; vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.), vorausgesetzt, er hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Die weiteren Eintretensvo- raussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

  1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung zuständig ist (Art. 19
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Abs. 3 des Organisationsreglement vom 31. August 2010 für das Bun- desstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]; Art. 38 StBOG). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen zählt na- mentlich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 395 StPO N. 5 m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm als unentgeltlicher Rechts- beistand ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'238.20 (inkl. MwSt.) zustehe. Die Vorinstanz beantragt, es seien das betreffende Honorar auf Fr. 850.–, die Auslagen auf Fr. 36.50, zuzüglich je 8% MwSt. festzusetzen. Der strittige Betrag übersteigt Fr. 5'000.– nicht, weshalb die Beschwerde durch den Ein- zelrichter zu beurteilen ist.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der gerichtlichen Be- gründungspflicht (als Teil des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV) und Willkür bezüglich der Höhe der verfügten Entschädigung. Trotz Einrei- chung einer detaillierten Kostennote sei ihm mit Entscheid vom 10. Juni 2016 ein "geschätzter Aufwand von drei Stunden aus der Gerichtskasse" zuge- sprochen worden. Wenn ein detailliertes Kostenblatt eingereicht werde, sei es willkürlich, wenn der Aufwand schlicht geschätzt werde (act. 1, S. 5 f.). Dazu führt die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort Folgendes aus (act. 3, S. 1): "Es trifft zu, dass die am 25. Mai 2016 eingereichte Kostennote beim Ent- scheid vom 10. Juni 2016 übersehen wurde. Der Aufwand für den zu entschädigenden Teil der Beschwerde (Teil be- treffend unentgeltliche Rechtspflege für Privatklägerschaft) wurde auf 3 Stunden eingeschätzt und entsprechend entschädigt. Advokat A. setzt hierfür 5.55 Stunden ein. Er hat dabei 11 Textseiten zu je einer halben Stunde berechnet. Effektiv betrafen 5 Seiten der Beschwerde und 3.5 Sei- ten der Replik diesen Komplex, d.h. 8.5 Seiten, gerechnet zu einer halben Stunde ergibt dies 4.25 Stunden. Bei den Auslagen muss richtigerweise ebenfalls eine Ausscheidung erfolgen. Der Beschwerdeführer macht hier CHF 36.50 geltend. Dies kann so akzeptiert werden." Darauf erwidert der Beschwerdeführer in seiner Replik, dass die Vorinstanz auch in der Beschwerdeantwort nicht auf den für das vorinstanzliche Be- schwerdeverfahren effektiv notwendigen Aufwand eingehe. Es werde wei- terhin nicht zu den Kostenblättern und dem konkret angefallenen Aufwand

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Stellung genommen. Von einer ersten Schätzung ohne jeden konkreten An- haltspunkt wolle die Vorinstanz zu einer anderen Schätzung, jetzt neu auf der Basis der getippten Seiten übergehen. Er halte dezidiert daran fest, dass nicht nur eine – wie auch immer geartete – Schätzung erfolgen dürfe, wenn das Kostenblatt eingereicht worden sei. Es sei vielmehr auf die Honorarnote einzugehen. Einzig im Hinblick auf eine Plausibilitätsprüfung könne eine Kontrollrechnung des Aufwandes von einer halben Stunde Arbeit für eine Seite getippter Text erfolgen (act. 5, S. 1 f.). 3.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Massgebend ist somit das Advokaturgesetz des Kantons Basel-Stadt vom 15. Mai 2002 (SG 291.100; nachfolgend "Ad- vokaturgesetz/BS") sowie die Honorarordnung für die Anwältinnen und An- wälte des Kantons Basel-Stadt vom 29. Dezember 2010 (SG 291.400; nach- folgend "Honorarordnung/BS"). Für die von einem baselstädtischen Gericht einer Anwältin oder einem An- walt zugewiesenen Offizialvertretungen und Offizialverteidigungen ist ihr oder ihm von diesem Gericht ein angemessenes Honorar zuzusprechen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Advokaturgesetz/BS). In Zivilsachen mit bestimmtem Streit- wert richtet sich das Honorar nach der Honorarordnung; bei hohem Streitwert kann es bis auf die Hälfte des Gebührenansatzes gekürzt werden. In allen anderen Verfahren wird ein angemessenes Honorar unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes vergütet (§ 17 Abs. 2 Advokaturgesetz/BS). Die Ausla- gen und die Mehrwertsteuer, sofern sie im Einzelfall geschuldet ist, werden zusätzlich entschädigt (§ 17 Abs. 3 Advokaturgesetz/BS). Gemäss § 13 Abs. 1 Honorarordnung/BS berechnet sich das Honorar u.a. in Strafsachen nach dem Zeitaufwand. Das Honorar beträgt Fr. 180.– bis 400.– pro Stunde; es bemisst sich nach der Schwierigkeit und Wichtigkeit des Fal- les sowie nach den finanziellen Verhältnissen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers (§ 14 Abs. 1 Honorarordnung/BS). Das Honorar und die Aus- lagen sind in der Rechnung der Advokatin oder des Advokaten separat aus- zuweisen; die Honorarberechnung ist zu detaillieren (§ 16 Abs. 1 Honora- rordnung/BS). Eine allfällige Mehrwertsteuer wird zusätzlich zum Honorar und zu den Auslagen geschuldet; sie ist in der Rechnung der Advokatin oder des Advokaten separat auszuweisen (§ 16 Abs. 4 Honorarordnung/BS). 3.3 Sind für das Anwaltshonorar Pauschalen vorgesehen, verletzt die für die Ho- norarbemessung zuständige Behörde ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht, wenn sie sich nicht im Einzelnen mit einer Kosten- note auseinandersetzt und ausdrücklich begründet, weshalb sie allenfalls

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einzelne in Rechnung gestellte Positionen für übersetzt hält (BGE 141 I 124 E. 4.5). Das Advokaturgesetz/BS und die Honorarordnung/BS sehen für das Anwaltshonorar indes keine Pauschalen vor. Das Honorar berechnet sich vielmehr nach dem Zeitaufwand. Deshalb sind die Advokaten auch gehalten, die Honorarabrechnung zu detaillieren. Daraus folgt die Verpflichtung der für die Bemessung des Honorars zuständigen Behörde, ihren Entscheid we- nigstens summarisch zu begründen; hat der amtliche Verteidiger bzw. un- entgeltliche Rechtsbeistand eine detaillierte Kostennote eingereicht, genügt sie der von Art. 29 Abs. 2 BV geforderten Begründungspflicht nicht, wenn sie einfach einzelne Posten aus der Kostennote akzeptiert, hingegen andere herabsetzt, ohne zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus wel- chem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als unnötig be- trachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_464/2007 vom 12. November 2007, E. 2.1 m.w.H.; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.47 vom 16. Dezember 2015, E. 3.2 m.w.H.). 3.4 Die Vorinstanz hat die Honorarnote vom 25. Mai 2016 bei ihrem Entscheid vom 10. Juni 2016 übersehen und somit überhaupt nicht berücksichtigt. Da- mit hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 3.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfra- gen uneingeschränkt überprüft (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.47 vom 16. Dezember 2015, E. 3.5 m.w.H.). 3.6 Die Vorinstanz hat sich auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mit der Kostennote auseinandergesetzt, weshalb eine Heilung der Verlet- zung des rechtlichen Gehörs ausgeschlossen ist (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2016.93 vom 8. September 2016, E. 3.5; GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 397 StPO N. 6a). Die Beschwerde ist somit gutzu- heissen. Soweit der angefochtene Entscheid die Entschädigung des unent- geltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz betrifft, ist er aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Diese wird dem Beschwerdeführer eine angemessene Ent- schädigung zuzusprechen und deren Festsetzung in einer den Anforderun- gen von Art. 29 Abs. 2 BV entsprechenden Weise zu begründen haben.

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4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 4 StPO). 4.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Auf- wendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. BGE 125 II 518 E. 5b). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts bemessen; der Stundenansatz beträgt mindes- tens 200 und höchstens 300 Franken (vgl. Art. 12 Abs. 1 BStKR). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote im Verfahren vor der Beschwerde- kammer nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (vgl. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift vom 5. August 2016 die Nachreichung einer Honorarnote in Aussicht gestellt (act. 1, S. 8). Bis zu seiner letzten Eingabe vom 3. September 2016 (act. 5) hat er eine solche nicht nachgereicht. Folglich ist das Honorar nach Ermessen festzusetzen. Dem Obsiegen entsprechend erscheint vorliegend unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– als angemessen.

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Demnach erkennt die Einzelrichterin:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufge- hoben, soweit er die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz betrifft, und zur neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

  3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.

Bellinzona, 2. Februar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • A.
  • Appellationsgericht Basel-Stadt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
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CH_BSTG_001, BB.2016.330
Entscheidungsdatum
23.02.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026