Beschluss vom 3. März 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Advokat Carlo Bertossa,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 6.3 18

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 31. März 2015 an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") erstattete Advokat Carlo Bertossa namens und im Auftrag von A. ge- gen mehrere namentlich genannte aktuelle oder ehemalige Mitarbeiter sowie unbekannte Mitarbeiter der Bank B., eventualiter gegen die Bank B. sowie eventualiter gegen Unbekannt Strafanzeige wegen des Verdachts der unge- treuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, der Veruntreuung nach Art. 138 StGB, des Betrugs nach Art. 146 StGB, der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Kursmanipulation nach Art. 40a des Bundes- gesetzes über die Börsen und den Effektenhandel sowie sämtlicher weiterer in Frage kommender Delikte (Verfahrensakten BA, Reiter 1). Das Schreiben ging gemäss dessen Verteiler in Kopie an mehrere Behörden, insbesondere an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend "FINMA").

B. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 ersuchte die BA die FINMA um Ein- sicht in sämtliche Akten, welche die FINMA betreffend die Strafanzeige an- gelegt hatte (Verfahrensakten BA, Reiter 4). Mit Schreiben vom 1. März 2016 teilte die FINMA der BA mit, dass sie dem Akteneinsichtsgesuch im Rahmen von Art. 38 Abs. 1 FINMAG entspreche, und stellte eine Kopie der Akten zur Verfügung (Verfahrensakten BA, Reiter 7). Darauf forderte die BA mit Schreiben vom 9. März 2016 von Advokat Carlo Bertossa zusätzliche Unter- lagen betreffend ein Zivilverfahren zwischen A. und der Bank B. ein, das durch Vergleich vom 28./30. Mai 2014 beendet worden war (Verfahrensak- ten BA, Reiter 8). Mit Schreiben vom 21. März 2016 reichte Advokat Carlo Bertossa entsprechende Unterlagen ein (Verfahrensakten BA, Reiter 9). Mit Datum vom 6. Juli 2016 verfügte die BA, dass die Strafanzeige vom 31. März 2015 gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen sei, weil die fraglichen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt seien (act. 1.2).

C. Mit Beschwerde vom 18. Juli 2016 gelangte A., vertreten durch seinen An- walt, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt na- mentlich, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Juli 2016 sei aufzuheben und die BA anzuweisen, die Strafanzeige vom 31. März 2015 an die Hand zu nehmen und entsprechende Untersuchungen vorzunehmen (act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2016 reichte die BA die Akten ein und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 4). Mit Beschwer- dereplik vom 9. September 2016 liess A. erklären, dass an den Anträgen,

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welche mit Beschwerde vom 18. Juli 2016 gestellt worden seien, vollumfäng- lich festgehalten werde und die Anträge der Vorinstanz unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen seien (act. 7). Mit Schreiben vom 23. Sep- tember 2016 teilte die BA mit, dass sie an ihren bisherigen Ausführungen festhalte und auf Weiterungen verzichte (act. 9), worüber der Vertreter von A. mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 10).

Auf weitere Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert 10 Tagen nach Eröff- nung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Nichtanhandnahmeverfügung der BA vom 6. Juli 2016 liegt ein zu- lässiges Anfechtungsobjekt vor. Sie wurde dem Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers am 7. Juli 2016 zugestellt, womit sich die Beschwerde vom 18. Juli 2016 als form- und fristgerecht erweist. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft nimmt am Strafverfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die (angeblich) geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxis- gemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin um- schriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern

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diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Hand- lung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tat- bestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Wer- den indes durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädig- ter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.w.H.). Eine allfällige "Zulassung" als Privatklägerschaft bei der Vorinstanz zieht nicht automatisch die Legitimation zur Beschwerde nach sich. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gilt (so bspw. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.243 vom 14. Dezember 2016, E. 1.2.4; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.72 vom 13. September 2013, E. 1.4, nicht publiziert in TPF 2013 164). 1.2.1 Anhand dieser Erwägungen ist die Parteistellung des Beschwerdeführers im Strafverfahren bzw. seine daraus abgeleitete Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde zu überprüfen. Als Privatkläger kann sich nur die Person konstituieren, welche durch die verfahrensgegenständliche (angebli- che) Straftat unmittelbar in ihren Rechten verletzt wurde. Hinsichtlich anderer (angeblicher) Straftaten, welche keine solche unmittelbare Beeinträchtigung nach sich gezogen haben, entfällt die Möglichkeit, sich diese Straftaten be- treffend als Privatkläger am Verfahren zu beteiligen (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2014.118 vom 24. März 2015, E. 1.3.1). 1.2.2 Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung betrifft einmal die angezeig- ten Vermögensdelikte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, der Veruntreuung nach Art. 138 StGB und des Betrugs nach Art. 146 StGB. Die Veruntreuung von Vermögenswerten und die ungetreue Ge- schäftsbesorgung schützen den Wert des Vermögens als Ganzes. Als ge- schädigte Person gilt der jeweilige Vermögensinhaber (Urteil des Bundesge- richts 6B_453/2015 vom 29. Januar 2016, E. 2.3.1). Letzteres gilt auch für den Betrug, der ebenfalls das Vermögen schützt (BGE 129 IV 53 E. 3.2; vgl. BGE 140 IV 155 E. 3.3.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die angezeigten Vermögensde- likte sei er an seinem eigenen Vermögen geschädigt worden (Verfahrensak- ten BA, Reiter 1: Strafanzeige, Ziff. 54, Ziff. 55, Ziff. 56). Er ist mithin insoweit als geschädigte Person anzusehen und zur Beschwerde gegen die Nichtan- handnahmeverfügung legitimiert, als sie die angezeigten Vermögensdelikte betrifft.

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1.2.3 Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung betrifft weiter die ange- zeigte Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB. Die Tatbestände des Urkun- denstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das beson- dere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Ur- kunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung auch private Interessen des Einzelnen, soweit das Fälschungsdelikt sich auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkunden- delikt auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks ab- zielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Dabei schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen ge- täuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veran- lasst zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016, E. 3.1 m.w.H.). Nach Darstellung des Beschwerdeführers soll die angezeigte Urkundenfäl- schung verwirklicht worden sein, indem die beanzeigten Personen das Risi- koprofil des Anzeigestellers veränderten und dieses Risikoprofil zur Täu- schung gebrauchten (Verfahrensakten BA, Reiter 1: Strafanzeige, Ziff. 57). Die Veränderung des Risikoprofils soll der Bank B. bzw. deren Mitarbeiter ermöglicht haben, den Beschwerdeführer am Vermögen zu schädigen (a.a.O., Ziff. 9). Inwiefern aber der Beschwerdeführer selbst durch das geän- derte Risikoprofil getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst worden sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal diese Unterlagen erst im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs vom 28./30. Mai 2014 herausgegeben wurden (vgl. Verfahrensakten BA, Reiter 9: Zivilklage, Ziff. 34; Vergleich, Ziff. 1.1 lit. a und lit. b). Nach Darstellung des Beschwerdeführers soll die angezeigte Urkundenfäl- schung ausserdem verwirklicht worden sein, indem eine der beanzeigten Personen den Fax vom 8. oder 9. November 2007 mit einem falschen Datum versehen und/oder diesen Fax zur Täuschung gebraucht hat (Verfahrensak- ten BA, Reiter 1: Strafanzeige, Ziff. 58). Inwiefern der Beschwerdeführer selbst durch den mit einem falschen Datum versehenen Fax getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst worden sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal auch diese Unterlage erst im Rahmen des geführten Zivilverfahrens herausgegeben wurde (vgl. Verfahrensakten BA, Reiter 9: Zivilklage, Ziff. 69, Ziff. 75; Zivilklageantwort, Ziff. 121; Ver- gleich, Ziff. 1.1 lit. g).

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Soweit die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung die angezeigte Ur- kundenfälschung nach Art. 251 StGB betrifft, ist der Beschwerdeführer des- halb mangels Geschädigteneigenschaft zur Beschwerde nicht legitimiert. 1.2.4 Schliesslich betrifft die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung die an- gezeigte Kursmanipulation nach Art. 40a BEHG. Der Tatbestand der Kurs- manipulation trat am 1. Februar 1997 als Art. 161 bis StGB in Kraft und wurde mit Wirkung ab 1. Mai 2013 als Art. 40a in das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) überführt. Mit Wirkung seit 1. Januar 2016 wurde er als Art. 155 in das Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatenhandel (Finanzmarktinf- rastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1) überführt. Unbestritten ist, dass der Tatbestand (primär) das Vertrauen in einen saube- ren, unverfälschten und chancengleichen Kapitalmarkt, mithin ein kollektives Rechtsgut schützt. Umstritten ist indes, ob der Tatbestand darüber hinaus auch Individualrechtsgüter schützt (vgl. dazu PFLAUM, Kursmanipulation, Art. 161 bis StGB/Art. 40a BEHG, Diss., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 37 ff. m.w.H.). Die Frage kann hier offengelassen werden, weil die Beschwerde in diesem Punkt ohnehin abzuweisen ist (vgl. infra E. 6). 1.3 Auf die Beschwerde ist somit im Sinne der vorstehenden Erwägungen teil- weise einzutreten.

  1. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftat- bestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Demgegenüber ist eine Strafuntersuchung zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwalt- schaft ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Stellt sich nach Eröffnung der Unter- suchung heraus, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, ist das Verfahren nach
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Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016, E. 3.2.1 m.w.H.). Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsan- waltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand er- füllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen. Dies ist zum Bei- spiel bei einem Aktenbeizug i.S.v. Art. 194 StPO der Fall (Urteil des Bundes- gerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016, E. 3.2.2 m.w.H.). Der Eröff- nungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 m.w.H.).

  1. Der Beschwerdeführer rügt, wenn die Beschwerdegegnerin in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer eine Schadenersatzklage anstrebe, diese jedoch "soweit bekannt" noch nicht er- hoben habe, verkenne sie, dass sich der Beschwerdeführer in Ziffer 3 der Strafanzeige vom 31. März 2015 als Privatkläger konstituiert habe, was folg- lich Litispendenz begründe und somit eine gleichzeitige Geltendmachung der Forderung auf zivilem Weg ausschliesse (act. 1, Ziff. 7). Die Rüge mag angesichts von Art. 122 Abs. 3 StPO begründet sein, die Fest- stellung der Beschwerdegegnerin war für den Erlass der Nichtanhandnah- meverfügung jedoch unerheblich.

  2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin lehne unzutreffend Bundesgerichtsbarkeit und damit ihre Zuständigkeit ab (act. 1, Ziff. 8 und Ziff. 13). Nachdem die Beschwerdegegnerin für die Prüfung der Strafanzeige vom 31. März 2015 Akten der FINMA beigezogen und vom Beschwerdefüh- rer zusätzliche Unterlagen eingefordert hatte, hätte die Beschwerdegegnerin gestützt auf ihre Überzeugung, dass die fraglichen Straftatbestände nicht er- füllt sind, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ab- schliessen müssen. Allerdings richten sich die Einstellung und die Nichtan- handnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern dem Beschwerde- führer dadurch ein Nachteil erwachsen sein könnte, dass die Staatsanwalt- schaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme statt durch Einstellung ab- geschlossen hat, zumal der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit erhält, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung sämtliche Einwände geltend zu machen, und die befasste Beschwerdekammer des

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Bundesstrafgerichts grundsätzlich über volle Kognition verfügt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Mit ihren Untersuchungshandlungen hat die BA jedoch (materiell) eine Un- tersuchung nach Art. 24 Abs. 2 StPO eröffnet, die Bundesgerichtsbarkeit be- gründet (Art. 24 Abs. 3 StPO).

  1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin nach ungenü- gender und oberflächlicher Ermittlungsarbeit festhalte, dass keine Ver- dachtsmomente hervorgerufen worden seien, welche eine Anhandnahme des Strafverfahrens rechtfertigen würden (act. 1, Ziff. 12).

  2. In Bezug auf den Vorwurf der Kursmanipulation hat die Beschwerdegegnerin die Strafanzeige vom 31. März 2015 nicht an die Hand genommen, weil es insbesondere am tauglichen Tatobjekt fehle, womit auch der Tatbestand ein- deutig nicht erfüllt sei. Diesbezüglich ist eine Rechtsverletzung, eine unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder Unangemes- senheit weder vom Beschwerdeführer dargetan noch ersichtlich. Soweit die Nichtanhandnahmeverfügung die angezeigte Kursmanipulation betrifft, ist die Beschwerde folglich abzuweisen, als überhaupt auf sie einzutreten ist (vgl. supra E. 1.2.4).

7.1 In Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, der Veruntreuung nach Art. 138 StGB und des Betrugs nach Art. 146 StGB sowie sämtlicher weiterer in Frage kommender Delikte hat die Be- schwerdegegnerin die Strafanzeige vom 31. März 2015 nicht an die Hand genommen, weil die genannten Tatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich Rechtsverletzungen, namentlich die Verletzung von Art. 6 StPO und Art. 7 StPO, wie auch unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend (act. 1, Ziff. 4, Ziff. 8, Ziff. 11; act. 7). 7.1.1 Nach Art. 138 Ziff. 1 al. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmäs- sig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Wer die Tat namentlich als berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 138 Ziff. 2 StGB). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei

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der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 m.w.H.). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwen- dungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1 m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2015 vom 28. April 2016, E. 1.3). 7.1.2 Nach Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Arglist ist nach ständiger Rechtspre- chung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Mit dem Tat- bestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Op- fermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte ver- meiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen (BGE 142 IV 153 E. 2.2 m.w.H.). 7.1.3 Nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines an- dern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichti- gen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Als Täter gilt, wer fremdes Vermögen verwaltet oder eine Vermögensverwal- tung beaufsichtigt. Dabei ist aber nicht jede Person, die zu einem fremden Vermögen in Beziehung steht, auch für dessen Erhalt verantwortlich, d.h. nicht jede Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen stellt auch eine Vermögensfürsorgepflicht dar. Art. 158 StGB ist nur anwendbar, wenn den Täter eine solche Vermögensfürsorgepflicht trifft, er mithin gegenüber dem Berechtigten als Garant hinsichtlich des Vermögens erscheint, für welches

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er zu sorgen hat. Die Verwirklichung des Unrechts der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung ist also nur möglich, wenn der Täter dem Berechtigten ge- genüber zu besonderer Treue verpflichtet ist und er diese Pflicht verletzt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.30 vom 29. September 2014, E. 2.5.1a m.H.a. NIGGLI, Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 158 StGB N. 12). Als Geschäftsführer gilt weiter nur, wer befugt ist, selbstständig über fremdes Vermögen oder Teile davon, über Betriebsmittel oder Personal eines Unter- nehmens zu verfügen. Dies kann durch Vornahme von Rechtsgeschäften erfolgen, aber auch aufgrund interner Verantwortung für Vermögensinteres- sen oder bloss tatsächlicher Verantwortung dafür. Gefordert ist ein hohes Mass an Selbstständigkeit. Gegen die Selbstständigkeit spricht die (detail- lierte) Umschreibung einzelner Dienstleistungen. Kein Geschäftsführer ist, wer der ständigen Kontrolle und Überwachung eines andern unterliegt, auf- grund von einschränkenden Weisungen über einen sehr begrenzten Hand- lungsspielraum verfügt oder wer lediglich in untergeordneter Stellung bei der Vermögensverwaltung mitwirkt oder als Berater hinzugezogen wird. Nicht selbstständig handelt i.d.R. der Täter, der bei seinen Entscheidungen selbst Weisungen hierarchisch höherer Stellen (oder gar des Geschäftsherrn selbst) und deren ständigen Kontrollen unterworfen ist, und zwar auch dann, wenn diese Stellen mangels fachlicher Kompetenz ihre Kontrollen gar nicht umfassend ausüben können. Hingegen ändert die Pflicht zur Beachtung ge- nereller Weisungen hierarchisch übergeordneter Stellen an der Selbststän- digkeit des Geschäftsführers nichts, solange er bei seinen Entscheidungen durch Weisungen nicht derart eingeschränkt ist, dass ihm ein nur sehr enger Handlungsspielraum bei der Verwaltung verbleibt. Auch bei Wahrnehmung bloss untergeordneter Aufgaben fehlt die geforderte Selbstständigkeit – selbst auf oberster Stufe. Als untergeordnet werden i.d.R. Aufgaben bezeich- net, bei welchen nicht über das Vermögen entschieden wird, sondern nur solche Entscheidungen vorbereitet werden, z.B. bei der Beratung des Ver- mögensinhabers oder des Geschäftsführers mittels Beschaffung von Ent- scheidungsgrundlagen, Ausarbeitung von Lösungsvarianten oder Abgabe von Empfehlungen. Ebenfalls unselbstständig (mangels Entscheidkompe- tenz) handelt, wer sich nur mit der technischen Abwicklung der Vermögens- verwaltung befasst, wie z.B. der Kontenführung oder der Buchhaltung (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.30 vom 29. September 2014, E. 2.5.1a/bb m.w.H.). 7.1.4 Nach Art. 158 Ziff. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag

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oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt. 7.2 Der Beschwerdeführer machte in der Strafanzeige folgenden Sachverhalt "ab November 2006" geltend (Verfahrensakten BA, Reiter 1: Strafanzeige, Ziff. 20 ff.; vgl. Verfahrensakten BA, Reiter 9: Zivilklage, Ziff. 35 ff.): Gestützt auf unzählige Zusicherungen der Bank sei ab November 2006, als der Beschwerdeführer nach Zürich gekommen sei, eine grosse Zahl von Konti eröffnet worden, einschliesslich solcher im Namen von zwei Investiti- onsvehikeln, wobei völlig unklar sei, weshalb die Bank für den Beschwerde- führer zwei derartige Investitionsvehikel errichtet habe. Es liege eine klare Pflichtverletzung der Bank vor, mittels derer das Vermögen des Beschwer- deführers geschädigt worden sei und sich die Bank unrechtmässig berei- chert habe, indem völlig unnötige und im Gegenteil gefährliche Investitions- vehikel geschaffen worden seien, die hohe Gebühren verursacht hätten. Die Bank habe den Beschwerdeführer ausserdem ein Formular unterzeichnen lassen, wonach sämtliche Korrespondenz für alle seine Konti zurückbehalten werde, ohne dem Beschwerdeführer die Bedeutung und die Folgen zu erklä- ren. 7.2.1 Dass die Bank entgegen den erteilten Instruktionen des Beschwerdeführers Vermögenswerte gebraucht, mithin Vermögenswerte unrechtmässig ver- wendet hätte, ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Die Beschwerdegeg- nerin war mithin berechtigt, in Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung nach Art. 138 StGB diesen Sachverhalt betreffend das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen bzw. einzustellen. 7.2.2 Der Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bank den Be- schwerdeführer im Rahmen der Kontoeröffnungen und der Errichtung der Investitionsvehikel getäuscht, geschweige denn arglistig getäuscht hätte. Dass das Führen zahlreicher Konti und die Errichtung von Investitionsvehi- keln wirtschaftlich betrachtet für den Beschwerdeführer allenfalls nicht sinn- voll waren, kann nicht mit einer (arglistigen) Täuschung gleichgesetzt wer- den. Der Tatbestand des Betrugs ist eindeutig nicht erfüllt. Die Beschwerde- gegnerin war mithin berechtigt, diesen Sachverhalt betreffend auch in Bezug auf den Vorwurf des Betrugs nach Art. 146 StGB das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen bzw. einzustellen. 7.2.3 Dass die Bank eine Vermögensfürsorgepflicht getroffen hätte, ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich (vgl. dazu auch infra E. 7.3.3). Die Beschwer- degegnerin war mithin berechtigt, diesen Sachverhalt betreffend auch in Be- zug auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen bzw. einzustellen.

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7.2.4 Sodann bietet der geschilderte Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bank eine bestehende Ermächtigung missbraucht hätte. Die Beschwer- degegnerin war mithin berechtigt, diesen Sachverhalt betreffend auch in Be- zug auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 StGB das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen bzw. einzustellen. 7.3 Den Sachverhalt "ab Ende März/Anfang April 2007 bis Januar 2009" schil- dert der Beschwerdeführer wie folgt (Verfahrensakten BA, Reiter 1: Strafan- zeige, Ziff. 24 f.; vgl. Verfahrensakten BA, Reiter 9: Zivilklage, Ziff. 48 ff.): "Zwischen Ende März/Anfang April 2007 und Januar 2009 wurde auf Anraten der Bank B. hin eine grosse Zahl von Devisentransaktionen ausgeführt. Weil unmittelbare Ent- scheide und rasche Ausführung im Devisenhandeln wichtig sind, erfolgte alle Kommu- nikation zwischen dem Anzeigesteller und der Bank B. mündlich, meistens per Telefon. Der Anzeigesteller sprach regelmässig mit den FX Dealern der Bank B. [...] in Zürich, Singapur und New York, in Zürich insbesondere mit C. und später D.. Im Durchschnitt besprach der Anzeigesteller jede von der Bank B. vorgeschlagene Transaktion ungefähr 20 bis 30 Minuten mit den FX Dealern der Bank B. bevor er seine Zustimmung gab. [...]. Normalerweise rief der Anzeigesteller die Bank B. an, um den FX Dealern mitzuteilen, er sei bereit zu handeln. Der Anzeigesteller sagte jedoch weder mit welchem Währungs- paar, noch welchen Betrag er handeln wollte. Die FX Dealer der Bank B. empfahlen ihm daraufhin jeweils ein spezifisches Währungspaar zu einem bestimmten Kurs. [...]. In den meisten Fällen folgte der Anzeigesteller dem Empfehlungen der Bank B.. Nur in einigen ganz wenigen Ausnahmefällen entschied sich der Anzeigesteller, etwas anderes zu tun, als die Bank B. ihm empfahl. Manchmal, wenn die Bank B. dem Anzeigesteller empfahl, eine Position zu schliessen, was zu einem grossen Verlust geführt hätte, entschied sich der Anzeigesteller stattdessen dazu zuzuwarten." 7.3.1 Dass die Bank entgegen den erteilten Instruktionen des Beschwerdeführers Vermögenswerte gebraucht, mithin Vermögenswerte unrechtmässig ver- wendet hätte, ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Die Beschwerdegeg- nerin war mithin berechtigt, in Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung nach Art. 138 StGB diesen Sachverhalt betreffend das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen bzw. einzustellen. 7.3.2 Der Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bank den Be- schwerdeführer (arglistig) getäuscht hätte. Die Beschwerdegegnerin war mit- hin berechtigt, diesen Sachverhalt betreffend auch in Bezug auf den Vorwurf des Betrugs nach Art. 146 StGB das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen bzw. einzustellen. 7.3.3 Dass die Bank eine Vermögensfürsorgepflicht getroffen hätte, ist aus dem Sachverhalt ebenfalls nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bun-

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desgerichts wird hinsichtlich der vertragsrechtlichen Sorgfalts- und Treue- pflicht der Bank bei der Abwicklung von Börsengeschäften für die Kundschaft zwischen drei verschiedenen Vertragsbeziehungen differenziert: die Vermö- gensverwaltung, die Anlageberatung und die blosse Konto-/Depot-Bezie- hung (BGE 133 III 97 E. 7.1 m.w.H.). Mit dem Vermögensverwaltungsvertrag beauftragt der Kunde die Bank, die Verwaltung eines bestimmten Vermö- gens gegen Honorar selbständig im Rahmen der vereinbarten Anlagestrate- gie und zwecks Erreichens des persönlichen Anlageziels des Kunden zu be- sorgen. Von der Vermögensverwaltung, bei der die Bank die auszuführen- den Transaktionen im Rahmen der Sorgfalts- und Treuepflicht sowie der ver- einbarten Anlagestrategie selbst bestimmt, unterscheidet sich die Anlagebe- ratung durch die Zuständigkeit des Kunden für den Anlageentscheid. Der Anlageberatungsvertrag zeichnet sich in Abgrenzung von der reinen Konto- /Depot-Beziehung dadurch aus, dass der Kunde die Anlageentscheide zwar selber trifft, die Bank ihm jedoch dabei beratend zur Seite steht (Urteil des Bundesgerichts 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 4.1 m.w.H.; vgl. KOENIG, Frontrunning zahlt sich nicht aus – oder: die Ersten werden die Letz- ten sein, Jusletter 6. Dezember 2010, [Rz 27]). Nach der Schilderung des Beschwerdeführers handelte es sich bei der Ver- tragsbeziehung zwischen ihm und der Bank jedenfalls nicht um eine Vermö- gensverwaltung, weil er die Anlageentscheide selbst traf. Handelte es sich demnach entweder um eine blosse Konto-Depot-Beziehung oder eine Anla- geberatung, traf die Bank keine Vermögensfürsorgepflicht. Die Beschwerde- gegnerin war mithin berechtigt, diesen Sachverhalt betreffend auch in Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen bzw. einzustellen. 7.3.4 Der geschilderte Sachverhalt bietet weiter keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bank eine bestehende Ermächtigung missbraucht hätte. Die Beschwer- degegnerin war mithin berechtigt, diesen Sachverhalt betreffend auch in Be- zug auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 StGB das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen bzw. einzustellen. 7.4 Für "Juni/Juli 2007" macht der Beschwerdeführer folgenden Sacherhalt gel- tend (Verfahrensakten BA, Reiter 1: Strafanzeige, Ziff. 10, Ziff. 29 ff., Ziff. 40 f.; vgl. Verfahrensakten BA, Reiter 9: Zivilklage, Ziff. 91 ff.): Der Beschwerdeführer und die Bank hätten im Juni 2007 vereinbart, dass die Bank ab sofort nur noch 0.5 pip [recte: bps] auf jeder Transaktion des Beschwerdeführers belasten würde, anstatt des 1 pip [recte: bps], der früher vereinbart worden war. Es scheine, dass die Bank in der Folge zwei Arten von "Spreads" angewendet habe: der vereinbarte Spread, wobei die Bank

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dem Beschwerdeführer zugegebenermassen zu viel belastet habe, und zu- sätzlich einen Spread, von dem der Anzeigesteller nichts gewusst habe, und zu welchem er nie seine Zustimmung gegeben habe. 7.4.1 Ein Schreiben der Bank vom 8. Juli 2009 bestätigt, dass der Beschwerde- führer und die Bank im Juni 2007 vereinbarten, dass die Bank fortan nur noch 0.5 bps auf jeder Transaktion des Beschwerdeführers belasten würde (Ver- fahrensakten BA, Reiter 1: Strafanzeige, Beilage 16). Aufgrund einer bank- internen E-Mail eines Mitarbeiters vom 13. Juni 2007 (Verfahrensakten BA, Reiter 1: Strafanzeige, Beilage 17) äusserte der Beschwerdeführer gegen- über der Bank den Verdacht, dass ihm dennoch 1 bps belastet wurde (Ver- fahrensakten BA, Reiter 1: Strafanzeige, Beilage 14). Gestützt darauf leitete die Bank eine Untersuchung ein, mit dem Ergebnis, dass dem Beschwerde- führer tatsächlich 0.572 bps anstatt 0.5 bps belastet wurden. Um die zu ho- hen Belastungen auszugleichen, wurden die Belastungen in der Folge redu- ziert bzw. ausgesetzt, bis über alle Transaktionen ein Durchschnitt der ver- einbarten 0.5 bps erreicht wurde (Verfahrensakten BA, Reiter 1: Strafan- zeige, Beilage 16). 7.4.2 Die Bank legte mit dem Ergebnis ihrer internen Untersuchung glaubhaft dar, dass die Diskrepanz zwischen den vereinbarten und den tatsächlichen Be- lastungen der Transaktionen auf eine technische Unzulänglichkeit des Han- delssystems zurückzuführen war (Akten FINMA, nicht paginiert). Die – un- glücklich formulierte – E-Mail des Bankmitarbeiters vom 13. Juni 2007 ver- mag vor dem Hintergrund der umständlichen technischen Umsetzung der Belastung der vereinbarten 0.5 bps keinen Verdacht zu begründen, die Bank könnte dem Beschwerdeführer die Transaktionen vorsätzlich zu hoch belas- tet haben. Die angezeigten Tatbestände sind damit eindeutig nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin war mithin berechtigt, diesen Sachverhalt betreffend das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen bzw. einzustellen. 7.5 Schliesslich schildert der Beschwerdeführer den Sachverhalt "November 2007" wie folgt (Verfahrensakten BA, Reiter 1: Strafanzeige, Ziff. 42 ff., ins- besondere Ziff. 49; vgl. Verfahrensakten BA, Reiter 9: Zivilklage, Ziff. 63 ff.): Die Bank habe am 9. November 2007 ohne jegliche Instruktion des Be- schwerdeführers dessen Positionen verkauft, um eine behauptete Unterde- ckung zu decken. Gegenüber dem Beschwerdeführer sei der Margin Call nie erwähnt und er sei nie gebeten worden, CHF 7 Mio. zu überweisen. 7.5.1 Mit der Strafanzeige reichte der Beschwerdeführer vom Beschwerdeführer unterzeichnete Formulare für die banklagernde Zustellung der Korrespon- denz ein. Demnach galt betreffende Korrespondenz als zugestellt, sobald sie elektronisch oder physisch abgelegt wurde (Verfahrensakten BA, Reiter 1:

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Strafanzeige, Beilage 12 und Beilage 13). Der Beschwerdeführer streitet zwar ab, ein erfahrener Anleger und in Devisenangelegenheiten versiert zu sein, stellt sich aber immerhin als (erfolgreicher) Geschäftsmann dar (act. 1, Ziff. 10; Verfahrensakten BA, Reiter 1: Strafanzeige, Ziff. 6). Es kann mithin davon ausgegangen werden, dass er sich über die Bedeutung und die Fol- gen seiner Vertragsabschlüsse im Klaren war. 7.5.2 Mit Schreiben datierend vom 9. November 2007 informierte die Bank den Beschwerdeführer über einen Margin Call über Fr. 7'000'000.-- bis 9. No- vember 2007, 15.00 Uhr (Zürich), mit dem Hinweis, dass die Bank nach Ab- lauf der Frist alle offenen Positionen schliessen kann. Das Schreiben trägt einen (internen) Faxstempel vom 8. November 2007, 17.27 Uhr (Verfahrens- akten BA, Reiter 1: Strafanzeige, Beilage 24). Mit der Strafanzeige hat der Beschwerdeführer ausserdem einen Ausdruck eines Eintrags im Kunden- dossier der Bank eingereicht, der am 8. November 2007 um 14.56 Uhr er- stellt wurde und wonach ein Margin Call dem Beschwerdeführer u.a. bank- lagernd zugestellt wurde (Verfahrensakten BA, Reiter 1: Strafanzeige, Bei- lage 25). Weiter liegt im Recht ein Ausdruck einer bankinternen E-Mail vom 8. November 2007, 12.13 Uhr, wonach der Beschwerdeführer eben infor- miert worden sei, dass gleichentags ein Margin Call gesendet werde (Ver- fahrensakten BA, Reiter 1: Strafanzeige, Beilage 26). 7.5.3 Der Umstand, dass das Schreiben an den Beschwerdeführer das Datum vom 9. November 2007 trägt und ausserdem nicht von der Person, die im Briefkopf genannt wird, sondern von zwei weiteren Mitarbeitern der Bank un- terzeichnet wurde, lassen nicht daran zweifeln, dass der Margin Call bereits am 8. November 2007 (banklagernd) zugestellt wurde. Damit vermag die Strafanzeige auch diesen Sachverhalt betreffend keinen Tatverdacht zu be- gründen. Die Beschwerdegegnerin war mithin berechtigt, das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen bzw. einzustellen.

  1. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt war, mangels hinreichenden Tatverdachts eine Nichtanhandnahmeverfü- gung bzw. Einstellungsverfügung zu erlassen. Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,

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Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 3. März 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Advokat Carlo Bertossa
  • Bundesanwaltschaft (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Verfugbare Sprachen
Deutsch
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CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2016.318
Entscheidungsdatum
03.03.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026