Beschluss vom 12. Juli 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub,

Gesuchsteller

gegen

B., Richter der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts,

Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 6.2 62

  • 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

  • mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2014 die Bundesanwaltschaft (nachfol- gend „BA“) A. wegen Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz be- strafte; A. in der Folge am 22. Dezember 2014 Einsprache erhob; die BA am Strafbefehl festhielt und am 30. April 2015 die Akten an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend "Strafkammer") zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies;

  • im Rahmen des Hauptverfahrens SK.2015.18 Einzelrichter B. am 18. August 2015 die Beweisanträge A.s im Zusammenhang mit der Praxis des Staats- sekretariats für Wirtschaft (nachfolgend „Seco“) betreffend Bewilligungsver- fahren für Kriegsmaterialgeschäfte ablehnte;

  • A. die obgenannten Beweisanträge im Rahmen der Hauptverhandlung vom

  1. September 2015 erneut stellte, worauf Einzelrichter B. diese nochmals ablehnte;
  • A. mit Urteil SK.2015.18 vom 25. September 2015 der Strafkammer wegen Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz schuldig gesprochen und entsprechend bestraft wurde;

  • das Bundesgericht mit Urteil 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 das obge- nannte Urteil der Strafkammer aufhob und die Sache zur neuen Entschei- dung an die Strafkammer zurückwies; die Kassation im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die obgenannte Praxis des Seco bundesrechtswidrig unberücksichtigt blieb;

  • im Rahmen der Neubefassung des Falles durch die Strafkammer diese A. am 25. April 2016 den Spruchkörper bekannt gab;

  • mit Eingabe an die Strafkammer vom 4. Mai 2016 Fürsprecher Gerrit Straub im Namen von A. den Ausstand des Einzelrichters B. aus dem Verfahren verlangte;

  • der sich dem Ausstandsgesuch widersetzende Bundesstrafrichter B. am

  1. Mai 2016 das Ausstandsgesuch mitsamt Stellungnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichte;
  • gestützt auf diese Stellungnahme A. im Rahmen der Gesuchsreplik vom
  1. Juni 2016 einen neuen Ausstandsgrund geltend machte;
  • 3 -

  • mit Beschluss BB.2016.105 vom 21. Juni 2016 das obgenannte Gesuch ab- gewiesen wurde; zudem das neue Ausstandsbegehren an Einzelrichter B. zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde;

  • der sich auch diesem Ausstandsgesuch widersetzende Bundesstrafrichter B. am 23. Juni 2016 seine Stellungnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichte (act. 1);

  • der Gesuchsteller mit Replik vom 8. Juli 2016 am Ausstandsgesuch festhielt (act. 5); die Replik dem Gesuchsgegner am 11. Juli 2016 zur Kenntnis zuge- stellt wurde (act. 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Ver- zug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstands- grund Kenntnis hat;

  • der Gesuchsteller die Befangenheit des Gesuchsgegners durch die Stellung- nahme vom 10. Mai 2016 begründet sieht (act. 1); diese dem Vertreter des Gesuchstellers am 12. Mai 2016 zugestellt wurde (act. 7); der Gesuchsteller das Ausstandsgesuch am 7. Juni 2016 stellte;

  • das Ausstandsgesuch so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes, zu stellen ist (BOOG, Basler Kom- mentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 58 N. 5 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_689/2012 vom 20. Dezember 2012, E. 3; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.23 vom 14. März 2011, E. 1.4);

  • falls die geltend gemachte Voreingenommenheit mit einer richterlichen Verfügung bzw. einem richterlichen Schreiben begründet wird, ein Zuwarten von zwei Wochen als zu lange einzustufen ist (Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BB.2016.111 vom 7. Juli 2016; BB.2011.23 vom 14. März 2011, E. 1.4; KELLER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 58 N. 3);

  • 4 -

  • selbst bei Berücksichtigung der Ferienabwesenheit von Fürsprecher Gerrit Straub bis 16. Mai 2016 (BB.2016.105, act. 1) das vorliegende Ausstands- gesuch erst 22 Tage nach Kenntnisnahme der Stellungnahme vom 10. Mai 2016 erfolgte;

  • dieses mithin als verspätet zu qualifizieren ist;

  • nach dem Gesagten auf das Gesuch nicht einzutreten ist;

  • bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

  • die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren, BStKR; SR 173.713.162).

  • 5 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 13. Juli 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Fürsprecher Gerrit Straub
  • B., Bundesstrafrichter, Bundesstrafgericht (brevi manu)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2016.262
Entscheidungsdatum
08.08.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026