Beschluss vom 12. Oktober 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Friedli, Beschwerdeführer
gegen
Vorinstanz BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Gegenstand Zulassung der Privatklägerschaft (Art. 118 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 5.9 5
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Bundesanwaltschaft gegen A., C. und D. am 17. Juli 2015 bei der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts Anklage wegen Amtsmissbrauchs und Veruntreuung erhob;
dieses Strafverfahren auf einer «Strafklage» von B. gründet, womit sie sich als Privatklägerschaft konstituierte;
A. am 28. August 2015 vor der Strafkammer beantragte, die bisher am Ver- fahren als Privatklägerin zugelassene B. sei mangels Legitimation mit sofor- tiger Wirkung als Privatklägerin vom Verfahren auszuschliessen (act. 3.1);
die Strafkammer diesen Antrag mit Verfügung vom 22. September 2015 ab- wies (act. 1.1);
A. hiergegen am 25. September 2015 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erhob, wobei er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die bisher am Verfahren als Privatklägerin zugelassene B. sei mangels Legitimation mit sofortiger Wirkung als Privat- klägerin vom Verfahren auszuschliessen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge (act. 1);
die Strafkammer und die Bundesanwaltschaft auf eine Stellungnahme ver- zichten (act. 3 und 4);
B. mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 5);
die Eingaben den Parteien am 6. Oktober 2015 wechselseitig zur Kenntnis gebracht wurden (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Beschwerde an die Beschwerdekammer zulässig ist gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der Strafkammer, wobei verfahrens- leitende Entscheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO);
gemäss Art. 65 Abs. 1 StPO verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können;
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung diese Bestimmungen so aus- zulegen sind, dass verfahrensleitende Anordnungen der erstinstanzlichen Gerichte nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG herbeiführen können (BGE 140 IV 202 E. 2.1 S. 204 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_199/2013 vom 12. November 2013, E. 2; 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011, E. 2; TPF 2013 69 E. 2.1 S. 70 f.);
das Bundesgericht diesbezüglich zum Schluss kam, der anlässlich der Hauptverhandlung vorfrageweise ergangene Entscheid, die Stellung als Pri- vatkläger zu verneinen, beende für die Privatklägerschaft das Verfahren so- fort und bewirke daher einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, wes- halb der entsprechende Entscheid sofort mit Beschwerde angefochten wer- den könne (vgl. den vom Beschwerdeführer angeführten BGE 138 IV 193 E. 4.4);
das Bundesgericht jedoch bei Entscheiden, die Stellung als Privatkläger zu bejahen, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG grundsätzlich verneint, da die beschuldigte Person eine allenfalls fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen über die Zulassung der Privatklägerschaft immer noch im Rahmen eines Rechtsmittels gegen das erstinstanzliche Urteil rügen könne (Urteile des Bundesgerichts 1B_75/2013 vom 15. März 2013, E. 2; 1B_529/2012 vom 24. Januar 2013, E. 1.2; 1B_505/2012 vom 24. Januar 2013, E. 1.3);
mit der angefochtenen Verfügung, die Stellung der Beschwerdegegnerin 2 als Privatklägerin bejaht wird, weshalb der Beschwerdeführer aus dem von ihm angerufenen BGE 138 IV 193 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann;
der Beschwerdeführer der angefochtenen Verfügung zwar in pauschaler Weise eine «besondere Tragweite» zuschreibt (act. 1, S. 2), letztlich aber unersichtlich bleibt, inwiefern sie einen nicht wiedergutzumachenden Nach- teil bewirken könnte;
sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unzulässig erweist, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
diese festzusetzen sind auf Fr. 500.– (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
die obsiegende Beschwerdegegnerin 2 gegenüber dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren hat (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO);
die eingereichte Honorarnote (act. 5.4) grundsätzlich Grundlage der Bemes- sung der Entschädigung bildet (Art. 10 und 12 Abs. 1 BStKR);
der geltend gemachte Stundenansatz jedoch praxisgemäss von Fr. 260.– auf Fr. 230.– zu reduzieren ist (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2013.11 vom 18. Juni 2013, E. 4.2 mit Hinweis);
keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche eine Vergütung der in der Honorarrechnung enthaltenen Auslagenpauschale rechtfertigen (Art. 13 Abs. 4 BStKR);
sich die zu leistende Entschädigung daher auf Fr. 1'142.65 (inkl. MwSt.) be- läuft;
und erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 2 für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'142.65 zu bezahlen.
Bellinzona, 13. Oktober 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.