Beschluss vom 24. Juni 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien STAATSANWALTSCHAFT BERN-MITTELLAND, Gesuchstellerin

gegen

  1. EIDGENÖSSISCHE REVISIONSAUFSICHTSBE- HÖRDE (RAB),

  2. BUNDESVERWALTUNGSGERICHT, Abtei- lung II, Gesuchsgegner

Gegenstand Aktenbeizug (Art. 194 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 5.3 0

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Sachverhalt:

A. Mit Anzeige vom 12. Dezember 2013 erstatteten A., B. und C. bei der Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland Strafanzeige gegen Unbekannt unter anderem wegen Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 BankG. Hin- tergrund dieser Strafanzeige war die E-Mail einer Drittperson vom 15. Okto- ber 2013 an die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (nachfolgend "RAB"), wonach A. als Revisionsexperte mittels Verfügungsmacht über Bankkonten seiner Kinder Transaktionen durchgeführt haben soll (Verfah- rensakten Ordner Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Urk. 008 ff.).

B. Gestützt auf diese E-Mail vom 15. Oktober 2013 entzog die RAB A. mit Da- tum vom 30. Januar 2014 in einem Gewährsverfahren die Zulassung als Re- visionsexperte für fünf Jahre und löschte die entsprechende Eintragung im Revisionsregister. Dagegen erhob A. Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht (Geschäftsnummer B-1171/2014) (Verfahrensakten RAB Urk. 68 und 75).

Ebenfalls am 30. Januar 2014 erstattete die RAB bei der Staatsanwaltschaft Frauenfeld Strafanzeige gegen A. wegen Verstosses gegen Art. 40 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG; SR 221.302) und wegen Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsa- chen (Art. 161 aStGB). Die Bundesanwaltschaft vereinigte diese Verfahren in der Folge mit der bereits bei ihr gegen A. eröffneten Strafuntersuchung SV.14.02227 (Verfahrensakten RAB Urk. 70).

C. Mit Schreiben vom 25. Februar und 7. März 2014 ersuchte die Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland die RAB um Bekanntgabe der Identität des Verfassers der E-Mail vom 15. Oktober 2013. Dies wurde von der RAB mit Schreiben vom 3. April 2014 verweigert (Verfahrensakten Ordner Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Urk. 098 ff.).

D. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gelangte am 11. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte rechtshilfeweise um Heraus- gabe dessen Akten betreffend Geschäftsnummer B-1171/2014, einschliess- lich der E-Mail vom 15. Oktober 2013 in nicht anonymisierter Form. Auf ent- sprechende Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin vom 17. Feb- ruar 2015 beantragte die RAB am 24. Februar 2015, dem Akteneinsichtser- suchen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sei nicht stattzugeben.

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In der Folge kam es zu einem Schriftenwechsel zwischen dem Bundesver- waltungsgericht und der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland. Dabei teilte das Bundesverwaltungsgericht der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit, es er- achtete sich als nicht zuständig, den Konflikt betreffend Beizug von Akten aus dem Verwaltungsverfahren zwischen der RAB und der Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland zu beurteilen. Mit Schreiben vom 10. März 2015 hielt es sodann fest, dass das Beschwerdeverfahren am 4. März 2015 zufolge Vergleichs als gegenstandslos geworden abgeschrieben und die Verfahren- sakten der RAB retourniert worden seien. Mit formeller Verfügung vom 17. März 2015 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Rechtshilfeersu- chen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. Februar 2015 mit Be- zug auf die Vorakten der RAB als gegenstandslos geworden ab. Hinsichtlich der beim Bundesverwaltungsgericht verbleibenden Akten gewährte es – mit Ausnahme des gerichtlichen Vergleichs zwischen A. und der RAB – Einsicht in dieselben (Verfahrensakten Ordner Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Urk. 230 ff.).

E. Mit Eingabe vom 18. März 2015 gelangt die Staatsanwaltschaft Bern-Mittel- land an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und ersucht da- rum, die RAB anzuweisen, ihr die vollständigen RAB-Akten Register- Nr. 104'628 einschliesslich der E-Mail Whistleblowing vom 15. Oktober 2013 16:07:55 ohne Anonymisierung gemäss Beilage 56 des RAB-Aktenverzeich- nisses zugehen zu lassen (act. 1). Auf entsprechende Aufforderung der Be- schwerdekammer vom 24. März 2015 hin erklärte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Schreiben vom 26. März 2015, dass sich ihr Ersuchen um Aktenbeizug sowohl gegen die RAB wie auch gegen das Bundesverwal- tungsgericht richte (act. 2 und 3).

F. Während das Bundesverwaltungsgericht auf die Einreichung einer Gesuchs- antwort verzichtet (act. 5), beantragt die RAB in ihrer Eingabe vom 21. Ap- ril 2015 die Abweisung des Ersuchens, eventualiter die Sistierung des Ver- fahrens bis die Bundesanwaltschaft darüber befinde, ob ein Strafverfahren eröffnet oder das Verfahren an das zuständige Strafgericht überwiesen werde. Subeventualiter seien der Gesuchstellerin nur die anonymisierten Beilagen Nr. 56a, 64, 67 und 69 zugänglich zu machen, andernfalls sei der Drittperson das rechtliche Gehör zu gewähren, bevor ihre Identität preisge- geben werde. Der Gesuchstellerin sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens keine Einsicht in die Akten und insbesondere nicht in die Beilagen Nr. 56, 64a, 67a, 69a und 113a zu gewähren (act. 7).

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Die Replik der Gesuchstellerin und die Duplik der RAB gingen am 30. Ap- ril bzw. 18. Mai 2015 beim Gericht ein (act. 9 und act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 Abs. 1 StPO). Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Ge- heimhaltungsinteressen entgegenstehen (Art. 194 Abs. 2 StPO). Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwer- deinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht (Art. 194 Abs. 3 StPO).

Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 194 Abs. 3 StPO. Das Verfahren richtet sich nach der StPO und dem StBOG (Art. 39 Abs. 1 StBOG). Art. 194 Abs. 3 StPO schweigt sich jedoch mit Bezug auf das Verfahren aus, und auch das StBOG enthält keine diesbezüglich nutzbare Regelung. Selbst die allgemeinen Be- stimmungen zur nationalen Rechtshilfe (Art. 43 ff. StPO; insbesondere Art. 48 StPO) helfen hier nicht unmittelbar weiter. Allerdings kann – nachdem Art. 48 StPO inhaltlich dem alten Recht entspricht und die Bestimmungen zur nationalen Rechtshilfe in direktem Zusammenhang mit Art. 194 StPO stehen (vgl. hinten Ziff. 2.1) – ohne Weiteres für das vorliegende Verfahren auf die Regeln zurückgegriffen werden, welche die Praxis zu Art. 357 aStGB i.V.m. Art. 297 Abs. 3 aBStP entwickelt hatte (vgl. SCHMITT, in Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], in: Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 f. zu Art. 48). Danach ist die Strafverfolgungsbe- hörde, der die ersuchte Rechtshilfe von einer anderen Behörde verweigert wird, gehalten, die Beschwerdekammer mittels Gesuch anzurufen. Das Ge- such ist an keine Frist gebunden (Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.19 vom 8. November 2010, E. 1.1; BG.2010.11 vom 21. Septem- ber 2010, E. 1.1; BV.2005.35 vom 15. Februar 2006, E. 1.1; BB.2005.19 vom

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  1. April 2005, E. 1.1, jeweils mit Hinweis auf BGE 129 IV 141 E. 2.2; BÜR- GISSER, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], in: Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 14 f. zu Art. 194).

1.2 Vorliegend verweigert die RAB als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes (Art. 28 Abs. 2 RAG) die ersuchte Aktenedition. Damit handelt es sich ohne Weiteres um eine Streitigkeit im Sinne der oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen, sodass diesbezüglich auf das Gesuch einzutreten ist. Dem- gegenüber ist auf das Gesuch soweit es sich gegen das Bundesverwaltungs- gericht richtet, nicht einzutreten, da es die fraglichen Akten am 9. März 2015 der RAB retourniert hat, nachdem es das Verfahren zwischen der RAB und A. infolge Vergleichs am 4. März 2015 als gegenstandslos geworden abge- schrieben hat (Verfahrensakten Ordner Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Urk. 253 ff.; Verfahrensakten RAB Urk. 115). Nachdem das Bundesverwal- tungsgericht nicht mehr in Besitz der Akten der RAB ist, erweist sich das Gesuch in dieser Hinsicht gegenstandslos. Insofern ist darauf nicht einzutre- ten.

2.1 Art. 194 Abs. 2 StPO bildet das Gegenstück zu Art. 194 Abs. 1 StPO und verpflichtet die ersuchten Behörden, ihre Akten für das Strafverfahren zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Die ersuchte Behörde muss dem Aktenbeizugsbegehren nicht vorbehaltlos nachkommen, sondern darf die Herausgabe beim Vorliegen entgegenstehender, überwiegender öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen verweigern. Art. 194 Abs. 2 StPO steht im Zusammenhang mit Art. 44 StPO, der die Behörden des Bundes, der Kantone sowie der Gemeinden zur generellen Rechtshilfe i.S.v. Art. 43 Abs. 4 StPO verpflichtet und bildet das Pendant zu Art. 101 Abs. 2 StPO, welcher anderen Behörden ein Einsichtsrecht in die Akten eines hängigen Strafverfahrens einräumt. Um der ersuchten Behörde eine entsprechende Interessenabwägung zu ermöglichen, muss die ersuchende Behörde in ih- rem Aktenbeizugsbegehren wenigstens kurz darlegen, inwiefern die ver- langte Aktenherausgabe für das Strafverfahren notwendig ist.

2.2 Vorliegend ersucht die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die RAB im Rah- men eines Strafverfahrens gegen Unbekannt wegen Verletzung des Bank- geheimnisses um Beizug der Akten im Verfahren Register Nr. 104'628 ein- schliesslich der nicht anonymisierten E-Mail vom 15. Oktober 2013. Sie führt dazu aus, dass der Verfasser der E-Mail vom 15. Oktober 2013 über Trans- aktionen auf Bankkonten von B. und C. bei der Bank D. informiert gewesen sei. Der Beizug der sich in den Akten befindlichen E-Mail in nicht anonymi- sierter Form sei daher geeignet zur Ermittlung der bis anhin unbekannten

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Täterschaft (act. 1 S. 2). Es steht ausser Zweifel, dass die E-Mail vom 15. Ok- tober 2013 unter Nennung des Verfassers der Staatsanwaltschaft Bern-Mit- telland für das von ihr geführte Strafverfahren wegen Verletzung des Bank- geheimnisses von wesentlicher Bedeutung ist. Demgegenüber äussert sich die Gesuchstellerin mit keinem Wort dazu, inwiefern die übrigen Akten der RAB Register-Nr. 104'628 für ihr Verfahren betreffend Verletzung des Bank- geheimnisses wesentlich sein sollen. Bei diesen übrigen Akten handelt es sich um Dokumente im Zusammenhang mit dem Gewährsverfahren der RAB gegen A., die vorwiegend aus Korrespondenz der E. AG an die FINMA, Be- richten der E. AG und Stellungnahmen von A. bestehen. Eine wesentliche Bedeutung dieser Akten für das von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eröffnete Strafverfahren wegen Verletzung des Bankgeheimnisses kann nicht ausgemacht werden. Soweit sich das Gesuch um Aktenbeizug auf sämtliche Akten der RAB im Verfahren Nr. 104'628 bezieht, ist es daher – mit Ausnahme der nicht anonymisierten E-Mail vom 15. Oktober 2013 – von vornherein abzuweisen. Hingegen ist die RAB grundsätzlich zur Herausgabe der nicht anonymisierten E-Mail vom 15. Oktober 2013 verpflichtet. Die sich aus Sicht der RAB diesem Grundsatz widersetzenden Gründe sind nachfol- gend – soweit erheblich – zu prüfen.

3.1 3.1.1 Die RAB macht in einem ersten Punkt geltend, gestützt auf Art. 24 RAG seien Auskünfte nur soweit zu erteilen, als sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigt würden. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland würden sich aber gerade nicht auf die Durchsetzung des RAG be- ziehen. Bei Art. 24 RAG handle es sich um eine lex specialis zur StPO. Das materielle Recht gehe dem prozessualen vor, und es sei nicht zulässig, über den Kanal der Strafanzeige bzw. des Aktenbeizugs gemäss StPO die Preis- gabe der Identität der Drittperson zu erwirken (act. 1 S. 3).

3.1.2 Art. 24 Abs. 1 RAG lautet dahingehend, dass die Aufsichtsbehörde und die Strafverfolgungsbehörden einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln müssen, die sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benöti- gen. Schon vom Wortlaut der Bestimmung her ergibt sich, dass es bei der Auskunftserteilung nach Art. 24 Abs. 1 RAG um eine solche zur Durchset- zung des RAG selbst geht. Die Auskunftserteilung für die Belange anderer Gesetze ist davon nicht betroffen. Dies bedeutet ferner auch nicht, dass die RAB keine Amts- oder Rechtshilfe leisten muss, wenn es um die Verfolgung oder Beurteilung von Straftaten des Bundesrechts geht. Denn die StPO – welche im Übrigen nach dem RAG in Kraft getreten ist – sieht explizit in

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Art. 44 und 194 Abs. 2 eine allgemeine Rechtshilfepflicht und die grundsätz- liche Verpflichtung der rechtshilfeweisen Herausgabe von Akten sämtlicher Bundesbehörden und somit auch des RAB vor. Diese umfassende gegen- seitige Rechtshilfepflicht in Strafsachen, auf die das StGB oder ein anderes Bundesrecht Anwendung findet, wird nicht durch Art. 24 Abs. 1 RAG ausser Kraft gesetzt; Art. 194 Abs. 2 StPO geht in diesem Bereich allen anderen kantonalen und eidgenössischen Vorschriften zur Akteneinsicht der Strafbe- hörden vor (BÜRGISSER, a.a.O., N 7 zu Art. 194; DONATSCH, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 19 zu Art. 194). Der Einwand der RAB erweist sich daher als unbegründet.

3.2 3.2.1 Die RAB ist ferner der Ansicht, einer Herausgabe der fraglichen E-Mail ste- hen sowohl das öffentliche Interesse der RAB bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie das private Interesse des E-Mail-Verfassers am Persönlichkeitsschutz entgegen. Die RAB sei darauf angewiesen, Infor- mationen von Personen zu erhalten, die auf mögliche Gesetzesverstösse aufmerksam machten. Ohne ausreichenden Schutz dieser Hinweisgeber würden Gesetzesverstösse unter Umständen nie ans Tageslicht kommen. Mit Bezug auf die privaten Interessen des E-Mail-Verfassers sei festzuhal- ten, dass sich dieser gegen eine Bekanntgabe seiner Identität ausgespro- chen habe (act. 7 S. 4).

3.2.2 Nicht jedes öffentliche oder private Interesse steht der Einsichtnahme in die Akten entgegen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein konkretes Geheimhal- tungsinteresse das grundsätzlich wesentliche Interesse an der Einsicht- nahme in die Akten überwiegt (DONATSCH, a.a.O., N 21 zu Art. 194, unter Hinweis auf BGE 113 Ia 4). Ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse be- steht etwa dann, wenn bei der Bekanntgabe des Geheimnisses der Staat, seine Behörden oder deren Mitglieder am Vermögen, dem Ansehen oder ihrer Ehre geschädigt werden oder wenn ihnen andere Schwierigkeiten ent- stehen. Zu den öffentlichen Geheimhaltungsinteressen werden insbeson- dere solche aus den Bereichen des Militärs oder des Staatsschutzes, der Terrorbekämpfung oder der Spionageabwehr gezählt. Ein öffentliches Ge- heimhaltungsinteresse wird auch an der Anonymität verdeckter Ermittler be- jaht, weil diese Personen nach abgeschlossenem Verfahren noch im Dienste der Polizei eingesetzt werden können (BÜRGISSER, a.a.O., N 10 zu Art. 194, unter Hinweise auf BGE 113 Ia 1 E. 4a; 133 I 33 E. 3.1). Ein privates Ge- heimhaltungsinteresse besteht, wenn es um die Wahrung von Bank-, Fabri- kations- und Geschäftsgeheimnisse geht. Ein privates Geheimhaltungsinte- resse kann sich auch aus dem Persönlichkeitsschutz ergeben, insbesondere

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wenn es um die Geheimhaltung von Daten aus dem Bereich der höchstper- sönlichen Rechte geht, wie bei ärztlichen Gutachten oder Tagebüchern (BÜRGISSER, a.a.O., N 11 zu Art. 194).

3.3.3 Die RAB hat zweifelsohne ein Interesse daran, dass ihr von Drittpersonen mögliche Gesetzesverstösse mitgeteilt werden. Dieses Interesse ist vorlie- gend aber nicht stärker zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung der mutmasslich begangenen Verletzung des Bankgeheim- nisses, zumal es hier um ein Vergehen mit einer Strafandrohung von immer- hin bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und ein Offizialdelikt geht. Wie darge- legt, ist die Herausgabe der nicht anonymisierten E-Mail vom 15. Okto- ber 2013 für die weitere Ermittlung im Strafverfahren wegen Verletzung des Bankgeheimnisses zwingend. Die Notwendigkeit der Einsichtnahme in die- ses Aktenstück ist daher höher zu gewichten als das konkrete Geheimhal- tungsinteresse der RAB.

3.3.4 Mit Bezug auf den geltend gemachten Schutz der Geheim- und Privatsphäre der hinweisgebenden Drittperson ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung bei Informanten nur dann ein Ge- heimhaltungsinteresse annimmt, wenn eine entsprechende Notwendigkeit besteht, diese zu schützen, etwa wenn diese Repressalien befürchten muss (BGE 103 I 490 E. 8; 95 I 103 E. 3, sinngemäss auch Urteil des Bundesge- richts 5A.1/2004 vom 13. Februar 2014, E. 2.2). Dass der Hinweisgeber im vorliegenden Fall konkret Vergeltungsmassnahmen zu befürchten hätte, wird weder glaubhaft dargelegt, noch bestehen gegenwärtig Anhaltspunkte für eine derartige Annahme. Die Möglichkeit, dass der Informant dereinst von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland als Zeuge einvernommen werden könnte, genügt jedenfalls nicht für die Bejahung eines privaten Geheimhal- tungsinteresses. Ebenso wenig steht dem Akteneinsichtsrecht der Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland zum jetzigen Zeitpunkt der Quellenschutz der Me- dienschaffenden im Sinne von Art. 172 StPO entgegen. Darüber wird gege- benenfalls die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gestützt auf Art. 174 Abs. 1 lit. a StPO zu entscheiden haben.

3.4 An der Sache vorbei geht sodann die Argumentation der RAB, wonach an- stelle der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Bundesanwaltschaft in ih- rem Verfahren SV.14.02227 (vgl. supra lit. B.) über die Offenlegung der Iden- tität des Informanten zu entscheiden habe, da nur sie abschätzen könne, ob tatsächlich unzulässige Transaktionen vorgenommen worden seien, und nur sie in der Lage sei, die erwähnte Güterabwägung vorzunehmen (act. 7 S. 5).

Vorliegend steht einzig die Frage im Raum, ob die fragliche E-Mail vom 15. Oktober 2013 für die Strafuntersuchung im Verfahren wegen Verletzung

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des Bankgeheimnisses der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wesentlich ist oder nicht. Diese Frage ist – wie gezeigt – zu bejahen. Diesbezüglich ist un- erheblich, zu welchem Schluss die Bundesanwaltschaft in ihrem Verfahren kommen wird. Selbst wenn sie zum Ergebnis kommen sollte, es seien keine unzulässigen Transaktionen vorgenommen worden, schliesst dies eine mög- liche Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 BankG nicht aus. Der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Ent- scheid der Bundesanwaltschaft, ob ein entsprechendes Verfahren zu eröff- nen bzw. das Verfahren zu überweisen ist, ist daher ohne Weiteres abzuwei- sen.

3.5 Schliesslich ist auch der prozessuale Antrag der RAB auf Einräumung des rechtlichen Gehörs des Informanten abzuweisen. Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör steht den Parteien (Art. 104 StPO) und den anderen Verfahrens- beteiligten (Art. 105 StPO) zu (vgl. Art. 107 Abs. 1 StPO). Der Verfasser der E-Mail vom 15. Oktober 2013 ist im vorliegenden Verfahren weder Partei im Sinne von Art. 104 StPO noch ein anderer Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a bis e StPO. Es kommt ihm auch nicht die Qualität eines durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten zu (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO). Denn der alleinige Umstand, dass er möglicherweise von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zur Einvernahme als Zeuge vorgeladen werden könnte, stellt bloss eine faktische und nicht eine unmittelbare Betrof- fenheit in seine Rechte dar (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordung [StPO], 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, N 12 zu Art. 105). Daraus folgt, dass dem Verfasser der E-Mail vom 15. Oktober 2013 im vorliegenden Verfahren keine Verfah- rensrechte einer Partei und insbesondere keinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zukommen.

  1. Zusammenfassend ist das Gesuch um Aktenbeizug hinsichtlich der nicht anonymisierten E-Mail vom 15. Oktober 2013 (Verfahrensakten RAB Urk. 56) gutzuheissen. Die RAB ist anzuweisen, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Urk. 56 ihrer Verfahrensakten im Original oder in Kopie zu- zustellen. Im Übrigen ist das Gesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 47 Abs. 1 StPO analog).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Das Gesuch um Aktenbeizug wird hinsichtlich der Herausgabe der nicht ano- nymisierten E-Mail vom 15. Oktober 2013 (Verfahrensakten RAB Register- Nr. 104'628 Urk. 56) gutgeheissen. Die Eidgenössische Revisionsaufsichts- behörde wird angewiesen, Urk. 56 ihrer Verfahrensakten im Register- Nr. 104'628 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im Original oder in Kopie herauszugeben.

  2. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 25. Juni 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
  • Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB
  • Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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CH_BSTG_001
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Bstger
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CH_BSTG_001, BB.2015.30
Entscheidungsdatum
06.07.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026