Beschluss vom 14. Oktober 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
alle vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Schaad, Beschwerdeführerinnen 1 bis 6
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 4.1 81-186
Sachverhalt:
A. Mit Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die Be- kämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanz- sektor vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) vom 18. Juli 2013 erstattete die Banque G. SA Meldung bei der Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend «MROS») betreffend die Geschäftsbeziehun- gen mit der A. SA, B. Ltd., C. Ltd., D. Ltd., E. Ltd. und F. Ltd. In der Ver- dachtsmeldung gab die Bank den Parlamentarier H. des Staates W. als wirt- schaftlich Berechtigen dieser Konti an (BB.2013.140-145, act. 1.4) und er- klärte, dass nach diversen Abklärungen für sie immer noch Zweifel bestan- den hätten, ob die Geldflüsse der operativen Gesellschaften und die Geld- zuflüsse aus Consulting/Kommissionsgeschäfte nicht im Widerspruch zur parlamentarischen Tätigkeit des wirtschaftlich Berechtigten stünden und ei- nen genügenden wirtschaftlichen Hintergrund hätten. Die Bank wies in ihrer Meldung insbesondere auf den Eingang von ca. EUR 2,8 Mio. auf dem Konto der A. SA gemäss Cooperation Agreement zwischen dem Unterneh- men I. und der A. SA hin und auf den Eingang von ca. USD 829'000.-- auf das Konto der F. Ltd. gemäss Commission Agreement zwischen der J. GmbH und der F. Ltd. (BB.2013.140-145, act. 1.4).
B. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 15. August 2013 gegen H. eine Straf- untersuchung wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger ge- mäss Art. 322 septies StGB und der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB (RR.2013.140-145, act. 1.2).
In der Folge ordnete die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 15. August 2013 u.a. die Sperre sämtlicher Konten bei der Bank G. SA an, welche auf H., A. SA, B. Ltd., C. Ltd., D. Ltd., E. Ltd. und F. Ltd. lauten (RR.2013.140- 145, act. 1.6).
C. Gegen die mit Verfügung vom 15. August 2013 angeordnete Kontosperre reichen die A. SA, B. Ltd., C. Ltd., D. Ltd., E. Ltd. sowie F. Ltd. mit gemein- samer Eingabe vom 27. September 2013 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts ein (RR.2013.140-145, act. 1). Sie stellen folgende Anträge:
"1. Es seien die Kontosperre / Beschlagnahme bei der Bank G. SA, Z. (Schweiz), sowie die Anlagevorschriften betreffend beschlagnahmter Ver- mögenswerte in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2013 (Verfahrensnummer: [...]) aufzuheben.
Es sei die Kontosperre / Beschlagnahme bei der Banque G. SA, Z. (Schweiz), vorerst im Betrag von CHF 100'000.00 zur Bezahlung eines Kos- tenvorschusses an den Unterzeichnenden aufzuheben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Bundes."
D. Mit parallelem Schreiben vom 27. September 2013 beantragt der Rechtsver- treter der Beschwerdeführerinnen bei der Beschwerdegegnerin die Freigabe von CHF 100'000.-- ab der auf die Beschwerdeführerin 1 lautenden Bankbe- ziehung (s. RR.2013.j140-145, act. 3.12). Auf Nachfrage erklärt sich dieser mit der Freigabe ab der Kontoverbindung der Beschwerdeführerin 3 eben- falls einverstanden (RR.2013.140-145, act. 3.13).
E. In der Folge hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Okto- ber 2013 die vollständige Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten, welche auf die Beschwerdeführerinnen 2 bis 5 lauten, an- geordnet. Zur Begründung führte sie aus, dass sich bezüglich der auf dem Konto der Beschwerdeführerin 3 liegenden Vermögenswerte der Verdacht einer delik- tischen Herkunft nach Prüfung der edierten Bankunterlagen nicht mehr auf- recht erhalten lasse, weshalb die Vermögenswerte sofort freizugeben seien. Was die auf die Beschwerdeführerinnen 2, 4 und 5 lautenden Geschäftsbe- ziehungen anbelange, so habe die Prüfung der Bankunterlagen bestätigt, dass sich keine Vermögenswerte mehr auf den Konten befinden, weshalb sich eine Beschlagnahme dieser Beziehungen erübrige (RR.2013.140-145, act. 3.14). F. Die Bundesanwaltschaft reichte mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 ihre Beschwerdeantwort ein. Sie beantragt zunächst, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil sie zu spät eingereicht worden sei. Sodann stellt sie den Eventualantrag, die Beschwerde sei abzuweisen (RR.2013.140-145, act. 3).
Mit Schreiben vom 12. November 2013 liessen die Beschwerdeführerinnen ihre Replik einreichen (RR.2013.140-145, act. 7). Neu stellen sie unter Ziff. 3 den Antrag, es sei Vormerk zu nehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Kontosperre/Beschlagnahme bei der Bank G. SA bezüglich der Vermögens- werte der Beschwerdeführerinnen 2 bis 5 vom 10. Oktober 2013 aufgehoben habe und der Antrag 2 der Beschwerdeführerinnen 2 bis 5 dadurch vorläufig gegenstandslos geworden sei. Mit Schreiben vom 25. November 2013 reichte die Bundesanwaltschaft ihre Beschwerdeduplik ein (RR.2013.140-
145, act. 9), welche den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis gebracht wurde (RR.2013.140-145, act. 10).
G. Mit Beschluss vom 8. Mai 2014 trat die Beschwerdekammer auf die Be- schwerde mit der Begründung nicht ein, dass die Beschwerde nicht inner- halb der mit der Kenntnisnahme beginnenden Beschwerdefrist erfolgt war (RR.2013.140-145, act. 12, E. 1.3.3). Dagegen gelangten die Beschwerde- führerinnen an das Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des an- gefochtenen Beschlusses und die Rückweisung der Sache zur Neubeurtei- lung (RR.2013.140-145, act. 16.1). Mit Urteil 1B_210/2014 vom 17. Dezem- ber 2014 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die streitige Beschwer- defrist eingehalten wurde (E. 5.5), und hiess die Beschwerde gut. Es hob den Beschluss der Beschwerdekammer vom 8. Mai 2014 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (RR.2013.140-145, act. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezem- ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308).
Gemäss dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 1B_210/2014 vom
Dezember 2014 haben die Beschwerdeführerinnen 1 bis 6 die Be- schwerdefrist eingehalten. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und es ist auf deren Beschwerde einzutre- ten.
Mit der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2013 wurde bei der Bank G. SA die Sperre sämtlicher Konten der Beschwerdeführerinnen 1 bis 6 an- geordnet (BB.2013.140-143, act. 1.6). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 wurden die beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten, welche auf die Beschwerdeführerinnen 2 bis 5 lauten, freigegeben (BB.2013.140-143, act. 3.14). Durch die Aufhebung dieser Kontosperren ist der Rechtsstreit in
Bezug auf die betreffenden Vermögenswerte gegenstandslos geworden. Demnach ist das Beschwerdeverfahren BB.2014.182-185 infolge Gegen- standslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Davon ausge- hend beziehen sich die nachfolgenden Erwägungen auf das Beschwerde- verfahren BB.2014.181 + 186 betreffend die aufrechterhaltene Sperre der Konten der Beschwerdeführerinnen 1 und 6.
Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Verdachts, wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesge- richts 1B_580/2011 vom 10. Januar 2012, E. 2.1; TPF 2005 84 E. 3.1.2). Der hinreichende Verdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht vo- raus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteile des Bundesge- richts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012, E. 2.2.3; 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012, E. 6.1); allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlun- gen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten ei- ner umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (Ur- teil des Bundesgerichts 1S.16/2006 vom 9. Januar 2007, E. 4.2; TPF 2010 22 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2; BAUMANN, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Ba- sel 2013, Art. 72 N. 21).
Die Einziehungsbeschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs.
1 lit. c und d StPO; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1 in fine; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2 m.w.H.).
5.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verweigerung des rechtlichen Ge- hörs durch die Beschwerdegegnerin. Diese habe der Beschwerdekammer nicht die vollständigen Akten eingereicht, weshalb die Beschwerdekammer ihnen nur das habe zustellen können, was beim Gericht vorhanden sei (BB.2013.140-145, act. 7 S. 5). 5.2 Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Be- weisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erho- ben worden sind. Dies bedeutet nicht, dass regelmässig die gesamten Akten beizuziehen sind. Der Umfang der beizuziehenden Akten beurteilt sich nach dem Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (s. im Einzelnen PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 512 ff., mit zahlreichen Hinweisen, namentlich die präzisierende Praxis des Bundesgerichts sowie des Bundesstrafgerichts zur aBStP, Urteil des Bundesgerichts 1S.5/2006 vom 5. Mai 2006, E. 2.4 zu TPF 2006 231 E. 2.1-2.2). 5.3 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, reichen die von der Beschwerdegeg- nerin eingereichten Akten, in welche die Beschwerdeführerinnen vollumfäng- lich Einsicht hatten, zur Beurteilung der Beschwerde aus. So erlauben sie eine Übersicht über die vorliegend relevanten Fakten. Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs liegt in dieser Hinsicht somit nicht vor. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen sodann vor, die angefochtene Verfü- gung sei derart mangelhaft, weil darin nicht einmal eine Mitteilung an die Beschwerdeführerinnen vorgesehen gewesen und daher für diese gar nicht existent sei, so dass die Anordnung als nichtig angesehen werden müsse (BB.2013.140-145, act. 7 S. 10). 6.2 Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ist vorliegend nicht gegeben. Eine Verfügung, die niemandem eröffnet wurde, vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten und gilt als nicht existent, bis sie eröffnet wird. Vorliegend wurde die angefochtene Verfügung der betroffenen Bank G. SA eröffnet. Es liegt somit eine teilweise Nichteröffnung vor, welche die geltend gemachte Nich- tigkeit nicht zu begründen vermag.
7.1 Die Beschwerdeführerinnen bestreiten in einem nächsten Punkt die Zustän- digkeit der Beschwerdegegnerin zur Einleitung des Strafverfahrens gegen H. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322 septies StGB und der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB (BB.2013.140-145, act. 7 S. 8 f.). 7.2 Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass sich ihre Zuständigkeit insbe- sondere durch die mutmassliche Tatbegehung von H. in der Schweiz, na- mentlich in der Entgegennahme von mutmasslichen Bestechungsgeldern der Gesellschaften I. und K. Holdings zu eigener Verfügungsgewalt in der Schweiz ergebe. Nach dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption solle zur Begründung der Gerichtsbarkeit ausdrückliche reichen, wenn nur ein Teil der Handlung in der Schweiz ausgeführt worden sei, so z.B. wie in casu die Übergabe der Bestechungssumme (BB.2013.140-145, act. 9 S. 2).
7.3 Gemäss Art. 3 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg ein- getreten ist. Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestandes auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss zur Tat und die blosse Vorbereitungshandlung (BGE 119 IV 250 E. 3c S. 253; 115 IV 270 E. 1b [je zum interkantonalen Gerichtsstand i.S. von Art. 346 StGB a.F.]; CASSANI, Die Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts auf internati- onale Wirtschaftsdelikte [Art. 3-7 StGB], ZStrR 114/1996, S. 237 ff.).
7.4 Der Handlungsort der passiven Bestechung fremder Amtsträger Art. 322 sep- ties Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StGB ist der Ort des bloss passiven An- nehmens verbunden mit der fehlenden Reaktion einer Zurückweisung bzw. Rücküberweisung, letzteres mithin im Sinne einer pflichtwidrigen Unterlas- sung. Der Handlungsort liegt beim echten oder unechten Unterlassungsde- likt dort, wo der Täter hätte handeln müssen (POPP/KESHELAVA, Basler Kom- mentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 8 N. 4). Den Beschwerdeführe- rinnen 1 und 6 und damit dem Beschuldigten als deren wirtschaftlich Berech- tigten sollen die mutmasslichen Korruptionszahlungen auf eine Bank in der Schweiz vergütet worden sein (siehe nachfolgend Ziff. 11.2). Der Annahme- teil der Tathandlung liegt also mindestens bei erstem Blick im Inland. Und von diesen Konti hätten die Gutschriften bei pflichtgemässer Zurückweisung auch wieder auf Anweisung des Kontoinhabers rücküberwiesen werden müssen. Ob dies ausreicht für die Annahme eines Handlungsortes Schweiz, wird letztlich der Strafrichter zu entscheiden haben. Jedenfalls genügt dies
für die vorläufige Annahme einer Strafverfolgungszuständigkeit der Schweiz im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens. Kommt dazu, dass der Erfolgsort der Annahme des Vorteils ohnehin in der Schweiz anzusiedeln ist (zum Er- folgsort POPP/KESHELAVA, a.a.O., Art. 8 N. 9).
8.1 In einem weiteren Punkt wenden die Beschwerdeführerinnen ein, der Be- schuldigte H. geniesse als Mitglied des Parlaments des Staates W. Immuni- tät, weshalb er sich darauf berufen könne (BB.2013.140-145, act. 7 S. 12). H. könne ohne Zustimmung des Parlaments des Staates W. weder straf- rechtlich schuldig erklärt noch in Untersuchungshaft genommen werden (BB.2013.140-145, act. 1 S. 6).
8.2 Die völkerrechtliche Immunität beruht auf Völkergewohnheitsrecht oder Völ- kervertragsrecht und sie besteht für Vertreter des Staates im Ausland, soweit es sich um Staatsoberhäupter und oberste Repräsentanten (BGE 115 Ib 496, 499 ff.), darunter Regierungsmitglieder, oder um diplomatische und konsularische Vertreter im Ausland handelt (s. zum Ganzen, POPP/KES- HELAVA, a. a. O., vor Art. 3 StGB N. 15). H. fällt als Mitglied des Parlaments des Staates W. nicht unter eine der aufgeführten Personenkategorien und geniesst daher auch keine völkerrechtliche Immunität. Der von der Be- schwerdeführerinnen angerufene Art. 16 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (SR 0.311.55), wonach das Übereinkommen nicht die Best- immungen von Verträgen, Protokollen oder Satzungen über die Aufhebung der Immunität sowie der entsprechenden Ausführungsbestimmungen be- rührt, kommt nicht zum Tragen. 8.3 Von Art. 322 septies StGB sind auch ausländische Parlamentarier mitumfasst. Darunter fallen als fremde Amtsträger im Sinne Art. 322 septies StGB selbst ausländische Parlamentarier aus Staaten, deren Rechtsordnungen die Be- stechung heimischer Parlamentarier nicht unter Strafe stellen (MARK PIETH, Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 322 septies StGB N. 12). Dies entspricht den Vorgaben von Art. 6 des (auch für den Staat W. in Kraft ge- tretenen) Strafrechtsübereinkommen über Korruption zu den innerstaatlich zu treffenden Massnahmen mit Bezug auf Mitglieder einer öffentlichrechtli- chen Versammlung eines anderen Staates, die Gesetzgebungs- oder Ver- waltungsbefugnisse ausüben (s. BBl 2004 6983, S. 7002 und 7004). Die gel- tend gemachte parlamentarische Immunität beruht auf die Gesetzgebung des Staates W. und vermag in der Schweiz demnach kein Strafverfolgungs- privileg zu begründen.
9.1 Weiter wenden die Beschwerdeführerinnen ein, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Verfügung vom 15. August 2013 Anlagevorschriften erlassen und die Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte (SR 312.057) für anwendbar erklärt. Dabei liege ein Widerspruch vor: Ent- weder könnten die Beschwerdeführerinnen der Bank im Rahmen der vorge- gebenen Bestimmungen Anlageinstruktionen erteilen oder die beschlag- nahmten Vermögenswerte würden bei der eidgenössischen Finanzverwal- tung hinterlegt und verzinst, ohne dass sie noch Instruktionen für die Anlagen geben könnte (BB.2013.140-145, act. 1 S. 7). 9.2 Was die Beschwerdeführerinnen einwenden, ist nicht nachvollziehbar. In Art. 1 der Anlageverordnung wird der Grundsatz festgelegt, dass beschlag- nahmten Vermögenswerte möglichst sicher, werterhaltend und ertragbrin- gend anzulegen sind. Eine allfällige Hinterlegung gemäss Art. 2 der Anlage- verordnung ist für beschlagnahmte Bargelder vorgesehen, weshalb dieser Artikel in der vorliegenden Konstellation nicht zum Tragen kommt.
10.1 Als Nächstes machen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerdeant- wort vom 12. November 2013 geltend, das Schreiben auf Auskunft, Edition, Beweismittelbeschlagnahme vom 6. November 2013 an die L. SA in Y. (Schweiz) in Sachen Beschwerdeführerin 1, zeige die Missachtung des Prin- zips der Verhältnismässigkeit, weil ohne nähere Begründung Auskünfte und Dokumente verlangt würden, ohne dafür eine sachliche Notwendigkeit auf- zuzeigen. Diese Verfügung stelle eine fishing expedition dar (BB.2013.1140- 145, act. 7 S. 15 f.).
10.2 Die von der Beschwerdeführerin 1 eingereichte Verfügung der Beschwerde- gegnerin betreffend «Auskunft, Edition, Beweismittelbeschlagnahme» vom 6. November 2013 (BB.2013.140-145, act. 7.16) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (zur Anfechtbarkeit eines kombinierten Herausgabe- und Beschlagnahmebefehls im Einzelnen s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.150 vom 4. Mai 2015, E. 2). Ein Hinweis auf eine «fishing expedition» ist darin jedenfalls nicht zu erblicken, vielmehr er- klärt die Beschwerdegegnerin in ihrer Kurzbegründung nachvollziehbar, wa- rum sie die Unterlagen herausverlangt.
11.1 Zur Hauptsache bringen die Beschwerdeführerinnen vor, es fehle ein kon- kreter Verdacht, weshalb Geldwäscherei und/oder Korruption vorliegen soll
(BB.2013.140-145, act. 1 S. 6 f.). Aus den Verträgen ergebe sich klar, dass Zahlungen geflossen seien für geleistete Tätigkeiten. Die betreffenden Be- schwerdeführerinnen hätten somit eine Gegenleistung erbracht (BB.2013.140-145, act. 1 S. 7). Ein hinreichender Tatverdacht, wonach der Beschuldigte die Stellung als Parlamentarier dazu benutzt habe, um Unter- stützungsleistungen zu erbringen, habe sich nicht ergeben (BB.2013.140- 145, act. 14).
Mit dem Vertrag zwischen dem Unternehmen I. und der Beschwerdeführe- rin 1 habe H. auch nichts zu tun; er kenne diesen Vertrag nicht und würde ihn auch sprachlich nicht verstehen (BB.2013.140-145, act. 7 S. 11). H. sei weder im Management der Beschwerdeführerinnen tätig noch sei er Aktionär der Beschwerdeführerinnen. Selbst wenn H. Aktionär der Beschwerdeführe- rinnen wäre, was nicht zutreffe, wäre dies mit dem Status von H. als Mitglied des Parlaments des Staates W. vereinbar. Dies ergebe sich auch aus der Legal Opinion von M. & Partners in X. (W.) vom 25. Oktober 2013 (BB.2013.140-145, act. 7 S. 9). Ihre Vermögenswerte würden ihr und nicht H. gehören (BB.2013.140-145, act. 7 S. 11). Es bestünden daher keine ausreichenden Verdachtsgründe dafür, dass es sich beim Guthaben der Beschwerdeführerinnen bei der Bank G. SA um de- liktisch erlangtes Vermögen handle. Es würden ohne nähere Begründung und Verdacht sämtliche Vermögenswerte gesperrt und beschlagnahmt; sämtliche Vermögenswerte seien betroffen und die Kontosperre/Beschlag- nahme seien ohne objektiven Tatverdacht erfolgt. Beides sei willkürlich (BB.2013.140-145, act. 1 S. 7). Auch die Aufhebung der Kontosperre mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 bezüglich der Beschwerdeführerinnen 2 bis 5 zeige, dass die Beschwerdegegnerin bei deren Anordnung ziemlich unsorgfältig und ohne grosse Abklärungen umgegangen sei. Soweit sie Ver- mögenswerte tatsächlich gesperrt habe, habe sie widerrechtlich in fremde Vermögenswerte eingegriffen und dadurch das verfassungsmässige Recht der Eigentumsgarantie verletzt (BB.2013.140-145, act. 7 S. 11). Die Be- schwerdeführerinnen bestreiten ausserdem, dass sich die Untersuchung in einer sehr frühen Phase befinde. Der Beschuldigte sei am 28. Oktober 2013 eingehend einvernommen worden.
11.2 Die Beschwerdegegnerin verdächtigt H., im Zusammenhang mit der Liefe- rung von Bestandteilen zum Bau von Anlagen an die staatlichen Kraftwerke in U. und V. (W.) sich konkret als Unterstützer betätigt und dafür Kommissi- onen erhalten zu haben.
Sie bezweifelt die Rechtmässigkeit der Einkünfte aus den Consulting-Verträ- gen zwischen dem Unternehmen I. und der Beschwerdeführerin 1. So habe
sich nach einer ersten Überprüfung der Beschwerdeführerin 1 sowie des Ko- operations-Vertrages mit dem Unternehmen I. der Anfangsverdacht zu ei- nem hinreichenden Tatverdacht verdichtet. Es sei offensichtlich, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 mit Sitz in Panama um eine Gesellschaft ohne jegliche operativen Tätigkeiten und somit ohne Angestellte handle. Die Ge- sellschaft diene lediglich dazu, den effektiven, angeblichen Berater H. bzw. dessen Einkünfte aus dem Cooperation-Agreement zwischen dem Unter- nehmen I. und der Beschwerdeführerin 1 zu verschleiern. Zwar lägen keiner- lei Beweise darüber vor, mit denen konkrete Dienstleistungen von H. im Rah- men des genannten Vertrages dokumentiert werden könnten. Das fragliche Agreement entspreche indes einem bereits mehrfach in anderen Strafunter- suchungen angetroffenen Standard von nichtssagenden Agreements, mit denen regelmässig Korruptionszahlungen abgewickelt würden. Dabei wür- den sich die sehr weit und allgemein formulierten Aufgaben der Beschwer- deführerin 1 gemäss Artikel 2 sowie die erfolgsabhängige Zahlung einer Kommission gemäss Artikel 5.2 des Agreements als sehr korruptionsanfäl- lige Bestimmungen erweisen. Da H. Mitglied des Parlaments des Staates W. sei, liege demnach ein konkreter Verdacht der Ausrichtung von Beste- chungsgeldern vor, obwohl zum jetzigen, sehr frühen Stadium der Untersu- chung noch nicht gesagt werden könne, für welche konkrete Amtshandlung die Gelder geflossen seien. Diese Frage bilde Gegenstand weiterer Abklä- rungen. Bezüglich der von der Geschäftsbeziehung der Beschwerdeführe- rin 1 bereits abgeflossenen Beträge bestehe der Verdacht der Geldwäsche- rei. Auch diese Transaktionen würden Gegenstand der laufenden Untersu- chung bilden (BB.2013.140-145, act. 3 S. 5 f.).
Ähnliche Fragen würden sich nach der ersten Analyse der Unterlagen auch bezüglich der Zahlungen an die Beschwerdeführerin 6 stellen. Nebst den nicht nachvollziehbaren Kommissionszahlungen aus dem Commission Ag- reement zwischen J. GmbH und der Beschwerdeführerin 6 würden dabei na- mentlich die von der K. Holdings kommenden Zahlungen an die Beschwer- deführerin 6 auffallen. Diese seien gestützt auf ein Agreement vom 21. De- zember 2010 sowie zwei Zusatzagreements ausbezahlt worden. Daraus gehe hervor, dass die offenbar private Unternehmung K. Holdings im Zu- sammenhang mit der Realisierung einer Anlage im Staat W. in einer ersten Phase die Unterstützung der Beschwerdeführerin 6 benötigt habe, um von bestimmten Gemeinden die Zustimmungen zu langjährigen Landpachtver- trägen zu erhalten. Anschliessend hätte die Beschwerdeführerin 6 den Erhalt einer Baubewilligung der Behörden im Staat W. sicherstellen und schliess- lich den Anschluss der Anlage an das nationale Netz garantieren sollen. Der hinreichende Verdacht, wonach der hinter die Beschwerdeführerin 6 ste-
hende H. seine Position als Parlamentarier dazu benutzt habe, um die ge- nannten Unterstützungsleistungen zu erbringen, liege wiederum auf der Hand (BB.2013.140-145, act. 3 S. 6).
11.3 H. bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Oktober 2013, dass er Leiter des Komitees für [...] sei (BB.2013.140-145, act. 7.13 S. 14). Anhand der vorliegenden Aktenlage (namentlich der verfahrensgegenständlichen Kooperationsverträge samt entsprechend belegten Transaktionen sowie der Einvernahme von H., BB.2013.140-145, act. 3.6, act. 3.17-3.20, act. 7.13) besteht gegen ihn ein hinreichender Tatverdacht auf Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322 septies StGB und Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB. Dass der Beschuldigte H. anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Oktober 2013 erklärte, von den Kooperationsverträgen nichts ge- wusst zu haben, welche die Beschwerdeführerin 1 – die er gemäss eigenen Angaben selber gegründet habe und deren Aktionär er sei – mit dem Unter- nehmen I. und die Beschwerdeführerin 6 – deren Aktionär er ebenfalls sei – mit der K. Holdings abgeschlossen habe (BB.2013.140-145, act. 7.13 S. 4 und 15), vermag diesen Tatverdacht nicht im Ansatz zu entschärfen. Das- selbe gilt auch für seine Behauptung, dass er entgegen den bei Kontoeröff- nung erfolgten Angaben nicht wirtschaftlich Berechtigter an den Vermögens- werten der Beschwerdeführerin 1 sei und dass er keinen Zugriff auf die ope- rative Steuerung der Beschwerdeführerin 1 habe (BB.2013.140-145, act. 7.13 S. 6 f.). Nach dem Gesagten erweisen sich die vorliegenden Ver- dachtselemente für einen Zusammenhang mit der deliktischen Tätigkeit von H. als ausreichend, weshalb die auf den Konti der Beschwerdeführerinnen 1 und 6 liegenden Vermögenswerte der Beschlagnahme unterliegen. Das Strafverfahren wurde am 15. August 2013 formell eröffnet und dauerte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 27. September 2013 gerade mal etwas mehr als ein Monat. Es befand sich somit im massgeblichen Beurtei- lungszeitpunkt klar im Anfangsstadium. In der Zwischenzeit hat sich das Be- schwerdeverfahren, nachdem der Nichteintretensbeschluss der Beschwer- dekammer vom 8. Mai 2014 mit Rückweisungsurteil der Bundesgerichts vom 17. Dezember 2014 aufgehoben wurde, in die Länge gezogen und die seit- her erfolgten Ermittlungen sind zwar nicht aktenkundig. Auch wenn sich das Strafverfahren aktuell nicht mehr im Anfangsstadium befindet, ist es aber auch nicht weit fortgeschritten. Hinzu kommt, dass dabei der internationale Bezug des Verfahrens und die damit zusammenhängenden Rechtshilfever- fahren zu berücksichtigen sind. Aus dem Gesagten ist die angefochtene Kontosperre unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu be- anstanden.
12.1 Die Beschwerdeführerinnen stellen schliesslich den Eventualantrag, die Kontosperre/Beschlagnahme sei vorerst im Betrag von CHF 100'000.-- zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an ihren Rechtsvertreter aufzuheben (BB.2013.140-145, act. 1 S. 1). 12.2 Die fraglichen Vermögenswerte der noch betroffenen Beschwerdeführerin- nen 1 und 6 sind vorsorglich beschlagnahmt worden, damit gegebenenfalls eine Einziehung zu Gunsten des Staates sichergestellt ist und zwar im Um- fange des unrechtmässigen Vermögensvorteils. Würde ein Teil der vorsorg- lich beschlagnahmtem Vermögenswerte freigegeben, würde die Einziehung substantiell gemindert (s. Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005, E. 2.3). Schliesslich ist zu bedenken, dass den Beschwerdeführerin- nen nach wie vor die Möglichkeit offen steht, gegebenenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu stellen. Das Bundesge- richt hat entschieden, dass für eine juristische Person ausnahmsweise dann ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bestehen kann, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirt- schaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 131 II 306 E. 5.2).
12.3 Dass durch die Nichtfreigabe eines Teils der gesperrten Vermögenswerte die verfassungsmässig garantierten Verfahrensrechte der Beschwerdefüh- rerin allenfalls präjudiziert würden, machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist der Eventu- alantrag auf Teilfreigabe der gesperrten, mutmasslich deliktischen Vermö- genswerte zur Deckung des Kostenvorschusses an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen abzuweisen.
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerde (Beschwerdeverfahren BB.2014.181 und BB.2014.186) sowohl im Haupt- als auch im Eventual- standpunkt abzuweisen ist.
14.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nach der Rechtsprechung zu Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429-434 StPO richtet sich auch der Anspruch nach Entschädigung und Genugtuung im Beschwer- deverfahren wie bei der Kostenauflage nach Massgabe des Obsiegens (GUIDON, a.a.O., N. 578; so schon Beschluss der [I.] Beschwerdekammer BB.2011.78-79 vom 5. Dezember 2011, E. 5.2).
14.2 Mit Bezug auf das Beschwerdeverfahren BB.2014.182 – BB.2014.185 wurde der Rechtsstreit durch die Aufhebung dieser Kontosperren gegenstandslos und diesbezüglich ist die Beschwerdegegnerin nach der Rechtsprechung (TPF 2011 31) als unterliegende Partei zu erachten. In diesem Umfang sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschwerdegegnerin zur Entrichtung einer Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin- nen 2 bis 5 zu verpflichten. Im übrigen Umfang (Beschwerdeverfahren BB.2014.181 und 186) unterliegen die Beschwerdeführerinnen 1 und 6, wes- halb ihnen entsprechend eine Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist. Die Gerichts- gebühr ist vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
14.3 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführerinnen 2 bis 5 im Umfang deren Obsiegens eine Entschädigung derer Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Da der Rechtsanwalt der Beschwerdefüh- rerinnen mit seiner letzten Eingabe keine Kostennote einreichte, ist die Ent- schädigung vorliegend unter Berücksichtigung aller massgeblichen Um- stände ermessensweise auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen) festzu- setzen (Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]; Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Das Beschwerdeverfahren BB.2014.182 – BB.2014.185 wird infolge Gegen- standslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
Im Übrigen wird die Beschwerde (Beschwerdeverfahren BB.2014.181 und BB.2014.186) abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen 1 und 6 unter solidarischer Haftung auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführerinnen 2, 3, 4 und 5 eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.-- zu entrichten.
Bellinzona, 15. Oktober 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).