Beschluss vom 8. Juli 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 5.1 0
Sachverhalt:
gen des Verdachts des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der qualifizierten
Geldwäscherei (Art. 305
bis
Ziff. 2 lit. b und c StGB), der Veruntreuung
(Art. 138 StGB) sowie der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung
(Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3/Ziff. 2 StGB; Beschluss des Bundesstrafge-
richts BH.2014.11 vom 8. September 2014, lit. A).
B. Am 15. Januar 2015 lehnte die BA das Gesuch des amtlichen Verteidigers um Entlassung und Einsetzung eines anderen Verteidigers ab (act. 1.1).
"1. Die Verfügung der Bundesstaatsanwaltes B. vom 15. Januar 2015 sei vollum- fänglich aufzuheben.
Zur Stellungnahme eingeladen, führte der amtliche Verteidiger am 2. Februar 2015 unter Hinweis auf das Anwaltsgeheimnis aus, dass er auf seine gewissenhafte Erklärung verweise und er die Auffassung, er sei mit dem Mandat überfordert, in keiner Weise teile (act. 4). Die BA beantragt am 3. Februar 2015, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten sei (act. 5). Der Beschwerdeführer hielt am 9. Februar 2015 an seinen Anträgen fest (act. 7). Seine Eingabe wurde den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Die Voraussetzungen für einen Sachentscheid (anfechtbarer Entscheid einer Vorinstanz; Legitimation, sich dagegen zu beschweren; Einhaltung der Frist- und Formerfordernisse) sind erfüllt und nicht umstritten (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2013.13 vom 17. Mai 2013, E. 1.1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.1 2.1.1 Der Beschuldigte legt dar, dass sein Verteidiger und er ganz andere Vor- stellungen zur Verteidigungsstrategie hätten. Die Kluft sei zu gross gewor- den und das gegenseitige Vertrauensverhältnis nunmehr extrem gestört. Dementsprechend habe RA Ramsauer ihm gegenüber sein Mandat mit Schreiben vom 18. November 2014 niedergelegt. Der Beschuldigte bringt weiter vor, er habe nie einen Verteidigerwunsch äussern können. Die Wei- terführung der amtlichen Verteidigung wäre für ihn eine reine Zwängerei (act. 1 S. 2). Für ein faires Verfahren sei es wichtig, dass der Verteidiger jetzt und vor einer Verhandlung gewechselt werde (act. 1 S. 3).
2.1.2 Der amtliche Verteidiger gab am 18. November 2014 die gewissenhafte Er- klärung ab, dass das Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten erheblich gestört sei und eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet sei. Er weist im Übrigen auf die Schweigepflicht und darauf hin, dass sich der Be- schuldigte in einer persönlich eingereichten Haftbeschwerde abschätzig über die Verteidigung geäussert habe. Das Gesuch sei zu einem Zeitpunkt gestellt, der es einer neuen Verteidigung noch erlaube, sich vor Abschluss der Untersuchung einzuarbeiten (act. 5.9).
2.1.3 Die BA weist auf die Vorgeschichte hin. Sie habe RA Ramsauer erstmals am 28. Juni 2011 zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten bestellt (act. 5.1). Nachdem am 5. Juli 2011 RA C. eine Vollmacht eingereicht habe (act. 5.3), sei die amtliche Verteidigung widerrufen worden (act. 5.4 am 6. Juli 2011). RA Ramsauer blieb als Wahlverteidiger mandatiert (act. 5.5 Schreiben vom 14. Juli 2011). Am 11. Oktober 2011 habe RA C. sein Man- dat niedergelegt (act. 5.7). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 habe die BA erneut RA Ramsauer als amtlichen Verteidiger eingesetzt, worum der Beschuldigte am 12. Oktober 2011 ausdrücklich ersucht habe (act. 5.8; act. 5; act. 5.10 S. 2 Ziff. 1.2).
Die BA erkennt in der Ausführung des amtlichen Mandats weder fehlerhaf- tes Prozessverhalten noch mangelnde Sorgfalt und keinerlei Anzeichen ei- ner ungenügenden Verteidigung (act. 5; act. 5.10 S. 5 Ziff. 3.1). Zwar habe sich der Beschuldigte kritisch über die Strategie der amtlichen Verteidigung geäussert, doch ohne ausdrücklich oder sinngemäss ein zer- rüttetes Vertrauensverhältnis geltend zu machen (act. 5 S. 5 Ziff. 3.2.1). Dies bringe indes der amtliche Verteidiger vor. Die Vorwürfe des Beschul- digten seien objektiv ungenügend dargetan. Allgemeine Kritik müsse die amtliche Verteidigung ertragen, ohne gleich von einer unwiderruflichen Zer- rüttung des Vertrauensverhältnisses auszugehen (act. 5 S. 5 f. Ziff. 3.2.2). Ohnehin sei das Gesuch bei Abschluss der Untersuchung und zur Unzeit gestellt worden (act. 5; act. 5.10 S. 6 f. Ziff. 3.3). 2.2 Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person. Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung des Verteidigers, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass ein amtlicher Vertei- diger in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch ein privat verteidig- ter Beschuldigter einen Wechsel des Verteidigers vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Empfinden für einen Wechsel des Verteidigers ausreicht. Vielmehr muss die erhebliche Störung des Ver- trauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für eine solche sprechen, belegt und objektiviert werden. Der blosse Wunsch des Beschuldigten, nicht mehr durch den ihm beigegebenen Ver- teidiger vertreten zu werden, reicht nicht. Für den Wechsel des Verteidigers genügt auch nicht, wenn dieser eine problematische, aber vom Beschuldig- ten gewünschte und verlangte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn er nicht bedingungslos glaubt, was der Beschuldigte zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzu- nehmen. Der Anspruch auf eine wirksame Verteidigung ist hingegen ver- letzt, wenn der Verteidiger eines nicht geständigen Beschuldigten andeutet, er halte seinen Mandanten für schuldig (BGE 138 IV 161 E. 2.5.4; Urteile des Bundesgerichts 1B_211/2004 vom 23. Juli 2014, E. 2.1; 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015, E. 2.2).
2.3 Die Beschwerdekammer kann keine objektiven Gründe ausmachen, nach welchen der amtliche Verteidiger in der Untersuchung seinen Pflichten nicht nachgekommen wäre. In den Beschwerdeverfahren (BH.2015.5, BH.2014.11, BH.2012.5) ist ein amtlicher Verteidiger aufgetreten, der auf vielen Fronten Kritik an der Untersuchungsführung aufrecht erhielt. Es ent- stand insgesamt der Eindruck einer umsichtigen Verteidigung. Die Gestal- tung der Verteidigungsstrategie ist kraft seiner Expertise grundsätzlich Auf- gabe des amtlichen Verteidigers. Es bleibt, dass gemäss dem Beschuldigten "wir zwei uns nicht verstehen und auch nicht gegenseitig vertrauen" (act. 1 S. 2). Dass beim Beschwer- deführer nach über vierjähriger Untersuchungshaft sich Zweifel und Hoff- nung zu Ablehnung gegenüber seinem amtlichen Verteidiger kristallisieren könnten, wäre für das Gericht nachvollziehbar. Dies stellte eine wirksame Verteidigung jedoch nicht a priori in Frage: Der Beschuldigte kann sowenig zur optimalen Zusammenarbeit mit seiner Verteidigung gezwungen wer- den, wie er gezwungen werden könnte, sein Schweigerecht auszuüben. Überdies entsprach die Bestellung von RA Ramsauer vom 12. Oktober 2011 dem ausdrücklichen Wunsch des Beschuldigten (act. 5.8; vgl. Art. 133 Abs. 2 StPO). Liegt somit ein Wunsch des Beschwerdeführers nach Wechsel des amtlichen Verteidigers vor, ohne dass auch objektive Anhaltspunkte dies verlangten, so ist kein Fall nach Art. 134 Abs. 2 StPO gegeben, der es erlaubte, den amtlichen Verteidiger zu wechseln. 2.4 Zusammenfassend fehlen objektive Anhaltspunkte, die einen Wechsel der amtlichen Verteidigung erlaubten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 8. Juli 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).