Beschluss vom 7. Juni 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Yves Clerc

Parteien

  1. A. AG, Beschwerdeführerin

  2. B., Beschwerdeführer

beide vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch J., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 6.2 4-25

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Sachverhalt:

A. Am Mittwoch, den 21. Dezember 1988 kurz nach 19.00 Uhr stürzte das Flug- zeug Pan Am 103 auf dem Weg von London nach New York über der schot- tischen Ortschaft Lockerbie ab. Dabei starben 243 Passagiere, 16 Mitarbei- ter der Fluggesellschaft sowie 11 Bewohner von Lockerbie. Die forensischen Untersuchungen ergaben, dass das Flugzeug Pan Am 103 infolge einer Ex- plosion auseinandergerissen worden war und danach aus einer Höhe von rund 9‘400 Metern abstürzte. Die Flugzeugtrümmer kamen in einem über hundert Quadratkilometer grossen Bereich zu liegen. Am 13. Januar 1989 fanden zwei Polizeibeamte in einem Gebiet bei Newcastleton Überreste ei- nes Hemdes. Am 12. Mai 1989 entdeckte ein forensischer Wissenschaftler bei der Durchsuchung dieses Hemdenüberrestes ein kleines, knapp Quad- ratzentimeter grosses Bruchstück einer grünen Schaltplatine (MST-13 Ti- mer-Platine). Bei Untersuchungen wurden Übereinstimmungen zwischen der Schaltplatine und dem sogenannten "Togo-Timer" festgestellt. Beim Togo-Timer handelte es sich um einen von zwei Timern, die am 23. / 24. September 1986 bei einem Waffen- und Sprengstofffund in Lomé (Togo) festgestellt und den amerikanischen Behörden übergeben worden war. Ein weiterer MST-13-Timer war zudem am 12. Mai 1989 in Dakar (Se- negal) zusammen mit Sprengstoff und Waffen an Bord eines Passagierflug- zeugs sichergestellt worden. Die forensischen Untersuchungen hatten erge- ben, dass versucht worden war, den Aufdruck "A." von der Oberfläche des Togo-Timers herauszukratzen. Der Schriftzug konnte aber wieder sichtbar gemacht werden. Aus den Erkenntnissen ergab sich dann der Verdacht, dass ein MST-13-Timer der A. AG mit Sitz in Zürich, dessen Geschäftsführer B. war, für das Lockerbie-Attentat eingesetzt worden war (act. 1.1). In den nachfolgenden Einvernahmen B.s der Jahre 1990 und 1991 erklärte B. ins- besondere Geschäftsbeziehungen zum libyschen Geheimdienst zu unterhal- ten und mehrere MST-13 Timer nach Libyen geliefert zu haben. Zudem hatte die A. AG eines ihrer Büros in Zürich an die Firma D. vermietet, deren Inha- ber die Libyer E. und F. (beides Mitarbeiter des libyschen Geheimdienstes) waren. Nicht zuletzt aufgrund dieser Befunde richtete sich der Verdacht der Strafverfolgungsbehörden ab Ende 1991 auf die libysche Täterschaft. Der sogenannte "Lockerbie-Prozess" wurde von einem nach schottischem Recht tagenden Gericht in Utrecht (NL) durchgeführt und mündete in einer lebens- langen Haftstrafe für den libyschen Staatsangehörigen E.. Der High Court eröffnete sein Urteil am 31. Januar 2001, welches durch den Appeal Court, High Court of Justiciary am 14. März 2002 bestätigt wurde. Im September 2003 forderte E. von den schottischen Behörden eine Wiederaufnahme des Verfahrens. In den darauf folgenden zwei Jahren wurde sein Fall von der Scottish Criminal Cases Review Commission (nachfolgend “SCCRC”) wie- deraufgerollt. Der Beschluss der SCCRC wurde im Jahre 2007 veröffentlicht (Akten a.o. StA J. Ordner 1, Nr. C/5).

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B. B. und die A. AG (zusammen nachfolgend "Anzeigeerstatter") reichten in Zu- sammenhang mit dem Lockerbie-Prozess am 10. und 19. November 2011 eine Anzeige gegen unbekannte Bedienstete des Bundes ein (SV.11.0190, 5.1). Letztendlich richteten sich die Vorwürfe konkret gegen den ehemaligen Bundespolizisten G.. Am 30. Oktober 1990 hatte die BA ein Rechtshilfeersuchen Grossbritanniens bewilligt, wobei G. schon am 2. Okto- ber 1990 als Beamter der Bundespolizei bei B. vorgesprochen und mehrere Fotografien von MST-13-Timern vorgezeigt hatte. Gemäss den Anzeigeer- stattern soll G. den Angestellten der Beschwerdeführerin, Ingenieur H., be- reits am 22. Juni 1989 in Zürich zur unrechtmässigen Herausgabe diverser Gegenstände bewegt haben. Einer dieser Gegenstände (eine MST-13 Ti- mer-Platine) sei sodann manipuliert und als gefälschtes Beweisstück im Lo- ckerbie-Prozess eingebracht worden, wobei G. diese Beweisfälschung durch Falschaussagen im Lockerbie-Prozess gedeckt habe. Als Konsequenz dar- aus habe auch die BA am 15. März 2000 eine Voruntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Mord an 270 Men- schen eröffnet, welche sodann am 31. März 2004 wieder eingestellt wurde. Darüber hinaus habe aufgrund der geschilderten Gegebenheiten die Abtre- tungsgläubigerin der Pan American World Airways Inc. eine Klage über USD 32 Mio. gegen die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer ein- gereicht, was zu einer altrechtlichen Kreditschädigung nach dem im Jah- re 1989 in Kraft stehenden Art. 160 aStGB (nachfolgend "aStGB") geführt haben soll (act. 1, S. 3 ff.; act. 1.1, S. 3 ff.).

C. Am 17. März 2014 erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte- ment die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen G. (act. 1.4). Am 17. November 2014 erliess der von der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft im März 2014 eingesetzte a.o. Staatsanwalt des Bundes I. eine Nichtanhandnahmeverfügung (Akten a.o. StA I. Ordner 1, Nr. 58). Mit Beschluss BB.2014.155-156 bzw. BB.2014 177-178 vom 25. Juni 2015 hiess das Bundesstrafgericht u.a. ein Ausstandsbegehren ge- gen I. gut und hob die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. November 2014 auf. Es überwies das Verfahren zur Einsetzung eines neuen Verfah- rensleiters an die Bundesanwaltschaft, wonach die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft mit Beschluss vom 17. August 2015 J. als a.o. Staatsanwalt des Bundes ernannte (Akten a.o. StA J. Ordner 1, Nr. A/1).

D. J. wurden am 20. August 2015 die Verfahrensakten zugestellt. Die öffentlich verfügbaren Urteile der schottischen Gerichte (Urteil des High Court of Jus- ticiary vom 31. Januar 2001, Urteil des Appeal Court, High Court of Justiciary

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vom 14. März 2002) sowie der Beschluss des SCCRC wurden zu den Akten genommen. Ebenfalls wurden die Akten des damaligen Strafverfahrens ge- gen B. beigezogen (Akten a.o. StA J. Ordner 1, Nr. B/1). Mit Schreiben vom 27. November 2015 liess B. des Weiteren das Verhandlungsprotokoll des High Court of Justiciary einreichen (Akten a.o. StA J. Ordner 1, Nr. RA 1/7). In der Folge verfügte die BA, vertreten durch J., am 18. Januar 2016 die Nichtanhandnahme der Strafanzeigen gegen G. wegen Anstiftung zu Dieb- stahl (allenfalls Veruntreuung), falscher Anschuldigung, falschen Zeugnisses und Kreditschädigung (act 1.1).

E. Hiergegen gelangen die Anzeigeerstatter am 29. Januar 2016 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen im Wesentlichen die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Januar 2016 so- wie die Eröffnung einer Strafuntersuchung (act. 1).

F. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2016 beantragt die BA, vertre- ten durch J., die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Die An- zeigeerstatter reichten ihre Beschwerdereplik am 24. Februar 2016 ein (act. 7), welche der BA, vertreten durch J. sodann am 29. Februar 2016 zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr kön- nen Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemes- senheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

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Mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Januar 2016 liegt ein gültiges Anfechtungsobjekt vor. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht einge- reicht.

1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung be- schwert sind (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat. Als Aus- fluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedoch auch die geschädigte Person zur Beschwerde legitimiert, welche – was gerade bei der Nichtan- handnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (Botschaft vom 21. Dezem- ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308 Fn 427; GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 322 StPO N. 6; LANDSHUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 322 StPO N. 9). Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Bei den Rechten im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich primär um individuelle Rechtsgüter wie Leib und Leben, Vermögen, Ehre etc. (vgl. hierzu die Botschaft vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1169 f.).

1.3 Aneignungsdelikte wie Veruntreuung und Diebstahl schützen primär die Ver- fügungsmacht des Eigentümers. Obwohl der mit dem Eigentümer nicht iden- tische Gewahrsamsinhaber oder Anvertrauende nicht unmittelbar verletzt ist, wird ihm aufgrund seines Interesses am Gebrauch der Sache Verletztenei- genschaft zugesprochen (BGE 118 IV 209 E. 3b; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 115 StPO N. 54).

Gemäss den Beschwerdeführern hat G. den Angestellten der Beschwerde- führerin, Ingenieur H. am 22. Juni 1989 in Zürich dazu bewegt eine im Be- sitze der Beschwerdeführerin stehende MST-13 Timer-Platine an G. bzw. im Juli 1991 Produktionsfilme, von Hand geklebte Schablonen sowie Blaupau- sen der MST-13-Timer-Fabrikation an K., Detective Superintendent der Schottischen Polizei auszuhändigen (Akten a.o. StA J. Ordner 1, Nr. A/7). Hierbei könnte es sich um Anstiftung zu Diebstahl oder Veruntreuung han- deln. Die Geschädigteneigenschaft sowohl der Beschwerdeführerin als In- haberin sowie des Beschwerdeführers als potentieller Gewahrsamsinhaber

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der benannten Gegenstände ist zu bejahen, womit sich diesbezüglich beide als Privatkläger konstituieren können. Auch betreffend die Anzeige des alt- rechtlichen Tatbestands der Kreditschädigung nach Art. 160 aStGB, welche aufgrund einer am 6. Januar 2003 eingereichten Klage über USD 32 Mio. gegen die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer eingereicht wurde, sind die Betroffenen als potentiell Geschädigte anzusehen, welchen das Recht, sich als Privatkläger zu konstituieren, zukommt.

1.4 Die Beschwerdeführer werfen G. weiter vor, den Beschwerdeführer i.S.v. Art. 303 StGB falsch angeschuldigt bzw. gegenüber dem schottischen High Court falsche Zeugenaussagen i.S.v. Art. 307 StGB gemacht zu haben.

Art. 303 StGB schützt neben der Zuverlässigkeit der Rechtspflege auch den Bürger vor ungerechtfertigter Strafverfolgung, womit der Nichtschuldige als geschädigte Person gilt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. Auf- lage, Basel 2014, Art. 115 StPO N. 80). Beim falschen Zeugnis hat die Rechtsprechung die Geschädigtenstellung etwa des durch ein falsches Zeugnis nach Art. 307 StGB benachteiligten Verfahrensbeteiligten bejaht (BGE 120 Ia 220 E. 3b, m.V. auf OGer ZH, ZR 1964, N. 42). Hat das falsche Zeugnis jedoch keinen Einfluss auf das Urteil, werden keine privaten Inte- ressen beeinträchtigt und es fehlt an einer geschädigten Person (BGE 123 IV 184 E. 1c; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 StPO N. 81).

Betreffend die falschen Anschuldigungen sah sich der Beschwerdeführer, nicht aber die Beschwerdeführerin einer Strafverfolgung ausgesetzt, womit Ersterer diesbezüglich als potentiell geschädigt gilt und die Rolle als Privat- kläger in Frage kommt. Demgegenüber ist zumindest zweifelhaft, ob ein an- geblich falsches Zeugnis G.s das Urteil im Lockerbie-Fall überhaupt hätte beeinflussen können. Der High Court in Schottland stützte seinen Entscheid insbesondere auf das am Unfallort gefundene MST-13 Timerfragment be- züglich welchem eine behauptete Beweisfälschung von der SCCRC katego- risch ausgeschlossen wurde (Beschluss der SCCRC, act. C/5, Ziff. 8.49 ff., 8.164 ff.). Ob ein angeblich falsches Zeugnis G.s betreffend die Behändi- gung des MST-13 Timerfragments oder damit in Zusammenhang stehende Befragungen das Urteil des Schottischen High Court zu beeinflussen ver- mochten, kann indessen an dieser Stelle offen bleiben, da die Beschwerde in diesem Punkte ohnehin abzuweisen ist (siehe dazu unten E. 2.7).

1.5 Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer bezüglich der ange- zeigten Anstiftung zu Diebstahl bzw. Veruntreuung, der Kreditschädigung sowie einer allfälligen falschen Anschuldigung als Privatkläger konstituieren und ist somit beschwerdelegitimiert. Die Beschwerdeführerin kann sich be- züglich der angezeigten Anstiftung zu Diebstahl bzw. Veruntreuung und der

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Kreditschädigung als Privatklägerin konstituieren und ist somit beschwerde- legitimiert.

2.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige resp. des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.2). Ein Verfahrenshindernis stellt insbesondere die Verjährung dar. Diese kann allerdings nur bei klarem Sachverhalt zur Nichtanhandnahme führen; nicht aber, wenn zuerst mittels lex mitior geprüft werden muss, ob die Verjährung schon eingetreten ist. (OMLIN, Basler Kom- mentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 310 StPO N. 10). Eine Nichtanhandnah- meverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erach- tet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich voll- ständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaf- ten Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststel- len liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 m.H. auf CORNELIA HÜRLIMANN, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Er- wachsene im Kanton Zürich, 2006, S. 183). Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berich- ten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein (HÜRLI- MANN, a.a.O., S. 107 f.; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, S. 550). Blosse Gerüchte oder Vermutun- gen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013).

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2.2 Die Beschwerdeführer werfen G. zusammengefasst vor, er habe am 22. Juni 1989 den bei der Beschwerdeführerin angestellten H. dazu bewegt, eine im Besitze der Beschwerdeführerin stehende MST-13 Timer-Platine an ihn (G.) herauszugeben bzw. im Juli 1991 Produktionsfilme, von Hand ge- klebte Schablonen sowie Blaupausen der MST-13-Timer-Fabrikation an K., Detective Superintendent der Schottischen Polizei auszuhändigen (Ak- ten a.o. StA J. Ordner 1, Nr. A/7). Ein Teil dieses Timerfragments sei sodann manipuliert und als gefälschtes Beweisstück im Lockerbie-Prozess einge- bracht worden, wobei G. diese Beweisfälschung durch seine Falschaussage gedeckt habe. Im Zusammenhang mit dem Lockerbie-Prozess sei – auf- grund einer gemäss Beschwerdeführer falschen Anschuldigung G.s – über- dies am 15. März 2000 eine Voruntersuchung durch die BA gegen den Be- schwerdeführer wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Mord an 270 Men- schen eröffnet worden, welche sodann am 31. März 2004 wieder eingestellt worden sei (act. 1, S. 3 ff.; act. 1.1, S. 3 ff.). Ebenfalls zeigten die Beschwer- deführer eine als altrechtlich zu qualifizierende Kreditschädigung nach Art. 160 aStGB an, welche durch eine am 6. Januar 2003 beim Friedensrich- teramt der Stadt Zürich eingereichten Klage der Abtretungsgläubigerin der Pan American World Airways Inc. über USD 32 Mio. gegen die Beschwerde- führerin und den Beschwerdeführer erfolgt sein soll (SV.11.0190-LP, 5.1).

2.3 Das aStGB regelte die Verfolgungsverjährung gleich wie das StGB aus dem Jahre 1989. Gemäss Art. 70 aStGB verjährte die Strafverfolgung in 20 Jah- ren, wenn die strafbare Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht war bzw. in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht war. Für strafbare Taten, welche mit ei- ner anderen Strafe bedroht waren, galt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren. Die Verjährung begann mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführte (Art. 71 aStGB). Sie wurde durch jede Untersuchungshandlung ei- ner Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter, namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, durch Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen sowie durch Anordnung von Gutachten, ferner durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid, un- terbrochen (Art. 72 Abs. 2 aStGB). Die Strafverfolgung verjährte jedoch in jedem Fall, sobald die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte – bei Über- tretungen und Ehrverletzungen um das Doppelte – überschritten war (Art. 72 Ziff. 2 aStGB). Das Verjährungsrecht wurde seither verschiedentlich ange- passt, wobei insbesondere auf die Verlängerung der Verjährungsfristen so- wie die Abschaffung der Institute des Ruhens und der Unterbrechung hinzu- weisen ist (Botschaft vom 7. November 2012 zur Änderung des Strafgesetz- buches und des Militärstrafgesetzes [Verlängerung der Verfolgungsverjäh- rung], BBl 2012 S. 9260). Das zurzeit geltende Verjährungsrecht sieht für

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Taten, welche mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Straf- verfolgungsverjährungsfrist von 30 bzw. für Taten, die mit einer Freiheits- strafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, eine solche von 15 und für alle übrigen eine von 7 Jahren vor. Gemäss dem Rückwirkungsverbot gilt, dass jede Handlung nach dem Gesetz zu beurteilen ist, das zum Zeitpunkt der Tathandlung in Kraft ist (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ein Strafgesetz darf somit keine Rückwirkung auf Verhaltensweisen haben, die vor seinem Inkrafttreten er- folgt sind. Das Rückwirkungsverbot wird jedoch durch den Rechtsgrundsatz der «Lex mitior» (milderes Recht) relativiert: Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des Strafgesetzes begangen, erfolgt die Be- urteilung aber erst nachher, so ist das neue Strafgesetz anwendbar, sofern es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Im Bereich des Verjäh- rungsrechts ist der Grundsatz der «Lex mitior» explizit in Artikel 389 StGB verankert. Die Anwendung einer neuen Verjährungsfrist auf einen Sachver- halt, der sich vor Inkrafttreten dieser Frist ereignet hat, ist gemäss dieser Bestimmung nur dann möglich, wenn sie für den Täter günstiger ist. Die Re- vision des Verjährungsrechts stellt bei gewissen Vergehen eine Verschär- fung des bisherigen Rechts dar, weshalb auf Sachverhalte, die vor Inkraft- treten der neuen, verlängerten Frist eingetreten sind, noch die alte (mildere) Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt (Botschaft vom 7. November 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Verlän- gerung der Verfolgungsverjährung], BBl 2012 S. 9270).

Gemäss Art. 137 Ziff. 1 aStGB wurde mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache weg- nahm, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, was mithin der Strafdrohung des geltenden Tatbestandes des einfachen Dieb- stahls entspricht (Art. 139 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB wird wegen einer Veruntreuung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache an- eignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern bzw. wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Nach der früheren Fassung des Gesetzes stellte die Veruntreuung ein blosses Vergehen dar. Die relative Verjährungsfrist für die Strafverfolgung betrug gemäss Art. 70 Abs. 3 aStGB fünf Jahre; die ab- solute Verjährung trat nach Ablauf von siebeneinhalb Jahren ein (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verüb- ten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird als Anstifter nach altem wie neuem Recht gleichermassen nach der Strafandrohung, die auf den Tä- ter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 aStGB / Art. 24 Abs. 1 StGB).

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Mit dem neuen Allgemeinen Teil StGB wurde neu mit Art. 97 Abs. 3 festge- halten, dass die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjäh- rungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Altrechtlich konnte eine Verjährung noch mittels (ordentlichem) Rechtsmittel erreicht werden (TRECH- SEL/CAPUS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auf- lage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 97 N. 11). Diesbezüglich ist das alte Recht je nach konkreter Konstellation lex mitior. Ungeachtet davon sind die ver- meintlichen Anstiftungen zu Diebstählen bzw. Veruntreuungen begangen in den Jahren 1989 und 1991 sowohl gemäss altem wie auch neuem Verjäh- rungsrecht aufgrund Zeitablaufs klar verjährt, womit eine Prüfung gemäss dem Grundsatz der «Lex mitior» für die Strafverfolgungsbehörde obsolet war. Die Nichtanhandnahme ist in diesen Punkten entsprechend wegen des Vorliegens negativer Prozessvoraussetzungen nicht zu beanstanden. Die Rüge der Beschwerdeführer geht fehl.

2.4 2.4.1 Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfol- gung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstal- tungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldi- gen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen bewegt sich von sechs Monaten bis zu 20 Jahren Freiheits- strafe bzw. von 1 – 360 Tagessätzen Geldstrafe (DELNON/RÜDY, Basler Kom- mentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 303 StGB N. 31). Die Tathandlung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezieht sich dabei auf Äusserungen aller Art, wobei die Bezichtigung das Begehen eines Verbrechens, Vergehens oder einer Übertretung betreffen muss. Die Bezichtigung muss sich nicht auf die Nennung eines bestimmten Straftatbestandes beziehen, jedoch unmissver- ständlich den Vorwurf enthalten, der Beschuldigte werde eines Delikts für schuldig erachtet. Es genügt eine mündliche oder schriftliche Anzeige im weitesten Sinn des Wortes, die geeignet ist, einen Anfangsverdacht zu be- gründen (BGE 132 IV 20, E. 4.2). Strafbar ist die falsche Anschuldigung je- doch nur, wenn sie bei einer Behörde vorgenommen wird. Ausreichend ist dabei, dass der Beschuldigte so vorgeht, dass die Behörde nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge Kenntnis erlangt und kraft dessen von Amtes we- gen handelt. Kontrovers ist demgegenüber, ob der Tatbestand auch durch die Mitteilung an eine ausländische Behörde erfüllt werden kann (bejahend BGE 89 IV 204; a.M. DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 303 StGB N. 22 m.w.H.). Darüber hinaus umfasst der Auffangtatbestand gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auch Bezichtigungen eines Nichtschuldigen – ohne dass bestimmte Merkmale von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 erfüllt sein müssen –, welche nicht bei einer Behörde erfolgen, der Täter aber damit rechnen kann, dass sein Han- deln dazu führt, dass eine Behörde informiert wird. Können öffentlich erfolgte

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Beschuldigungen i.w.S. als «bei der Behörde» erfolgt betrachtet werden, so geht es hier etwa darum, dass Privatpersonen so desinformiert werden, dass ein Täter damit rechnen kann, sie würden die gewonnenen Informationen oder Erkenntnisse an die Behörde weiterleiten. Nach h.L. fallen darunter nur averbale, mittelbare Beschuldigungen (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 303 StGB N. 23 ff.).

2.4.2 Die Beschwerdeführer berufen sich schwergewichtig auf ein vom 18. Juli 2007 datierendes Affidavit H.s, in welchem dieser sinngemäss fest- hält, während der Strafuntersuchung und vor dem schottischen Gericht un- richtig ausgesagt zu haben. In Zusammenhang mit dem herausgegebenen Timerfragment bestätige er, eine bei der Produktion von drei Prototypen zer- brochene dritte Schaltplatine nicht vernichtet, sondern am 22. Juni 1989 ohne das Einverständnis der Beschwerdeführerin einem Ermittler übergeben zu haben. Er habe anschliessend bei einer Befragung vom 23. April 1990 betreffend das Lockerbie-Attentat, wo ihm ein Foto des an der Unfallstelle gefundenen Timerfragments vorgelegt wurde, aufgrund diverser Fertigungs- merkmale erkannt, dass das auf dem Foto abgebildete Fragment von seinem am 22. Juni 1989 herausgegebenen, nicht betriebsfähigen MST-13 Proto- type PC-board abstamme. Über diese wahren Hintergründe habe er bei der Gerichtsverhandlung wegen Depressions- und Angstsituationen nicht aufge- klärt (act. 1.5). Schwergewichtig daraus schliessen die Beschwerdeführer auf eine Verstrickung der Bundespolizei in Manipulationen bei den Ermittlun- gen zum Attentat von Lockerbie (act. 1, S. 3 f.). Im Wesentlichen liege eine Beweisfälschung vor, die G. durch Falschaussagen gedeckt habe (SV.11.0190, 5.1), was letzten Endes am 15. März 2000 zu der Eröffnung einer Voruntersuchung durch die eidgenössische Untersuchungsrichterin wegen Verdachts der Gehilfenschaft zu vollendetem Mordversuch gegen den Beschwerdeführer sowie gegen Unbekannt wegen Gehilfenschaft zu Mord geführt haben soll. Diese Untersuchung wurde sodann am 31. März 2004 wieder eingestellt (Akten a.o. StA J. Ordner 1, Nr. B/2).

Die Beschwerdegegnerin verweist in Zusammenhang mit den Beweismani- pulationen auf den sich in Zusammenhang mit der Überprüfung des Locker- bie-Prozesses gefällten Beschluss der SCCRC vom Jahre 2007, worin der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorwurf eines Fehlurteils betreffend die Timerplatine explizit verneint wurde. Die SCCRC setzte sich im Rahmen der Überprüfung der behaupteten Beweisfälschung eingehend mit der farb- lichen Erscheinung des am Unfallort gefundenen Timerfragments bei unter- schiedlicher Beleuchtung, der Anzahl Fiberglasschichten, der ein- bzw. zwei- seitigen Beschichtung sowie der angeblichen nachträglichen Veränderungen auseinander und folgerte – entgegen den im Wesentlichen in der eben dar-

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gestellten Form bei der SCCRC vorgebrachten Behauptungen des Be- schwerdeführers –, dass die (auch H. präsentierten) Fotografien des Frag- ments zu dem am Unfallort gefundenen Fragment gehörten und dieses von einem MST-13-Timer stammte (Beschluss der SCCRC, act. C/5, Ziff. 8.49 ff., 8.164 ff.). Auch wenn der Beschwerdeführer seine bereits bei der SCCRC vorgebrachten und abgewiesenen Einwände betreffend die Beweismanipu- lation um Behauptungen H.s in Form eines Affidavits ergänzt, kann ausge- schlossen werden, dass diese Behauptungen den auf eingängige Untersu- chungen gestützten Entscheid der SCCRC hätten umzustossen vermögen. Die Beschwerdegegnerin macht zusätzlich zurecht geltend, das von den Be- schwerdeführern eingebrachte Affidavit lasse ausser Acht, dass die für den Anschlag verwendete Platine auch von den übrigen Prototypen oder den nicht spezifizierten Lieferungen an Libyen hätte stammen können und nicht wie von den Beschwerdeführern behauptet, notwendigerweise das behän- digte MST-13 Fragment als manipuliertes Beweisstück in den Prozess ein- gebracht worden sein muss (act. 1.1, S. 10). So vermochten sich weder der Beschwerdeführer noch H. im Zeitpunkt der ersten Einvernahme daran zu erinnern, wie viele MST-13 Timer produziert und wohin diese geliefert wor- den waren. Entsprechend ist unklar, welche Timer bzw. Bestandteile mit wel- chen Spezifikationen auf welchem Weg nach Libyen gelangt waren (Locker- bie, Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Frankfurt in Sachen Flug- zeugabsturz in Lockerbie Schottland am 21. Dezember 1988 - Verschiedene Unterlagen, Register 3). Die Beschwerdegegnerin durfte eine Beweismani- pulation mit Fug und Recht gestützt auf die ihr vorliegenden Akten aus- schliessen. Die Frage, ob G. eine Beweismanipulation mit Aussagen deckte, stellte sich hiernach nicht mehr. Die von G. gemachten Aussagen – er habe die Fotos des Timerfragments erstmals im September 1990 gesehen und auch dem Beschwerdeführer bis dahin keine solchen Fotos gezeigt bzw. er habe mit seinem Vorgesetzten beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit im Jahre 1984 an Libyen gelieferten Motorola-Pagern und in Aktenkoffern eingebauten Sendeanlagen vorgesprochen – waren nicht geeignet, eine Strafverfolgung herbeizuführen. Es handelt sich hierbei allenfalls um direkt bei einer ausländischen Behörde getätigte verbale Äusserungen ohne den Beschwerdeführer inhaltlich eines begangenen Delikts für schuldig zu erach- ten bzw. zu verdächtigen. Selbst in Verbindung mit der unrechtmässigen Be- händigung und Übergabe einer MST-13 Timer-Platine an eine ausländische Strafbehörde, ist nicht ersichtlich, dass G. die Absicht hatte, eine Strafverfol- gung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen. Der Straftatbestand des Art. 303 Abs. 1 StGB ist demnach eindeutig nicht erfüllt.

Anzumerken bleibt, dass die Eröffnung der Voruntersuchung am 15. März 2000 durch die eidgenössische Untersuchungsrichterin wegen Verdachts

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der Gehilfenschaft zu vollendetem Mordversuch vorwiegend auf die Tatsa- che zurückzuführen war, dass die Polizei in den Trümmern das Fragment einer MST-13 Timerplatine gefunden hatte, welche der Beschwerdeführerin zugeordnet werden konnte. Die Beschwerdeführerin räumte ein, MST-13 Ti- merplatinen u.a. an libysche Abnehmer geliefert zu haben. Sie baute diese in Schaltuhren ein, die zur Fernzündung von Sprengladungen geeignet wa- ren und nachweislich in Zusammenhang mit verschiedenen Sprengstoffan- schlägen oder deren Vorbereitung standen. Einen anderen Zweck als die Fernzündung von Bomben vermochte die Beschwerdeführerin nicht plausi- bel darzulegen (Lockerbie, Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Frankfurt in Sachen Flugzeugabsturz in Lockerbie Schottland am 21. De- zember 1988 - Verschiedene Unterlagen, Register 1: Antrag auf Durchfüh- rung der Voruntersuchung vom 19. Januar 2000). Überdies war es der Be- schwerdeführer selbst, der ein Schreiben an die CIA verfasste, worin er die Möglichkeit erwähnte, dass Gaddafi und weitere Libyer für das Lockerbie- Attentat verantwortlich gewesen sein könnten. In der Einvernahme vom 15. Januar 1991 gab er zu Protokoll, bei solchen Anschlägen denke man im- mer die Libyer könnten damit etwas zu tun haben. Das hatte ihn allerdings nicht davon abgehalten, nach dem Anschlag weiterhin Geschäftsbeziehun- gen mit dem libyschen Geheimdienst zu unterhalten (Lockerbie, Rechtshil- feersuchen der Staatsanwaltschaft Frankfurt in Sachen Flugzeugabsturz in Lockerbie Schottland am 21. Dezember 1988 - Verschiedene Unterlagen, Register 3).

Zum von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwand, das EJPD habe bei Erlass seiner Ermächtigungsverfügung vom 17. März 2014 wohl nicht daran gedacht, dass nach fast zwei Jahren eine Nichtanhandnahmeverfü- gung erlassen wird (act. 1, S. 14), gilt es festzuhalten, dass das EJPD in be- sagtem Schreiben ausführt, bei der Prüfung nach Art. 15 des Bundesgeset- zes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz,VG; SR 170.32) ginge es nicht um die materielle Frage der Schuld eines Beamten, sondern nur um die verfah- rensrechtliche Erteilung der Ermächtigung als Prozessvoraussetzung. Ihre Erteilung ermögliche die Strafverfolgung des Beamten, erzeuge aber keine Strafverfolgungspflicht. Die BA könne trotz Ermächtigungserteilung die Straf- verfolgung einstellen, resp. die Nichtanhandnahme verfügen (Akten a.o. StA I. Ordner 1, Nr. 1). Ebenso wenig ersichtlich ist, was die Beschwerdeführer aus dem Antrag zum Entscheid an den Bundesanwalt vom 30. Juli 2012 für sich ableiten wollen (act. 7, S. 2), hält dieser doch gerade fest, ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Kantons Zürich belege, dass der an G. übergebene Timer gerade nicht mit dem als Beweisstück präsentierten Ti- merfragment der schottischen Behörde identisch sein könne (act. 1.3).

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2.4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die allfällig unrechtmäs- sige Behändigung eines MST-13 Timers mit den diesbezüglich von G. getä- tigten gegebenenfalls falschen Aussagen für sich alleine den Straftatbestand des Art. 303 Ziff. 1 StGB eindeutig nicht erfüllt und eine Beweismanipulation gestützt auf die vorliegenden Akten – auch ohne Beizug weiterer vermeint- lich existierender Gutachten – von der Beschwerdegegnerin ausgeschlos- sen werden durfte. Eine plausible Tatsachengrundlage, aus der sich die kon- krete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt, liegt nicht vor, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung auch in diesem Punkt nicht zu beanstan- den ist.

2.5 Wegen einer Kreditschädigung gemäss Art. 160 aStGB wurde auf Antrag bestraft, wer jemandes Kredit böswillig und wider besseres Wissen durch Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen erheblich schädigte oder ernsthaft gefährdete. In dieser Bestimmung bezeichnet das Wort Kredit ein immaterielles Rechtsgut vermögensrechtlichen Inhalts. Träger dieses Rechtsgutes sind Personen, die im Rufe stehen, ihre Verpflichtungen wirt- schaftlichen Inhalts bei Fälligkeit zu erfüllen (BGE 72 IV 18). Erforderlich ist dabei eine erhebliche Schädigung oder ernstliche Gefährdung des Kredites. Das zurzeit geltende StGB enthält keine der Kreditschädigung gemäss Art. 160 aStGB entsprechende Strafnorm mehr. Die Beschwerdeführer ver- kennen, dass G. mit der von der Abtretungsgläubigerin der Pan American World Airways eingereichten Klage in keinem Zusammenhang steht und selbst das Einreichen der Klage aufgrund der engen Auslegung des Begrif- fes «Kredit» gemäss Art. 160 aStGB keinen Anhaltspunkt für eine Kredit- schädigung darstellt (Botschaft vom 24. April 1991 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschung] sowie betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversor- gung [Strafbestimmungen], BBl 1991 S. 1056). Auch in diesem Punkt er- folgte die Nichtanhandnahme rechtens und ist die Beschwerde entspre- chend abzuweisen.

2.6 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Überset- zer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 307 Abs. 1 StGB). Werden die Aussage, der Befund, das Gutachten oder die Übersetzung mit einem Eid oder mit einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 307 Abs. 2 StGB). Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 307 Abs. 3 StGB). Der Rechtsschutz erstreckt sich

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jedoch nur auf schweizerische Verfahren (DELNON/RÜDY, Basler Kommen- tar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 307 StGB N. 6). Ein angeblich falsches Zeugnis G.s in einem ausländischen Verfahren erfüllt den Tatbestand ge- mäss Art. 307 StGB eindeutig nicht, weshalb die Nichtanhandnahme auch hier nicht zu beanstanden ist.

2.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin angesichts der vorliegenden Akten zu Recht davon ausgehen durfte, dass die fraglichen Tatbestände im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO offensichtlich nicht er- füllt sind oder Verfahrenshindernisse i.S.v. Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO beste- hen. Obwohl die Beschwerdeführer ihre Anliegen ausführlich vorbringen, ist vorliegend kein hinreichender Anfangsverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 StPO gegeben, der die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen würde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

Bellinzona, den 8. Juni 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Marcel Bosonnet
  • J., a.o. Staatsanwalt des Bundes
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Bstger
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CH_BSTG_001, BB.2016.24, BB.2016.25
Entscheidungsdatum
07.06.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026