Beschluss vom 30. November 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien 596 BESCHWERDEFÜHRER, vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Roulet, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m ern: B B .20 16. 19 2 + 136 /14 6/ 147 /1 49/ 15 3/1 56/ 15 8/1 6 0/ 163 /16 6/ 169 /1 83/ 19 8/1 99/ 20 0/2 2 7/ 235 /24 8
Sachverhalt:
A. Während einem dem Gericht nicht genau bekannten, jedoch mutmasslich ab Oktober 2015 (vgl. unten lit. C) beginnenden bis Ende März 2016 dauernden Zeitraum gingen bei der Bundesanwaltschaft und bei den jeweiligen Staats- anwaltschaften in den Kantonen Genf, Bern, Basel-Landschaft, Freiburg, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Solothurn, St. Gallen, Tessin, Thur- gau, Wallis, Waadt, Zug und Zürich im Zusammenhang mit den Vorgängen rund um die manipulierten Abgaswerte bei Fahrzeugen des Volkswagen- Konzerns gegen die Volkswagen AG in D-Wolfsburg und deren Organe so- wie gegen die AMAG Automobil- und Motoren AG (nachfolgend „AMAG“) und deren Organe rund 2‘000 Strafanzeigen ein wegen Betrugs und unlau- teren Wettbewerbs (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft OAB.16.0022, nicht paginiert).
B. Hintergrund des Vorwurfs der manipulierten Abgaswerte ist der Umstand, dass die Volkswagen AG bei bestimmten Dieselfahrzeugen bewusst nur eine für die Abgaskontrollanlage bestimmte Software installiert haben soll, die be- wirkt, dass die betreffenden Fahrzeuge unter Testbedingungen auf dem Prüfstand bedeutend weniger Stickoxide (NO x ) ausstossen, als sie dies im realen Strassenbetrieb tun.
Gemäss dem vom deutschen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in Auftrag gegebenen Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“ vom April 2016 (https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anla- ge/VerkehrUndMobilitaet/Strasse/berichtuntersuchungskommission-volks- wagen.pdf?__blob=publicationFile) sowie den Hintergrundinformationen zum Hearing on „Volkswagen’s Emissions Cheating Allegations: Initial Ques- tions“ des Repräsentantenhauses der Vereinigten Staaten vom 6. Okto- ber 2015 http://docs.house.gov/meetings/IF/IF02/20151008/104046/HHRG -114-IF02-20151008-SD002.pdf) nahm die Aufdeckung der Abgasmanipula- tionen durch die Volkswagen AG ihren Anfang im Mai 2014, als in den USA der International Council on Clean Transportation zusammen mit der West Virginia University bei Abgasmessungen grosse Differenzen beim Stickoxid- ausstoss von Dieselfahrzeugen der Volkswagen-Gruppe, nämlich VW Jetta IV 2012 und VW Passat 2013, festgestellt hatte.
In der Folge führten das California Air Resources Board (nachfolgend „CARB“) und die amerikanische Umweltbehörde Environmental Protection Agency (nachfolgend „EPA“) von Mai bis Dezember 2014 verschiedene Un- tersuchungen an den betroffenen Dieselfahrzeugen der Volkswagen-Gruppe durch. Die Volkswagen AG soll gegenüber den amerikanischen Behörden
vorerst ausgesagt haben, dass die erhöhten Emissionswerte auf verschie- dene technische Probleme und unvorhergesehene Betriebsverhältnisse („in- use-conditions“) zurückzuführen seien und rief im Dezember 2014 rund 500‘000 in den USA zugelassene Diesel-Fahrzeuge der Jahre 2009 bis 2014 zurück. Von Mai bis Juli 2015 überprüfte das CARB die von der Volkswa- gen AG zurückgerufenen und zwischenzeitlich modifizierten Fahrzeuge so- wohl auf dem Prüfstand wie auch im realen Strassenverkehr. Nachdem durch das CARB nur beschränkt Verbesserungen hatten festgestellt werden können, fanden im Juli 2015 verschiedene Treffen mit Vertretern der Volks- wagen AG statt. Dabei soll die Volkswagen AG eingeräumt haben, dass die Fahrzeuge der ersten, zweiten und dritten Generation (sog. Gen1 [Lean No x
Trap technology), Gen2 [Selective Catalytic Reduction {SCR} Tecnology] und Gen3 [2015 model-year improved SCR]) mit einer zweiten Kalibrierung für die Durchführung von Abgastests ausgerüstet worden seien. Betroffen waren die Modelle Jetta (Produktionszeitraum 2009 bis 2015), Beetle (2012– 2015), Audi A3 (2010–2015), Golf (2010–2015) und Passat (2012–2015). Im August 2015 wurde die Volkswagen AG vom CARB und der EPA dahinge- hend informiert, dass die amerikanischen Behörden die Zulassungszertifi- kate für die Fahrzeugmodelle 2016 nicht erteilen würden, bis die Volkswa- gen AG eine Erklärung für die erhöhten Emissionswerte und eine Zusiche- rung hinsichtlich der Einhaltung der Emissionswerte für die Modelle 2016 ab- geben würde. Am 3. September 2015 gab die Volkswagen AG gegenüber dem CARB und der EPA zu, in den betreffenden Fahrzeugen eine unzuläs- sige Abschalteinrichtung installiert zu haben („defeat device“). Mit formellem Schreiben („Notice of Violation“) vom 18. September 2015 gelangte die EPA an Volkswagen mit dem Vorwurf, eine unzulässige Abschalteinrichtung („de- feat device“) in der Motorsteuerung ihrer Diesel-Fahrzeuge des Typs EA 189 mit 2.0 Liter Hubraum verwendet zu haben, um die amerikanischen Abgas- normen zu umgehen (vgl. Notice of Violation vom 18. September 2015, https://www.epa.gov/sites/production/files/2015-10/documents/vw-nov-caa- 09-18-15.pdf). Der deutsche Bundesminister Alexander Dobrindt setzte un- mittelbar nach Bekanntwerden der Vorwürfe gegen die Volkswagen AG in den USA am 22. September 2015 eine Untersuchungskommission zur Sach- verhaltsaufklärung ein. Mit Erklärung vom 23. September 2015 trat Martin Winterkorn in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der Volkswagen AG zurück. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig gab mit Pressemitteilungen vom 23. und 29. September sowie 1. und 8. Oktober 2015 bekannt, im Zu- sammenhang mit den Abgasmanipulationen ein Ermittlungsverfahren einge- leitet und Hausdurchsuchungen bei Volkswagen in Wolfsburg und „anderen Orten“ durchgeführt zu haben (http://www.staatsanwaltschaften.niedersach- sen.de).
Die EPA richtete schliesslich am 2. November 2015 eine zweite Notice of Violation an Volkswagen. Demnach wurden Abschalteinrichtungen nunmehr auch in Volkswagen-Dieselfahrzeugen mit 3-Liter-Motor (3.0 TDI) sowie in Audi- und Porschefahrzeugen gefunden. Betroffen seien konkret der VW Touareg (2014), der Porsche Cayenne (2015) sowie die Audi-Modelle A6 Quattro, A7 Quattro, A8, A8L und Q5 (2016) (https://www.epa.gov/sites/pro- duction/files/2015-11/documents/vw-nov-2015-11-02.pdf). Die Zahl der welt- weit betroffenen Konzernfahrzeuge, die auch VW-Dieselaggregate mit 1.6- und 1.2-Liter Hubraum umfassen, beläuft sich heute auf bis zu 11 Mio. Fahr- zeuge, davon ca. 8.5 Mio. Fahrzeuge in Europa (vgl. dazu https:// www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/VerkehrUndMobilitaet/Strasse/be- richt-untersuchungskommission-volkswagen.pdf?__blob=publicationFile).
C. Mit Bezug auf die in der Schweiz eingereichten Strafanzeigen im Zusam- menhang mit den Abgasmanipulationen durch die Volkswagen AG war von der Schweizerischen Staatsanwältekonferenz (SSK/CPS) am 29. Okto- ber 2015 öffentlich bekannt gemacht worden, dass diese mit der Bundesan- waltschaft übereingekommen war, die Anzeigen bei der Bundesanwaltschaft zusammenzuführen. Die Bundesanwaltschaft eröffnete in der Folge unter der Verfahrensnummer OAB.16.0022 ein Verfahren (Verfahrensakten Bun- desanwaltschaft OAB.16.0022, nicht paginiert).
D. Mit Schreiben vom 15. April 2016 gelangte die Bundesanwaltschaft an die Staatsanwaltschaft Braunschweig und ersuchte um Strafübernahme in Sa- chen „Verantwortliche Organe der Volkswagen AG“ und „Volkswagen AG“, in D-Wolfsburg wegen Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB) und des un- lauteren Wettbewerbs (Art. 23 UWG), eventualiter in Verbindung mit Art.102 Abs. 1 StGB. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig teilte der Bundesanwalt- schaft am 9. Mai 2016 mit, die Strafverfolgung im Verfahren OAB.16.0022 zu übernehmen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft OAB.16.0022, nicht paginiert).
E. Mit Datum vom 26. bzw. 27. Mai 2016 verfügte die Bundesanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafsache (act. 1.1; BB.2016.136/146/147/149/ 153/156/158/160/163/166/169/183/198/199/200/227/235 und 248, act. 1.1).
F. Dagegen gelangte Rechtsanwalt Jacques Roulet (nachfolgend „Rechtsan- walt Roulet“) namens 578 Anzeigeerstatter (vgl. Anzeigerliste gemäss
act. 1.0) mit Beschwerde vom 6. Juni 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
„A. A la forme
B. Au fond 2. Annuler l’ordonnance de non-entrée en matière rendue le 26 mai 2016 par le Ministère public de la Confédération dans la procédure OAB.16.0022.
Ordonner au Ministère public de la Confédération de procéder à l’ouverture d’une instruction en Suisse dirigée contre VOLKSWAGEN AG et ses organes ainsi que contre AMAG AUTOMOBIL UND MOTOREN AG, ses succursales et ses organes.
Ordonner au Ministère public de la Confédération ;
qu’il enquête en Suisse, auprès de tous les importateurs, revendeurs et agents du groupe VOLKSWAGEN, afin de déterminer quelles connais- sances ils avaient des faits dénoncés et leur participation pénale lors de l’importation ou la revente des véhicules ;
qu’il opère, sans délai, toutes saisies utiles à la manifestation de la vérité, en particulier la saisie de toute la correspondance postale ou par email exis- tant entre les sociétés du groupe VOLKSWAGEN AG et les importateurs, revendeurs et agents en Suisse ;
qu’il enquête afin de déterminer les actes commis par toutes personnes ayant agi, en Suisse, pour obtenir l’homologation des voitures diesel con- cernées, notamment, en sus des acteurs déjà visés ci-dessus, les personne ou sociétés ayant agi en qualité de conseils dans l’homologation, ou à tout autre titre que ce soit ; et
qu’il obtienne, par voie de commissions rogatoires, toutes informations utiles et nécessaires auprès des autorités pénales allemandes compétentes, afin d’éclaircir la commission des infractions en Suisse.
Débouter tous tiers de toutes autres ou contraires conclusions.
Mettre les frais et dépens à charge de l’Etat.“
G. Ebenso gelangten unter anderem weitere 18 Anzeigeerstatter (BB.2016.136/ 146/147/149/153/156/158/160/163/166/169/183/198/199/200/227/235 und 248) mit Beschwerden vom 6., 7., 8., 9. und 13. Juni 2016 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragten sinngemäss die Aufhe- bung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Mai 2016 sowie die Eröff- nung der Strafuntersuchung in obgenannter Sache (vgl. act. 1 in den jewei- ligen Verfahren).
H. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2016 beantragte die Bundesanwalt- schaft die Abweisung der Beschwerden unter Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführer (act. 8 sowie act. 6 in den Verfahren BB.2016.136/146/ 147/149/153/156/158/160/163/166/169/198/199/200/227/235, act. 7 im Ver- fahren BB.2016.183 und act. 8 im Verfahren BB.2016.248).
I. Mit Eingabe vom 3. August 2016 ersuchte Rechtsanwalt Roulet unter ande- rem um Übersetzung des wesentlichen Inhalts der Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft vom 21. Juli 2016 mitsamt Beilagen sowie der wesent- lichen vorinstanzlichen Verfahrensakten in die französische Sprache (act. 10). Dieses Ersuchen wies die Beschwerdekammer mit prozessleiten- dem Beschluss vom 5. August 2016 ab. Gleichzeitig erstreckte die Be- schwerdekammer die Frist zur Einreichung einer Replik letztmals bis zum 22. August 2016 (act. 11).
J. Am 11. August 2016 teilte Rechtsanwalt Roulet dem Gericht mit, nunmehr auch die Interessen der obenerwähnten 18 Anzeigeerstatter (vgl. supra lit. G) im Beschwerdeverfahren zu vertreten (act. 13), wovon die Beschwer- dekammer mit Schreiben vom 12. August 2016 Kenntnis nahm (act. 14).
K. Mit Schreiben vom 19. August 2016 liess Rechtsanwalt Roulet dem Gericht zur Kenntnis kommen, dass ein von ihm vertretener Beschwerdeführer, A., den Strafantrag bei der Bundesanwaltschaft zurückgezogen habe (act. 15 und 15.1).
L. In Rahmen des weiteren Schriftenwechsels halten Rechtsanwalt Roulet und die Bundesanwaltschaft an ihren in der Beschwerde bzw. Beschwerdeant- wort gestellten Anträgen fest (act. 16 und 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Die Beschwerdeverfahren BB.2016.192 und BB.2016.136/146/147/149/ 153/156/158/160/163/166/169/183/198/199/200/227/235 und 248 betreffend den gleichen Sachverhalt und das gleiche Verfahren der Beschwerdegegne- rin OAB.16.0022. Stehen die Verfahren dergestalt in engem Zusammenhang und drehen sie sich um dieselbe Hauptfrage, so sind sie in Anwendung von Art. 30 StPO zu vereinigen.
2.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr kön- nen Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemes- senheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
Mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. bzw. 27. Mai 2016 liegt ein gültiges Anfechtungsobjekt vor. Im Beschwerdeverfahren BB.2016.192 ist die Nichtanhandnahmeverfügung mit eingeschriebener Postsendung dem Rechtsvertreter am 27. Mai 2016 zugestellt worden (vgl. Verfahrensakten Bundesanwaltschaft OAB.16.0022, nicht paginiert). Die dagegen am 6. Juni 2016 erhobene Beschwerde erweist sich damit als fristgerecht. Wie es sich mit der Fristenwahrung der Beschwerden in den Verfahren BB.2016.136/146/147/149/153/156/158/160/163/166/169/183/198/199/200/ 227/235 und 248 verhält, kann nicht abschliessend beurteilt werden, da die Beschwerdegegnerin den nicht anwaltlich vertretenen Anzeigeerstattern die Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Mai 2016 entgegen Art. 85 Abs. 2 StPO lediglich mit A-Post zugestellt hat (vgl. Verfahrensakten Bun-
desanwaltschaft OAB.16.0022, nicht paginiert; BB.2016.248, act. 12). Zu- gunsten der Beschwerdeführer ist daher von der Rechtzeitigkeit der am 6., 7., 8., 9. und 13. Juni 2016 erhobenen Beschwerden auszugehen.
2.2 Die Beschwerde von A. ist infolge Rückzugs des Strafantrags bei der Bun- desanwaltschaft (act. 15 und 15.1; vgl. supra lit. K) als gegegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.3 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung be- schwert sind (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat. Als Aus- fluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedoch auch die geschädigte Person zur Beschwerde legitimiert, welche – was gerade bei der Nichtan- handnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (Botschaft vom 21. Dezem- ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308, Fn 427; GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 322 StPO N. 6; LANDSHUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 322 StPO N. 9). Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigt, wer durch die Straftat in sei- nen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Bei den Rechten im Sinne die- ser Bestimmung handelt es sich primär um individuelle Rechtsgüter wie Leib und Leben, Vermögen, Ehre etc. (vgl. hierzu die Botschaft vom 21. Dezem- ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1169 f.).
2.4 Des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Ab- sicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermö- gen schädigt. Diese Norm soll vor täuschungsbedingter Schädigung des Vermögens schützen (BGE 117 IV 147 f.).
2.5 Die Beschwerdeführer sind Eigentümer bzw. Leasingnehmer von Fahrzeu- gen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (act. 1.24). Sie machen gel- tend, durch den Erwerb von derartigen Fahrzeugen von der Volkswagen AG und den verantwortlichen Organen der AMAG getäuscht und in ihrem Ver- mögen geschädigt worden zu sein. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist
der Vorwurf des Betrugs im Zusammenhang mit den manipulierten Abgas- werten, nicht von vornherein von der Hand zu weisen (siehe dazu Ziff. 3.3.4). Eine potentielle Geschädigteneigenschaft der Beschwerdeführer als Eigen- tümer bzw. Leasingnehmer der manipulierten Fahrzeuge ist damit zu beja- hen, da nicht auszuschliessen ist, dass ein Fahrzeug durch das Vorhanden- sein einer rechtswidrigen Abschalteinrichtung objektiv mangelhaft ist. Es be- steht deshalb die Vermutung, sein Marktwert sei gegenüber einem Fahr- zeug, das keinen solchen Mangel aufweist, vermindert (vgl. dazu Bericht des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags vom 15. Okto- ber 2015, https://www.bundestag.de/blob/405432/c61725826babe5c65ae3 9282800168ef/wd-7-184-15-pdf-data.pdf). Die Beschwerdeführer können sich daher als Privatkläger konstituieren, und ihre Legitimation zur Be- schwerdeerhebung im vorliegenden Verfahren ist zu bejahen.
Auf die Beschwerden aller übrigen Beschwerdeführer ist somit einzutreten.
3.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtan- handnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt unter anderem die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Art. 310 Abs. 1 lit. a und c StPO).
3.2 3.2.1 Soweit sich die Strafvorwürfe gegen die verantwortlichen Organe der Volks- wagen AG und gegen die Volkswagen AG in Wolfsburg richten, hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO auf eine Straf- verfolgung verzichtet (vgl. E. 1 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. bzw. 27. Mai 2016). In ihrer Nichtanhandnahmeverfügung führt sie dies- bezüglich aus, dass die Staatsanwaltschaft Braunschweig bereits seit länge- rer Zeit die mutmassliche Täterschaft in Deutschland wegen der hier interes- sierenden Straftaten verfolge. Insofern sei die Voraussetzung der bereits im Ausland im Gange befindenden Verfolgung der Straftat erfüllt. Gleichzeitig habe die Staatsanwaltschaft Braunschweig dem Strafübernahmebegehren der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2016 mit Schreiben vom 9. Mai 2016 stattgegeben. Die Übernahme der Strafverfolgung sei damit bestätigt und die Bearbeitung der in der Schweiz eingereichten Strafanzeigen zugesichert
worden. Somit sei auch die alternative Voraussetzung der erfolgten Abtre- tung an eine ausländische Behörde erfüllt. Die „Überstellung“ an die in erster Linie zuständige Behörde am primären Tatort und am mutmasslichen Ort der Täterschaft stehe klar im Interesse der Privatklägerschaft. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 3 StPO gegeben und auf eine Strafverfol- gung zu verzichten bzw. die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO zu verfügen (act. 1.1, S. 2).
3.2.2 Demgegenüber sind die Beschwerdeführer der Ansicht, ihre Interessen an einer Anerkennung ihrer Geschädigteneigenschaft im Rahmen des durch die Volkswagen AG und die AMAG begangenen Betrugs und an einer schnellen und effektiven Wiedergutmachung ihrer Schäden stehe einer Abtretung der Strafverfolgung an die deutschen Strafbehörden entgegen (act. 1 S. 18 ff.).
3.2.3 Nach Art. 8 Abs. 3 StPO können Staatsanwaltschaft und Gerichte – sofern keine überwiegenden Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen – von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländi- schen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird. Ein Interesse der Privatklägerschaft stellt gemäss Botschaft etwa jenes an der Behandlung ihrer Zivilansprüche oder in besonders gewichtigen Fällen ihres Strafanspruchs dar. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn Verstösse ge- gen das UWG aufgrund eines Strafantrags des Bundes Gegenstand des Ver- fahrens bilden (BBl 2006 1131). Art. 8 Abs. 3 StPO bezieht sich auf Straftaten, die in der Schweiz begangen wurden und für welche die Schweiz nach dem Territorialitätsprinzip zuständig wäre (Art. 3 Abs. 1 StGB). Erfasst werden zwei Konstellationen: Der Tatverdächtige steht auch im Ausland wegen dieser Tat in einem Strafverfahren oder der Täter wird gemäss Art. 3 Abs. 3 StGB ge- stützt auf ein Strafübernahmebegehren der Schweiz (vgl. Art. 88 f. IRSG) in einem Staat verfolgt, z. B. weil er dort ebenfalls Straftaten begangen hat und deshalb dort Objekt eines Strafverfahrens ist. Die Übertragung des Strafver- fahrens im Sinne von Art. 88 IRSG kann nur erfolgen, wenn in der Schweiz ein Strafverfahren eröffnet worden ist (vgl. UNSELD, in: Niggli/Heimgartner [Hrsg.], Basler Kommentar zum Internationalen Strafrecht, Basel 2015, N. 8 zu Art. 88)
3.2.4 Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hatte im September 2015 im Zusam- menhang mit den manipulierten Abgaswerten der Volkswagen AG ein Ermitt- lungsverfahren gegen die verantwortlichen Mitarbeiter der Volkswagen AG wegen Betrugs eingeleitet (vgl. supra lit. B). Der gleiche Sachverhalt ist in der Schweiz durch die Beschwerdeführer zur Anzeige gebracht worden (vgl. supra lit. A). Wie eingangs erwähnt, werfen die Beschwerdeführer der Volkswa- gen AG und deren Organe vor, durch den Erwerb von Fahrzeugen mit einer
unzulässigen Abschalteinrichtung getäuscht und in ihrem Vermögen geschä- digt worden zu sein. Beim Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB handelt es sich um ein sog. kupiertes Erfolgsdelikt, d. h. der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Berei- cherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom 21. März 2006, E. 3). Der Ort der Vermögensschädigung dürfte in allen Fällen in der Schweiz liegen, weshalb die schweizerische Zu- ständigkeit zur Verfolgung dieser Straftat gegen die Volkswagen AG und de- ren Organe gestützt auf Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StGB gegeben wäre.
3.2.5 Die vorliegend zur Debatte stehenden Strafklagen richten sich sowohl gegen die verantwortlichen Organe der Volkswagen AG als natürliche Personen als auch gegen die Volkswagen AG als juristische Person selbst. Nun sieht das deutsche Recht anders als die Schweiz mit Art. 102 StGB keine Kriminalstra- fen gegen juristische Personen oder andere Vereinigungen (Verbände) vor (für viele: RADTKE, Münchner Kommentar StGB, 2. Aufl., München 2011, § 14 N. 128; MOMSEN, in: StGB Kommentar von Heintschel-Heinegg, München 2010, § 14 N. 28; RIEDO, in: Riedo/Fiolka/Gfeller, Liber amicorum für Marcel Alexander Niggli, Basel 2010). Die deutsche Regelung in § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist so ausgestaltet, dass Unternehmen für Delikte ihrer Organe haften, wenn durch Straftaten dieser Organe „Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung berei- chert worden ist oder werden sollte“ (vgl. NIGGLI/GFELLER, in: Basler Kommen- tar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N. 2 zu Art. 102). Allerdings schliesst § 46 Abs. 3 Satz 3 OWiG im Verfahren nach dem OWiG die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen aus. Daraus erhellt, dass die Be- schwerdeführer berechtigte Interessen haben, dass das Verfahren gegen die Volkswagen AG selbst in der Schweiz geführt wird. Die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme gegen die Volkswagen AG unter Art. 8 Abs. 3 StPO waren damit klar nicht erfüllt: Mangels Möglichkeit überhaupt in Deutschland gegen die Volkswagen AG ein Strafverfahren zu führen, fehlte es sowohl am Kriterium, dass eine ausländische Behörde eine Strafverfolgung gegen die Volkswagen AG führt, als auch an der Möglichkeit, ein solches an Deutschland abzutreten. Insoweit, als im vorliegenden Fall keine Katalogtat nach Art. 102 Abs. 2 StGB vorliegt, gelangt Art. 102 StGB zwar nur subsidiär zu einer allfäl- ligen Bestrafung der Organe zur Anwendung. Eine allfällige Verurteilung und Bestrafung der natürlichen Personen in Deutschland ist jedoch noch offen. Damit kann eine subsidiäre strafrechtliche Verantwortlichkeit der Volkswa- gen AG nach Schweizer Strafrecht im heutigen Zeitpunkt jedenfalls nicht aus- geschlossen werden. Entsprechend war eine Nichtanhandnahme gegen die Volkswagen AG selbst offensichtlich verfrüht. Mit anderen Worten konnte die Beschwerdegegnerin nicht eine Nichtanhandnahme verfügen, soweit sich die
Vorwürfe gegen die Volkswagen AG selbst richten. Sie begründet die Nicht- anhandnahmeverfügung ausschliesslich mit den bereits im Ausland angeho- benen Strafverfahren bzw. der Abtretung des Strafverfahrens an das Ausland. Dies hält einer Überprüfung nicht stand. Die Beschwerde gegen die Nichtan- handnahme des Strafverfahrens gegen die Volkswagen AG ist daher gutzu- heissen und die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben.
3.2.6 Anders verhält es sich demgegenüber mit der Nichtanhandnahme soweit sich diese auf die Organe der Volkswagen AG als natürliche Personen bezieht. Diesbezüglich war die Voraussetzung von Art. 8 Abs. 3 StPO (erste Variante) insofern gegeben, als die Staatsanwaltschaft in Braunschweig im Zeitpunkt der Prüfung der Anhandnahme durch die BA bereits ein strafrechtliches Er- mittlungsverfahren führte. Dass die BA zusätzlich unnötigerweise noch das Strafverfahren an die deutschen Behörden abgetreten hat (Art. 8 Abs. 3 zweite Variante), spielt dabei keine Rolle. Diesbezüglich waren die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 3 StGB erfüllt, und die Nichtanhandnahme erfolgte zu Recht, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
3.3 3.3.1 Soweit sich die Vorwürfe gegen die AMAG und deren verantwortliche Or- gane richten, verfügte die Beschwerdegegnerin die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO (vgl. E. 2 der Nicht- anhandnahmeverfügung vom 26. bzw. 27. Mai 2016). Sie führte aus, es könne generell festgehalten werden, dass im Hinblick auf mögliche Täter- schaften in der Schweiz überhaupt keine konkreten Hinweise vorlägen, die für einen irgend gearteten Anfangsverdacht genügen könnten. Vielmehr käme die Eröffnung einer Untersuchung einer sogenannten „Fishing-Expe- dition“ gleich und sei daher unzulässig (act. 1.1, S. 3)
3.3.2 Soll eine Nichtanhandnahmeverfügung ergehen, weil die fraglichen Straftat- bestände oder die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind, darf dies nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen geschehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Dementsprechend darf keine Nichtan- handnahme verfügt werden, wenn die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Nichtanhandnahme vorgängig Untersuchungshandlungen durchführen muss. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbe- stand erfüllt ist, kann die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO einstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom
3.3.3 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, es sei aufgrund der engen Zusam- menarbeit der AMAG mit der Volkswagen AG sehr unwahrscheinlich, dass die verantwortlichen Organe erst im September 2015 Kenntnis von der ma- nipulierten Software erhalten hätten. Vielmehr sei davon auszugehen, diese hätten bereits seit längerem, nämlich mindestens seit 2014, Kenntnis davon gehabt, und diesen Umstand ihren Kunden verschwiegen. Eine Verstrickung der AMAG in die Betrugshandlungen der Volkswagen AG sei daher nicht auszuschliessen (act. 1, S. 9 ff.).
3.3.4 Wie bereits unter Ziff. 2.4 ausgeführt, macht sich des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrecht- mässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Als Täuschung gilt dabei jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirk- lichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten (Tun) erfolgen (BGE 127 IV 163 E. 2b). Die Täuschung durch Unterlassen ist der Vorspie- gelung durch Tun dann gleichzustellen, wenn eine Garantenbeziehung be- steht (vgl. Art. 11 Abs. 2 StGB; sog. unechtes Unterlassungsdelikt). Der Tat- bestand des Betrugs erfordert ferner Arglist. Diese ist gegeben, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Arglist wird in der Rechtsprechung indes auch bei einfachen falschen Abgaben be- jaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnis- ses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 81 f. m.w.H.). Schliesslich setzt der Betrug eine schädigende Vermögensverfügung des Getäuschten voraus (BGE 128 IV 18 E. 3b). In subjektiver Hinsicht muss der Täuschende sich oder einen Dritten bereichern wollen. Zwischen Schaden und Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang (sog. Stoffgleichheit) bestehen, d. h. die Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein (ARZT, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, N. 194 zu Art. 146 StGB).
Ein allfällig strafbares, unter den Betrugstatbestand zu subsumierendes Ver- halten der Organe oder Angestellten der AMAG bzw. subsidiär der AMAG
als juristische Person wäre denkbar, wenn verantwortliche Organe oder An- gestellte der AMAG von der manipulierten Abschalteinrichtung Kenntnis ge- habt hätten, bevor dies im grossen Umfang im September 2015 in den Me- dien publik wurde, und sie diesen Umstand den Autokäufern (direkt oder über In-Unkenntnis-Lassen der Vertragshändler) gegenüber verschwiegen hätten. Die Täuschungshandlung könnte in der Angabe der NO x -Emissions- werten, die bei der Messung auf dem Prüfstand im Rahmen des Typenge- nehmigungsverfahrens ermittelt worden sind, und im Verschweigen der Tat- sache, dass diese ermittelten Werte nicht mit denjenigen im realen Strassen- verkehr übereinstimmen, zu sehen sein (Täuschung durch konkludentes Verhalten). Dabei wären die Autokäufer über den tatsächlichen Stickstoff- oxidausstoss ihres Autos in einen entsprechenden Irrtum versetzt worden. Das täuschende Verhalten wäre ohne Weiteres als arglistig zu qualifizieren, da es den Kunden überhaupt nicht möglich und in jedem Fall nicht zumutbar gewesen wäre, die Angaben zu den NO x -Emissionswerte ihrer Fahrzeuge zu überprüfen. Die erforderliche Vermögensverfügung des Geschädigten wäre in der Zahlung des Kaufpreises bzw. der Leasingrate zu sehen, die das Vermögen des Käufers unmittelbar mindert. Ob in der Folge auch ein Ver- mögensschaden eingetreten wäre, hinge davon ab, ob der Marktwert der er- worbenen Fahrzeuge dem gezahlten Kaufpreis entspricht. Wie bereits aus- geführt, ist ein Fahrzeug durch das Vorhandensein einer vorschriftswidrigen Abschalteinrichtung objektiv mangelhaft, und es ist zu vermuten, dass sein Marktwert gegenüber einem Fahrzeug, das keinen solchen Mangel aufweist, vermindert ist. Eine allfällige nachträgliche Schadenswiedergutmachung, etwa durch Nach- oder Umrüstung des betroffenen Fahrzeugs, bliebe für die Verwirklichung des Betrugstatbestands grundsätzlich ohne Bedeutung. So- mit dürfte ein Schaden prima vista zu bejahen sein. In subjektiver Hinsicht käme eine Bereicherungsabsicht der Täter zugunsten der AMAG oder der Volkswagen AG in Frage.
Die Beschwerdegegnerin ist in keiner Weise der Frage nachgegangen, ob die Organe oder Angestellte der AMAG Fahrzeuge in Kenntnis der manipu- lierten Software und unter Verschweigung dieses Mangels an unwissende Kunden verkauft haben. Dabei scheint es als nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen, dass Organe oder eventuell auch nur einzelne Angestellte der AMAG, letztere als jahrzehntelange Vertragspartnerin der Volkswa- gen AG und deren wichtigste Fahrzeugabnehmerin in der Schweiz (vgl. da- zu http://www.amag.ch/amagch/corp/de/dieamag/die-amag-gruppe11.html), von ihrer deutschen Vertragspartnerin über die manipulierte Abschalteinrich- tung in Kenntnis gesetzt worden sind, bevor dies im September 2015 in den Medien publik wurde, und die AMAG diesen Umstand direkt oder über ihre (unwissenden) Vertragshändler (als sog. Tatmittler) den Automobilkäufern
verschwiegen hat. Zur Klärung eben dieser Frage hätte die Beschwerdegeg- nerin entsprechende Ermittlungen tätigen müssen. Jedenfalls lässt sich die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach eindeutig keine Hinweise für ein strafbares Verhalten der AMAG bzw. deren Organe vorliegen, im jetzigen Zeitpunkt nicht aufrechterhalten. Ob allenfalls der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 UWG verwirklicht wurde, wird sich im Laufe des Verfahrens durch die Aufnahme und Weiterführung der Ermittlungen ergeben.
3.3.5 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Nichtanhandnahme mit Bezug auf die Vorwürfe (Betrug) gegen die AMAG und deren verantwortliche Organe bzw. Angestellte zu Unrecht erfolgt ist und der dargelegte Sachver- halt die Eröffnung und Durchführung einer Strafuntersuchung erfordert. Ob durch diesen Sachverhalt allenfalls andere/weitere Straftatbestände erfüllt sein könnten, werden die zu führenden Ermittlungen ergeben.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit sie sich auf die Angezeigten Volkswagen AG, AMAG, Organe und Angestellte der AMAG bezieht, gutzuheissen ist. Die Beschwerdegegnerin hat demnach eine Straf- untersuchung hinsichtlich des dargelegten Sachverhalts gegen die Ange- zeigten Volkswagen AG, AMAG, die Organe und Angestellten der AMAG zu eröffnen. Soweit sich die Strafanzeigen gegen die Organe der Volkswagen AG richten, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt. In diesem Umfang ist die Beschwerde abzuweisen.
5.1 Die Beschwerdegegnerin wird im Rahmen der zu eröffnenden Strafuntersu- chungen Ermittlungshandlungen durchzuführen haben. Um insbesondere die Ermittlungshandlungen, soweit sie die AMAG, deren Organe und Ange- stellte betreffen, nicht zu gefährden, wird der Rechtsvertreter der Beschwer- deführer, Rechtsanwalt Jacques Roulet, im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StPO verpflichtet, bis nach Durchführung der ersten, dringlichen Ermittlungshand- lungen, spätestens jedoch bis 9. Dezember 2016, 24.00 Uhr, gegenüber den Beschwerdeführern Stillschweigen hinsichtlich des Inhalts dieses Beschlus- ses zu bewahren. Es besteht die Gefahr, dass ansonsten einer der 596 Be- schwerdeführer an die Öffentlichkeit gelangen könnte, bevor die Beschwer- degegnerin die geeigneten Ermittlungshandlungen hat durchführen können. Das Interesse an einer möglichst nicht beeinträchtigten Untersuchung ist vor- liegend klarerweise auch im Interesse der Beschwerdeführer, sodass die Ge- heimhaltungspflicht des Rechtsanwalts auch im Einklang mit seiner Ver- pflichtung um getreue und sorgfältige Ausführung des Anwaltsmandats
(Art. 398 Abs. 2 OR) steht. Rechtsanwalt Roulet wird darauf hingewiesen, dass er bei Nichtbefolgen der Geheimhaltungspflicht mit Busse bestraft wer- den kann (vgl. Art. 292 StGB, der wie folgt lautet: „Wer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdro- hung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.“).
5.2 Damit wird der Beschwerdegegnerin ermöglicht, die ersten, dringlichen Er- mittlungshandlungen, soweit sie die Abklärung des Sachverhalts hinsichtlich der gegen die AMAG, deren Organe und Angestellte erhobenen Vorwürfe anbelangen, bis spätestens am 9. Dezember 2016 durchzuführen.
6.1 6.1.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer obsiegen mehrheitlich. Unter diesen Umständen ist den Beschwerdeführern eine deutlich reduzierte Gerichtsge- bühr aufzuerlegen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
6.1.2 Die Gerichtsgebühr für die 578 von Verfahrensbeginn weg durch Rechtsan- walt Roulet vertretenen Beschwerdeführer (BB.2016.192) ist auf Fr. 1‘100.-- festzusetzen, zuzüglich der Kosten des prozessleitenden Beschlusses vom 5. August 2016 von Fr. 400.--. Der Betrag von Fr. 1‘500.-- ist mit dem ent- sprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘780.-- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 4‘280.-- ist den Beschwerdeführern zu- rückzuerstatten.
6.1.3 Die Gerichtsgebühr für diejenigen Beschwerdeführer, deren Vertretung Rechtsanwalt Roulet erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens übernommen hat (BB.2016.136/146/147/149/153/156/158/160/163/166/169/183/198/199/ 200/227/235 und 248), ist auf je Fr. 200.-- festzusetzen und mit dem entspre- chenden Betrag am jeweils geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- zu verrechnen. Der Restbetrag von je Fr. 800.-- ist den jeweiligen Beschwerde- führern zurückzuerstatten.
6.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Auf- grund des teilweise Unterliegens ist die reduzierte Entschädigung vorliegend ermessensweise auf Fr. 3‘200.-- (inkl. MwSt.) festzusetzen (Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Verfahren BB.2016.192 und BB.2016.136, BB.2016.146, BB.2016.147, BB.2016.149, BB.2016.153, BB.2016.156, BB.2016.158, BB.2016.160, BB.2016.163, BB.2016.166, BB.2016.169, BB.2016.183, BB.2016.198, BB.2016.199, BB.2016.200, BB.2016.227, BB.2016.235 sowie BB.2016.248 werden vereinigt.
Die Beschwerde von A. wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Die Beschwerden werden insoweit gutgeheissen, als sich die Vorwürfe gegen die Volkswagen AG, die AMAG Automobil- und Motoren AG und die verant- wortlichen Organe der AMAG Automobil- und Motoren AG richten. In diesem Umfang wird die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. bzw. 27. Mai 2016 aufgehoben.
Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
Die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, ein Untersuchungsverfahren ge- gen die Volkswagen AG, die AMAG Automobil- und Motoren AG und die ver- antwortlichen Organe bzw. die Angestellten der AMAG Automobil- und Moto- ren AG betreffend Betrug und allfällige weitere Delikte zu eröffnen.
Rechtsanwalt Jacques Roulet wird unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB verpflichtet, über den Inhalt des vorliegenden Beschlusses ge- genüber den Beschwerdeführern Stillschweigen zu wahren, bis die Bundes- anwaltschaft die ersten, dringlichen Ermittlungshandlungen im Untersu- chungsverfahren gegen die AMAG Automobil- und Motoren AG und die ver- antwortlichen Organe bzw. die Angestellten der AMAG Automobil- und Moto- ren AG durchgeführt hat, längstens jedoch bis 9. Dezember 2016, 24.00 Uhr.
6.1 Die Gerichtsgebühr im Verfahren BB.2016.192 wird auf Fr. 1‘100.-- festge- setzt, zuzüglich der Kosten des prozessleitenden Beschlusses vom 5. Au- gust 2016 von Fr. 400.--. Der Betrag von Fr. 1‘500.-- wird mit dem entspre- chenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘780.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern im Verfahren BB.2016.192 den Betrag von Fr. 4‘280.-- zurückzuerstatten.
6.2 Die Gerichtsgebühr für die Verfahren BB.2016.136, BB.2016.146, BB.2016.147, BB.2016.149, BB.2016.153, BB.2016.156, BB.2016.158, BB.2016.160, BB.2016.163, BB.2016.166, BB.2016.169, BB.2016.183, BB.2016.198, BB.2016.199, BB.2016.200, BB.2016.227, BB.2016.235 und
BB.2016.248 wird jeweils auf Fr. 200.-- festgesetzt und mit dem jeweils ent- sprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- ver- rechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerde- führern in den eben genannten Verfahren jeweils den Betrag von Fr. 800.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 1. Dezember 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.