Beschluss vom 23. September 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Kostentragungspflicht und Entschädigung der be- schuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 und Art. 429 ff. StPO); Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m ern: B B . 20 14. 17 3, B B .2 01 4.1 74, B P .201 4.7 7, B P . 20 14. 78
Sachverhalt:
A. Am 12. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeili- ches Ermittlungsverfahren gegen B. und gegen unbekannte Täterschaft we- gen des Verdachts des gewerbsmässig verübten Betrugs, evtl. der Verun- treuung, und der Geldwäscherei (Akten BA, pag. 1-01-001). Das Verfahren wurde in der Folge auf mehrere Personen, teils wegen identischer, teils we- gen unterschiedlicher Sachverhaltsbereiche ausgedehnt. So dehnte sie am 18. Oktober 2004 dieses Verfahren im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbe- reich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» aus auf A. wegen des Verdachts des gewerbsmässig verübten Betrugs, evtl. der Veruntreuung, und der Geldwäscherei (Akten BA, pag. 1-05-001). Am 30. August 2006 und am 23. März 2012 erfolgten gegenüber A. Ausdehnungen der Strafverfol- gung auf den Tatbestand der mehrfach begangenen Urkundenfälschung (Akten BA, pag. 1-05-002, 1-05-005 f.). Diese betrafen die Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereiche «Vollmacht C.» und «D. Audits».
B. Am 29. August 2014 teilte die Bundesanwaltschaft den Parteien mit, sie er- achte die Untersuchung im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Anla- gebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» bezüglich des Beschuldigten A. als vollständig und abschlussreif. Sie wolle das Verfahren in diesem Bereich ohne Weiterungen, jedoch unter Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten vollumfänglich einstellen. Gleichzeitig setzte sie den Parteien Frist an zur Stellung von Beweisanträgen (Akten BA, pag. 16.6 000610 f.). Eine analoge Mitteilung machte die Bundesanwaltschaft bezüglich der beiden Teil-Sach- verhalts- und Vorwurfsbereiche «Vollmacht C.» und «D. Audits» (Akten BA, pag. 16.6 000607 f.). Mit Eingabe vom 5. September 2014 verzichtete A. auf die Stellung von Beweisanträgen. Er beantragte jedoch die kostenlose Ein- stellung der die genannten Bereiche betreffenden Strafuntersuchungen (Ak- ten BA, pag. 16.6 000617 f.).
C. Am 20. November 2014 erliess die Bundesanwaltschaft die Einstellungsver- fügung IX mit nachfolgendem Dispositiv (BB.2014.174, act. 1.2):
Diese Verfügung wurde dem Vertreter von A. am 8. Dezember 2014 zuge- stellt (BB.2014.174, act. 1.3). Gegen sie gelangte A. mit Beschwerde vom 18. Dezember 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BB.2014.174, act. 1). Er beantragt Folgendes:
In prozessualer Hinsicht beantragt A., der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen.
D. Am 20. November 2014 erliess die Bundesanwaltschaft zudem die Einstel- lungsverfügung X mit nachfolgendem Dispositiv (BB.2014.173, act. 1.2):
2.3 Der Antrag von RA Christoph Dumartheray, es seien A. keine Kosten zu überbinden, wird abgewiesen, soweit ihm nicht gemäss Ziffer 2.1 stattgegeben wurde. 2.4 Es wird festgestellt, dass die Abgeltung des Aufwandes des amtlichen Verteidigers mit separater Verfügung festgelegt wurde. 3. Dem Beschuldigten wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet. 4. (...)
Diese Verfügung wurde dem Vertreter von A. ebenfalls am 8. Dezem- ber 2014 zugestellt (BB.2014.173, act. 1.3). Gegen sie gelangte A. mit Be- schwerde vom 18. Dezember 2014 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (BB.2014.173, act. 1). Er beantragt Folgendes:
In prozessualer Hinsicht beantragt A., der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen.
E. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2015 beantragt die Bundesanwalt- schaft, die beiden Beschwerden seien kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (BB.2014.173 und BB.2014.174, act. 3). Mit Replik vom 2. März 2015 hält A. an seinen bisherigen Beschwerdeanträgen fest (BB.2014.173 und BB.2014.174, act. 11). Die Replik wurde der Bundesan- waltschaft am 3. März 2015 zur Kenntnis gebracht (BB.2014.173 und BB.2014.174, act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Da die sich gegenüberstehenden Parteien in den beiden Beschwerdeverfah- ren BB.2014.173 und BB.2014.174 identisch sind, sich in beiden Verfahren zumindest teilweise dieselben rechtlichen Fragen stellen und die beiden Ein- stellungsverfügungen lediglich verschiedene Sachverhaltsbereiche aus ei- ner gesamtheitlich geführten Strafuntersuchung betreffen, rechtfertigt es
sich, mit vorliegendem Beschluss die beiden Beschwerdeverfahren gemein- sam zu erledigen.
1.2 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Es können dabei sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, so auch die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten werden (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom 15. Juli 2011, E. 1.1; GRÄ- DEL/HEINIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 322 StPO N. 5). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der ange- fochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.3 Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist durch die ihm auferlegte Pflicht zur Tragung der Kosten für die eingestellten Verfahren (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.3 vom 18. Oktober 2011, E. 1.3) und durch die im Rahmen der Einstellungsverfügungen ergangene Verweigerung einer Entschädigung bzw. einer Genugtuung (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.8 vom 2. September 2011, E. 1.2) ohne Weiteres beschwert und somit zur Beschwerdeführung berech- tigt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerden einzutreten ist.
Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung habe (vgl. BB.2014.174, act. 1.2, Ziff. V.3, S. 28 ff.). In der Einstellungsverfügung X rechtfertigt die Beschwerdegegnerin die Kostenauflage an den Beschwerdeführer mit des- sen auftragswidriger Verwendung einer ihm von C. anvertrauten Blanko- unterschrift (vgl. BB.2014.173, act. 1.2, Ziff. V.3, S. 22 ff.). Der Beschwerde- führer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, für derartige Kos- tenauflagen fehle es sowohl an den tatsächlichen als auch an den rechtli- chen Voraussetzungen. Diese stellten daher einen Verstoss gegen die Un- schuldsvermutung dar (BB.2014.174, act. 1, S. 3 ff.; BB.2014.173, act. 1, S. 3 ff.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Ein- leitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung er- schwert hat. Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Ver- fahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haf- tung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vor- werfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c S. 169; je mit Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstel- lung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw.
es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; siehe zum Ganzen zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1126/2014 vom 21. April 2014, E. 1.3; siehe auch TPF 2012 70 E. 6.3.1 und den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.121 vom 18. Februar 2014, E. 3.1).
4.1 Gemäss dem im Rahmen der Einstellungsverfügung IX von der Beschwer- degegnerin dargelegten Untersuchungsergebnis habe der Beschwerdefüh- rer ab 1996/1997 begonnen, als Vermittler/Vertreiber von Finanzanlagen im Rahmen des Systems «B.» (vgl. zu dessen Schilderung BB.2014.174, act. 1.2, Ziff. I.3.2 ff., S. 5 ff.) mit B. zusammenzuarbeiten. Der Beschwerde- führer habe so zwischen 1999 und 2004 über Gesellschaften, welche im Ein- flussbereich von B. gestanden seien, 24 %, 36 % oder 48 % p. a. auf das investierte Kapital seiner Kunden erhalten. Vorerst hätten die Kunden des Beschwerdeführers die Verträge direkt mit der E. S.A. abgeschlossen. Das zur Geschäftsabwicklung eingesetzte Gesellschaftsnetz sei in der Folge ständig erweitert worden. So sei im Jahre 1998 die F. Inc. gegründet worden. Ab 2001 sei die G. Ltd. zwischen die F. Inc. und die Kunden geschoben wor- den. Im Zuge der Erweiterung der Gesellschaftsgruppe und der damit ver- bundenen Änderungen seien einerseits bestehende Anlageverträge von der E. S.A. übernommen und andererseits weiterhin Verträge mit der E. S.A. ab- geschlossen worden. Die F. Inc. sei zudem neu und zumindest vorerst u. a. Vertragspartnerin der Investoren gewesen. Die von der E. S.A. übernomme- nen bzw. mit der F. Inc. abgeschlossenen Verträge seien nach wie vor als Investitionsvereinbarung bezeichnet worden. Es sei jedoch festgehalten wor- den, dass der Investor der F. Inc. «zur Finanzierung ihrer internationalen Handelstätigkeit ein Investitions-Darlehen» gewähre, welches mit einem fes- ten Zinssatz verzinst werde. In einer Zusatzvereinbarung sei zusätzlich zum Festzins eine Beteiligung am Geschäftsergebnis der F. Inc. von maximal 30 % p. a. der Investitionssumme festgelegt worden (BB.2014.174, act. 1.2, Ziff. 1.3.4, S. 8 f.). Bevor es zwischen den Investoren und der entsprechen- den Gesellschaft im Einflussbereich des Beschwerdeführers und/oder von B. zum Vertragsschluss gekommen sei, seien diese vom Beschwerdeführer und/oder seinen Untervermittlern über die Möglichkeiten einer Geldanlage nach dem System «B.» informiert bzw. beraten worden. Die Aufklärung be- züglich des Tradingsystems sei entweder im Rahmen von Präsentationen mit B. und/oder durch den Beschwerdeführer und/oder durch dessen Unter- vermittler erfolgt (BB.2014.174 act. 1.2, Ziff. V.3.2.1, S. 29).
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer akquirierten Investorengelder kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, der Beschwerdeführer habe weder gewusst noch wissen können, ob Gelder allenfalls keiner Handelstätigkeit zugeführt wurden und diesfalls möglicherweise bestimmungswidrig verwen- det worden wären (BB.2014.174, act. 1.2, Ziff. II.2.4.2, S. 18).
4.2 Die eben geschilderte – über die von den Investoren jeweils unterzeichneten Vertragsdokumente hinausgehende – Vertragsbeziehung zwischen dem Be- schwerdeführer bzw. der von ihm jeweils vertretenen Gesellschaft und den Investoren betreffend kommt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zum Schluss (BB.2014.174, act. 1.2, Ziff. V.3.2.3.1, S. 30), die Raterteilung durch den Beschwerdeführer im Rahmen eines anvisierten und letztlich realisierten Anlagegeschäftes habe unter Beachtung der auftrags- rechtlichen Sorgfalts- und Treuepflicht zu erfolgen.
4.3 Der vorliegende, auch auf Beratung gerichtete Vertrag zwischen dem Be- schwerdeführer als «beratendem Vermittler» und den Investoren im Zusam- menhang mit den anvisierten Anlagegeschäften untersteht auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Auftragsrecht (Urteil des Bundes- gerichts 4C.394/2005 vom 29. März 2006, E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 124 III 155 E. 2b). Die Erteilung eines Rats im Rahmen eines Auftrags hat dem- entsprechend unter Beachtung der auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflicht zu erfolgen (BGE 131 III 377 E. 4.1; 124 III 155 E. 3a; 119 II 333 E. 5a). Durch die Annahme des Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR). Der Be- auftragte hat grundsätzlich nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit einzustehen. Haftungsbegründend ist vielmehr eine unsorgfältige oder treuwidrige und den Auftraggeber schädigende Ausführung des Auftrags. Das Mass der Sorgfalt bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Erforderlich ist die Sorgfalt, die ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt (BGE 115 II 62 E. 3a m.w.H.; vgl. auch WEBER, Basler Kommentar, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 398 OR N. 27).
Art. 398 OR verlangt, dass der Rat bzw. die Empfehlung im Hinblick auf den Abschluss eines Anlagegeschäftes nicht zu einer irrtumsbehafteten Willens- bildung führt. Der Ratgeber hat den Beratenen bei Vorliegen eines Vertrags- oder Vertrauensverhältnisses über Umstände aufzuklären, soweit er erkennt oder erkennen sollte, dass diese dem Beratenen nicht bekannt und für seine Willensbildung erheblich sind (BGE 119 II 333 E. 5a; 111 II 471 E. 3; 105 II
75 E. 2a, je m.w.H.). Zu diesen erheblichen Umständen gehören insbeson- dere Risiken, die den vom Beratenen verfolgten Zweck verhindern können, wie z. B. Verlustrisiken bei einem Anlagerat (BGE 124 III 155 E. 3a S. 163 m.w.H.). Es gilt allerdings zu beachten, dass bezüglich eines Werturteils, wie zum Beispiel der Qualifikation einer Gesellschaft als «aufstrebend», ein wei- ter Ermessensspielraum einzuräumen ist, weshalb eine solche Qualifikation erst dann als irreführend und damit als haftungsbegründend betrachtet wer- den kann, wenn dabei unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt oder die Vor- sicht und Zurückhaltung ausser Acht gelassen wurden, die bei Prognosen im Allgemeinen erforderlich ist (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 4C.394/2005 vom 29. März 2006, E. 2.3 m.w.H.).
4.4 Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, zwischen ihm und den Investoren habe nie ein solches – von der Beschwerdegegnerin skizziertes – Berater- vertragsverhältnis bestanden. Er sei von den Kunden lediglich als Anwalt bzw. Vertreter von B. bzw. der E./F./G.-Gruppe wahrgenommen worden (BB.2014.174, act. 1, S. 4 f.). Insbesondere diese letzte Behauptung steht in klarem Widerspruch zu vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernah- men gemachten Aussagen, wo er seine Tätigkeit als Vermittler von Finanz- anlagen schildert (Akten BA, pag. 13-005-166 ff.). So habe er «aktiv akqui- riert» (Akten BA, pag. 13-005-173), nachdem er selber der Überzeugung war, dass er «dieses Produkt auch selbst weiter empfehlen könnte» (Akten BA, pag. 13-005-473). Dementsprechend findet sich in den Akten denn auch eine Vielzahl von Erklärungen von Investoren, welche den Beschwerdefüh- rer als ihren Vermittler bezeichneten. So gab bspw. H. an, der Beschwerde- führer habe das System propagiert (Akten BA, pag. 15-0820-0005, bestätigt in pag. 12-58-002). I. gab an, der Beschwerdeführer habe ihm das System mehrfach empfohlen und erklärt (Akten BA, pag. 15-0510-0005). J. führte aus, der Beschwerdeführer habe ihr das System erklärt (Akten BA, pag. 15- 0858-0061). K. sei u. a. durch die Empfehlung des Beschwerdeführers zum Investitionsentscheid bewogen worden (Akten BA, pag. 15-0600-0006). L. habe sich aufgrund von Informationen (mehrere Telefongespräche) durch den Beschwerdeführer zur Investition entschlossen (Akten BA, pag. 15- 1062-0005). Der Beschwerdeführer selbst führte an, dass sich in seinem Be- reich 200 bis 300, eventuell auch 350 Kunden befunden hätten (Akten BA, pag. 13-005-051). Vor diesem Hintergrund wird klar, dass der Beschwerde- führer bezüglich der Finanzanlagen im Rahmen des Systems «B.» als bera- tender Vermittler tätig war. Somit sind auch die Ausführungen der Beschwer- degegnerin nicht zu beanstanden, wonach der Beschwerdeführer hinsicht- lich der Auskünfte, die er zu den durch ihn vermittelten Anlagen erteilte, die auftragsrechtliche Sorgfalts- und Treuepflicht zu wahren hatte.
4.5 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung erhebt die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber vorab den Vorwurf, er habe es insbeson- dere unterlassen, die Kunden auf das Risiko der Anlage hinzuweisen (BB.2014.174, act. 1.2, Ziff. V.3.2.3.4, S. 30 f.). Dies wird vom Beschwerde- führer zwar in pauschaler Weise bestritten (BB.2014.174, act. 1, S. 5), dage- gen ist den Akten aber mehrfach zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vermittlung gegenüber den potentiellen Investoren das Bestehen eines Risikos nicht nur verschwiegen, sondern ausdrücklich ver- neint hat. H. gegenüber sei vom Beschwerdeführer persönlich ausgeführt worden, es handle sich um eine absolut sichere Sache (Akten BA, pag. 15- 0820-0007; bestätigt in pag. 12-58-006; ähnliche Ausführungen finden sich u. a. auch in Akten BA, pag. 15-0183-0009 [M.], 15-1155-0008 [N.], 15-1062- 0006 [L.]; 15-0481-0007 [O.]; 15-0694-0172 [P.]). Andere Anleger berichten, sie seien nie auf das Risiko hingewiesen worden (so z. B. Q. in Akten BA, pag. 15-0676-0013) oder aber es sei ihnen gesagt worden, das Risiko sei dasselbe wie bei jeder anderen Anlage auch (so z. B. R. in Akten BA, pag. 15-0548-0007). All diese Ausführungen finden eine Stütze auch in ei- nem u. a. vom Beschwerdeführer verteilten «Kurzbeschrieb der E./F./G.-Tä- tigkeit», gemäss welchem namentlich die extrem breite Streuung der Trans- aktionen eine «ausserordentlich starke Risikoabfederung und daher –mini- mierung» erlaube (Akten BA, pag. 15.1731 000055; siehe u. a. auch pag. 15- 0820-0045). Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe auf das hohe Ri- siko der Anlage hingewiesen, erscheint denn auch angesichts der eigenen Risikobeurteilung des Beschwerdeführers, welche dieser anlässlich einer Einvernahme gegenüber den Strafbehörden schilderte, als wenig glaubwür- dig (Akten BA, pag. 13-005-014, Zeile 3 ff.).
4.6 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, die Weiterleitung von Vermögenswerten der Auftraggeber in eine «black box», ohne zu wissen, wie und ob die Vermögenswerte durch das System «B.» angelegt wurden, sei ebenso unverantwortlich wie der Umstand, dass der Kunde nicht darüber informiert wurde, dass der Beschwerdeführer von der effektiven Verwendung der Vermögenswerte keine Kenntnis hatte (BB.2014.174, act. 1.2, Ziff. V.3.2.3.4, S. 31). Auch dieser Beurteilung ist zu- zustimmen. Die diesbezüglich erhobenen Bestreitungen des Beschwerde- führers (BB.2014.174, act. 1, S. 5) erscheinen schon nur aufgrund des be- reits erwähnten, an verschiedene Investoren verteilten Kurzbeschriebs mit seinen Ausführungen zu den Investitionen der E./F./G.-Gruppe als aktenwid- rig. Von einer Weiterleitung der Investition in eine «black box» ist darin in keiner Weise die Rede (Akten BA, pag. 15.1731 000055).
4.7 Anhand all dieser aktenmässig klar nachgewiesenen Umstände ist ein vom Beschwerdeführer begangener Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 398 Abs. 2 OR zu bejahen. Sofern dem einzig pauschale Bestrei- tungen des Beschwerdeführers, für welche sich ihrerseits in den Akten keine Hinweise finden lassen, entgegenstehen, ändert sich nichts an diesem Zwi- schenfazit.
Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich auch hinreichend umschrieben, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Investoren und dem Beschwer- deführer bzw. der durch diesen vertretenen Gesellschaften und die hierbei vom Beschwerdeführer abgegebenen Informationen Gegenstand der nun- mehr eingestellten Strafuntersuchung bildeten und dass die Verletzung der den Beschwerdeführer treffenden Aufklärungspflichten für die Einleitung des Verfahrens ursächlich waren. Angesichts der Deutlichkeit der vom Be- schwerdeführer als professionell tätigem Anlagevermittler begangenen Sorgfaltspflichtverletzungen, kann auch dessen Verschulden ohne Weiteres bejaht werden.
4.8 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer durch sein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten die Einleitung des gegen ihn geführten Strafver- fahrens wegen mutmasslicher Beteiligung an einem betrügerischen Anlage- system selbst bewirkt. Demnach erscheint die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO verfügte, den Teil-Sachverhalts- und Vor- wurfsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» betreffende Kostenauflage grundsätzlich als rechtmässig. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einreden und Einwendungen erweisen sich demgegen- über als unbegründet.
5.1 Der im Rahmen der Einstellungsverfügung X verfügten Kostenauflage liegt demgegenüber das folgende Untersuchungsergebnis zu Grunde (siehe BB.2014.173, act. 1.2, Ziff. II.3.1, S. 19): Der verstorbene C., welcher Direk- tor von Gesellschaften der E./F./G.-Gruppe war, habe im Jahre 2002 zehn Seiten blanko unterschrieben. Die diesbezüglichen Dokumente seien in den vom Beschwerdeführer benutzten Büroräumlichkeiten aufbewahrt worden. Der Beschwerdeführer habe B. auf dessen Ersuchen hin eine «Blankounter- schrift» ausgehändigt. Dieser habe damit die Vollmacht vom 8. Juli 2004 er- stellt, welche notwendig gewesen sei, um die in der Vereinbarung vom 13. August 2004 festgelegte Vertretung der S. durch ihn und T. rechtsgültig zu begründen. C. bestritt wiederholt, die Vollmacht vom 8. Juli 2004 unter-
zeichnet zu haben. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Verwen- dung einer ihm anvertrauten Blankounterschrift ohne Einholung des Einver- ständnisses, welches sich C. ausdrücklich ausbedungen habe, stelle einen krassen Vertrauensmissbrauch dar. Der Beschwerdeführer erhebt auch diesbezüglich Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur (BB.2014.173, act. 1, S. 4 f.).
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, C. habe diesbezüglich nur verlangt, darüber informiert zu werden, wenn eine dieser Seiten zum Einsatz käme (mit Hinweis auf Akten BA, pag. 13-007-2043). Ein vorheriges Einverständ- nis sei nicht nötig gewesen. Betrachtet man aber die weiteren Aussagen von C., wonach er später erfahren habe, dass eine der Seiten an den Beschwer- deführer weitergegeben und ohne sein Wissen in einem Vertrag verwendet worden sei, und wonach der Beschwerdeführer ihm gegenüber diesbezüg- lich zugegeben habe, sein Vertrauen missbraucht zu haben, so ist wohl auch die vom Beschwerdeführer angeführte Aussage so zu interpretieren, dass C. vorgängig über eine solche Verwendung informiert werden wollte. So oder anders aber ist klar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer C. gegenüber die Verwendung einer seiner Blankounterschriften verheimlicht hat (eigene Aussage in Akten BA, pag. 13-005-295).
5.3 Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selber in seinen Einvernahmen angab, das Vorgehen sei «gegenüber C. nicht korrekt» ge- wesen (Akten BA, pag. 13-005-298) bzw. die Unterschrift sei «missbräuch- lich verwendet» [«im Sinne von Vertrauensmissbrauch»] worden (Akten BA, pag. 13-005-325 Zeile 31 f.; 13-005-326 Zeile 25 f.), ist die von der Be- schwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen Verfügung umschriebene rechtliche Qualifikation dieses Verhaltens als krasser Vertrauensmissbrauch nicht zu beanstanden.
5.4 Demnach war auch diesbezüglich ein widerrechtliches und schuldhaftes Ver- halten des Beschwerdeführers ursächlich für die Einleitung des gegen ihn geführten Strafverfahrens im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Voll- macht C.». Die entsprechende, von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO verfügte Kostenauflage erscheint daher als rechtmäs- sig. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einreden und Einwen- dungen erweisen sich als unbegründet.
6.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie grundsätzlich Anspruch auf
Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung jedoch herabsetzen, wenn die beschuldigte Person rechtswid- rig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, wäh- rend bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Per- son Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015, E. 1.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.94 vom 19. Novem- ber 2013, E. 3.3).
6.2 Nachdem der Beschwerdeführer in rechtswidriger und schuldhafter Weise die Einleitung des Verfahrens sowohl hinsichtlich des Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereichs «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» als auch betreffend «Vollmacht C.» bewirkt hat (vgl. oben E. 4. und 5.), ist ihm für die ihm entstandenen Anwaltskosten und Umtriebe im Vorverfahren weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten. Seine Beschwerde er- weist sich in diesem Punkt als unbegründet.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbe- gründet. Sie ist abzuweisen.
Die Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung sind mit dem Ent- scheid im Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben. Für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bestand von Beginn weg kein Anlass, nachdem in beiden angefochtenen Verfügun- gen die Übergabe an die zum Vollzug zuständige Stelle ausdrücklich erst nach Eintritt der Rechtskraft erfolgen sollte.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat demnach der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Gesuche um aufschiebende Wirkung werden als erledigt abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.
Bellinzona, 24. September 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.