Beschluss vom 31. August 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Yves Clerc
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Steiner,
Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Strafgericht, 1. Kammer,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 6.2 52
Sachverhalt:
Das Bezirksgericht Baden (nachfolgend “Bezirksgericht“) hat B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A., dieser im vorliegenden Verfahren erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Steiner mit Urteil vom 16. April 2015 des Verdachtes der mehrfachen Vergewaltigung, teilweise eventualiter Schändung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der versuchten Nötigung sowie der Drohung freigesprochen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung legte es dabei im Umfang von Fr. 35‘440.80 (inkl. Fr 2‘625.25 MWSt) fest (act. 1.9, S. 42 f.).
Die Staatsanwaltschaft Baden (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) meldete am 16. April 2015 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend “Obergericht“) gegen das gleichentags gefällte Urteil des Bezirksgerichts an. Nach am 19. Oktober 2015 erfolgter Zustellung des vollständig begründeten Urteils des Bezirksgerichts vom 16. April 2015 reichte die Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 2015 die Berufungserklärung ein und beantragte u.a. das Urteil des Bezirksgerichts vom 16. April 2015 sei vollumfänglich aufzuheben sowie der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen (Akten des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer [...], Berufungserklärung vom 28. Oktober 2015).
Mit Urteil vom 19. Mai 2016 hiess das Obergericht die Berufung der Staats- anwaltschaft teilweise gut, sprach B. der mehrfachen Vergewaltigung, der einfachen Körperverletzung, der Drohung, der versuchten Nötigung sowie der mehrfachen Tätlichkeit schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheits- strafe von 5 Jahren, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 120.-- sowie zu einer Busse von Fr. 500.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Ta- gen (act. 1.1, S. 58, Dispositiv Ziffer 1 Unterziffer 1 f.). Dem amtlichen Ver- teidiger vom B., Rechtsanwalt A., wurde für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 7‘800.-- zugesprochen (act. 1.1, S. 58, Dispositiv Ziffer 1 Unterziffer 4). Die Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 35‘440.80 für einen Aufwand von rund 142 Stunden à Fr. 220.-- und 0.5 Stunden à Fr. 130.--, Fr. 1’604.55 Auslagen und Fr. 2’625.25 Mehrwertsteuer wurde auf Fr. 26’920.-- für einen anerkannten Aufwand von 110 Stunden à Fr. 220.--, Fr. 726.-- Auslagen sowie Fr. 1’994.-- Mehrwertsteuer gekürzt (act. 1.1, S. 56 f., Erwägung 11.2.3; Dispositiv Ziffer 1 Unterziffer 5.3).
Gegen den Entschädigungsentscheid des Obergerichts gelangt Rechtsanwalt A., vertreten durch Rechtsanwalt Steiner mit Beschwerde vom 13. Juni 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt Folgendes (act. 1, S. 2):
" 1. Es sei das Urteil der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2016 mit Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Ziff. 1.5.3 und Ziff. 4 des Urteilsdispositivs) aufzuheben und stattdessen die vom Bezirksgericht Baden für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung als amtlicher Verteidiger im Betrage von CHF 35‘440.80 (statt des in Ziff. 1.5.3 des Urteilsdispositivs vorgesehenen Betrages von CHF 26‘920.--) zu bestätigen sowie die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren vor der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung als amtlicher Verteidiger im Betrage von CHF 29‘691.50 (statt des in Ziff. 4 des Urteilsdispositivs vorgesehenen Betrages von CHF 7‘800.--) auszurichten. 2. Die Beschwerdeführung in der Sache im Auftrag und im Namen der beschuldigten Person gegen das Urteil vom 19. Mai 2016 bleibt von der vorliegenden Beschwerde unberührt (Gabelung des Rechtsweges). Verfahrensantrag 3. Es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu gewähren, auf eine allfällige Beschwerdeantwort zu replizieren. Kosten 4. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Ebenfalls zeigte der Beschwerdeführer an, in der Sache Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht zu führen (act. 1, S. 3).
Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2016 samt Akten ist beim hiesigen Gericht am 30. Juni 2016 eingegangen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet darin unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil auf eine Stellungnahme (act. 3). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juli 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Berufungsinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Verfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 19 zu Art. 135 StPO; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, N. 9 zu Art. 135).
1.2 1.2.1 Der Beschwerdeführer zeigt vorliegend an, neben gegen die durch das Obergericht festgesetzte Entschädigung sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren, in der Sache Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht zu führen (act. 1, S. 2 f.).
1.2.2 Wird mit Entscheid einer kantonalen Beschwerdeinstanz oder des Berufungsgerichts die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren festgesetzt und werden ausschliesslich diese beiden Punkte angefochten, bleibt der Entscheid in der Sache mithin unangefochten, rechtfertigt sich ein einheitlicher Rechtsweg. Diesfalls ist das Bundesstrafgericht alleinige Rechtsmittelinstanz (BGE 140 IV 213 E. 1.6 S. 216; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016, E. 1.2). Betreffend den Entscheid des Berufungsgerichts hinsichtlich Festsetzung bzw. Änderung der Entschädigung des amtlichen Vertreters dehnte das Bundesgericht die Kompetenz des Bundesstrafgerichts zur Überprüfung jüngst auf Fälle aus, in denen der Entscheid des Berufungsgerichts nicht nur ausschliesslich betreffend die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das erstinstanzliche bzw. für das zweitinstanzliche Verfahren angefochten wird, sondern zugleich und zusätzlich auch in der Sache eine Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht geführt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2015 vom 11. Februar 2016 E. 1; Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2015.85 vom 12. April 2016, E. 1.2.2).
1.2.3 Entsprechend ist das Bundesstrafgericht vorliegend Rechtsmittelinstanz für den Entscheid des Berufungsgerichts im Hinblick auf die Entschädigung des amtlichen Vertreters für das erstinstanzliche wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren.
1.3 1.3.1 Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der amtlichen Verteidigung weiter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezem- ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [nachfolgend "Botschaft"], BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.3.2 Der Beschwerdeführer war als amtlicher Verteidiger in den Verfahren gegen B. vor dem Bezirksgericht und vor dem kantonalen Berufungsgericht tätig. Er ist durch den angefochtenen Entschädigungsentscheid der Beschwerdegegnerin in dem Sinne beschwert, als dass dadurch ein Teil der von ihm geltend gemachten Entschädigung für seine in beiden Verfahren geleisteten Bemühungen als amtlicher Verteidiger verweigert wurde (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2 m.w.H.). Er hat mithin ein rechtliches Interesse an der Änderung des von ihm beanstandeten Entscheids der Beschwerdegegnerin über seine Entschädigung.
Die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht wie im Falle der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521). Bei mehreren konkurrierenden Beträgen werden die strittigen Summen zusammengezählt (GUIDON, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 6 zu Art. 395).
2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 26‘920.-- und für das oberinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 7‘800.-- zu. Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 35‘440.80 und für das zweitinstanzliche in der Höhe von Fr. 29‘691.50.
Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die wirtschaftlichen Nebenfolgen des strittigen Betrags mehr als Fr. 5'000.-- betragen, mithin die vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu behandeln ist (vgl. Art. 38 StBOG).
3.1 Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt geltend, die Beschwerdegegnerin habe die durch das Bezirksgericht statuierte amtliche Entschädigung überprüft und reduziert, obwohl der erstinstanzliche Entscheid in diesem Punkt mangels Beanstandung durch die Staatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen sei. Die Staatsanwaltschaft habe es insbesondere unterlassen, in ihrer Berufung eine überhöhte Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO zu rügen. Er macht sinngemäss geltend, es sei kein Ausnahmezustand gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO vorgelegen, weshalb die Überprüfung der durch das Bezirksgericht festgesetzten amtlichen Entschädigung durch die Beschwerdegegnerin unzulässig gewesen sei (act. 1, S. 13).
3.2 3.2.1 Fraglich ist zunächst, ob das Urteil des Bezirksgerichts vom 16. April 2015 trotz des Fehlens eines ausdrücklichen Antrags seitens der Staatsanwaltschaft auf Änderung der durch das Bezirksgericht festgelegten amtlichen Entschädigung im Rahmen der Berufung auch in diesem Punkt mitangefochten worden war. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufungserklärung vom 8. Oktober 2015 Folgendes (Akten des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer [...], Berufungserklärung vom 28. Oktober 2015):
" Es werden gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO folgende Abänderungen verlangt:
Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 180 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB sowie von Art. 40, 47, 49, 51 und 106 StGB zu verurteilen zu: o 5 Jahren Freiheitsstrafe o unter Anrechnung der bisher ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft o Busse von CHF 500.00 4. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
3.2.2 Mit der Berufung kann das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilpunkten angefochten werden, wobei die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft erwachsen (HUG/SCHEIDEGGER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf, 2014, Art. 399 N. 14). Die Staatsanwaltschaft ist auch legitimiert, die Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers mit Berufung anzufechten (BGE 139 IV 199 E. 5.2; kritisch dazu EUGSTER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 399 N. 13). Mit der Berufungserklärung hat die das Rechtsmittel einlegende Partei den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Entscheides anzugeben und insbesondere darzutun, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird. In der Berufungserklärung soll es dabei gemäss EUGSTER erforderlich sein, darzulegen, welche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verlangt wird. Namentlich sollen genaue Angaben gemacht werden müssen, in welchen Punkten das Urteilsdispositiv zu ändern ist. Jedenfalls soll es seines Erachtens nicht genügen, in der Berufungserklärung bloss festzuhalten, das Rechtsmittel richte sich gegen das Strafmass oder gegen die Schuldfrage. Beispielsweise sei zumindest eine Spezifizierung dahingehend zu fordern, dass erklärt werde, ob ein Freispruch oder nur eine andere rechtliche Qualifikation des vorgeworfenen Sachverhalts angestrebt werde. Als Richtschnur könne gelten, dass von einer Partei im Interesse einer effizienten Justiz erwartet werden könne, dass sie ihre Anträge genügend begründe (EUGSTER, a.a.O., Art. 399 N. 3 ff.). SCHMID hält dafür, dass ein Urteil ohne klar ausgedrückte Beschränkung als Ganzes als angefochten gilt; im Zweifel erfasse die Berufung demnach das ganze Urteil. Er erachtet überdies als naheliegend, in die Überprüfung des Urteils weitere, an sich nicht angefochtene Punkte einzubeziehen, wenn eine enge Konnexität der angefochtenen mit weiteren, nicht angefochtenen Urteilspunkten bestehe. So liege es auf der Hand, dass je nach Ausgang der Überprüfung eines oder mehrerer Schuldsprüche sich die Fragen der Sanktionierung und der Kosten- und Entschädigungsfolgen unausweichlich neu stellten. So sei etwa davon auszugehen, dass eine Berufungserklärung, mit der ein vollständiger Freispruch verlangt werde, bei Erfolg automatisch eine Prüfung aller anderen Urteilspunkte nach sich ziehe. Demgegenüber gälte die Beschränkung hingegen, wenn bei einer auf den Schuldspruch
beschränkten Berufung dieser bestätigt werde. Eine Schranke des Einbezuges nicht angefochtener Urteilspunkte bilde stets das Verbot der reformatio in peius (SCHMID, a.a.O., N. 1548).
3.2.3 Die Staatsanwaltschaft hat es in ihrer Berufungserklärung unterlassen, einen expliziten Antrag auf Änderung der Höhe der durch das Bezirksgericht festgelegten amtlichen Entschädigung zu stellen. Auch die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid, wie nachfolgend unter E. 3.5 ausgeführt, auf Art. 404 Abs. 2 StPO, womit sie zumindest davon auszugehen schien, auch ein impliziter Antrag auf Änderung der Höhe der amtlichen Entschädigung durch die Staatsanwaltschaft liege nicht vor (act. 1.1, S. 56 f., Erwägung 11.2.3; act. 1.1). In der Beschwerdeantwort bleibt die Rüge, die Festlegung der amtlichen Entschädigung sei seitens der Staatsanwaltschaft nicht mitangefochten worden, ebenfalls unbestritten (act. 3). Mithin scheint auch die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen zu sein, dass die Berufung in casu keine automatische Überprüfung der amtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren nahe legte.
3.3 3.3.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Wie eben festgehalten, wurde die Entschädigungshöhe seitens der Beschwerde- gegnerin nicht angefochten, weshalb deren Überprüfung folglich nur unter den Voraussetzungen von Art. 404 Abs. 2 StPO möglich ist, worauf sich auch die Beschwerdegegnerin in ihrem Urteil vom 19. Mai 2016 explizit abgestützt hatte (act. 1.1, S. 56 f., Erwägung 11.2.3; act. 1.1, Dispositiv Ziffer 1 Unterziffer 5.3).
3.3.2 Die Beschwerdegegnerin verteilte die vorinstanzlichen Kosten aufgrund der Gutheissung der Berufung neu. Sie kürzte die durch das Bezirksgericht festgelegte amtliche Entschädigung von Fr. 35‘440.80.-- auf Fr. 26’920.--. Zur Begründung führte sie Folgendes aus (act. 1.1, S. 56 f., Erwägung 11.2.3; act. 1.1):
"Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten hat für das erstinstanzliche Verfahren Aufwendungen im Betrag von Fr. 53‘181.25 (176.12 Stunden à Fr. 260.00 und 0.42 Stunden à Fr. 130.00, Fr. 3‘396.10 Auslagen und Fr. 3‘939.35 Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt. Die Vorinstanz hat seine Kostennote im Umfang von Fr. 35‘440.80 (141.62 Stunden à Fr. 220.00 und 0.42 Stunden à Fr. 130.00, Fr. 1‘604.55 Auslagen und Fr. 2‘625.25 Mehrwertsteuer) genehmigt. Der genehmigte Aufwand ist im Verhältnis zu den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen überhöht. Die dem amtlichen Verteidiger zuzusprechende Entschädigung ist von Amtes wegen zu korrigieren, da sich die
zu hohe Entschädigung zu Lasten des zahlungspflichtigen Beschuldigten auswirkt (Art. 404 Abs. 2 StPO). Das Obergericht erachtet für die Anwesenheit des amtlichen Verteidigers bei den beiden Einvernahmen der Privatklägerin, jener der Beschuldigten und den Zeugen im Untersuchungsverfahren sowie bei der vorinstanzlichen Verhandlung und den übrigen notwendigen Aufwand für die Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, das Aktenstudium, Korrespondenz und die Verhandlungsvor- und Nachbereitung (inkl. Plädoyer) unter Berücksichtigung des aufgrund der Nutzung von Synergien kleineren objektiv gebotenen Aufwands, insoweit es sich um gleichartige Vorwürfe wie im Verfahren in Basel- Stadt gehandelt hat, einen Aufwand von 110 Stunden à Fr. 220.00 als angemessen. Zuzüglich Auslagen von 3% (Fr. 726.00) sowie 8% Mehrwertsteuer (Fr. 1‘994.00) ergibt sich ein Entschädigungsanspruch in Höhe von Fr. 26‘920.00. Diese Entschädigung, die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für seine notwendigen Aufwendungen, welche sich ausschliesslich auf den Strafpunkt bezogen haben, im erstinstanzlichen Verfahren von der Gerichtskasse auszurichten ist, ist vom Beschuldigten zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO). “
3.3.3 Das Berufungsgericht kann nach Art. 404 Abs. 2 StPO zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Der Eingriff in die Dispositionsmaxime ist in sachlicher Hinsicht auf die Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen (décisions illégales ou inéquitables, decisioni contrarie alle legge o inique) beschränkt. Macht das Berufungsgericht von Art. 404 Abs. 2 StPO Gebrauch, hat es die Verfahrensbeteiligten vorgängig zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2013 vom 3. Juni 2014, E. 2.1; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 5 zu Art. 404; ders., Handbuch, a.a.O., § 92 S. 699 f. N. 1561 f.). Das Berufungsgericht kann gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO das erstinstanzliche Urteil in nicht angefochtenen Punkten nur bei offensichtlichen und schwerwiegenden Rechtsverletzungen überprüfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2013 vom 3. Juni 2014, E. 2.1; 6B_426/2013 vom 18. Dezember 2013, E. 1; vgl. auch 6B_99/2012 vom 14. November 2012, E. 5.2). Ebenso kommt die Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO lediglich bei qualifiziert unbilligen Entscheidungen in Frage, andernfalls jede Form von Unbilligkeit (so z.B. bei der Strafzumessung) zu einer Korrektur von Amtes wegen berechtigen bzw. verpflichten würde (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016, E. 3.6 mit einlässlicher Begründung und weiteren Hinweisen).
Dem Urteil des Obergerichts vom 19. Mai 2016 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Korrektur der Entschädigung auf Art. 404 Abs. 2 StPO abstützte, mit der Begründung, die zu hohe Entschädigung
wirke sich zu Lasten des zahlungspflichtigen Beschuldigten aus (act. 1.1, S. 56 f., Erwägung 11.2.3). Eine weitergehende ausdrückliche oder zumindest sinngemässe Auseinandersetzung mit allen Voraussetzungen dieses Artikels fehlt indessen. Dabei ist zu bedenken, dass von dieser Bestimmung nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen ist, weshalb bei deren Anwendung erhöhte Anforderungen an die Begründung zu stellen sind. Zwar erwähnt die Beschwerdegegnerin, sie erachte für die Anwesenheit des amtlichen Verteidigers bei den beiden Einvernahmen der Privatklägerin, jener der Beschuldigten und der Zeugen im Untersuchungsverfahren sowie bei der vorinstanzlichen Verhandlung und für den übrigen notwendigen Aufwand für die Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, das Aktenstudium, die Korrespondenz und die Verhandlungsvorbereitung und Verhandlungsnachbereitung (inkl. Plädoyer) unter Berücksichtigung des aufgrund der Nutzung von Synergien kleineren objektiv gebotenen Aufwands, insoweit es sich um gleichartige Vorwürfe wie im Verfahren in Basel-Stadt gehandelt habe, einen Aufwand von 110 Stunden à Fr. 220.00 als angemessen. Es bleibt jedoch unklar, ob und inwiefern die Beschwerdegegnerin die durch das Bezirksgericht ausgesprochene Entschädigung überhaupt als qualifiziert gesetzwidrige oder unbillige Entscheidung beurteilte. Auch im Rahmen der Beschwerdeantwort schwieg sich die Beschwerdegegnerin zur Rüge betreffend Art. 404 Abs. 2 StPO aus (act. 3).
3.3.4 Ungeachtet dessen ist vollständigkeitshalber auf die Frage einzugehen, ob allenfalls die gemäss der Beschwerdegegnerin überhöhte Entschädigung vorliegend eine qualifiziert gesetzwidrige oder unbillige Entscheidung darzustellen vermag. Die Beschwerdegegnerin nahm eine Kürzung der vom Bezirksgericht zugesprochenen Entschädigung von rund Fr. 36‘000.-- auf Fr. 27‘000.-- vor. Die Beschwerdegegnerin unterlässt es aber geltend zu machen, das Bezirksgericht habe hierbei sein Ermessen in qualifizierter Weise überschritten, wobei sich dies auch aus ihren Erwägungen nicht sinngemäss entnehmen lässt. Wenn nachfolgend der von der Beschwerdegegnerin als angemessen beurteilte Aufwand zu Grunde gelegt wird, liegt der erstinstanzlich anerkannte Aufwand zwar deutlich (31 %) darüber. Ein qualifiziert unbilliger Entschädigungsentscheid des Bezirksgerichts ist darin jedoch nicht zu erblicken (vgl. hierzu auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016, E. 3.8).
3.3.5 Ausgehend von der Begründung des obergerichtlichen Entschädigungs- entscheids waren demnach vorliegend die vorgenannten Voraussetzungen von Art. 404 Abs. 2 StPO für ein Eingreifen in die Dispositionsmaxime von Amtes wegen nicht erfüllt. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin Art. 404 StPO verletzt, indem sie die erstinstanzlich
zugesprochene Entschädigung frei überprüfte. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil (act. 1.1, Dispositiv Ziffer 1 Unterziffer 5.3) aufzuheben. Die Sache ist zur Neuregelung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
Bei diesem Prüfungsergebnis ist auf die Rüge, wonach die Beschwerdegegnerin einen willkürlichen Entschädigungsentscheid gefällt habe, nicht weiter einzugehen (act. 1, S. 13).
4.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Beschwerdegegnerin habe betreffend die für das Berufungsverfahren zugesprochene Entschädigung keinerlei Bezug auf die von ihm eingereichten Honorarnoten genommen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin würden nicht ansatzweise der aus dem rechtlichen Gehörsanspruch fliessenden Begründungspflicht genügen.
4.2 Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzelheiten ausgewiesen, ist das Gericht unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.4). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.5 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016, E. 4.4).
4.3 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 7‘800.-- zu (act. 1.1, S. 58, Dispositiv Ziffer 1 Unterziffer 4). Sie reduzierte die Kostennoten von Fr. 34‘908.85 auf Fr. 7‘800.-- oder um gerundet 77.5 %. Sie ging damit davon aus, dass der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis stehe, was grundsätzlich zu einer pauschalen Bemessung der Entschädigung berechtigte. Sie führte dazu aus (act. 1.1, S. 55, Erwägung 11.1):
"Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für seine notwendigen Aufwendungen, welche sich nur auf den Strafpunkt bezogen haben, im Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Für das vorliegende Verfahren erscheint ein Aufwand von 35 Stunden als angemessen. Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 3 bis Satz 1 AnwT üblichen Stundenansatzes von Fr. 200.00 (dies unter Vorbehalt des Ausgangs des beim Verwaltungsgericht hängigen Normenkontrollverfahrens betreffend die Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 AnwT), der gemäss § 9 Abs. 2 bis Satz 2 AnwT separat zu entschädigenden Auslagen von ermessensweise 3% und der Mehrwertsteuer von 8% beträgt die richterlich festzusetzende Entschädigung insgesamt gerundet Fr. 7‘800.00. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es die finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).“
Entsprechend unterliess es die Beschwerdegegnerin im Urteil vom 19. Mai 2016, sich überhaupt mit den eingereichten Honorarnoten auseinanderzusetzen. In ihrer Beschwerdeantwort verzichtete sie überdies unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme (act. 3). Die Beschwerdegegnerin hat ihre Begründungspflicht betreffend die obgenannten Kürzungen verletzt, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt mithin vor.
Da die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Rahmen des Berufungsverfahrens und somit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die darüber hinaus geltend gemachte Verletzung der Wirtschaftsfreiheit und die Verunmöglichung der anwaltlichen Berufspflichten eines Strafverteidigers sind an dieser Stelle nicht eingehender zu prüfen (act. 1, S. 15 f.).
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dem Obsiegen entsprechend erscheint vorliegend unter Berücksichtigung aller
massgeblichen Umstände eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- als angemessen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Dispositiv Ziffer 1 Unterziffer 5.3 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben und zur Neuregelung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Mit Bezug auf die Festsetzung der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird das angefochtene Urteil ebenfalls aufgehoben und zur Neuregelung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 31. August 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.