Beschluss vom 14. Dezember 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien KONSUMENTENSCHUTZORGANISATION A., vertreten durch Rechtsanwalt Alexandre Curchod, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 6.2 43
Sachverhalt:
A. Während einem dem Gericht nicht genau bekannten, jedoch mutmasslich ab Oktober 2015 (vgl. unten lit. C) beginnenden bis Ende März 2016 dauernden Zeitraum gingen bei der Bundesanwaltschaft und bei den jeweiligen Staats- anwaltschaften in den Kantonen Genf, Bern, Basel-Landschaft, Freiburg, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Solothurn, St. Gallen, Tessin, Thur- gau, Wallis, Waadt, Zug und Zürich im Zusammenhang mit den Vorgängen rund um die manipulierten Abgaswerte bei Fahrzeugen des Volkswagen- Konzerns gegen die Volkswagen AG in D-Wolfsburg und deren Organe so- wie gegen die AMAG Automobil- und Motoren AG (nachfolgend „AMAG“) und deren Organe rund 2‘000 Strafanzeigen ein wegen Betrugs und unlau- teren Wettbewerbs, darunter auch jene der Konsumentenschutzorganisation A. (act. 1.4; Verfahrensakten Bundesanwaltschaft OAB.16.0022, nicht pagi- niert).
B. Hintergrund des Vorwurfs der manipulierten Abgaswerte ist der Umstand, dass die Volkswagen AG bei bestimmten Dieselfahrzeugen bewusst nur eine für die Abgaskontrollanlage bestimmte Software installiert haben soll, die be- wirkt, dass die betreffenden Fahrzeuge unter Testbedingungen auf dem Prüfstand bedeutend weniger Stickoxide (NO x ) ausstossen, als sie dies im realen Strassenbetrieb tun.
Gemäss dem vom deutschen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in Auftrag gegebenen Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“ vom April 2016 (https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anla- ge/VerkehrUndMobilitaet/Strasse/berichtuntersuchungskommission-volks- wagen.pdf?__blob=publicationFile) sowie den Hintergrundinformationen zum Hearing on „Volkswagen’s Emissions Cheating Allegations: Initial Ques- tions“ des Repräsentantenhauses der Vereinigten Staaten vom 6. Okto- ber 2015, http://docs.house.gov/meetings/IF/IF02/20151008/104046/HHRG -114-IF02-20151008-SD002.pdf) nahm die Aufdeckung der Abgasmanipula- tionen durch die Volkswagen AG ihren Anfang im Mai 2014, als in den USA der International Council on Clean Transportation zusammen mit der West Virginia University bei Abgasmessungen grosse Differenzen beim Stickoxid- ausstoss von Dieselfahrzeugen der Volkswagen-Gruppe, nämlich VW Jetta IV 2012 und VW Passat 2013, festgestellt hatte.
In der Folge führten das California Air Resources Board (nachfolgend „CARB“) und die amerikanische Umweltbehörde Environmental Protection Agency (nachfolgend „EPA“) von Mai bis Dezember 2014 verschiedene Un- tersuchungen an den betroffenen Dieselfahrzeugen der Volkswagen-Gruppe
durch. Die Volkswagen AG soll gegenüber den amerikanischen Behörden vorerst ausgesagt haben, dass die erhöhten Emissionswerte auf verschie- dene technische Probleme und unvorhergesehene Betriebsverhältnisse („in- use-conditions“) zurückzuführen seien und rief im Dezember 2014 rund 500‘000 in den USA zugelassene Diesel-Fahrzeuge der Jahre 2009 bis 2014 zurück. Von Mai bis Juli 2015 überprüfte das CARB die von der Volkswa- gen AG zurückgerufenen und zwischenzeitlich modifizierten Fahrzeuge so- wohl auf dem Prüfstand wie auch im realen Strassenverkehr. Nachdem durch das CARB nur beschränkt Verbesserungen hatten festgestellt werden können, fanden im Juli 2015 verschiedene Treffen mit Vertretern der Volks- wagen AG statt. Dabei soll die Volkswagen AG eingeräumt haben, dass die Fahrzeuge der ersten, zweiten und dritten Generation (sog. Gen1 [Lean No x
Trap technology), Gen2 [Selective Catalytic Reduction {SCR} Tecnology] und Gen3 [2015 model-year improved SCR]) mit einer zweiten Kalibrierung für die Durchführung von Abgastests ausgerüstet worden seien. Betroffen waren die Modelle Jetta (Produktionszeitraum 2009 bis 2015), Beetle (2012– 2015), Audi A3 (2010–2015), Golf (2010–2015) und Passat (2012–2015). Im August 2015 wurde die Volkswagen AG vom CARB und der EPA dahinge- hend informiert, dass die amerikanischen Behörden die Zulassungszertifi- kate für die Fahrzeugmodelle 2016 nicht erteilen würden, bis die Volkswa- gen AG eine Erklärung für die erhöhten Emissionswerte und eine Zusiche- rung hinsichtlich der Einhaltung der Emissionswerte für die Modelle 2016 ab- geben würde. Am 3. September 2015 gab die Volkswagen AG gegenüber dem CARB und der EPA zu, in den betreffenden Fahrzeugen eine unzuläs- sige Abschalteinrichtung installiert zu haben („defeat device“). Mit formellem Schreiben („Notice of Violation“) vom 18. September 2015 gelangte die EPA an Volkswagen mit dem Vorwurf, eine unzulässige Abschalteinrichtung („de- feat device“) in der Motorsteuerung ihrer Diesel-Fahrzeuge des Typs EA 189 mit 2.0 Liter Hubraum verwendet zu haben, um die amerikanischen Abgas- normen zu umgehen (vgl. Notice of Violation vom 18. September 2015, https://www.epa.gov/sites/production/files/2015-10/documents/vw-nov-caa- 09-18-15.pdf). Der deutsche Bundesminister Alexander Dobrindt setzte un- mittelbar nach Bekanntwerden der Vorwürfe gegen die Volkswagen AG in den USA am 22. September 2015 eine Untersuchungskommission zur Sach- verhaltsaufklärung ein. Mit Erklärung vom 23. September 2015 trat Martin Winterkorn in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der Volkswagen AG zurück. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig gab mit Pressemitteilungen vom 23. und 29. September sowie 1. und 8. Oktober 2015 bekannt, im Zu- sammenhang mit den Abgasmanipulationen ein Ermittlungsverfahren einge- leitet und Hausdurchsuchungen bei Volkswagen in Wolfsburg und „anderen Orten“ durchgeführt zu haben (http://www.staatsanwaltschaften.niedersach- sen.de).
Die EPA richtete schliesslich am 2. November 2015 eine zweite Notice of Violation an Volkswagen. Demnach wurden Abschalteinrichtungen nunmehr auch in Volkswagen-Dieselfahrzeugen mit 3-Liter-Motor (3.0 TDI) sowie in Audi- und Porschefahrzeugen gefunden. Betroffen seien konkret der VW Touareg (2014), der Porsche Cayenne (2015) sowie die Audi-Modelle A6 Quattro, A7 Quattro, A8, A8L und Q5 (2016) (https://www.epa.gov/sites/pro- duction/files/2015-11/documents/vw-nov-2015-11-02.pdf). Die Zahl der welt- weit betroffenen Konzernfahrzeuge, die auch VW-Dieselaggregate mit 1.6- und 1.2-Liter Hubraum umfassen, beläuft sich heute auf bis zu 11 Mio. Fahr- zeuge, davon ca. 8.5 Mio. Fahrzeuge in Europa (vgl. dazu https:// www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/VerkehrUndMobilitaet/Strasse/be- richt-untersuchungskommission-volkswagen.pdf?_blob=publicationFile).
C. Mit Bezug auf die in der Schweiz eingereichten Strafanzeigen im Zusam- menhang mit den Abgasmanipulationen durch die Volkswagen AG war von der Schweizerischen Staatsanwältekonferenz (SSK/CPS) am 29. Okto- ber 2015 öffentlich bekannt gemacht worden, dass diese mit der Bundesan- waltschaft übereingekommen war, die Anzeigen bei der Bundesanwaltschaft zusammenzuführen. Die Bundesanwaltschaft eröffnete in der Folge unter der Verfahrensnummer OAB.16.0022 ein Verfahren (Verfahrensakten Bun- desanwaltschaft OAB.16.0022, nicht paginiert).
D. Mit Schreiben vom 15. April 2016 gelangte die Bundesanwaltschaft an die Staatsanwaltschaft Braunschweig und ersuchte um Strafübernahme in Sa- chen „Verantwortliche Organe der Volkswagen AG“ und „Volkswagen AG“, in D-Wolfsburg wegen Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB) und des un- lauteren Wettbewerbs (Art. 23 UWG), eventualiter in Verbindung mit Art.102 Abs. 1 StGB. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig teilte der Bundesanwalt- schaft am 9. Mai 2016 mit, die Strafverfolgung im Verfahren OAB.16.0022 zu übernehmen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft OAB.16.0022, nicht paginiert).
E. Mit Datum vom 27. Mai 2016 verfügte die Bundesanwaltschaft die Nichtan- handnahme der Strafsache (act. 1.1).
F. Dagegen gelangt die Konsumentenschutzorganisation A. mit Beschwerde vom 9. Juni 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, ein Untersuchungs- verfahren gegen die Volkswagen AG und die AMAG Automobil- und Motoren
AG bzw. gegen deren verantwortliche Organe betreffend Betrug und unlau- teren Wettbewerbs zu eröffnen. Eventualiter sei die Strafuntersuchung bis zum Abschluss des Strafverfahrens ins Deutschland zu sistieren (act. 1 S. 16). Aufforderungsgemäss nahm die Konsumentenschutzorganisation A. überdies am 30. Juni 2016 Stellung zu ihrer Beschwerdelegitimation (act. 9).
G. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2016 beantragt die Bundesanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zulasten der Beschwer- deführerin (act. 11).
H. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels halten die Konsumentenschutz- organisation A. und die Bundesanwaltschaft an ihren in der Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest (act. 13 und 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr kön- nen Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemes- senheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
Mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Mai 2016 liegt ein gültiges An- fechtungsobjekt vor. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2016 zugestellt worden, weshalb sich die dagegen am 9. Juni 2016 erhobene Beschwerde als fristgerecht erweist.
1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung be- schwert sind (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2.1 Die geschädigte Person ist – soweit sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerin konstituiert hat – zur Beschwerde legitimiert, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Als Ausfluss des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör ist jedoch auch die geschädigte Person zur Beschwerde legiti- miert, welche – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu kon- stituieren (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308, Fn 427; GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 322 StPO N. 6; LANDSHUT, Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, Art. 322 StPO N. 9). Art.115 Abs. 1 StPO bestimmt, dass als geschädigte Person diejenige Person gilt, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Daneben gilt in jedem Fall die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO; vgl. Art. 30 Abs. 1 StGB). Art. 115 Abs. 2 StPO be- wirkt eine Erweiterung des Geschädigtenkreises, indem diese Bestimmung auch Personen Geschädigteneigenschaft einräumt, die durch die Straftat nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind bzw. die nicht Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes sind (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, N. 99 zu Art. 115 StPO; GARBARSKI, in: Qualité de partie plaignante et criminalité économique: quelques ques- tions d’actualité, in: ZStrR, Bd. 130, 2012, S. 167). Dies ist etwa im Falle von Art. 23 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes gegen den un- lauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) gegeben. Danach sind zur Zivilklage und zum Strafantrag Organisationen von gesamtschweizerischer oder regi- onaler Bedeutung legitimiert, die sich statutengemäss dem Konsumenten- schutz widmen.
1.2.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, dessen statutarisches Ziel die Wahrung der Rechte der Kon- sumenten ist (act. 1.2). Der Bund leistet der Beschwerdeführerin sodann ge- stützt auf Art. 5 des Konsumenteninformationsgesetzes (KIG) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Finanzhilfen an Konsumentenorganisatio- nen Finanzhilfen, sodass von deren gesamtschweizerischen Bedeutung ohne Weiteres ausgegangen werden kann. Bezüglich des Straftatbestandes von Art. 23 Abs. 1 UWG war die Beschwerdeführerin somit zur Stellung eines Strafantrags berechtigt und gilt als geschädigte Person im Sinne von Art. 115
Abs. 2 StPO. Ausgehend von einem weiten Parteibegriff des Art. 382 StPO, der sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104 StPO als auch die anderen Verfahrensbeteiligen nach Art. 105 StPO umschliesst (Urteil des Bundesge- richts 6B_753/2012 vom 25. April 2012, E. 3.3.1), ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich zum Kreis der zur Beschwerde legitimierten Parteien im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO zu zählen.
1.2.3 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jedoch nicht jede Partei, sondern nur jene Partei, die zugleich auch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides darzulegen vermag (Art. 382 Abs. 1 StPO). Es liegt keine Beschwer vor, wenn der Entscheid (nur) für andere nachteilig ist. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung eines Entscheides und damit eine Beschwer im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist nur dann gegeben, wenn der Be- schwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt be- troffen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_798/2015 vom 22. Juli 2016, E. 4.3.2; 6B_425/2015 vom 12. November 2015, E. 1.5; 6B_207/2014 vom 2. Februar 2015, E. 8; ferner GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizeri- scher Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 232 ff.; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, N. 1458). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitge- schützten Rechtsguts ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2 mit Hinweisen).
In der Botschaft zur StPO wird ausgeführt, dass für Vereinigungen, die sich dem Schutz allgemeiner Interessen verpflichtet haben, im Strafverfahren be- wusst keine Parteistellung und damit Rechtsmittellegitimation eingeführt wurden, da entgegen „andern Rechtsgebieten, die eine Verbandslegitima- tion kennen (etwa im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, Art. 10 UWG) im Straf- und Strafprozessrecht mit der Staatsanwaltschaft eine Behörde vor- handen [sei], die allgemeine, überindividuelle Rechte zu wahren und den Strafanspruch von Amtes wegen durchzusetzen hat“ (Botschaft vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1163; ebenso Begleitbericht zum Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung des Bundesamtes für Justiz vom Juni 2001 [VE-StPO], S. 83). Bezüglich des heutigen Art. 115 Abs. 2 StPO wurde ausgeführt, dass dieser Absatz lediglich präzisierend festhalte, dass die Verletzten, die nach Art. 30 Abs. 1 StGB zum Strafantrag berechtigt, also Träger des angegriffe- nen Rechtsgutes seien, stets als Geschädigte zu betrachten seien (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1168). Insofern liess der Gesetzgeber ausser Acht, dass dies in Be- zug auf Art. 23 Abs. 2 UWG gerade nicht zutreffend ist, denn Konsumenten- schutzorganisationen sind von den in Art. 23 Abs. 1 i.V.m Art. 3 Abs. 1 lit. b
UWG geschützten Rechtsgütern nicht zwingend unmittelbar betroffen. Der Tatbestand zielt nicht allein auf den Schutz der Konsumentinnen und Kon- sumenten als mögliche Abnehmer (und Opfer täuschender Anpreisungen), sondern auf den Schutz der Lauterkeit unter Marktteilnehmern (KIL- LIAS/GILLIÉRON, Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Basel 2013, Art. 23 N. 5; RIEDO, Der Strafantrag, Ba- sel 2004, S. 50, Fn. 175 bezüglich der Antragsberechtigung von Konsumen- tenschutzorganisationen im Bereich des UWG). Es handelt sich um ein ab- straktes Gefährdungsdelikt (BERGER, Basler Kommentar, Basel 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG, N. 52; JUNG, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Bern 2010, Art. 3 lit. b N. 65). Die Kon- sumentenschutzorganisationen sind von diesen Rechtsgütern nicht unmittel- bar betroffen. Ihre Interessen sind deshalb durch die Staatsanwaltschaft wahrzunehmen. Mit Art. 115 Abs. 2 StPO wollte der Gesetzgeber somit trotz Strafantragsrecht von Konsumentenschutzorganisationen diesen keine Be- schwerdelegitimation ohne unmittelbare und direkte Betroffenheit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO verschaffen. Diese Möglichkeit hat er bewusst nur dem Bund verliehen (Art. 23 Abs. 3 UWG; Botschaft zur Änderung des Bundes- gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], BBl 2009, S. 6184).
1.2.4 Die Beschwerdeführerin ist selbst nicht in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen, da durch Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit.b UWG, allenfalls ihre Vereinsmitglieder geschädigt worden sind, die Beschwerde- führerin selbst hingegen nicht unmittelbar verletzt wurde. Auch durch die mutmassliche Verfälschung des Wettbewerbs wird sie nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt. Die Beschwerdeführerin hat sich lediglich im Straf- punkt gültig als Privatklägerin konstituiert (act. 1.4, S. 2). Sie macht zwar geltend, „qu’elle entend faire valoir des prétentions civiles. Elle financera des tests ‘avant-après’ pour ses membres et en réclamera le coût aux personnes morales ou physiques responsables.“ (act. 9, S. 2). Dabei handelt es sich allerdings höchstens um einen Reflexschaden, der eine Beschwerdelegiti- mation jedoch gerade nicht zu begründen vermag, fehlt es doch an der Un- mittelbarkeit der Verletzung (siehe die umfangreichen Ausführungen in BGE 140 IV 162 E. 4.7 ff.; insbesondere E. 4.9.5).
Die Beschwerdeführerin ist bezüglich des Straftatbestandes des Betrugs ge- mäss Art. 146 StGB ebenfalls nicht Rechtsgutträgerin, da dort nur der Inha- ber des geschädigten Vermögens geschützt wird (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 56 zu Art. 115 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_60/2014 vom 24. Juni 2014, E. 3.3.1). Sie ist nicht unmittelbar verletzt, gilt deshalb weder als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO noch konnte sie sich als Privatklägerin in diesem Punkt konstituieren. Auch diesbezüglich ist sie nicht zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist somit nicht unmittelbar und direkt in ihren Rech- ten betroffen und mithin nicht beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 14. Dezember 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.