BB.2015.39 / BP.2015.15

Beschluss vom 19. November 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Blöchlin- ger,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESSTRAFGERICHT, STRAFKAMMER,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 133 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 5.39, B P .201 5.15

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Sachverhalt:

A. Bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend "Strafkammer") ist das von der Bundesanwaltschaft weitergeleitete Gesuch des Eidgenössi- schen Finanzdepartementes (nachfolgend "EFD") um Umwandlung der ge- gen A. wegen der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen ge- mäss Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) ausgespro- chenen Busse von CHF 5'400.-- in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen hängig (SK.2014.41).

In diesem Verfahren wies die Strafkammer das Gesuch von A. um Anord- nung einer amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 31. März 2015 ab (SN.2015.3)

B. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 13. April 2015 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Anordnung der amtlichen Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren (act. 1).

Die Strafkammer beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. April 2015, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 3), was dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2015 zur Kenntnis ge- bracht wurde (act.4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 VStrR können gegen Entscheide der kantonalen Ge- richte die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden, wobei nach Art. 81 VStrR die Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren sinngemäss auch für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht gelten. Auch die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung können diese Rechtsmittel je selb- ständig ergreifen (Art. 80 Abs. 2 VStrR). Soweit die Artikel 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vor- schriften der StPO (Art. 82 VStrR).

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Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlun- gen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes, welche im Anwendungsbereich des VStrR ergangen sind, kann dementsprechend bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde nach den Vorschriften von Art. 393 ff. StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 82 VStrR erhoben werden. 1.2 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstin- stanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Nach der Rechtsprechung können verfahrensleitende Entscheide allerdings dann Gegenstand einer Beschwerde sein, wenn sie geeignet sind, beim Be- schwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011, E. 2; siehe auch GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 393 StPO N. 13; KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl. Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 393 N. 27). Die Weigerung, die unentgeltliche Ver- beiständung zu gewähren und einen amtlichen Rechtsvertreter zu bezeich- nen, ist geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken (GUIDON, a.a.O., Art. 393 StPO N. 13). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.1 Das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht befasst sich in seinem Art. 33 mit den Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung im Untersu- chungsverfahren der Verwaltung. Betreffend das gerichtliche Verfahren ent- hält das Gesetz diesbezüglich jedoch keine Bestimmungen, weshalb ge- mäss dem Verweis in Art. 82 VStrR die Bestimmungen der StPO zur Anwen- dung gelangen (Urteil des Bundesgerichts 1B_746/2012 vom 5. März 2013, E. 2.3) 2.2 Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO besagt, dass eine amtliche Verteidigung angeord- net wird, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung na- mentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straf-fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, de- nen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Art. 132 Abs. 3 StPO präzisiert, dass kein Bagatellfall mehr vorliegt,

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wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist.

2.3 Die Strafkammer hielt im angefochtenen Entscheid ausgehend von Mittello- sigkeit dafür, dass es sich vorliegend um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO handle, weshalb der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf eine amtliche Verbeiständung habe. Zudem stellten sich beim Umwandlungsentscheid sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hin- sicht keinerlei Schwierigkeiten.

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass eine drohende dreimonatige unbedingte Freiheitsstrafe nicht mehr als Bagatellfall qualifi- ziert werden könne (act. 1 S. 4). Zudem zeige die vorliegende Angelegenheit durchaus eine gewisse Komplexität (Frage der Schuldlosigkeit der Nichtbe- zahlung, Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzuges), die des juris- tischen Beistandes bedürften (act. 1 S. 5). Auch in tatsächlicher Hinsicht sei die Sache nicht derart trivial, so habe in einer Stellungnahme vom 27. Feb- ruar 2015 dargelegt werden müssen, weshalb der Beschwerdeführer den Strafbescheid nicht angefochten habe, obwohl ihm darin ein massiv zu ho- hes hypothetischen Einkommen angerechnet worden sei (act. 1, S. 6).

2.4 Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO entsprechen weitgehend der bisherigen bundes- gerichtlichen Rechtsprechung zur unentgeltlichen Verteidigung gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (Urteil des Bundesgerichts 1B_500/2012 vom 3. Dezember 2012, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Dem- gemäss hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeistän- dung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätz- lich geboten. Dies trifft insbesondere im Strafprozess zu, wenn dem Beschul- digten eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges aus- schliesst. Droht zwar eine erhebliche, nicht aber eine besonders schwere Freiheitsbeschränkung, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs beson- dere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Betroffene - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch Gründe in der Person des Gesuchstellers in Betracht, insbesondere dessen

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Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Bei offensichtlichen Bagatell- delikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint das Bundesgericht einen unmittelbaren verfassungs- mässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 mit Hinweisen).

Wenn in Art. 133 Abs. 3 StPO bezüglich des Bagatellfalles von vier Monaten Freiheitsentzug die Rede ist, so orientiert sich das Gesetz am Mittelwert der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, was im Einzelfall nicht ausschliesst, dass eine unentgeltliche Verteidigung auch bei einer geringeren Sanktion geboten sein kann (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 132 StPO N. 42), wobei diesbezüglich die Voraussetzungen der zitierten Rechtsprechung gegeben sein müssen.

2.5 Vorliegend geht es um die Umwandlung einer Busse von CHF 5'400.-- in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen. Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer dies als Bagatellfall einschätzt (vgl. Entscheid der Be- schwerdekammer BB.2015.45 vom 15. Oktober 2015, E. 2.5).

Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass dieser Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, kann hingegen nicht gefolgt werden. Im Verfahren der Strafkammer wird lediglich zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer schuldlos ausserstande war, die Busse zu bezahlen. Diesfalls kann der bedingte Strafvollzug gewährt oder die Umwandlung aus- geschlossen werden (Art. 10 Abs. 1 - 3 VStrR). Diese Fragestellung zeigt weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten. Gründe in der Person des Beschwerdeführers, die eine Verbeiständung zu rechtferti- gen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht- lich. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines amtlichen Verteidigers nicht gegeben sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

3.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Anordnung der amtlichen Verteidigung.

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3.2 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV). Die beschuldigte Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 132 StPO Anspruch auf eine amtliche Verteidigung. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde aussichtslos, weshalb das Gesuch um An- ordnung der amtlichen Verteidigung abzuweisen ist.

  1. Die Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.

  3. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- auferlegt.

Bellinzona, 20. November 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Christoph Blöchlinger
  • Bundesstrafgericht, Strafkammer
  • Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Entscheidungsdatum
19.11.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026