BB.2016.30

Beschluss vom 18. Februar 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Advokat Christian von Wartburg,

Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Wiedererwägung / Revision (Art. 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 121 ff. BGG); Erlass der Verfahrenskos- ten (Art. 425 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 6.3 0

  • 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

  • die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2014.169 vom 14. September 2015 eine von A. erhobene Beschwerde teilweise guthiess, sie dessen Gesuch um Bestellung einer amtlichen Vertei- digung im Beschwerdeverfahren jedoch wegen nicht erbrachtem Bedürftig- keitsnachweis abwies und diesem eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– auf- erlegte;

  • A. als Privatkläger im Rahmen des Verfahrens SK.2015.44 vor der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts am 28. Januar 2016 um unentgeltliche Rechts- pflege ersuchte und das diesbezügliche Formular mit weiteren Unterlagen einreichte (act. 1.2);

  • A. am 11. Februar 2016 der Beschwerdekammer unter Hinweis auf seine Eingabe an die Strafkammer beantragt, ihm in Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse die auferlegte Gerichtsgebühr zu erlassen und ihm in Wieder- erwägung des erwähnten Beschlusses für das Beschwerdeverfahren BB.2014.169 auch die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • die StPO keine Wiedererwägung kennt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.42 vom 25. April 2013, E. 1.1);

  • das entsprechende Ersuchen auch nicht als Begehren um Revision nach Art. 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 121 ff. BGG oder nach Art. 410 Abs. 1 StPO entgegengenommen werden kann, da eine solche mit Bezug auf den Be- schluss BB.2014.169 vom 14. September 2015 von Gesetzes wegen ausge- schlossen ist (TPF 2011 115 E. 2.2 und 2.3; Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2013.42 vom 25. April 2013, E. 1.1);

  • auf den Antrag des Gesuchstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren BB.2014.169 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren bzw. ihm einen amtlichen Verteidiger zu bestellen, daher nicht einzutreten ist;

  • Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichti- gen Person herabgesetzt oder erlassen werden können (Art. 425 StPO);

  • 3 -

  • eine Anwendung von Art. 425 StPO nur in Frage kommt, wenn die wirtschaft- lichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sind, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint;

  • dies dann der Fall ist, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berück- sichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Re- sozialisierung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014, E. 3 m.w.H.);

  • den Gesuchsteller bei der Abklärung der finanziellen Verhältnisse – wie etwa auch bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung – eine gewisse Mitwirkungspflicht trifft und sein Gesuch mangels ausreichen- der Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen wer- den kann, wenn er der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finan- ziellen Situation nicht nachkommt bzw. die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner fi- nanziellen Verhältnisse ergeben (Beschluss des Bundesstrafgerichts BP.2013.10 vom 2. Mai 2013, E. 2.1; siehe auch den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2014.169 vom 14. September 2015, E. 8.2);

  • der Gesuchsteller mit Verweis auf seine Eingabe vom 28. Januar 2016 gel- tend macht, das gemeinsame von ihm und seiner Ehefrau erzielte Bruttoein- kommen decke nur knapp das Existenzminimum;

  • der Gesuchsteller im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zwei Konten erwähnt (act. 1.2, Beilage 1, S. 3), diesbezüglich aber keine aufgrund von Bankbelegen oder dergleichen nachprüfbare Angaben zum tatsächli- chen Vermögensstand macht;

  • der Gesuchsteller geltend macht, pro Monat Fr. 245.– für ungedeckte Arzt- kosten aufzuwenden (act. 1.2, Beilage 1, S. 4), diesbezüglich eine Arztrech- nung über EUR 245.10 vorliegt, diese sich aber nur auf eine einmalige und abgeschlossene Behandlung bezieht (act. 1.2, Beilage 14);

  • die geltend gemachten Weiterbildungskosten in keiner Art und Weise belegt sind (act. 1.2, Beilage 1, S. 4);

  • jegliche Angaben und Abrechnungen zum angeblich erzielten Nebener- werbseinkommen fehlen (act. 1.2, Beilage 1, S. 5);

  • 4 -

  • nach wie vor unklar bleibt, ob und inwiefern der Gesuchsteller durch seine Ehegattin unterstützt wird (siehe bereits den Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2014.169 vom 14. September 2015, E. 8.3);

  • zur finanziellen Situation der Ehegattin lediglich deren Erklärungen, aber nach wie vor keine Unterlagen zu deren Überprüfung vorliegen, diesbezüg- lich namentlich nicht nachvollziehbar ist, wie diese aufgrund eines monatli- chen Nettoeinkommens von rund Fr. 1'700.– pro Monat Fr. 5'000.– für Steu- ern aufwenden soll (act. 1.2, Beilage 1, S. 4);

  • diesbezügliche Unterlagen wie Steuerbescheide oder ähnliches ohnehin feh- len;

  • die gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen nicht geeignet sind, eine angespannte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers glaubhaft zu machen, zumal der Gesuchsteller und seine Ehegattin gemäss dem von ihnen erstellten Budget 2015 einen Überschuss von jährlich rund EUR 4'000.– erzielen wollen (act. 1.2, Beilage 2);

  • das Gesuch um Erlass der auferlegten Verfahrenskosten daher abzuweisen ist;

  • bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO; vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BP.2013.10 vom 2. Mai 2013, E. 3.1);

  • diese festzusetzen sind auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.– (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

  • 5 -

und erkennt:

  1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 18. Februar 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Advokat Christian von Wartburg
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2016.30
Entscheidungsdatum
25.02.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026