Beschluss vom 22. Oktober 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Me Reza Vafadar, vormals vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Schaad, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO); Teilnahme bei Beweiserhebungen im Rechtshilfeverfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 148 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 5.1 1 + B P.20 15. 4
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 15. August 2013 gegen A. eine Straf- untersuchung wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger ge- mäss Art. 322 septies StGB und der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB (act. 1.1).
B. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2014 ersuchte Rechtsanwalt Hans-Peter Schaad, der damalige Rechtsvertreter von A., die Bundesanwaltschaft um Einsicht in die vollständigen Untersuchungsakten. In einem nächsten Punkt rügte er den Verfahrensverlauf in zweifacher Hinsicht. So sei die Führung der Untersuchung mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 5 Abs. 1 StPO nicht vereinbar. Ferner gebe es Anhaltspunkte dafür, dass Beweise im Rah- men eines Rechtshilfeersuchens im Ausland erhoben worden seien und er weise ausdrücklich auf seine Rechte als Verteidiger gemäss Art. 148 StPO hin. Weiter beantragte er die umgehende Aufhebung der verfügten Vermö- genssperre. Die bisherigen Sachverhaltsabklärungen hätten zu keinen kon- kreten Straftatbeständen geführt und somit könne die verfügte Sperre nicht aufrechterhalten werden (act. 1.3).
C. Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 gewährte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Schaad eine beschränkte Akteneinsicht und stellte ihm in der Beilage eine CD mit Kopien der entsprechende Akten zu (act. 1.5 S. 1). Sie nahm in ihrem Schreiben sodann Stellung zu den Rügen betreffend den bis- herigen Verfahrensverlauf. Dabei setzte sie Rechtsanwalt Schaad gleichzei- tig Frist bis zum 6. Februar 2015, allfällige Fragen an die einzuvernehmen- den Personen einzureichen sowie seine Anwesenheit und die von A. bei den Befragungen in der Tschechischen Republik zu beantragen. In einem nächs- ten Punkt gab die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Schaad die Möglich- keit, ihr allfällige Fragen an im Staat Z. einzuvernehmende Personen einzu- reichen (act. 1.5 S. 2). Zur beantragten Aufhebung der Kontosperre, erklärte die Bundesanwaltschaft, dass sich der Tatverdacht verdichtet habe, wonach die Zahlungen mit der Auftragssicherung bzw. der reibungslosen Abwicklung der Aufträge im Zusammenhang stünden und folglich als mutmassliche Kor- ruptionszahlungen zu betrachten seien (act. 1.5 S. 3).
D. Gegen diese Verfügung vom 15. Januar 2015 lässt A. mit Eingabe vom 29. Januar 2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts erheben und dabei folgende Anträge stellen:
"1. Es sei dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter Einsicht in sämt- liche Untersuchungsakten (Verfahrensnummer: SV.13.0943) zu gewähren.
Es sei ausschliesslich dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht in die Fragenkataloge der Beschwerdegegnerin in den Rechtshilfeverfahren mit Befragungen zu gewähren.
Es sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, die wesentlichen fremdsprachi- gen Dokumente in diesem Verfahren in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen.
Es sei den ausländischen Behörden bei der Behandlung der Rechtshilfeer- suchen bezüglich der Einvernahme von Personen als Auskunftspersonen Instruktionen zukommen zu lassen, wie sie bei der Einvernahme von Perso- nen, die weder Zeugen noch Beschuldigte sondern Auskunftspersonen sind, vorzugehen hat.
Es sei der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Rechtshilfeersuchen an Tschechien erst mit Fristansetzung anzuhalten, Fragen an die ausländi- schen Behörden im Sinne von Art. 148 Abs. 1 lit. a StGB (recte StPO, auch nachfolgend) zu formulieren, wenn Einsicht in die vollständigen Untersu- chungsakten gewährt worden ist und die wesentlichen fremdsprachigen Do- kumente übersetzt worden sind sowie ausschliesslich dem Rechtsvertreter Einsicht in die Fragenkataloge der Beschwerdegegnerin gewährt worden ist.
Es sei der Beschwerdeführer betreffend Rechtshilfeersuchen an den Staat Z. von Fristansetzungen zur Formulierung von Fragen an die ausländischen Behörden im Sinne von Art. 148 Abs. 1 lit. a StGB abzusehen, solange kein Rechtshilfeersuchen an den Staat Z. auch zur Einsichtnahme vorliegt, keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden ist sowie keine Einsicht in die Fragenkataloge der Beschwerdegegnerin gewährt worden ist.
Es sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, in ihren pendenten und künfti- gen Rechtshilfeersuchen an ausländische Staaten die ausländischen Be- hörden auf die Befolgung der strikten Geheimhaltung gemäss Art. 70 StGB auch durch sie hinzuwiesen.
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Bundes."
Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 wurde die Beschwerdegegnerin zur Be- schwerdeantwort und zur Stellungnahme betreffend aufschiebende Wirkung
eingeladen (act. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2015 bean- tragte die Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Mit Schreiben vom 23. März 2015 liess der Beschwerdeführer seine Beschwerdereplik einreichen (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezem- ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechts- verletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollstän- dige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange- messenheit (lit. c). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die von der Beschwerdegeg- nerin erlassene Verfügung, mit welcher zunächst der Antrag des Beschwer- deführers auf vollständige Akteneinsicht abgewiesen wurde (act. 1.1). Mithin liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Der Beschwerdeführer ist als Be- schuldigter durch den Entscheid direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten.
Art. 29 Abs. 2 BV]; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
3.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verweigerung der vollständigen Aktenein- sicht. Zur Begründung führt er aus, er sei von der Beschwerdegegnerin be- reits am 28. Oktober 2013 umfassend einvernommen worden. Es sei auch eine Editionsverfügung an die B. SA vom 6. November 2013 ergangen, und es seien Zeugen der Bank C. und Zeugen der D. zwischen November und Dezember 2013 einvernommen worden (act. 1 S. 5). Die Beschwerdegeg- nerin erwähne in keiner Weise, welches die wichtigsten Beweise seien, wel- che noch erhoben werden müssen. Sie habe ihm bis zur Zustellung der CD am 15. Januar 2015 auch nicht bekanntgegeben, dass zwei Rechtshilfege- suche gestellt worden seien. Die CD umfasse dem Vernehmen nach rund 1500 Aktenstücke. Daraus gehe hervor, dass die Beschwerdegegnerin mit Sicherheit die "wichtigsten Beweise" erhoben habe (act. 1 S. 5). Die erneute Ablehnung des Gesuchs auf volle Akteneinsicht verletze nicht nur Art. 101 Abs. 1 StPO, sondern auch Art. 108 StPO. Dazu komme, dass eine vernünf- tige Verteidigung ohne ausreichende Akteneinsicht nicht möglich sei. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin laufe auf eine Rechtsverweigerung hin- aus. Weil der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 130 lit. b StPO notwendig verteidigt sein müsse, habe die Beschwerdegegnerin durch Akteneinsicht auch eine Verteidigung zuzulassen, damit sie die Interessen des Beschwer- deführers wahrnehmen könne (act. 1 S. 6).
3.2 Das Akteneinsichtsrecht, welches einen wesentlichen Bestandteil des recht- lichen Gehörs bildet, wird für hängige Verfahren in Art. 101 StPO geregelt. In Abs. 1 dieser Bestimmung wird festgelegt, dass die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können, wobei Art. 108 StPO vorbehalten wird. Ein unbedingter Anspruch auf Gewährung der Akteneinsicht vor der ersten Ein- vernahme und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft besteht nicht (s. im Einzelnen dazu Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2012.124 vom 22. Januar 2013, E. 3).
Die erste Einvernahme kann sich sodann bei einem umfangreichen Sach- verhalt auch über mehrere Einvernahmetermine erstrecken, wenn diese not- wendig sind, damit die beschuldigte Person zu sämtlichen zu untersuchen- den Sachverhalten erstmals befragt werden kann (SCHMUTZ, Basler Kom- mentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 101 StPO N. 14). Gemäss Art. 101
Abs. 1 StPO hat die Partei aber auch nach durchgeführter erster Einver- nahme vor der Erhebung der wichtigsten Beweise durch die Staatsanwalt- schaft keinen Anspruch auf vollumfängliche Akteneinsicht. Die Staatsanwalt- schaft gewährt insoweit Akteneinsicht nach pflichtgemässem Ermessen. Be- steht Kollusionsgefahr, darf sie die Akteneinsicht verweigern (Urteil des Bun- desgerichts 1B_326/2011 vom 30. August 2011, E. 2.3 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012, E. 2.2). Zur Erhebung der wichtigsten Beweise gehören auch weitere Einvernahmen der beschuldigten Person zu den neuen Beweismitteln (SCHMUTZ, a.a.O., Art. 101 StPO N. 15). Daneben können ebenso praktische Gründe einer so- fortigen Akteneinsicht entgegenstehen, etwa der Umstand, dass die Behörde hinzugezogene Akten aus zeitlichen Gründen noch gar nicht zu analysieren vermochte (KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., S. 200 mit Verweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.14 vom 25. März 2005, E. 2.2).
3.3 Zusammengefasst begründete die Beschwerdegegnerin die Beschränkung
der Akteneinsicht in der angefochtenen Verfügung damit, dass noch nicht
alle wichtigsten Beweise hätten erhoben werden können (im Einzelnen
wertung nachgeliefert (act. 1.5).
In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin im Einzelnen aus, dass bei integraler Öffnung der Akten zum aktuellen Zeitpunkt die kon- krete erhebliche Gefahr bestünde, dass aufgrund anzunehmender Abspra- chen namentlich zwischen dem Beschwerdeführer und den im Staat Z. zu befragenden Personen E. und F. deren Aussagen erheblich anders ausfallen würden. Von Absprachen zwischen dem Beschwerdeführer und F. sei des- halb auszugehen, weil Letzterer als rechte Hand des Beschwerdeführers und Bevollmächtigter auf der Bankbeziehung G.», an welcher der Beschwer- deführer wirtschaftlich berechtigt sei, eng mit dessen Interessen verbunden sie. Die konkrete erhebliche Gefahr der Absprache zwischen dem Beschwer- deführer und E. ergebe sich daraus, dass dieser – gemäss Aussagen des Beschwerdeführers selber – ein Angestellter der G. mit Büro in Y. (Z.) sein solle soweit ebenfalls mit einer Vollmacht der Gesellschaft G. ausgestattet sei. E. stelle zudem offensichtlich das Bindeglied zwischen G. bzw. dem Be- schwerdeführer und H. dar, weswegen auch bezüglich der in Tschechien noch ausstehenden Befragungen die konkrete Gefahr von Absprachen an- hand des vorhandenen Beweismaterials bestehe.
Ferner sei mit der Möglichkeit zur Einreichung allfälliger Fragen an die im Ausland einzuvernehmenden Auskunftspersonen – dies innerhalb verhält- nismässig angesetzter Frist – dem Teilnahmerecht des Beschuldigten i.S.v. Art. 148 StPO (vorerst) Genüge getan, zumal dem Beschwerdeführer ge- mäss Art. 148 Abs. 1 lit. c StPO die Möglichkeit zur Verfügung stehe werde, nach Eingang der Erledigungsakten Einsicht in die Protokolle zu nehmen und nach einer damit einhergehenden integralen Akteneinsicht schriftliche Ergänzungsfragen an die Personen im Staat Z. und in Tschechien zu stellen. Bezüglich vorgängige Einsicht in Fragenkataloge der Beschwerdegegnerin von rechtshilfeweise durchzuführenden Einvernahmen verkenne der Be- schwerdeführer im Übrigen, dass eine zu befragende Person selbst in einem inländischen Verfahren nie Anspruch auf vorgängige Einsicht in einen Ein- vernahmefragekatalog habe (act. 4 S. 4).
3.4 Diesen Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist im Einzelnen zu entneh- men, weshalb die wichtigsten Beweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht erhoben worden sind. Es kann ihnen ohne weiteres gefolgt wer- den. Der Einwand des Beschwerdeführers, die rechtshilfeweise einzuver- nehmenden Personen würden als Auskunftspersonen nicht nur die Aussa- gen verweigern können, sondern sie würden, wie ein Beschuldigter auch, nicht zur wahrheitsgemässen Aussagen angehalten werden können (act. 7 S. 3), ist irrelevant. Ebenso gehen die weiteren Vorbringen des Beschwer- deführers an der Sache vorbei (act. 7 S. 2 bis 4). Um unnötige Wiederholun- gen zu vermeiden, ist vollumfänglich auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu verweisen. Wirft er der Be- schwerdegegnerin im Ergebnis vor, es bestehe keine gesetzliche Grundlage zur Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht vor der Erhebung der wichtigsten Beweismitteln wegen Kollusionsgefahr, argumentiert er gegen die klare bundesgerichtliche Rechtsprechung (s. supra Ziff. 3.2). Die Be- schwerdegegnerin legt sodann dar, inwiefern sie dem Beschwerdeführer lau- fend und in zunehmendem Umfang Akteneinsicht gewähren wird. Insbeson- dere stellt sie klar, dass sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräu- men werde, nach Eingang der Erledigungsakten Einsicht in die Protokolle zu nehmen und nach einer damit einhergehende integralen Akteneinsicht schriftliche Ergänzungsfragen an die Personen im Staat Z. und in Tsche- chien zu stellen. Eine wirkungsvolle Verteidigung des Beschwerdeführers ist trotz beschränkter Akteneinsicht gewährleistet.
3.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass in diesem Verfahren die Voraus- setzungen für eine uneingeschränkte Akteneinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO nicht erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbe- gründet. Ist die Beschränkung der Akteneinsicht gerechtfertigt, steht damit
gleichzeitig fest, dass die Anträge auf neue Fristansetzung zur Einreichung von Fragen an die rechtshilfeweise einzuvernehmenden Personen nach Ein- sicht in die vollständigen Untersuchungsakten etc., entsprechend abzuwei- sen sind.
Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, seinem Rechtsvertreter die al- leinige Akteneinsicht zu gewähren. Dabei wird auf Art. 108 Abs. 2 StPO ver- wiesen, gemäss welchem die Akteneinsicht des Verteidigers nur einge- schränkt werden darf, sofern dieser selbst Anlass für die Beschränkung gibt. Dieser Abs. 2 bezieht sich auf Einschränkungen nach Art. 108 Abs. 1 StPO, findet jedoch keine Anwendung, wenn die Akteneinsicht bereits aufgrund von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht oder nur teilweise gewährt wurde. Die Vo- raussetzungen der Akteneinsicht und deren Einschränkung gelten nach Art. 101 Abs. 1 StPO für die Parteien und somit auch für dessen Rechtsver- tretung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.27 vom 24. Mai 2012, E. 2.7; SCHMUTZ, a.a.O., Art. 101 StPO N. 6). Gemäss der Verfügung der Beschwerdegegnerin wurde die Akteneinsicht aufgrund der noch nicht ab- schliessend erfolgten Erhebung der wichtigsten Beweise nach Art. 101 Abs. 1 StPO eingeschränkt. Dementsprechend ist Art. 108 Abs. 2 StPO vor- liegend nicht anwendbar und es kann auch dem Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers keine Akteneinsicht gewährt werden. Der eventualiter ge- stellte Antrag ist somit abzuweisen.
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin an- zuhalten, die wesentlichen fremdsprachigen Dokumente in diesem Verfah- ren in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen (act. 1 S. 2, 6 f.). Mit Be- zug auf diesen Antrag fehlt es am entsprechenden Anfechtungsobjekt, wes- halb darauf nicht einzutreten ist.
In der angefochtenen Verfügung wurde dem Beschwerdeführer Frist ange- setzt, allfällige Fragen an die rechtshilfeweise einzuvernehmenden Perso- nen schriftlich der Verfahrensleitung einzureichen (act. 1.5). Die Rechtshil- feersuchen an sich sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerde- verfahrens. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei den ausländi- schen Behörden bei der Behandlung der Rechtshilfeersuchen bezüglich der Einvernahme von Personen als Auskunftspersonen Instruktionen zukommen zu lassen, wie sie bei der Einvernahme von Personen, die weder Zeugen noch Beschuldigte sondern Auskunftspersonen sind, vorzugehen hat, ist demnach nicht einzutreten. Dasselbe gilt auch für den Antrag, die Beschwer- degegnerin sei anzuhalten, in ihren pendenten und künftigen Rechtshilfeer-
suchen an ausländische Staaten die ausländischen Behörden auf die Befol- gung der strikten Geheimhaltung gemäss Art. 70 StGB auch durch sie hin- zuweisen (act. 1 S. 2)
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung (act. 1, S. 3) wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos abzuschreiben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 22. Oktober 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.