Beschluss vom 12. August 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

  1. A.-VEREIN,

  2. B.,

beide vertreten durch Matthias Zurbrügg, MLaw, Beschwerdeführer

gegen

  1. BUNDESANWALTSCHAFT,

  2. C., vertreten durch Rechtsanwalt Beat Luginbühl, Beschwerdegegner B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m ern: B B .20 14. 8-9, B P .20 14. 7

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Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)

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Sachverhalt:

A. Am 4. August 2007 fand in der Reitschule in Bern ein durch den A.-Verein organisiertes "Antifa-Festival" statt, anlässlich dessen ein Konzertbesucher den Security-Mitarbeiter B. auf einen verdächtigen Rucksack in der grossen Halle aufmerksam machte. Kurz nachdem B. den fraglichen Rucksack be- händigt und vor der Reitschule im Freien deponiert hatte, entzündete sich der am Boden platzierte Rucksack (s. act. 1.1).

Im Rucksack befand sich eine sogenannte unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung (USBV), welche unter anderem aus drei mit Treibstoff- benzin gefüllten 1,5 Liter PET-Flaschen und einem grauen Kunststoffrohr bestand, welche ihrerseits einen pyrotechnischen Satz bzw. eine Mischung aus pyrotechnischen Sätzen enthielt. Ein Brennzünder führte mittels zweier kunststoffisolierten Drähten ins Innere des Rohres. Daran angeschlossen waren ein Reisewecker, eine 9-Volt-Batterie und eine kleine selbstgebastel- te Schaltung. Die Schaltung bestand aus einer Platine und einem Tran- sistor. Für die elektrischen Verbindungen wurden diverse Draht- oder Litzenverbindungen verwendet. Dem Aufbau der USBV dienten ein weisses Kunststoffklebeband und ein schwarzes textilverstärktes Klebeband. Auf dem grauen Kunststoffrohr konnte eine DNA-Spur sichergestellt werden und auf einer orangen Kabelverbindung sowie auf dem weissen Kunststoff- klebeband eine DNA-Mischspur. Zusätzlich wurde auf dem weissen Kunst- stoffklebeband ein Fragment eines Handballenabdruckes festgestellt (s. act. 1.1).

B. Mit Beschluss vom 5. August 2007 eröffnete das Untersuchungsrichteramt III Bern Mittelland (nachfolgend "URA III") eine Voruntersuchung gegen Unbekannt wegen vorsätzlicher Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 StGB), evtl. Brandstiftung (Art. 221 StGB) und versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB).

C. Mit Strafanzeige vom 16. August 2007 konstituierte sich der A.-Verein, ver- treten durch den Rechtsbeistand Matthias Zurbrügg, als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft [nachfolgend "Verfahrensakten"], pag. 05-00-0001). Mit Schreiben vom 23. August 2007 fragte die zuständige Untersuchungsrichterin den A.-Verein an, inwiefern er als juristische Person unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen verletzt worden sei (Verfahrensakten, pag. 15-01-0001). Sie wies dar- auf hin, dass im Rechtsgut Leib oder Leben der A.-Verein als juristische Person nicht verletzt sein könne und ein stellvertretendens Handeln für ver- letzte Drittpersonen nicht denkbar sei (Verfahrensakten, pag. 15-01-0001). Mit Antwortschreiben vom 13. Oktober 2007 stellte der Rechtsbeistand des

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A.-Vereins in dessen Namen Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen vollendet versuchter Sachbeschädigung. Der A.-Verein verlange die Bestrafung der Täterschaft und erkläre, im Strafverfahren Parteirechte als Privatkläger auszuüben (Verfahrensakten, pag. 05-00-0011). Zur Begrün- dung führte der Rechtsbeistand aus, dass der mit dem Brandsatz bestückte Rucksack direkt vor dem Mischpult in der Grossen Halle deponiert worden sei, welches der A.-Verein für die Dauer des Antifa-Festivals gemietet ge- habt habe. Durch diese obligatorische Berechtigung besitze der A.-Verein ein durch Art. 144 StGB geschütztes spezifisches Individualrecht (Verfah- rensakten, pag. 05-00-0011).

D. Das Verfahren gegen Unbekannt wurde mit Beschluss der Staatsanwalt- schaft III Bern-Mittelland vom 18. Februar 2008 eingestellt und mit Be- schluss vom 7. März 2008 vom URA III des Kantons Bern wieder eröffnet und auf den Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Sprengstoffge- setz und der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbreche- rischer Absicht (Art. 224 StGB) ausgedehnt. Mit Beschluss vom 26. März 2008 wurde die Wiedereröffnung von der Staatsanwaltschaft III Bern- Mittelland erneut eingestellt, da keine Täterschaft ermittelt werden konnte (Verfahrensakten, pag. 01-00-005).

E. Am 28. Dezember 2009 stellte C. der Kantonspolizei Bern ein Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheines für zwei Feuerwaffen. Gemäss dem aus diesem Anlass erstellten Bericht der Kantonspolizei bewegte sich C. damals in gewalttätigen und rechtsextremen Kreisen und wurde in den letzten fünf Jahren mehrmals polizeilich wegen Körperverletzung, Rassis- mus etc. verfolgt. Nach einer Überprüfung des Staatsschutzes, einem Be- richt des Nachrichtendienstes des Bundes (Verfahrensakten, pag. 18-03- 0004) und weiteren Abklärungen der Kantonspolizei Bern lehnte diese das Gesuch von C. ab. Die Kantonspolizei kam sodann zum Schluss, dass auch die restlichen Waffen, die sich damals im Besitz von C. befanden, be- schlagnahmt werden sollten und ersuchte daher um Ausstellung eines Hausdurchsuchungsbeschlusses. Die entsprechende Hausdurchsuchung fand am 30. März 2010 an seinem Wohnort statt, in deren Folge C. mit dem vorstehenden Anschlag vom 4. August 2007 in Verbindung gebracht wur- de:

Ein Abgleich seines DNA-Profils mit der Datenbank des Erkennungsdienst- lichen DNA-Profil Informationssystems (EDNAIS) ergab die Übereinstim- mung mit dem Profil der DNA-Spur, welche auf dem grauen Kunststoffkle- beband der USBV vom Anschlag auf die Reitschule Bern sichergestellt worden war. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. März 2010 am

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Wohnort von C. konnten unter anderem auch delaborierte Pyrotechnika, drei Wecker, Elektrobauteile, bestehend aus Kabel, Printplatte und Batte- riestecker für 9-Volt Batterien (zum Teil auch mit Glühbrücke) und eine elektrische Glühkerze, deren Glaskörper mit einem Pulver gefüllt war (mit Hinweisen auf ein Gemisch von Schwarzpulver und Kaliumchlorat) sicher- gestellt werden. Das aufgefundene Material enthielt alle nötigen Kompo- nenten zur Herstellung einer funktionsfähigen USBV.

F. Mit Beschluss vom 6. Mai 2010 des URA III des Kantons Bern wurde die Strafuntersuchung gegen C. und gegen Unbekannt wieder eröffnet wegen vorsätzlicher Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 StGB), evtl. Ge- fährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Brandstiftung (Art. 221 StGB), ver- suchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und versuchter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) (Verfah- rensakten, pag. 01-00-0006). Mit Beschluss vom 7. Juli 2010 des URA III des Kantons Bern wurde das Verfahren gegen C. auf die Tatbestände der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 BetmG) und gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 f. SprstG) ausgedehnt (Verfahrensakten, pag. 01-00-0007).

G. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 des URA III des Kantons Bern wurde Rechtsanwalt Beat Luginbühl zum amtlichen Verteidiger des Be- schuldigten C. ernannt (s. nachfolgend).

H. Mit Verfügung vom 30. Januar 2012 der Staatsanwaltschaft III Bern- Mittelland wurde die Untersuchung gegen C. sodann auf den Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz und der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) ausgedehnt (Verfahrensakten, pag. 01-00-0008).

I. Auf Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern übernahm die Bundesanwaltschaft mit Eröffnungs- und Vereinigungsverfügung vom 10. Februar 2012 die bisher durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland geführte Strafuntersuchung gegen C. in Erwägung der originären Bundes- zuständigkeit von Art. 224 StGB sowie des zwischenzeitlich ermittelten poli- tischen Hintergrundes der Straftat zum Nachteil der Reitschule (Ver- fahrensakten, pag. 01-00-0009).

J. Am 12. März 2012 bevollmächtigte C. Rechtsanwalt Luginbühl zu seiner Vertretung im Strafverfahren (Verfahrensakten, pag. 16-00-0012). In der Folge stellte Rechtsanwalt Luginbühl mit Schreiben vom 21. März 2012 das

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Eventualgesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (Verfahrensakten, pag. 16-00-0010 f.). Mit Verfügung vom 5. April 2012 wurde Rechtsanwalt Beat Luginbühl im Bun- desstrafverfahren als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten C. einge- setzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO vorliegen würden und die notwendige Verteidi- gung des Beschuldigten stets sichergestellt gewesen sei (Verfahrensakten, pag. 16-00-0018).

K. Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 der Bundesanwaltschaft wurden die an- lässlich der Hausdurchsuchung vom 30. März 2010 beim Beschuldigten C. sichergestellten Waffen, Betäubungsmittel und Pyrotechnika beschlag- nahmt (Verfahrensakten, pag. 08-00-0028).

L. Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 bzw. 16. Januar 2013 kündigte die Bundesanwaltschaft C. und dem A.-Verein den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO an und stellte einerseits die Einstellung des Verfahrens betreffend den Sprengstoff-Vorfall in der Reitschule Bern und andererseits die Ausstellung eines Strafbefehls betref- fend die Widerhandlungen gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz in Aussicht (Verfahrensakten, pag. 16-00-0024; pag. 15-01-0018). Den Par- teien wurde bis am 20. Februar bzw. 22. Februar 2013 Frist eingeräumt, um allfällige Beweisanträge zu stellen.

M. Der Beschuldigte C. verzichtete mit Schreiben vom 8. März 2013 auf die Stellung weiterer Beweisanträge (Verfahrensakten, pag. 16-00-0028). N. Während laufender Frist konstituierte sich mit Schreiben vom 27. Febru- ar 2013 B., ebenfalls vertreten durch den Rechtsbeistand Zurbrügg, als Pri- vatkläger im Straf- und Zivilpunkt. Er verlange die Verfolgung und Bestra- fung von C. (und allfälliger weiterer Täter) aufgrund des Brandanschlags auf die Reithalle wegen versuchten Mordes, versuchter schwerer Körper- verletzung, Gefährdung des Lebens, Verursachen einer Explosion, Brand- stiftung und Sprengstoffdelikten (Verfahrensakten, pag. 15-06-0002).

In der Folge liessen beide Privatkläger durch ihren Rechtsbeistand mit Schreiben vom 1. März 2013 Beweisergänzungsanträge stellen (Verfah- rensakten, pag. 19-00-0016). Diese wurden mit Verfügung vom 1. Juli 2013 von der Bundesanwaltschaft abgewiesen (Verfahrensakten, pag. 19-00- 0028). Gegen diese Verfügung wurde kein Rechtsmittel ergriffen (Verfah- rensakten, pag. 19-00-0036).

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O. Am 25. Juli 2013 erliess die Bundesanwaltschaft einen ersten Strafbefehl nach Art. 352 StPO gegen C. betreffend die Widerhandlung gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz (Verfahrensakten, pag. 03-00-0001). Mit Schreiben vom 5. August 2013 erhob Rechtsanwalt Luginbühl für C. Einsprache gegen den Strafbefehl mit Bezug auf den Einzug der Waffen (Verfahrensakten, pag. 03-00-0007). Am 14. Oktober 2013 erliess die Bun- desanwaltschaft einen zweiten Strafbefehl betreffend die Widerhandlung gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz, welcher zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist.

P. Mit Verfügung vom 3. Januar 2014 stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen C. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), Verursachung ei- ner Explosion (Art. 223 Ziff. 1 StGB), evtl. Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2, evtl. Abs. 1 StGB), versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), ver- suchter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 / 3 StGB) und Widerhandlun- gen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 f. SprstG) ein und verwies die Privatklägerschaft auf den Zivilweg (act. 1.1).

Mit der Einstellungsverfügung vom 3. Januar 2014 ordnete die Bundesan- waltschaft u.a. die Einziehung und Vernichtung der anlässlich der Haus- durchsuchung beschlagnahmten Pyrotechnika und Unterlagen zu deren Herstellung an (act. 1.1).

Q. Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 erheben der A.-Verein (Beschwerdefüh- rer 1) und B. (Beschwerdeführer 2) Beschwerde gegen die Einstellungsver- fügung der Bundesanwaltschaft vom 3. Januar 2014 (act. 1). Sie beantra- gen die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Rückweisung der Strafsache zur Ergänzung der Untersuchung und Anklageerhebung an die Vorinstanz (act. 1 S. 2).

Die Bundesanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) verzichtet mit Schreiben vom 7. Februar 2014 auf eine Beschwerdeantwort und hält vollumfänglich an ihrer Einstellungsverfügung fest (act. 5). C. (Beschwerdegegner 2) lässt in seiner Beschwerdeantwort vom 13. März 2014 den Antrag stellen, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu- lasten der Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 lässt er sodann das Gesuch um amtliche Verteidigung stellen (BP.2014.7, act. 1).

Mit Schreiben vom 26. März 2014 machten die Beschwerdeführer in Wahr- nehmung des freiwilligen Replikrechts eine weitere Eingabe (act. 11).

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Wie schon die Beschwerdeantworten wurde auch diese Eingabe den übri- gen Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 12, 10).

R. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO sind Parteien u. a. die Privatkläger- schaft. Nach Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Gegen die Einstellung des Verfah- rens ist die geschädigte Person demnach grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.1).

Privatklägerschaft setzt Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 StPO voraus. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ih- ren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), bei An- tragsdelikten die zur Stellung des Strafantrags berechtigte Person (Abs. 2). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Dies trifft gemäss der Rechtsprechung in der Regel auf den Träger des Rechtsguts zu, welches durch die fragliche Strafbe- stimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll (Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2012 vom 2. April 2012, E. 2.3.2). Damit wer- den vom Geschädigtenkreis (in diesem Sinne) ausgeschlossen Personen,

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die ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben, die Rechtsnachfolger geschädigter Personen und sonstige Dritte, deren Rech- te durch die Straftat nur reflexartig verletzt werden. Massgeblich ist dem- nach, ob eine Person, die sich als Privatkläger konstituieren will, Trägerin eines Rechtsguts ist, welches unter den Schutzbereich der (mutmasslich) verletzten Strafnorm fällt (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar StPO, 2011, N. 21 zu Art. 115). Darüber hinaus bedarf es ei- nes direkten Kausalzusammenhanges zwischen der strafbaren Handlung und der erlittenen Verletzung als "conditio sine qua non" (MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciare du Tribunal pénal fédéral, in: Journal des Tribunaux [JDT] 2008, IV, S. 97 ff, Nr. 82 f.). Aus der dog- matischen Einordnung der Gefährdungsdelikte wird in Bezug auf die Geschädigtenstellung sodann gefolgert, dass es bei bloss abstrakten Ge- fährdungsdelikten keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gibt, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen De- liktes doch konkret gefährdet (BGE 138 IV 258 E. 3.1.2 unter Hinweis auf MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 N. 30 StPO).

Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als geschädigt, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbe- standsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beein- trächtigt, so ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu ausführlich und mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur BGE 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3). Bei bloss mittelbarer Benachteiligung privater Interessen durch Straftatbestän- de, welche primär allgemeine Interessen schützen, werden die Verfol- gungsansprüche durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen (NIKLAUS SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N. 3 zu Art. 115).

1.3 Die Beschwerdeführer fechten mit ihrer Beschwerde die Einstellungsverfü- gung vom 3. Januar 2014 in allen Teilen an. Die angefochtene Einstel- lungsverfügung bezieht sich auf die wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), Verur- sachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 StGB), evtl. Gefährdung des Le- bens (Art. 129 StGB), Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2, evtl. Abs. 1 StGB), versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), versuchter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 / 3 StGB) und Wi-

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derhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 f. SprstG) geführte Strafuntersuchung gegen C. (act. 1.1).

Die Bestimmungen des 7. Teils des StGB ("Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen [Art. 221-230]") erweitern den in den beiden ersten Titeln gewährten Schutz von Leib, Leben und Vermögen, indem sie schon denje- nigen mit Strafe bedrohen, der durch ein bestimmtes Verhalten konkrete Gefahren für solche Rechtsgüter schafft. Es handelt sich dabei um konkre- te Gefährdungsdelikte, bei welchen das Gesetz den Eintritt der Gefahr im Einzelfall fordert (BRUNO ROELLI/PETRA FLEISCHANDERL, in: Basler Kom- mentar StGB II, 2. Auflage, 2007, Vor Art. 221 N. 5). Nach MAZZUCCHELLI/POSTIZZI habe der Träger des konkret gefährdeten Rechts- gutes als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO zu gelten, weil konkrete Gefährdungsdelikte zum Zweck hätten, bereits im Vorfeld die Rechtsgutsverletzung zu verhindern (a.a.O., Art. 115 N. 30). Es verhalte sich gleich wie bei einer versuchten Straftat. So könne auch eine bloss ver- suchte Straftat die Rechte einer Person im Sinne von Art. 115 StPO unmit- telbar verletzen (a.a.O., Art. 115 N. 29). Die geschädigte Person beim Ver- such sei der Träger des (mit-)geschützten Rechtsgutes, gegen welches der Versuch einer Straftat gerichtet sei (a.a.O., Art. 115 N. 29 f.). Ohne weiter auf die Argumentation dieser Autoren (namentlich zur Frage der Zweckbe- stimmung von konkreten Gefährdungsdelikten und der "unmittelbaren Ver- letzung" des betreffenden Rechtsguts bei einer versuchten Straftat) im Ein- zelnen einzugehen, ist diesen Autoren darin zuzustimmen, dass die Kate- gorie der konkreten Gefährdungsdelikte denjenigen mit Strafe bedroht, der durch ein bestimmtes Verhalten konkrete Gefahren für die fraglichen Rechtsgüter schafft. Diese Rechtsgüter geraten durch das deliktische Ver- halten in einen Zustand, in welchem eine erhöhte Möglichkeit ihrer Verlet- zung besteht. Daher rechtfertigt es sich – auch wenn die gemeingefährli- chen Verbrechen und Vergehen gemäss Art. 221-230 StGB per definitio- nem auf dem Konzept der Gemeingefahr beruhen und die Gefährdung der Allgemeinheit voraussetzen – aufgrund der konkreten Gefährdung der ge- schützten Rechtsgüter, dem entsprechenden Träger Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO einzuräumen. Dabei wird allerdings zur not- wendigen Eingrenzung auf das Ausmass der konkreten Gefährdung abzu- stellen sein.

1.4 Werden durch gemeingefährliche Delikte die geschützten Rechtsgüter ef- fektiv verletzt, besteht zwischen den Gefährdungs- und den Verletzungsde- likten (Tötung, Körperverletzung, Sachbeschädigung) echte Konkurrenz, sofern auch der betreffende Verletzungserfolg vom Vorsatz umfasst oder – bei Fahrlässigkeitsdelikten – für den Täter voraussehbar war (FRANZ

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RIKLIN, Baurecht und Gemeingefahr – Zur Dogmatik der gemeingefährli- chen Delikte, in: Festschrift für Peter Gauch Zürich/Basel/Genf 2004, S. 887-904, S. 903 f.; ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Vor Art. 221 N. 11). Dies wird nicht durch die Verschiedenheit der Schutzobjekte, sondern durch die Gemeingefährlichkeit der Begehungsweise begründet. Tötungs- und Körperverletzungsdelikten ist dann der ausschliessliche Vorrang zu geben, wenn mit einem Tatmittel des 7. Titels von vorneherein bloss eine Individualgefahr für ganz bestimmte vom Täter ins Auge gefasste Personen bewirkt wurde, die anschliessend zu einer Verletzung führte (ROELLI/ FLEISCHANDERL, a.a.O., Vor Art. 221 N. 11). Nach RIKLIN kann – auch wenn es trotz der Wahrscheinlichkeit oder nahen Möglichkeit der Rechtsgutver- letzung bei einer Gefährdung bleibt – eine vorsätzliche Gefährdung mit ei- ner versuchten Verletzung konkurrieren, sofern der Vorsatz auf die Verlet- zung ausgerichtet war (RIKLIN, a.a.O, S. 904). Diesem Ansatz ist grund- sätzlich zu folgen, da kein Grund besteht, echte Konkurrenz im Falle einer Verletzung des fraglichen Rechtsguts anzunehmen, aber im Falle von des- sen (lediglich) konkreten Gefährdung bei gegebenem Vorsatz das versuch- te Individualdelikt mit Blick auf das konkrete Gefährdungsdelikt zu vernei- nen. Festzuhalten bleibt, dass der als konkretes Gefährdungsdelikt ausge- staltete Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) stets durch Art. 221 (Brandstiftung) konsumiert wird (ANDREAS DONATSCH/ WOLFGANG WOHLERS, Strafrecht IV, 4., vollständig neu bearbeitete Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 41; GÜNTER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht – Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemein- interessen, 7., ergänzte und überarbeitete Auflage, Bern 2013 [zit. BT II], § 28 N. 28, S. 56, wonach Art. 129 StGB als lex generalis ausgeschlossen werde).

Eine Besonderheit besteht im Zusammenhang mit dem Individualdelikt der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB, welches ausdrücklich nicht nur das Eigentum sondern auch Gebrauchs- und Nutzungsrechte an einer Sa- che in den strafrechtlichen Schutz einbezieht. Ob an der Sache ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, ist nach den Regeln des Zivilrechts zu bestimmen (GUIDO STRATENWERTH/GUIDO JEN- NY/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Strafta- ten gegen Individualinteressen, 7., ergänzte und überarbeitete Auflage, § 14 N. 44 S. 366). Grundlage der Berechtigung an der Sache können in- soweit alle dinglichen Rechte wie z.B. Grunddienstbarkeiten (Art. 730 ff. ZGB), die Nutzniessung (Art. 745 ff. ZGB) ebenso der Besitz bzw. Mitbesitz (Art. 919 ff. ZGB) bilden, soweit dieser rechtlich geschützt ist, also auf Ver- trag wie etwa Miete, Pacht, Leihe oder auf weiteren Rechtstiteln des priva- ten und öffentlichen Rechts beruht (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler

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Kommentar StGB II, 2. Aufl., 2007, Art. 144 N. 9 und 16). Die gemeinge- fährlichen Delikte Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in ver- brecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) und Verursachung einer Ex- plosion (Art. 223 Ziff. 1 StGB) stellen demgegenüber ausschliesslich die konkrete Gefährdung von fremdem Eigentum unter Strafe, weshalb Ge- brauchs- und Nutzungsrechte an den konkret gefährdeten Sachen keine Geschädigtenstellung in Bezug auf diese Delikte zu begründen vermögen. Im Unterschied dazu bezieht sich nach der Praxis und herrschenden Lehre die Strafbestimmung Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2, evtl. Abs. 1 StGB) auf- grund der Formulierung "Schaden eines anderen" nicht nur auf Eigentums- sondern auch auf Gebrauchs- und Nutzniessungsrechte (wie der oben er- läuterte Schutzbereich von Art. 144 StGB) (s. STRATENWERTH/BOMMER, BT II, § 28 N. 11 ff. S. 50 f., mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Litera- tur; DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 36 f.). Entsprechend geht Art. 221 StGB auch dem Tatbestand der Sachbeschädigung als lex specialis vor (s. STRATENWERTH/BOMMER, BT II, § 28 N. 17 S. 55, mit weiteren Hinwei- sen auf die Literatur).

1.5 Der Rucksack, welcher eine sogenannte unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung enthielt und kurz vor seiner Entzündung am 4. Au- gust 2007 durch den Beschwerdeführer 2 aus der Halle weggetragen wur- de, war vor dem Mischpult, welches durch den Beschwerdeführer 1 ange- mietet worden war, auf dem Boden deponiert (s. Anzeige in Verfahrensak- ten, pag. 10-00-0001 ff.). Es ist ohne weiteres von einer unmittelbaren kon- kreten Gefährdung des Mischpults und damit der daran bestehenden Nut- zungsrechte des Beschwerdeführers 1 auszugehen. Was die versuchte Sachbeschädigung anbelangt, liegt ein entsprechender, innert Frist erfolg- ter Strafantrag des Beschwerdeführers 1 vor (s. supra lit. C). Mit Bezug auf die in Frage kommenden Tatbestände der versuchten Sachbeschädigung und der Brandstiftung steht dem Beschwerdeführer 1 damit im Lichte des oben Dargelegten Geschädigtenstellung zu, da sich unter den gegebenen Umständen der Vorsatz auf den entsprechende Verletzungserfolg richtete.

Durch die Behändigung des Rucksacks war sodann der Beschwerdefüh- rer 2 in seinem Rechtsgut Leib und Leben unmittelbar konkret gefährdet und hat sowohl in Bezug auf alle untersuchten gemeingefährlichen Delikte als auch bezüglich des Individualdelikts der versuchten schweren Körper- verletzung als Geschädigter zu gelten. Wird in einer Halle, in welcher sich 1'000 bis 2'000 Konzertbesucher aufhalten (s. Anzeige in Verfahrensakten, pag. 10-00-0001 ff.), ein Rucksack mit einer sogenannten unkonventionel- len Spreng- und Brandvorrichtung deponiert, richtet sich der Vorsatz auch

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auf den entsprechenden Verletzungserfolg jedenfalls hinsichtlich der sich in unmittelbarer Nähe befindenden Personen.

Beide Beschwerdeführer nehmen demgegenüber in Bezug auf die unter- suchte Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz keine Geschädigten- stellung ein.

Beide Beschwerdeführer haben sich im Strafverfahren sodann als Geschä- digte konstituiert (s. supra C und N). Da sie durch die Straftat mit den vor- genannten Einschränkungen unmittelbar beeinträchtigt wurden, ist in die- sem Umfang auf ihre innert Frist und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollstän- dige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht er- härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vor- schrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro duriore" darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. of- fensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. So- fern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder ei- ner Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbe- sondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.11 vom 30. Oktober 2012, E. 4.1).

2.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die Einstellung wie folgt (act. 1.1): Im Laufe der Untersuchung sei der dringende Verdacht entstanden, dass der beschuldigte Beschwerdegegner 2 am Anschlag auf die Reitschule Bern vom 4. August 2007 beteiligt gewesen sei. Der Verdacht sei dadurch entstanden, dass auf dem grauen Kunststoffrohr sowie auf der orangen Kabelverbindung und dem weissen Kunststoffklebeband, welche Bestand- teil der verwendeten USBV gewesen seien, eine DNA-Spur habe sicherge- stellt werden können, welche derjenigen des Beschwerdegegners 2 habe zugeordnet werden können. Auf Grund dieser Übereinstimmung könne mit

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an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdegegner 2 in Kontakt mit dem grauen Kunststoffrohr gewe- sen sei, welches später als Teil der USBV verwendet worden sei. Wann und wie dieser Kontakt entstanden sei, könne jedoch nicht genauer geklärt werden, da der Beschwerdegegner 2 diesbezüglich keine Aussagen ge- macht habe.

Weiter habe festgestellt werden können, dass sich der beschuldigte Be- schwerdegegner 2 zur Zeit des Anschlags in einem eindeutig rechtsextre- mistischen Umfeld bewegt habe, was er auch selber anlässlich diverser Einvernahmen bestätigt habe. Dadurch, dass der Anschlag auf die Reit- schule und zusätzlich noch an einem Antifa-Festival, was beides von Per- sonen aus der politisch linksgerichteten Szene organisiert und getragen werde, stattgefunden habe, lasse Rückschlüsse auf ein politisch motiviertes Ziel und somit ein Motiv zu. Der Beschwerdegegner 2 habe auf einer Inter- netseite seine Freude an dem Anschlag bekundet.

Zusätzlich seien am Domizil des Beschwerdegegners 2 diverse Utensilien und Materialien sichergestellt worden, mit welchen eine komplette und funktionstüchtige USBV hätte gebaut werden können, welche zudem auch Ähnlichkeiten mit derjenigen des Anschlags aufweisen würden. Aus dem Sachverhalt gehe deutlich hervor, dass der Beschwerdegegner 2 an der Herstellung von Bomben und Sprengstoffe ein grosses Interesse bekundet habe. Auch hier handle es sich um ein weiteres Indiz. Die materialanalyti- schen Untersuchung betreffend die Leiterplatinen der Elektrobauteile, wel- che beim Beschwerdegegner 2 gefunden worden seien, und derjenigen vom Anschlag, hätten zwar keine nennenswerten Unterschiede ergeben, es habe aber auch nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, dass diese vom selben Ursprung seien, da es sich um handelsübliche Ware ge- handelt und jede beliebige Person Zugang dazu gehabt habe. Dass der Beschwerdegegner 2 einer Kollegin im Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren per SMS sinngemäss geantwortet habe, er sei ja selber schuld, lasse keine Rückschlüsse darauf zu, dass er damit explizit den Anschlag vom 4. August 2007 gemeint habe, weil das Verfahren auch noch andere Widerhandlungen beinhaltet habe.

Es hätten keine Personen ausfindig gemacht werden können, die den Be- schwerdegegner 2 zur fraglichen Zeit in der Reitschule selber oder deren Umgebung mit oder ohne den Rucksack gesehen hätten.

Die getätigten Ermittlungen hätten somit keine Hinweise auf diejenige Tä- terschaft gebracht, welche den Rucksack mit der sich darin befindlichen

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USBV in die Reithalle getragen und in der Nähe des Mischpults abgesetzt habe.

Es könne zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegeg- ner 2 in Kontakt mit mehreren Einzelteilen der für den Anschlag benötigten USBV gewesen sei, jedoch könne der Tatverdacht hinsichtlich Transport sowie Platzierung des Rucksackes mit der enthaltenen USBV in der Reit- halle Bern nicht genügend erhärtet werden, um dem Beschuldigten eine solche Beteiligung nachweisen zu können.

2.3 Bereits aus diesen Erwägungen der Beschwerdegegnerin 1 geht eindeutig hervor, dass hier kein Fall von klarer Straflosigkeit vorliegt. Die Beschwer- degegnerin 1 selber hat in nachvollziehbarer Weise die diversen, hand- festen Indizien angeführt, welche den Beschwerdegegner 2 mit der Straftat in Zusammenhang bringen. Dies gilt insbesondere für die dem Beschwer- degegner 2 zugeordnete DNA-Spur auf der USBV im fraglichen Rucksack, welcher zweifelsfrei in der Reitschule deponiert worden war und sich nach seiner Entfernung durch den Beschwerdeführer 2 im Freien entzündete. Die Beschwerdegegnerin 1 ist als Untersuchungsbehörde nicht dazu beru- fen, über Recht oder Unrecht zu richten, und entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro duriore" hat sie in der vorliegenden Situation die Untersu- chung weiterzuführen und Anklage zu erheben. 2.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist (mit Ausnahme der Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz) aufzu- heben und das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 2 wegen Ge- fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 StGB), evtl. Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2, evtl. Abs. 1 StGB), versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), versuchter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 / 3 StGB) weiterzuführen. Was die Ausführungen der Be- schwerdeführer zu den als unerlässlich bezeichneten Beweismassnahmen anbelangt (act. 1 S. 9 f.), bleibt festzuhalten, dass darüber das zuständige Strafgericht zum gegebenen Zeitpunkt zu entscheiden haben wird. 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4 StPO). Der von der Beschwerdeführern geleistete Kosten- vorschuss in der Höhe von gesamthaft Fr. 3'000.-- ist diesen vollumfänglich zurückzuerstatten.

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3.2 Die obsiegenden Beschwerdeführer haben zudem einen Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die- se richtet sich sowohl gegen die Beschwerdegegnerin 1 als auch gegen den Beschwerdegegner 2, welcher in seiner Beschwerdeantwort die Ab- weisung der Beschwerde beantragen liess und damit als unterliegende Partei zu gelten hat. Da dessen Beschwerdeantwort weniger als 3 Seiten umfasst (act. 9), rechtfertigt es sich, dem Beschwerdegegner 2 die Kosten der Entschädigung zu einem Viertel aufzuerlegen. Grundlage zur Bemes- sung der Entschädigung bilden Art. 10 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die den Beschwerdeführern zu bezah- lende Entschädigung auf insgesamt Fr. 2'000.-- festzusetzen. Davon sind Fr. 1'500.-- der Beschwerdegegnerin 1 und Fr. 500.-- dem Beschwerde- gegner 2 aufzuerlegen. Es besteht jedoch kein Anlass, die Beschwerde- gegnerin 1 und den Beschwerdegegner 2 für die Verpflichtungen der je- weils anderen Partei im Sinne von Art. 418 StPO solidarisch mithaften zu lassen.

4.1 Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners 2 im Strafverfahren vor der Beschwerdegegnerin 1 stellt ein entsprechendes Gesuch für den Fall, dass die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren nicht gewährt werde (BP.2014.7, act. 1). Zur Begründung führt Rechtsanwalt Luginbühl aus, dass es sich aufgrund der zur Diskussion stehenden Straftatbestände um einen Fall der notwendigen Verteidigung (Art. 130 lit. b StPO) handle. Für den Fall, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter den Voraussetzungen von Art. 132 lit. b StPO geprüft werde, reichte Rechtsan- walt Luginbühl das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechts- pflege samt Beilagen ein (BP.2014.7, act. 3 und 3.1-3.7).

4.2 Auch wenn die amtliche Verteidigung im Strafverfahren bereits erteilt wor- den ist, muss diese für das Beschwerdeverfahren separat beantragt und durch die Beschwerdekammer gewährt werden (BGE 137 IV 215 E. 2.3; Urteil des Bundesgericht 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.124 vom 22. Januar 2013, E. 7.1; s. nachfolgend).

4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Falls es zur Wahrung ihrer

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Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Die beschuldigte Person muss im Strafverfahren in den in Art. 130 StPO genannten Fällen zwingend verteidigt werden und hat unter den Voraus- setzungen von Art. 132 StPO Anspruch auf eine amtliche Verteidigung. Als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist das hiesige Gericht im vor ihm geführten Beschwerdeverfah- ren selbst zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Ver- teidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO). Dies gilt auch dann, wenn die beschuldigte Person im Strafuntersuchungsverfahren gemäss Art. 130 f. StPO zwingend verteidigt werden muss und zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung von der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 133 StPO bereits ein amtlicher Verteidi- ger bestellt worden ist (s. supra Ziff. 4.2).

Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO) ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfah- ren verlangt, dass die Beschwerde nicht aussichtlos sein darf (Urteile des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7.2; 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2; kein Anspruch aus EMRK bei Aussichtslosigkeit: BGE 129 I 129 E. 2.2.2; soweit das Recht jeden Verurteilten betroffen ist, seine Verurteilung von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen, s. demgegenüber BGE 129 I 281 E. 4.3/4.4). Ist bei bereits gewährter amt- licher Verteidigung für das Strafverfahren die Frage der Bedürftigkeit im bisherigen Verfahren noch nicht geklärt, so erfordert die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren zusätzlich das Glaub- haftmachen der Bedürftigkeit (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2012.124 vom 22. Januar 2013, E. 7.1 f.; vgl. BGE 139 IV 113 E. 5.1).

4.4 Mit Verfügung vom 5. April 2012 hatte die Beschwerdegegnerin 1 dem Be- schwerdegegner 2 die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO gewährt (Verfahrensakten, pag. 16-00-0018). Ihre vor mehr als zwei Jahren erfolgte Beurteilung der Bedürftigkeit hat grundsätzlich keine präjudizielle Wirkung für die Beschwerdeinstanz.

Bei der Bestimmung der Bedürftigkeit ist im Wesentlichen an die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der unent- geltlichen Rechtspflege anzuknüpfen (zur "défense facultative" das Urteil

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des Bundesgerichts 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011, E. 3.2 [in BGE 137 IV 215 nicht publizierte Erwägung]). Es obliegt somit grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten An- gaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Ver- hältnisse ergeben (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011, E. 1.4; BP.2011.31 vom 13. Juli 2011; zum Ganzen MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 77 f. m. w. H.; NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 132 StPO N. 30).

Dem Formular "unentgeltliche Rechtspflege" ist eine weder von Hand aus- gefüllte noch durch den Beschwerdegegner 2 unterschriebene Steuererklä- rung 2013 beigelegt worden. In der eingereichten "Kopie für den Steuer- pflichtigen" wird ein Nettolohn 2013 in der Höhe von Fr. 16'929.-- angege- ben, wobei vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2013 ein unbezahlter Er- werbsunterbruch ("Grund: Auszeit mit erspartem Geld") erfolgt sein soll (BP.2014.7, act. 3.2). Davon ausgehend würde ein monatliches Nettoein- kommen des Beschwerdegegners 2 von Fr. 4'232.25 resultieren, welches sich auch im Bereich seiner früheren Angaben zu seinem Lohn als Mikro- /Montagemechaniker (zwischen Fr. 4'500.-- und Fr. 3'800.--) bewegt (Ver- fahrensakten, pag. 13-01-0008, 13-01-0114). Wird dieses Einkommen den monatlichen Auslagen des bei seiner Grossmutter zur Miete lebenden Be- schwerdegegners 2 gegenüber gestellt, welcher gemäss seinen Angaben im Formular "unentgeltliche Rechtspflege" (BP.2014.7, act. 3.1) zusam- mengerechnet Fr. 1'103.60 (inkl. Kost und Logis) betragen sollen, stehen ihm mehrere Tauschend Franken zur freien Verfügung. Im Formular "un- entgeltliche Rechtspflege" wird im Unterschied zu seiner Steuererklärung 2013 lediglich ein monatliches Einkommen aus Nebenerwerb von Fr. 1'500.-- angegeben. Ein (aktueller) Lohnausweis wurde nicht einge- reicht und irgendwelche weitere Angaben oder Belege, welche es erlauben würden, ein kohärentes Bild der finanziellen Verhältnisse des Beschwerde- gegners 2 zu gewinnen, liegen ebenfalls nicht vor.

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Unter diesen Umständen lässt sich das Gesuch nicht gutheissen und es ist keine amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren an- zuordnen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die an- gefochtene Verfügung ist aufzuheben und das Strafverfahren gegen C. we- gen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 StGB), evtl. Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2, evtl. Abs. 1 StGB), versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), versuchter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 / 3 StGB) weiterzuführen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat den Beschwerdeführern den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von gesamthaft Fr. 3'000.-- vollumfänglich zurückzuerstatten.

  3. Die Beschwerdegegnerin 1 hat den Beschwerdeführern eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 1'500.-- und der Beschwerdegegner 2 in der Hö- he von Fr. 500.-- für das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

  4. Das Gesuch des Beschwerdegegners 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bzw. um Anordnung einer amtlichen Verteidigung wird ab- gewiesen.

Bellinzona, 12. August 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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Zustellung an

  • Matthias Zurbrügg, MLaw
  • Bundesanwaltschaft
  • Rechtsanwalt Beat Luginbühl

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Entscheidungsdatum
12.08.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026