Beschluss vom 7. Dezember 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, Gesuchsteller

gegen

  1. BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer, Vorinstanz

  2. BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin

Gegenstand Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden (Art. 83 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 5.1 08

Sachverhalt:

A. Am 14. August 2015 reichte A. Beschwerde gegen die Anordnungen der Verfahrensleitung der Strafkammer vom 5. und 10. August 2015 ein. Gerügt wurde darin im Wesentlichen, dass ihm die Anordnungen untersagen wür- den, Eingaben ans Gericht in einer Landessprache zu verfassen.

Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde gut, soweit darauf eingetre- ten wurde. Die Anordnung des verfahrensleitenden Richters vom 5./10. Au- gust 2015 wurde aufgehoben, soweit dem Vertreter des Beschwerdeführers untersagt wurde, Eingaben in französischer Sprache einzureichen. Der Be- schluss auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--. Zugleich wurde er für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.-- zu Lasten der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt (Urteil BB.2015.86 vom 22. September 2015).

B. Am 26. Oktober 2015 stellte A. ein Gesuch um Erläuterung und Berichtigung des Beschlusses BB.2015.86 vom 22. September 2015 (act. 1). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Auf die Ausführungen des Gesuchstellers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) sieht für die in Art. 37 Abs. 2 StBOG aufgeführten Verfahren der Beschwerdekammer eine Revision, Erläuterung und Berichtigung der Ent- scheide vor. Der Artikel verweist hierfür auf die Art. 121–129 des Bundesge- setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Nicht vom Verweis erfasst werden allerdings die Ent- scheide, welche die Beschwerdekammer in Verfahren nach der Strafpro- zessordnung (StPO) fällt, da diese von Art. 37 Abs. 1 StBOG erfasst sind, nicht von Art. 37 Abs. 2 StBOG. Die Erläuterung und Berichtigung von straf- prozessualen Entscheiden der Beschwerdekammer nach Art. 37 Abs. 1 StBOG richtet sich somit nach Art. 83 StPO. Wie das Bundesstrafgericht im

amtlich publizierten Entscheid TPF 2011 115 E. 2.1 erkannte, unterliegen die Entscheide der Beschwerdekammer in Verfahren der StPO nicht der Revi- sion nach Art. 410 Abs. 1 StPO. 1.2 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollstän- dig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbe- hörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. (Art. 83 Abs. 1 StPO, der im Wesentlichen Art. 129 Abs. 1 BGG entspricht). Das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist an keine Frist gebunden. 1.3 Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zwei- deutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014, E. 1). In- dessen ist das Erläuterungsverfahren nicht dazu da, eine inhaltliche Wieder- erwägung des gefällten Entscheids zu erwirken (vgl. Urteile des Bundesge- richts 5G_4/2014 vom 26. Juni 2014, E. 2 und 5G_2/2008 vom 22. Au- gust 2008, E. 1.2).

2.1 Der Gesuchsteller bringt vor, er sei einzig in einem Nebenpunkt nicht durch- gedrungen, nämlich dass der Entscheid der Beschwerdekammer auf Deutsch zu fällen sei. Auf die Beschwerde vom 14. August 2015 sei einge- treten worden und sie sei nicht zurückgezogen worden. Ebenso wenig sei sie gegenstandslos geworden. Eine Kostenauflage an den damaligen Be- schwerdeführer sei daher nicht gerechtfertigt gewesen. Aus diesem Grund sei die Erläuterung der Entscheidgründe beantragt, welche zur Kostenauf- lage geführt hatten. Das Dispositiv sei sodann in dem Sinne zu berichtigen, dass die Kosten auf die Bundesstrafgerichtskasse zu nehmen seien (act. 1 S. 5). 2.2 Der Gesuchsteller zitiert die Bestimmung von Art. 428 Abs. 1 StPO der Er- wägung 7, wonach eine Kostenpflicht nach Massgabe des Unterliegens be- steht. Der Entscheid ist insofern klar und nicht erläuterungsbedürftig. Der Gesuchsteller stösst sich daran, dass er teilweise unterliegen sein soll, und nicht nur in einem Nebenpunkt. Weshalb auf die Beschwerde teilweise nicht eingetreten wurde, ist aber in Erwägung 6 dargetan. Auch insoweit ist die Beschwerde nicht erläuterungsbedürftig. Die Erwägungen 6 und 7, wie auch

Dispositiv Ziffer 3, gehen einhellig vom teilweisen Unterliegen des Gesuch- stellers aus. Damit ist der Beschluss auch nicht widersprüchlich und somit nicht berichtigungsbedürftig. 2.3 Das Dispositiv ist somit weder unklar, widersprüchlich oder unvollständig noch stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch. Der Gesuchsteller beantragt vielmehr eine inhaltliche Än- derung des Beschlusses. Dazu ist die Erläuterung und Berichtigung gemäss Art. 83 StPO ohnehin nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_860/2010 vom 25. August 2011, E. 2 zur Unzulässigkeit der "in- haltlichen Abänderung des berichtigten Urteils" in einem kantonalen Zivilver- fahren; STOHNER, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Ba- sel 2014, Art. 83 N. 6–10). Damit erweist sich das Gesuch als offensichtlich unzulässig (Art. 390 Abs. 2 StPO). Auf das Gesuch ist somit ohne Schriften- wechsel nicht einzutreten (Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Gerichtskos- ten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Auf das Gesuch vom 26. Oktober 2015 wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 7. Dezember 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Philippe Currat
  • Bundesstrafgericht, Strafkammer
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2015.108
Entscheidungsdatum
25.04.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026