Beschluss vom 13. Januar 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., zur Zeit im Gefängnis, vertreten durch Rechtsan- walt Daniel U. Walder, Beschwerdeführer und Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
René EICHENBERGER, Staatsanwalt des Bundes, Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO); Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 5.1 01 / 109
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt seit 23. Juni 2011 ein Strafverfahren gegen B., A. und C. wegen Verdachts der qualifizierten Geld- wäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 und 2 StGB). Das Verfahren wurde in der Folge auf weitere Personen und Straftatbestände ausgedehnt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.13 vom 19. August 2015, lit. A).
B. RA D. wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO als amtlicher Verteidiger bestellt, mit Wirkung ab 29. Au- gust 2012. A. äusserte in seinen Briefen vom 6. Dezember 2012 und 25. April 2013 den Wunsch, zu anderen Anwälten (zu seinem früheren Anwalt RA E. resp. RA F.) zu wechseln. Er stellte am 14. Mai 2013 das formelle Gesuch, die amtliche Verteidigung neu RA F., eventualiter RA G., subeventualiter RA E. zu übertragen. Die BA wies das Gesuch um Wechsel der amtlichen Vertei- digung mit Verfügung vom 31. Juli 2013 ab. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.13 vom 19. August 2015, lit. A).
C. Am 7. Oktober 2014 beantragte RA Daniel U. Walder (nachfolgend "RA Wal- der"), RA D. sei als amtlicher Verteidiger zu entlassen und an dessen Stelle die bisherigen erbetenen Verteidiger RA Walder und RA F. einzusetzen. Am 14. November 2014 ersuchte auch RA D., er sei aus dem amtlichen Mandat zu entlassen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.13 vom 19. August 2015, lit. B). Mit Verfügungen vom 21. Januar 2015 wies die BA das Gesuch um Entlas- sung von RA D. aus dem amtlichen Mandat sowie das Gesuch von RA Wal- der und RA F. um Bestellung als amtliche Verteidiger ab (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.13 vom 19. August 2015, lit. C). A., vertreten durch RA Walder, erhob am 2. Februar 2015 Beschwerde ge- gen die beiden Verfügungen. Er beantragte, RA D. sei aus dem amtlichen Mandat zu entlassen und stattdessen neu RA Walder als amtlicher Verteidi- ger einzusetzen. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde am 19. Au- gust 2015 ab, da der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht verletzte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.13, lit. D).
D. Am 27. Juli 2015 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage u.a. gegen A. RA F. legte sein erbetenes Verteidigermandat am 11. August 2015 nieder (vgl. Verfügung des Bundesstrafge- richts SN.2015.12 vom 19. August 2015, lit. I und J).
Mit Verfügung vom 19. August 2015, mit Wirkung per gleichem Datum, ent- liess die Strafkammer von Amtes wegen RA D. aus dem amtlichen Verteidi- germandat und setzte RA Walder als neuen amtlichen Verteidiger ein (Ver- fügung des Bundesstrafgerichts SN.2015.12 vom 19. August 2015). Die Strafkammer wies wenig später die Anklage an die BA zurück (Beschluss SK.2015.37 vom 24. August 2015).
E. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 (act. 3.1) stellte die BA fest, dass RA D. unverändert der einzige amtliche Verteidiger von A. sei.
F. In der Strafuntersuchung und in Zusammenhang mit der Frage des Wech- sels der amtlichen Verteidigung wurden verschiedene Ausstandsbegehren gestellt. A. stellte am 2. April 2013 ein erstes Ausstandsgesuch gegen den Staatsan- walt des Bundes René Eichenberger wegen "Amtsmissbrauch, Nötigung und Betrug", das die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 18. Novem- ber 2013 abwies (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.80). Das zweite Ausstandsgesuch von A. gegen René Eichenberger, im Doku- ment mit dem Titel "Abschluss der Untersuchung, Aktensituation, Ausstand, Amtsmissbrauch" enthalten, datiert vom 3. März 2015. Es wurde von der Be- schwerdekammer am 19. August 2015 abgewiesen (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2015.22 vom 19. August 2015, lit. B).
Am 5. Oktober 2015 liess A. von Rechtsanwalt Daniel U. Walder (hernach: "RA Walder") ein erneutes Ausstandsgesuch stellen (BB.2015.101 act. 1). René Eichenberger lehnte es am 9. Oktober 2015 wiederum ab, in den Aus- stand zu treten (BB.2015.101 act. 2) und leitete das Ausstandsgesuch mit seiner Stellungnahme gleichentags der Beschwerdekammer zu. Am 20. Oktober 2015 stellte A. ein weiteres Ausstandsgesuch (BB.2015.101 act. 4) gegen namentlich genannte Mitglieder der früheren Spruchkörper der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Andreas J. Keller, Tito Ponti und Cornelia Cova sowie Gerichts-
schreiber Martin Eckner). Daneben hätten weitere, nicht namentlich aufge- zählte Justizpersonen, die allenfalls mit Fragen des Ausstands von René Ei- chenberger bzw. Fragen des Wechsels der amtlichen Verteidigung bereits zu tun gehabt hätten, von Amtes wegen in den Ausstand zu treten (BB.2015.101 act. 4 S. 4).
G. A. erhob gegen die von der BA erlassene Verfügung bezüglich amtlicher Verteidigung vom 8. Oktober 2015 am 26. Oktober 2015 Beschwerde. Er be- antragt (BB.2015.109 act. 1 S. 2):
Es sei die Feststellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 8. Oktober 2015, Verfahrens-Nr.: SV.11.0144, aufzuheben und im Sinne der Erwägungen festzustel- len, dass RA Dr. D. als amtlicher Verteidiger per 19. August 2015 entlassen wurde und der Unterzeichnete seit diesem Datum einziger amtlicher Verteidiger des Be- schwerdeführers ist;
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.
und ergänzt dies mit folgenden prozessualen Anträgen:
Es seien die Akten der Bundesanwaltschaft im Verfahren SV.11.0144 beizuziehen.
Es seien die Akten im Verfahren BB.2015.13/15 betr. Wechsel der amtlichen Ver- teidigung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beizuziehen.
Es seien die Akten im Verfahren SN.2015.12, Hauptgeschäfts-Nr. SK.2015.37 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts betr. Wechsel des amtlichen Verteidigers bei- zuziehen. Eventualiter sei die Strafkammer zu ersuchen ihren Entscheid vom 19 Au- gust 2015 im genannten Verfahren zu erläutern.
Es sei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ein zweiter Schriftenwechsel durchzu- führen.
Es sei in Nachachtung der Eingabe des Unterzeichneten vom 20. Oktober 2015 an die Beschwerdekammer im Verfahren BB.2015.101 betr. Ausstand der Bundesan- waltschaft, sicherzustellen, dass dieses Verfahren bzw. diese Beschwerde nicht von Richtern oder Gerichtsschreibern bearbeitet wird, die bereits in früheren bzw. laufen- den Beschwerdeverfahren, insbesondere betr. Ausstand und amtliche Verteidigung tätig waren und daher selbst in den Ausstand treten müssen.
Die BA beantragt, auf die verspätet eingereichte Beschwerde sei nicht ein- zutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (BB.2015.109 act. 3). Die innert mehrfach erstreckter Frist der Beschwerdekammer am 16. Dezember 2015
zugegangene Replik im Verfahren BB.2015.109 hält an den gestellten An- trägen fest; die Anträge der Gegenpartei seien zu verwerfen (act. 11). Die Replik wurde der BA zur Kenntnis zugestellt.
A. wurde im Verfahren BB.2015.101 betreffend Ausstand der BA am 12. Ok- tober 2015 zur Beschwerdereplik eingeladen, reichte jedoch eine solche in- nert erstreckter Frist nicht ein.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
3.1 Die Beschwerdegegnerin vermutet (BB.2015.109 act. 3 S. 2 Ziff. II.1, S. 5 f. Ziff. III.1), der Beschwerdeführer könnte die angefochtene Feststellungsver- fügung nicht erst am 15. Oktober 2015 erhalten haben (so BB.2015.109 act. 1 S. 3 Ziff. 3), sondern bereits am 13. Oktober 2015 als Beilage mit der Einladung zur Beschwerdereplik im Verfahren BB.2015.101 (dortiges act. 3). Danach erwiese sich die Beschwerde BB.2015.109 als verspätet. Die be- sagte Einladung enthält indes keinen Hinweis darauf, insbesondere ist die angefochtene Verfügung nicht unter "Beilage" erwähnt. Damit ist die am Montag, 26. Oktober 2015, der Schweizer Post übergebene Beschwerde
(Verfahren BB.2015.109) gegen die dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 2015 zugegangene Feststellungsverfügung fristgerecht erhoben. Die weiteren Voraussetzungen für einen Sachentscheid (anfechtbarer Ent- scheid einer Vorinstanz; Legitimation, sich dagegen zu beschweren; Einhal- tung der Formerfordernisse) sind erfüllt und nicht umstritten (zu den Voraus- setzungen vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.13 vom 17. Mai 2013, E. 1.1). Auf die Beschwerde BB.2015.109 ist daher einzutre- ten.
3.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, der Ver- fahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b bis e StPO abstützt, so entscheidet die Beschwerdeinstanz ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; Urteil des Bundesgerichts 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 4.1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2012.126 vom 21. Au- gust 2012, E. 1.2; BB.2011.23 vom 14. März 2011, E. 1.1). 3.3 Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, die Zuständigkeit für die Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen den Staatsanwalt vom Verfahrensstand ab- hängig zu machen. Eine einmal bereits erfolgte Anklageerhebung mit Rechtshängigkeit beim erstinstanzlichen Strafgericht ändert nichts an dieser Zuständigkeitsordnung. 3.4 Die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. Oktober 2015 (Verfahren BB.2015.101) verlangt den Ausstand des Untersuchungsleiters. Auf das mit seiner Stellungnahme weitergeleitete Gesuch ist einzutreten. Nachfolgend einzugehen ist auf die in den Verfahren BB.2015.101 und BB.2015.109 ge- stellten Ausstandsgesuche gegen Justizpersonen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
4.1 Zuerst einzugehen ist auf das in beiden Verfahren (BB.2015.101/109) ge- stellte Ausstandsgesuch gegen Gerichtspersonen der Beschwerdekammer. Am 20. Oktober 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch u.a. gegen die Mitglieder des vorliegenden Spruchkörpers sowie Tito Ponti und "allfällig weitere, nicht namentlich aufgezählte Gerichtspersonen, [...]
wenn sie sich mit Fragen des Ausstands von Staatsanwalt Eichenberger bzw. Fragen des Wechsels der amtlichen Verteidigung befasst haben" (Ver- fahren BB.2015.101 act. 4 S. 3). Angerufen ist der Ausstandsgrund von Art. 56 lit. b StPO, nämlich dass eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten hat, wenn sie in einer anderen Stellung, insbeson- dere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sach- verständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (BB.2015.101 act. 4 S. 1). Die genannten und ungenannten Justizpersonen hätten von Amtes wegen in den Ausstand zu treten (BB.2015.101 act. 4 S. 4). Das Ausstandsgesuch gegen die Justizpersonen der Beschwerdekammer wird damit begründet, dass sie schon frühere Beschwerden des Beschuldig- ten beurteilten. Es seien in der Sache nahezu identische Fragen zu beant- worten, insbesondere müsse eine Auseinandersetzung mit dem Entscheid BB.2015.13/15 und der gleichentags ergangenen Verfügung der Strafkam- mer SN.2015.12 erfolgen (BB.2015.101 act. 4 S. 1–3). Der Beschwerdeführer verweist im Verfahren BB.2015.109 ebenfalls auf die Begründung der Eingabe vom 20. Oktober 2015 im Verfahren BB.2015.101 (act. 11 S. 6–8; act. 1 S. 3 Ziff. 4; vgl. Antrag 7 in obiger litera G). 4.2 Nach der Bundesgerichtspraxis sind insbesondere pauschale Ausstandsge- suche gegen eine Justizbehörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu be- ziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betref- fenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015, E. 4.5; 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.2; 1B_299/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 4.6; 1B_189/2013 vom 18. Juni 2013 E. 2.3; 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3.1; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Ba- sel 2014, Art. 58 N. 2). Angebliche Befangenheitsgründe sind unverzüglich glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_37/2015 vom 16. Ap- ril 2015, E. 1). Verspätete oder offensichtlich nicht substanzierte Rügen kön- nen gegen Treu und Glauben verstossen und zur Verwirkung des Anspruchs führen (vgl. BGE 140 I 271 E. 8.4.3 S. 275; 138 I 1 E. 2.2 S. 4; 136 I 207 E. 3.4 S. 211; 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21; 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464 ff.; je mit Hinweisen). Von der Annahme einer Verwirkung ist allerdings Zurückhaltung geboten (vgl. BOOG, a.a.O., Art. 58 N. 8). 4.3 Wie schon aus dem Gesetzestext mit zureichender Deutlichkeit hervorgeht, erfüllt eine Mehrfachbefassung in derselben Stellung offensichtlich nicht
einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. b StPO (vgl. BOOG, a.a.O., Art. 56 N. 26). Aus früherer Mitwirkung in derselben Stellung schliesst der Beschwerdeführer jedoch pauschal auf eine Befangenheit in vorliegenden Verfahren und zwar unterschiedslos ob die Justizpersonen ihm namentlich bekannt seien oder nicht. Dies, obwohl er andernorts erklärt, "die Feststel- lungen und Erwägungen der Beschwerdekammer in den angegebenen früheren Entscheiden interessieren vorliegend nicht." (BB.2015.109 act. 11 S. 3 Ziff. 5). Der Ausstandsgrund von Art. 56 lit. b StPO wird so von einem rechtskundigen Anwalt angerufen ohne auf Voraussetzungen einzugehen (Tätigkeit in anderer Stellung / persönliche Befangenheit) oder ausstandsre- levante Tatsachen vorzubringen. Weitere Ausstandsgründe sind nicht be- hauptet oder ersichtlich. Die Ausstandsgesuche erweisen sich so als unzu- lässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Ohnehin erfolgte das Ausstandsgesuch im Verfahren BB.2015.101 verspä- tet: Der Beschwerdeführer stellte sein Ausstandsgesuch gegen René Ei- chenberger am 5. Oktober 2015. Er wusste bereits zu diesem Zeitpunkt, wen er als mehrfachbefasst abzulehnen gedenkt und musste sich damit ausei- nandersetzen (BGE 140 I 271 E. 8.4.2 zur Pflicht die Konstituierung eines Gerichts vor einer Eingabe zu prüfen). Der Beschwerdeführer musste damit rechnen, dass René Eichenberger auch das dritte Ausstandsgesuch ablehnt, um es mit seiner Stellungnahme zur Behandlung direkt an die Beschwerde- kammer zu überweisen. Dies umso mehr, wenn RA Walder den Staatsan- walt René Eichenberger als feindselig und voreingenommen wahrnahm (so BB.2015.101 act. 1 S. 1). Hätte das Ausstandsgesuch gegen die Justizper- sonen der Beschwerdekammer im Verfahren BB.2015.101 damit bereits am 5. Oktober 2015 gestellt werden können, so durfte der Beschwerdeführer damit nicht 15 Tage bis nach Befassung der Beschwerdekammer zuwarten.
5.1 In der Hauptsache richtet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststel- lungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2015 (Verfahren BB.2015.109). 5.2 Die Beschwerdegegnerin erliess am 8. Oktober 2015 (BB.2015.109 act. 3.1) eine Feststellungsverfügung des Inhalts, dass RA D. der amtliche Verteidiger des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren sei. Dies wird wie folgt be- gründet: Die am 19. August 2015 ergangenen Entscheide der Beschwerde- kammer und der Strafkammer würden sich widersprechen. Sie würfen Fra- gen auf, insbesondere welcher der genannten Entscheide für die Beschwer- degegnerin massgebend sei (BB.2015.109 act. 3.1 S. 3 Ziff. 4). Daraus er- gebe sich die Notwendigkeit einer klärenden Feststellungsverfügung. Die
Beschwerdegegnerin vertritt dabei die Ansicht, aufgrund der gesetzlichen Kompetenzregel sei der Verteidigerwechsel nur für das Hauptverfahren er- folgt. Nach der Rückweisung sei für das Untersuchungsverfahren wieder der Zustand vor Anklageerhebung eingetreten (BB.2015.109 act. 3.1 S. 4 Ziff. 6, 8). Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass der Übergang der Ver- fahrensleitung nichts an der von der Strafkammer eingesetzten amtlichen Verteidigung ändere und dass sich die Entscheide vom 19. August 2015 nicht widersprächen. Wenn schon, so hätte die Beschwerdegegnerin eine rechtsgestaltende Verfügung treffen müssen und keine Feststellungsverfü- gung (BB.2015.109 act. 1 S. 8 f. Ziff. 19–22). 5.3 Die Entscheide vom 19. August 2015 bestätigen einerseits die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2015, womit sie an RA D. als amt- lichen Verteidiger festhielt, und setzen andererseits per 19. August 2015 und für die folgende Zeit RA Walder als neuen amtlichen Verteidiger ein. Die Ent- scheide sind klar, widerspruchsfrei und bedürfen keiner zusätzlichen Fest- stellung, Interpretationsleistung oder Erläuterung – welche bei Widersprü- chen ohnehin der entscheidenden Instanz obläge (STOHNER, Basler Kom- mentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 83 N. 5). Ein Feststellungsinteresse war nicht auszumachen. Der angefochtene Entscheid ist demnach aufzuhe- ben und die Beschwerde gutzuheissen. 5.4 Erklärt die Beschwerdegegnerin jedoch, die rechtliche Situation sei für sie unklar, so kann dies durchaus neu ein Feststellungsinteresse schaffen. Im Antrag 1 der Beschwerde ist eine solche Feststellung denn auch beantragt. Eine Klärung durch Feststellung vermag Verfahrensverzögerungen auszu- schliessen und erscheint vorliegend angesichts der andauernden Untersu- chungshaft als angebracht. Es ist demnach festzustellen, dass RA Walder seit dem 19. August 2015 der einzige amtliche Verteidiger des Beschuldigten sowohl im Haupt- wie im Untersuchungsverfahren ist. 5.5 Dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzu- heben ist, ergibt sich sodann auch daraus, dass keine Grundlage besteht, um den Entscheid der Strafkammer vom 19. August 2015 abzuändern: Aus den allgemeinen Prinzipien zur Verfahrensleitung (Art. 61 ff. StPO) ergibt sich die Zuständigkeit für Anordnungen (JENT, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 62 N. 4 f.). Die Voraussetzungen für eine An- ordnung oder Neubestellung der amtlichen Verteidigung sind demgegenüber in Art. 134 StPO gesetzlich als Spezialnorm normiert. Vorliegend ist indes weder der Grund für die amtliche Verteidigung dahingefallen (Art. 134 Abs. 1
StPO) noch das Vertrauensverhältnis des Beschuldigten zu RA Walder ge- stört (Art. 134 Abs. 2 StPO). Die Voraussetzungen für eine Neubestellung fehlen damit. Auch aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 5.6 Soweit die Beschwerdegegnerin argumentiert, die Entscheide der Strafkam- mer zum Wechsel der amtlichen Verteidigung und zur Anklagerückweisung seien bundesrechtswidrig (BB.2015.109 act. 3 S. 10 f. Ziff. 10–15, S. 13 Ziff. 4), macht sie damit Entscheide zum Thema, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und daher nicht zu prüfen sind. Die monierte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verfahrensleitung hätte dem Kollegialgericht unterbreitet werden können und müssen (Art. 65 Abs. 2 StPO; so die Beschwerdegegnerin selbst, BB.2015.109 act. 3 S. 9 Ziff. 5 f.). 5.7 Zusammengefasst ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Okto- ber 2015 aufzuheben und die Stellung von RA Walder als amtlicher Vertei- diger seit 19. August 2015 zu bestätigen.
6.1 Das Ausstandsgesuch des Beschwerdeverfahrens BB.2015.101 gegen René Eichenberger wird im Wesentlichen damit begründet, dass er an RA D. als amtlichen Verteidiger festhalte. Er anerkenne RA Walder entgegen der Verfügung der Strafkammer SN.2015.12 vom 19. August 2015 nicht als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten. 6.2 Gemäss Rechtsprechung vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begründen. Soweit konkrete Verfah- rensfehler eines Staatsanwaltes beanstandet werden, kommen als Ableh- nungsgrund jedenfalls nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Frage (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3/3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_858/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 2; 1B_297/2013 vom 11. Oktober 2013, E. 2.2/2.4; 1B_204/2013 vom 12. Sep- tember 2013, E. 2.3; 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013, E. 4.2).
6.3 Dass sich das Festhalten von René Eichenberger an RA D. als amtlichen Verteidiger und die Verfügung vom 8. Oktober 2015 als unrichtig herausstel- len (vgl. vorstehende Erwägung 5) und die genannte Verfügung von der Be- schwerdekammer aufzuheben ist, schafft für sich genommen noch keinen Ausstandsgrund. Ein solcher ist auch zusammengenommen mit den Rügen
der ersten und zweiten Ausstandsverfahren (Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BB.2015.22 vom 19. August 2015, E. 2.2, BB.2013.80 vom 18. No- vember 2013, E. 3.1) nicht zu erkennen. Es ist beispielsweise weder vorge- bracht noch erkennbar, dass René Eichenberger die Verfahrensakte nicht regelmässig beiden Verteidigern zugestellt habe. Da sich das Ausstandsge- such gegen René Eichenberger so als grundlos erweist, ist es abzuweisen.
Insgesamt ergibt sich: Im Hauptpunkt der Frage der Person des amtlichen Verteidigers obsiegt der Beschwerdeführer mit Ausnahme einiger unterge- ordneter prozessualer Hilfsanträge vollständig. Die Beschwerde BB.2015.109 ist damit gutzuheissen und festzustellen, dass RA Walder seit dem 19. August 2015 der einzige amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist. Die Ausstandsgesuche gingen mit dem Hauptpunkt einher und sind im Ver- hältnis zu diesem von sekundärer Bedeutung. Auf die unzulässigen Aus- standsgesuche gegen Mitglieder der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts ist nicht einzutreten (Verfahren BB.2015.101/109), das Ausstands- gesuch gegen René Eichenberger ist abzuweisen (BB.2015.101).
Für die Erhebung der Gerichtsgebühren ist vorliegend massgebend, dass es bei den Beschwerdeverfahren BB.2015.101/109 im Kern um die gleiche Frage ging, nämlich ob RA Walder als amtlicher Verteidiger zuzulassen sei. Der Beschwerdeführer obsiegt in diesem zentralen Punkt vollständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben.
Die Beschwerdegegnerin hat dem obsiegenden Beschwerdeführer für seine Aufwendungen in den vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 73 StBOG und Art. 12 Abs. 1 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Verfahren BB.2015.101 und BB.2015.109 werden vereinigt.
Auf die Ausstandsgesuche gegen die Bundesstrafrichter Stephan Blättler, An- dreas J. Keller, Cornelia Cova, Tito Ponti und Gerichtsschreiber Martin Eckner sowie weitere ungenannte Justizpersonen der Beschwerdekammer (Verfah- ren BB.2015.101 und BB.2015.109) wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde BB.2015.109 wird gutgeheissen und die Verfügung der Bun- desanwaltschaft vom 8. Oktober 2015 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Daniel U. Walder seit dem 19. August 2015 der einzige amtliche Verteidiger von A. in der Untersuchung der Bundes- anwaltschaft SV.11.0144 ist.
Das Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt des Bundes René Eichenber- ger (Verfahren BB.2015.101) wird abgewiesen.
Die prozessualen Anträge 3–5 im Verfahren BB.2015.109 werden abgewie- sen.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Die Bundesanwaltschaft wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Ver- fahren vor der Beschwerdekammer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 13. Januar 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).