Beschluss vom 19. August 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., zurzeit im Gefängnis, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D. und vertreten durch Rechtsanwalt E., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m ern: B B .20 15. 13/ 15
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt seit 23. Juni 2011 ein Straf- verfahren gegen B., A. und C. wegen Verdachts der qualifizierten Geldwä- scherei (Art. 305 bis Ziff. 1 und 2 StGB). Das Verfahren wurde in der Folge auf weitere Personen und Straftatbestände ausgedehnt (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2013.119 vom 14. November 2013, lit. A).
RA D. wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 als amtlicher Verteidiger bestellt (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO), mit Wirkung ab 29. August 2012 (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.119 vom 14. November 2013, lit. B).
A. äusserte in seinen Briefen vom 6. Dezember 2012 und 25. April 2013 den Wunsch, zu anderen Anwälten (zu seinem früheren Anwalt RA F. resp. RA G. zu wechseln. Er stellte am 14. Mai 2013 das formelle Gesuch, die amtliche Verteidigung neu RA G., eventualiter RA H., subeventualiter RA F. zu übertragen (act. 1 S. 3, act. 1.1 S. 4 Ziff. 1.11 und 1.14). Die BA wies das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 31. Juli 2013 ab. Die Beschwerdekammer wies die dagegen erhobene Be- schwerde ebenfalls ab (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.119 vom 14. November 2013).
B. Am 7. Oktober 2014 beantragte RA E., RA D. als amtlichen Verteidiger zu entlassen und an seiner Stelle die bisherigen erbetenen Verteidiger RA E. und RA G. einzusetzen. Am 14. November 2014 ersuchte auch RA D., er sei aus dem amtlichen Mandat zu entlassen (BB.2015.13/15 act. 1.2 S. 3 Ziff. 12.10).
C. Mit Verfügungen vom 21. Januar 2015 wies die BA das Gesuch um Entlas- sung von RA D. aus dem amtlichen Mandat sowie das Gesuch von RA E. und RA G. um Bestellung als amtliche Verteidiger ab (BB.2015.13/15 act. 1.1, 1.2).
D. A., vertreten durch RA E., erhob am 2. Februar 2015 Beschwerde gegen beide Verfügungen (BB.2015.13/15 act. 1). Er beantragt, RA D. aus dem amtlichen Mandat zu entlassen und stattdessen neu RA E. als amtlichen Verteidiger einzusetzen.
Der amtliche Verteidiger (RA D.) nahm am 23. Februar 2015 Stellung (BB.2015.15 act. 4). Eingeladen zur Stellungnahme, beantragt die BA am 24. Februar 2015 (BB.2015.13 act. 6) resp. 25. Februar 2015 (BB.2015.15 act. 5), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Die Beschwerdereplik vom 30. März 2015 hält an den gestellten Anträ- gen fest (BB.2015.13 act. 10, BB.2015.15 act. 9) und wurde am 13. Mai 2015 der BA zur Kenntnis zugestellt (BB.2015.13 act. 11, BB.2015.15 act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Die Voraussetzungen für einen Sachentscheid (anfechtbarer Entscheid einer Vorinstanz; Legitimation, sich dagegen zu beschweren; Einhaltung der Frist- und Formerfordernisse) sind erfüllt und nicht umstritten (zu den Vorausset- zungen vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.13 vom
Mai 2013, E. 1.1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Die Verfahren BB.2015.13 und BB.2015.15 betreffen die gleiche Frage, nämlich ob die amtliche Verteidigung zu wechseln sei. Liegen wie hier die Voraussetzung vor, so sind entsprechend dem Grundsatz der Verfahrens- einheit (BGE 138 IV 214 E. 3.2; vgl. aber Urteil des Bundesge- richts 6B_450/2014 vom 18. Mai 2015, E. 1) die Verfahren zu vereinigen (Art. 29 StPO).
3.1 Der Beschuldigte verweist darauf, dass er und sein amtlicher Verteidiger im Einklang ein derart zerstörtes Vertrauensverhältnis annehmen, das die Fort- führung der bisherigen amtlichen Verteidigung ausschliesse (BB.2015.13 act. 1 S. 6 Ziff. 12; act. 10 S. 1 f., S. 4 f.; BB.2015.15 act. 1 und 9).
Der Wahlverteidiger führt aus, der amtliche Verteidiger lasse den Beschul- digten "regelrecht im Stich" und unternehme kaum etwas und bespreche sich nicht mit dem Beschuldigten. Es sei die Wahlverteidigung, welche in diese Bresche hätte springen müssen (BB.2015.13 act. 1 S. 7–9 Ziff. 17–24). Es sei nicht der Beschuldigte, der die Zusammenarbeit verweigere (BB.2015.13
act. 1 S. 11 Ziff. 28 f.). Das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung sei nicht zur Unzeit gestellt worden (BB.2015.13 act. 1 S. 10 Ziff. 25 f.). Für einen Verteidigerwechsel sprächen objektive Gründe (BB.2015.13 act. 1 S. 11–14 Ziff. 30–38). Der Wahlverteidiger sei eingearbeitet und bereit, das amtliche Mandat zu übernehmen (BB.2015.13 act. 1 S. 15. Ziff. 40 f.; act. 10 S. 6).
3.2 Der amtliche Verteidiger bestätigt ein "seit längerem und unwiderruflich" zer- störtes Vertrauensverhältnis. Dafür gebe es einige Ursachen und Gründe:
"So gab es wiederholt Konflikte in Besprechungen mit dem Beschuldigten, deren Inhalt hier wiederzugeben mir aus Gründen des Anwaltsgeheimnisses nicht gestattet ist. Von diesen grundsätzlichen Differenzen habe sich das Kli- entenverhältnis nicht mehr erholt. Der Beschwerdeführer lehnte ab einem be- stimmten Zeitpunkt meine Besuche ab und untersagte mir, für ihn Eingaben zu machen bzw. im Verfahren tätig zu werden. An einen Dialog war fortan nicht mehr zu denken. Dieser problematische Zustand dauert nun schon seit vielen Monaten an und hat sich derart verfestigt, dass auch ich keine Mög- lichkeit sehe, die Verteidigung meines Klienten effektiv wahrzunehmen und seine Parteiinteressen optimal zu vertreten."
Was er als amtlicher Verteidiger aber auf keinem Falle tue, sei das erklärte Interesse des Klienten zu ignorieren (BB.2015.13 act. 10.2 S. 2).
3.3 In den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialman- dates ist die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe des amtlichen Verteidigers. Zwar hat er die objektiven Interessen des Beschul- digten möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit die- sem zu wahren. Der Verteidiger agiert jedoch im Strafprozess nicht als blos- ses unkritisches "Sprachrohr" seines Klienten. Insbesondere liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers zu entscheiden, welche Be- weisanträge und juristischen Argumentationen er (im Zweifelsfall) als sach- gerecht und geboten erachtet (BGE 138 IV 161 E. 2.4; 126 I 194 E. 3d; 116 Ia 102 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 1B_110/2013 vom 22. Juli 2013, E. 4.3.; 1B_197/2011 vom 14. Juli 2011, E. 1.4; 1B_645/2011 vom 14. März 2012, E. 2.2–2.4; 1B_67/2009 vom 14. Juli 2009, E. 2.2–2.3).
Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrens- leitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO).
Eine Störung des Vertrauensverhältnisses muss mit konkreten und nachvoll- ziehbaren Hinweisen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012, E. 1.2/1.3).
3.4 Vorgebracht ist, dass ein mangelndes Engagement des amtlichen Verteidi- gers ursächlich für ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis sei. Die interne Kom- munikation und Abmachungen zwischen Beschuldigtem und Verteidigern sind nicht bekannt (Ausnahme: Kurzbrief in act. 1.6), was allerdings auch nicht erforderlich ist. Aus der gewissenhaften Erklärung des amtlichen Ver- teidigers geht immerhin hervor, dass es der Beschuldigte vorzieht, mit sei- nem Wahlverteidiger zusammenzuarbeiten. Seine Ausführungen sind plau- sibel und glaubwürdig. Der amtliche Verteidiger beging in der vorliegenden Konstellationen keine Pflichtverletzung, wenn er sich dem Willen des Be- schuldigten fügt und konkurrierende Aktivität zum Wahlverteidiger tunlichst zu vermeiden sucht. Der amtliche Verteidiger bestätigt, dass er um die Inte- ressen des Beschuldigten besorgt sei. Die amtliche Verteidigung übt in der vorliegenden Konstellation mehr ein Überwachungs- als ein Exekutivamt aus. Dass ihm diese Rolle von Wahlverteidiger und Beschuldigtem zuge- dacht wurde, dass er sich zurücknimmt und die amtliche Verteidigung aus dem Hintergrund überwacht und sicherstellt, dies alles kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen. Aus seinen Handlungen jedenfalls wie auch aus der Ver- fahrenssituation insgesamt sind keine objektiven Pflichtverletzungen des amtlichen Verteidigers dargetan oder ersichtlich. 3.5 Besteht demnach keine objektive Grundlage für das Vorbringen eines zer- rüttetes Vertrauensverhältnis, so verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht, wenn er eine Pflicht zum Wechsel des amtlichen Verteidigers verneint.
Mit dem in vorstehender Erwägung 3.4 Gesagten ist die eventualiter bean- tragte detaillierte Abrechnung zu den Tätigkeiten des amtlichen Verteidigers (BB.2015.15 act. 9 S. 3) für den Entscheid im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich. Der entsprechende prozessuale Antrag ist damit abzuweisen.
Sind insgesamt die erhobenen Rügen unbegründet, ist die Beschwerde ab- zuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
7.1 Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um amtliche Verteidigung im Be- schwerdeverfahren gestellt. Auch wenn die amtliche Verteidigung im Straf- verfahren bereits erteilt worden ist, muss diese für das Beschwerdeverfahren separat beantragt und durch die Beschwerdekammer gewährt werden (BGE 137 IV 215 E. 2.3; Urteil des Bundesgericht 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.124 vom 22. Januar 2013, E. 7.1). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO) ist die amtliche Ver- teidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen ge- boten ist. Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren verlangt, dass die Beschwerde nicht aussichtlos sein darf (Urteile des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7.2; 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2). 7.2 Die Wahlverteidigung leitet die Pflichtverletzung der amtlichen Verteidigung und damit der Anspruch auf eigene Einsetzung im Wesentlichen aus der Un- tätigkeit der amtlichen Verteidigung ab. Angesichts der plausiblen Stellung- nahme der amtlichen Verteidigung vom 14. November 2014 (BB.2015.13 act. 1.4; vgl. obige Erwägung 3.2) durfte die Beschwerde dabei nicht auf Er- folg hoffen (vgl. auch obige Erwägung 3.4). So hatte denn auch die amtliche Verteidigung gegen ihre mittels Verfügung verweigerte Entlassung kein Rechtsmittel ergriffen. Die Beschwerde der Wahlverteidigung war mit dem Gesagten aussichtslos, was eine amtliche Verteidigung für das Beschwer- deverfahren ausschliesst. Das entsprechende Gesuch ist folglich abzuwei- sen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Verfahren BB.2015.13 und BB.2015.15 werden vereinigt.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Der prozessuale Antrag wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abge- wiesen.
Bellinzona, 19. August 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).