Beschluss vom 28. April 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Reza Vafadar, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Aktenführung (Art. 100 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 5.1 28

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") eröffnete am 15. August 2013 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322 septies StGB und der Geldwäscherei ge- mäss Art. 305 bis StGB (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft [nachfolgend "Verfahrensakten"], pag. 01.000-0001).

B. Mit einer ersten Fax-Mitteilung vom 26. Oktober 2015 ersuchte der Rechts- vertreter von A. um Zustellung aller Pressemitteilungen und/oder Korrespon- denz mit den Journalisten im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung. Diese Dokumente würden sich nicht unter der Rubrik 22 des Aktenverzeich- nisses befinden (Verfahrensakten, pag. 16.100-0109 f.).

Zur Begründung führte er aus, dass gemäss seinen Informationen Frau B. von der BA alle Informationen des laufenden Strafverfahrens den ukraini- schen Journalisten übermittelt habe unter dem Hinweis, dass ein Rechtshil- feersuchen an die ukrainischen Behörden gestellt worden sei und diese über alle Informationen das Schweizer Strafverfahren betreffend verfügen wür- den. Damit würde die BA Informationen verbreiten, die weder der beschul- digten Person noch seinem Rechtsvertreter zugänglich seien (Verfahrens- akten, pag. 16.100-0109 f.). Dieses Ersuchen wiederholte der Rechtsvertre- ter mit einer zweiten Fax-Mitteilung vom gleichen Tag (Verfahrensakten, pag. 16.100-0114).

C. Mit Fax-Mitteilung 28. Oktober 2015 ersuchte der Rechtsvertreter von A. die BA um detaillierte Auskunft in dieser Sache (Verfahrensakten, pag. 16.100- 0110 f.). Die BA teilte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 29. Okto- ber 2015 mit, im Moment nicht weiter Stellung zu den Inhalten der Schreiben vom 26. und 28. Oktober 2015 zu nehmen (Verfahrensakten, pag. 16.100- 0117).

D. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 ersuchte der Rechtsvertreter von A. im Nachgang zum Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.11 vom 22. Ok- tober 2015 um Einsicht in die Gesamtheit der Strafakten SV.13.0943 und ohne Einschränkungen (Verfahrensakten, pag. 16.100-0118). Mit Schreiben vom 2. November 2015 teilte die BA dem Gesuchsteller mit, dass sich die rechtshilfeweise in der Ukraine erhobenen Einvernahmeprotokolle derzeit in

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der Übersetzung befänden und sie ihm nach Eingang der Übersetzungen zeitnah zugestellt würden (Verfahrensakten, pag. 16.100-0119).

E. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 ersuchte der Rechtsvertreter von A. um zwischenzeitliche Zustellung der CD, welche das Dossier SV.13.0943 ohne Einschränkungen samt Pressemitteilungen und E-Mail-Korrespondenz mit den Journalisten beinhalte (Verfahrensakten, pag. 16.100-0120).

F. Mit Schreiben vom 3. November 2015 nahm der Rechtsvertreter von A. Be- zug auf das Antwortschreiben der BA vom 29. Oktober 2015 (s. supra lit. C), welches er als ungenügend taxierte, und ersuchte wiederum um Übermitt- lung der Pressemitteilungen und der Korrespondenz mit den Journalisten (Verfahrensakten, pag. 16.100-0121).

G. Mit Schreiben vom 19. November 2015 hielt der Rechtsvertreter von A. fest, dass sein Gesuch drei Wochen danach noch unbeantwortet geblieben sei. Er wies daraufhin, dass er eine Rechtsverweigerungsbeschwerde einlegen werde, wenn bis Ende November keine Verfügung eingehe (Verfahrensak- ten, pag. 16.100-0144).

H. Mit Schreiben vom 25. November 2015 stellte die BA dem Rechtsvertreter von A. einen USB-Stick mit den Akten des Strafverfahrens zu (Verfahrens- akten, pag. 16.100-0146).

I. Mit Verfügung vom 26. November 2015 stellte die BA die vollständigen Ver- fahrensakten mit Ausnahme der Rubrik 8.102 "HD C. in Tschechien" sowie das Aktenverzeichnis per 25. November 2015 in elektronischer Form A. zu.

Bezüglich der gemäss A. unvollständigen Rubrik 22 "Medien" hielt die BA in ihrer Verfügung fest, dass diese keine Anfragen von Journalisten und Ant- worten des Mediendienstes der BA enthalte. Medienanfragen und die dazu ergangenen Antworten würden vom Mediendienst der BA behandelt und seien nicht Bestandteil der Verfahrensakten. Abschliessend gab die BA die beiden Sprachregelungen (auf Deutsch und Englisch) wieder, welche vom Verfahrensleiter zusammen mit dem Mediendienst erarbeitet worden seien ("Die Bundesanwaltschaft (BA) führt seit 2013 eine Strafuntersuchung gegen den ukrainischen Staatsbürger A. wegen des Verdachts der Bestechung

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fremder Amtsträger (Art. 322 septies Abs. 2 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB). Im Rahmen dieser Untersuchung hat die BA unter ande- rem auch die Ukraine um Rechtshilfe ersucht. Dabei sind die ukrainischen Behörden umfassend über den relevanten Sachverhalt informiert worden und es sind Kopien von den wichtigsten Beweisen an die ukrainischen Be- hörden übergeben worden. Weitere Informationen können wir mit Blick auf das Untersuchungsgeheimnis nicht herausgeben."). Der Mediendienst habe gestützt auf dieses Wording auf Anfrage Medienvertreter informiert. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes würden die Namen der Journalisten grundsätzlich nicht preisgegeben (act. 1; pag. 16.100-0148).

J. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 lässt A. Beschwerde gegen die Verfü- gung vom 26. November 2015 bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung, soweit sie die Rubrik 22 (Medien) betreffe, und die Aufnahme der Medienmitteilun- gen und Korrespondenz mit den Journalisten in dieser Sache, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2016 beantragt die BA die Abwei- sung der Beschwerde unter Kostenauflage an den Beschwerdeführer (act. 5 S. 2). Mit Replik vom 1. Februar 2016 lässt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten (act. 8). Diese Eingabe wurde der BA am 2. Feb- ruar 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 9).

Auf die Ausführung der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung

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des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, BBl 2006 S. 1308).

1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die von der Beschwerdegeg- nerin erlassene Verfügung, mit welcher die Akteneinsichtsgesuche vom (26. Oktober 2015) 29. Oktober 2015, 3. November 2015 und 19. Novem- ber 2015 des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen wurden, die Medienanfragen und die dazu ergangenen Antworten würden vom Medi- endienst der BA behandelt und seien nicht Bestandteil der Verfahrensakten. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe mit der angefochtenen Verfügung seinen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätten die streitigen Dokumente, deren Einsichtnahme er beantragt, zu den Akten genommen werden müssen. Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die Parteien (Art. 101 Abs. 1 StPO) setzt die vollständige Aktenführung (Art. 100 Abs. 1 StPO) voraus. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter demnach durch die angefoch- tene Verfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt und zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

  1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Be- hörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [zu Art. 29 Abs. 2 BV]; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf sein Recht, den Inhalt der Korrespon- denz der BA mit den Journalisten zu kennen und bei allfälligen Fehlern ein- greifen zu können (act 1 S. 8). Dadurch könne er sich auch vergewissern, dass die Verfahrensleitung im Umgang mit den Medien die Unschuldsver- mutung respektiert habe (act. 8 S. 2). Weshalb diese Korrespondenz ver- traulich sein soll, sei nicht ersichtlich (act. 1 S. 8). Es erschliesse sich auch nicht, wie auf der einen Seite in den Strafakten eine Rubrik den "Medien"

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gewidmet werden könne und auf der anderen Seite diese Rubrik aber dann leer bleibe. Gleichzeitig werde die Korrespondenz der BA mit der Presse dadurch der Kontrolle durch die Parteien und der Aufsichtsbehörde über die BA entzogen (act. 1 S. 7). Es sei unfassbar, dass die Verfahrensleitung ein separates Dossier errichte (act. 8 S. 2). Er stelle sich auch die Frage, ob die Korrespondenz namentlich mit dem ukrainischen Journalisten D. nicht zum Zweck gehabt habe, über die Medien einen Druck auf die ukrainischen Be- hörden zu erzeugen und diese mit Blick auf deren Entscheid hinsichtlich des Rechtshilfeersuchens der BA vom 6. Oktober 2015 zu beeinflussen (act. 8 S. 3). 3.2 Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass sie seit Anfang 2015 unzäh- lige Medienanfragen aus Tschechien, der Schweiz und der Ukraine beant- wortet habe, die nach dem Erscheinen von Zeitungsberichten insbesondere im Anschluss an eine rechtshilfeweise durchgeführte Hausdurchsuchung bei C. in Tschechien im Dezember 2014 eingegangen seien (act. 5 S. 5). Die Medienanfragen und die dazugehörigen Antworten seien nicht standardmäs- sig in Rubrik 22 abgelegt. Es handle sich um reaktive Orientierungen, welche nicht als Bestandteil des Aktendossiers zu betrachten seien. Reaktive Orien- tierungen würden offensichtlich keinen prozessual relevanten Vorgang dar- stellen. Sie stünden demnach nicht im Zusammenhang mit dem Vorantrei- ben der Untersuchung und würden deshalb in keiner Weise die Rechtsstel- lung des Beschuldigten berühren. Dies gelte nicht nur für die Antworten des Mediendienstes der BA an die Anfragenden, sondern im Besonderen auch für die Namen der Anfragenden sowie den genauen Inhalt deren Anfragen. Müssten, so die Beschwerdegegnerin weiter, die Namen der Anfragenden und deren konkreten Anfragen standardmässig Eingang ins Aktendossier finden, würden viele Journalisten in bestimmten Ländern – u.a. in der Ukra- ine – ihre Arbeit nicht mehr sinnvoll und gefahrlos verrichten können. Hinzu komme, dass viele Anfragen von Medienschaffenden schliesslich zu keinem konkreten Presseerzeugnis führen und die reaktive Orientierung der Be- schwerdegegnerin dadurch in der Öffentlichkeit überhaupt keine Wirksam- keit entfalte (act. 5 S. 6). Was die Rubrik 22 anbelange, so benutze sie diese lediglich für die Ablage allfälliger Presseerzeugnisse aus open sources, die von der Verfahrenslei- tung oder von den Parteien zu den Akten gegeben werden, da sie einen Be- zug zur Untersuchung aufweisen und als Beweismittel möglicherweise von Bedeutung sein können. Es sei demnach logisch, dass die Rubrik 22 im Mo- ment nur den ukrainischen Internet-Artikel enthalte (act. 5 S. 6).

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3.3 Vorbedingung des aus dem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Ge- hör abgeleiteten Akteneinsichtsrechts ist das Bestehen von Akten sowie de- ren vollständige und korrekte Führung (MARKUS SCHMUTZ, Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 100 StPO, N. 1). Zu prüfen ist nachfolgend, ob die streitigen Medienanfragen betreffend das konkrete Strafverfahren und die dazu ergangenen Antworten der Strafbe- hörde, Bestandteil der Strafakten zu bilden haben. 3.4 Gemäss Art. 100 Abs. 1 StPO wird für jede Strafsache ein Aktendossier an- gelegt, welches die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle (lit. a), die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten (lit. b) und die von den Parteien eingereichten Akten enthält (lit. c). Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis ab- sehen (Art. 100 Abs. 2 StPO). Das Aktendossier muss alles enthalten, was im Hinblick auf die verfolgte Tat mit einem möglichen Schuldvorwurf und ei- ner allfälligen Strafzumessung in einem thematischen Zusammenhang ge- bracht werden kann (DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung [StPO], 2014, N. 1 zu Art. 100 StPO, mit Hin- weisen auf Praxis und Lehre). Allgemein formuliert sind alle prozessual rele- vanten Vorgänge aktenkundig zu machen (SCHMUTZ, a.a.O., Art. 100 StPO N. 9). Diese Dokumentationspflicht hat einerseits Gedächtnis- oder Perpetu- ierungsfunktion, d.h. die prozessualen Vorgänge werden für spätere Verfah- rensstufen festgehalten (BBI 2006 S. 1155). Sie hat andererseits aber auch Kontroll- oder Garantiewirkung. Die Akten ermöglichen den Parteien und den Rechtsmittelinstanzen die Kontrolle, ob korrekt ermittelt und beurteilt wurde. Sie dienen der Staatsanwaltschaft und den Gerichten als Beleg für die Ob- jektivität der Ermittlung und Beurteilung (SCHMUTZ, a.a.O., Art. 100 StPO N. 7).

3.5 Die Mitglieder von Strafbehörden bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tat- sachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind (Art. 73 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann die Öffentlichkeit orientieren, wenn dies erforderlich ist: a. damit die Bevölkerung bei der Auf- klärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach Verdächtigen mitwirkt; b. zur Warnung oder Beruhigung der Bevölkerung; c. zur Richtigstellung un- zutreffender Meldungen oder Gerüchte; d. wegen der besonderen Bedeu- tung eines Straffalles (Art. 74 Abs. 1 StPO).

3.6 Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin fallen nicht nur die – nach der Terminologie der Beschwerdegegnerin – "aktive" Orientierung der

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Öffentlichkeit, sondern auch die ein konkretes Strafverfahren betreffenden Medienanfragen und die dazu ergangenen Antworten der Strafbehörde ("re- aktive" Orientierung) unter Art. 74 StPO. Zwar ist der Beschwerdegegnerin durchaus zuzustimmen, dass diese Bestimmung auf die "aktive" Orientie- rung der Öffentlichkeit ausgerichtet ist. Festzuhalten ist aber, dass die Mit- glieder von Strafbehörden grundsätzlich uneingeschränkt der Geheimhal- tungspflicht gemäss Art. 73 StPO unterstehen, weshalb auch die "reaktive" Orientierung der Öffentlichkeit eine Durchbrechung der in Art. 73 StPO sta- tuierten Geheimhaltungspflicht darstellt. Dabei regelt Art. 74 StPO die Vo- raussetzungen, unter welchen die Strafbehörden die Öffentlichkeit entgegen der sonst geltenden Pflicht zum Stillschweigen über pendente Straffälle ori- entieren können. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Antworten der Strafbehörde in den Medien dann allenfalls doch nicht rezipiert werden.

3.7 Gemäss Art. 74 Abs. 3 StPO sind bei der Orientierung der Öffentlichkeit, gleichwohl ob aktiv oder reaktiv, der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten. Wird bei der Ori- entierung der Öffentlichkeit der Unschuldsvermutung nicht Rechnung getra- gen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung als Strafminderungsgrund im Rahmen von Art. 47 StGB zu gewichten (s. BGE 128 IV 97 E. 3b/aa, unter Hinweis auf Urteil des Bundes- gerichts 9X.1/1998 vom 29. November 1999, E. 25b; s. auch; HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 47 N. 160 mit weiteren Hinweisen). Bei vorverurteilenden Äusse- rungen eines Mitglieds der Strafbehörde in der Öffentlichkeit besteht Anlass zu Zweifeln an dessen Unbefangenheit (BGE 127 I 196 E. 2c S. 200 f.; Urteil des Bundesgerichts 8G.36/2000 vom 25. September 2000, E. 4; s. auch ROLF JÄGER, Strafuntersuchung und Medien im Spannungsfeld der Interes- sen, Zürich/St. Gallen 2010, S. 46 f. N. 126 f.; MARKUS BOOG, Basler Kom- mentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 56 N. 48 ff. mit weiteren Hinweisen).

3.8 Nach der zur Bundesstrafprozessordnung ergangenen Rechtsprechung sind Pressemitteilungen der Strafbehörde nicht anfechtbar (BGE 130 IV 140 E. 2 S. 141 f.). Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, es handle sich bei Pressemitteilungen nicht um Akten, welche die Strafuntersuchung vorantrei- ben und auf diese Weise die Rechtsstellung des Beschuldigten berühren. Es hielt abschliessend fest, dass hinreichende zivil- und strafrechtliche Möglich- keiten zur Verfügung stehen, um sich gegen rechtswidrige, namentlich die Unschuldsvermutung oder die Persönlichkeitsrechte verletzende Orientie- rungen zur Wehr zu setzen (BGE 130 IV 140 E. 2 S. 142). Ob diese Recht- sprechung auch unter der Herrschaft der StPO gilt, braucht vorliegend nicht

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entschieden zu werden. Selbst wenn dies zutrifft, kann daraus nicht gefolgert werden, dass Pressemitteilungen wie auch andere Formen der Orientierung der Öffentlichkeit nicht in die entsprechenden Verfahrensakten abzulegen sind. Eine Pflicht, Presseinformationen der Strafbehörde in die Akten aufzu- nehmen, und die Anfechtbarkeit der Presseinformation sind unterschiedliche Gegenstände. Insofern ist die Rechtsprechung von BGE 130 IV 140 für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Wie vorstehend wiedergegeben, kann die Strafbehörde die Öffentlichkeit orientieren, wenn dies erforderlich ist, und hat dabei den Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeits- rechte der Betroffenen zu beachten. Die Verletzung der Unschuldsvermu- tung bei der Orientierung der Öffentlichkeit stellt unter Umständen einerseits einen Strafminderungs- und andererseits einen Befangenheitsgrund dar, welcher zum Ausstand des betreffenden Mitglieds der Strafbehörde führen kann. Daraus folgt, dass das Vorgehen der Strafbehörde bei der Orientie- rung der Öffentlichkeit verfahrensrelevant ist. Entsprechend ist die Art und Weise, wie die Strafbehörde die Öffentlichkeit informiert, in den Strafakten zu dokumentieren (vgl. auch FRANZ ZELLER, Zwischen Vorverurteilung und Justizkritik, Bern 1998, S. 331 f.). Dass sich aufgrund der internen Organisa- tion und Aufgabenteilung innerhalb der Strafbehörde nicht die Verfahrenslei- tung sondern die Medienstelle um die Orientierung der Öffentlichkeit küm- mert, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen (zur Verantwor- tung des verfahrensleitenden Staatsanwalts für die Medieninformation auch bei Delegation der Kommunikation s. auch JÄGER, a.a.O., S. 199).

3.9 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Medienmitteilungen und die Korres- pondenz mit den Journalisten betreffend das Strafverfahren SV.13.0943 in die Strafakten abzulegen sind.

3.10 Damit ist die Frage, in welchem Umfang (gegebenenfalls unter Abdeckung der Namen der betreffenden Journalisten) dem Beschwerdeführer Einsicht zu gewähren ist, nicht beantwortet. Darüber ist vorliegend nicht zu befinden.

  1. Die Beschwerde ist im Lichte dieser Ausführungen gutzuheissen und die Be- schwerdegegnerin ist anzuweisen, die Medienmitteilungen und die Korres- pondenz mit den Journalisten betreffend das Strafverfahren SV.13.0943 in die Strafakten aufzunehmen.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4 StPO).

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5.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat zudem einen Anspruch auf angemes- sene Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerde- verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Grundlage zur Bemessung der Entschädigung bilden Art. 10 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die dem Beschwerdeführer zu be- zahlende Entschädigung auf insgesamt Fr. 2'000.-- festzusetzen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird angewie- sen, die Medienmitteilungen und die Korrespondenz mit den Journalisten be- treffend das Strafverfahren SV.13.0943 in die Strafakten aufzunehmen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 2'000.-- für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

Bellinzona, 28. April 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Reza Vafadar
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
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Entscheidungsdatum
28.04.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026