Beschluss vom 26. März 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Maître Philippe Currat, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 4.3 9
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 hat A. von der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") verlangt, die seine Konten betreffende Vermögenssper- re sei aufzuheben. Das Schreiben war in französischer Sprache verfasst (act. 3 S. 2 Ziff. 1; act. 1 S. 2 Ziff. 1).
B. Die BA wies die Eingabe am 27. Dezember 2013 zurück. Gleichzeitig setz- te sie A. eine Frist bis zum 24. Januar 2014, um das Schreiben auf Deutsch zu übersetzen. Andernfalls werde es nicht beachtet (act. 3 S. 2 Ziff. 2; act. 1 S. 2 Ziff. 2).
A. teilte am 24. Januar 2014 mit, dass er an seiner Eingabe unverändert festhalte (act. 1 S. 2 Ziff. 3). Die BA stellte daraufhin am 19. Februar 2014 fest, dass Deutsch die Verfahrenssprache und die Eingabe ohne Überset- zung nicht zu beachten sei (act. 1.1 S. 1).
C. Dagegen erhebt A. vorliegende Beschwerde und beantragt (act. 1 S. 7):
"1. Annuler la décision dont est recours. 2. Ordonner au Ministère public de la Confédération de donner à la Requête de levée des saisies préventives sur les comptes bancaires de Monsieur A., du 23 décembre 2013, les suites qu'elle comporte. 3. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l'instance. 4. Débouter le Ministère public de la Confédération ou tout autre opposant de tou- tes autres ou contraires conclusions."
Die Stellungnahme der BA vom 13. März 2014 (act. 3) wurde dem Be- schwerdeführer zur Kenntnis zugestellt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/ St. Gallen 2011, N. 247 ff.; PIQUEREZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1911). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO). 1.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert zu verlangen, die ihn als Kontoinhaber treffende Beschlagnahme sei aufzuheben. Besteht insoweit ein Anspruch auf Behandlung seiner Eingabe vom 23. Dezember 2013, so kann er gel- tend machen, deren Behandlung sei zu Unrecht unterblieben. Der Be- schwerdeführer ist somit zur Rechtsverweigerungsbeschwerde legitimiert. Hierauf ist einzutreten. 1.3 Indes war die Aufhebung der Vermögenssperre selbst nicht Thema der an- gefochtenen Verfügung. Die Beschwerdekammer kann darüber nicht erst- instanzlich befinden. Soweit dies beantragt sein sollte (Antrag 2 in fine), wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. In besagtem Umfange ist somit auf die fristgerecht eingereichte Beschwer- de einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass seine französische Eingabe nicht beachtet werde: Eingaben müssten jedoch nur Art. 110 StPO, Absätze 1, 3 und 4, genügen. Nur unleserliche, unverständliche, ungebührliche oder weitschweifende Eingaben könnten von der Verfahrensleitung zurückge- wiesen werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) verpflichte zu loyalem Handeln und behüte vor übertriebenem Formalismus sowie übermässig weiten Auslegungen. Sicherlich bestimme die Verfahrensleitung die Verfahrenssprache, allerdings lege Art. 6 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG; SR 441.1) fest, dass "wer sich an eine Bundesbehörde wendet, kann dies in der Amtssprache eigener Wahl tun" (act. 1 S. 5–7).
2.2 Vorliegend geht es weder um die Festlegung der Sprache für Verfahrens- handlungen der BA (Verfahrenssprache; Art. 67 StPO, Art. 3 StBOG), noch um die Pflicht zur "Unterrichtung" in verständlicher Sprache (Art. 31 Abs. 2 BV; Art. 68 StPO; Art. 5 Ziff. 2 und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK). Auch geht es vorliegend nicht um mündliche Verfahrenshandlungen – Einvernahmen finden in der Verfahrenssprache statt und werden nach Art. 78 Abs. 2 StPO auch so protokolliert (TPF 2011 84).
2.3 Eine Bestimmung die besagt, dass (schriftliche) Eingaben in der Verfah- renssprache zu verfassen sind, wurde bewusst nicht in die StPO aufge- nommen. Dass sie allerdings grundsätzlich in der Verfahrenssprache ein- zureichen sind, liegt nahe (URWYLER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 67 StPO N. 12). Allerdings gilt es zu beachten, dass auch andernfalls eine Entgegennahme nicht ausgeschlossen ist, namentlich wenn die (übri- gen) Parteien sie ohne nennenswerte Schwierigkeiten verstehen (RIKLIN, Schweizer Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 68 N. 7).
Eine der Verfahrenssprache nicht entsprechende Eingabe ist vor den Strafbehörden des Bundes somit von vornherein weder klar zulässig noch eindeutig unzulässig (vgl. Art. 6 Abs. 6 SpG). Damit greift aber für Einga- ben grundsätzlich das Wahlrecht von Art. 6 Abs. 1 SpG zwischen den Amtssprachen des Bundes (Art. 70 Abs. 1 BV; Entscheid des Bundesstraf- gerichts BB.2012.11 vom 30. Oktober 2012, E. 1.3; für das BGG auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_401/2013 vom 13. Februar 2014, E. 1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung haben Bundesbehörden zur Untersu- chungsführung sowie Entscheidfällung in allen drei Amtssprachen fähig zu sein (TPF 2011 68 E. 2) und haben in solchen Verfahren Schweizer Anwäl- te die Landessprachen zumindest passiv ausreichend zu beherrschen. Im Gegensatz zum Beschuldigten können Rechtsbeistände für sich selbst kei- nen Übersetzer beanspruchen (TPF 2009 3 E. 1.4.3, TPF 2004 48 E. 2; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2013.185 vom 30. Dezember 2013, E. 3.4).
2.4 Vorliegend spricht der Beschuldigte keine Amtssprache. Er kann sich mit seinem französischsprachigen Anwalt verständigen. Mit der angeführten Rechtsprechung ist dies ein Fall, wo eine (schriftliche) französischsprachi-
ge Eingabe in einem auf Deutsch geführten Strafverfahren zulässig ist. Die BA folgte hier zu Unrecht URWYLER (a.a.O.). Das von der BA angerufene Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2013 vom 8. Januar 2014, E. 2, betrifft eine andere Frage, war jene Eingabe doch "manifestement outrancier" (un- gebührlich, u.a. mit dem Ausdruck "mafieux par métier").
Folglich ist die strittige Eingabe vom 23. Dezember 2013 durch die BA zu behandeln.
Somit ist die Rüge der Rechtsverweigerung begründet und die Beschwerde insgesamt gutzuheissen, jedenfalls soweit auf sie einzutreten ist. Die Bun- desanwaltschaft wird die strittige Eingabe vom 23. Dezember 2013 entge- genzunehmen und mittels Verfügung zu behandeln haben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe- ben (Art. 423 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendun- gen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.-- zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit drauf eingetreten wird. Die Bun- desanwaltschaft hat die französischsprachige Eingabe vom 23. Dezem- ber 2013 des Anwaltes des Beschwerdeführers entgegenzunehmen und über die darin enthaltenen Anträge mittels Verfügung zu entscheiden.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht pauschal mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
Bellinzona, 26. März 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.