Beschluss vom 9. Juni 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien 1. A.,

  1. B. SAGL, beide vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Corda,

Beschwerdeführer 1 + Beschwerdeführerin 2

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 4.1 63-164

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt seit dem 11. März 2013 gegen A. und unbe- kannte Täterschaft eine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Ge- schäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB), Diebstahls (Art. 139 StGB) und unlauteren Wettbewerbs (Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG). A. wird vorgeworfen, als ehemaliger Verkäufer bzw. Verkaufsleiter der C. AG deren Fabrikations- und Geschäftsgeheim- nisse entwendet und diese insbesondere dem italienischen Unternehmen D. S.p.A. bekannt gegeben zu haben (Verfahrensakten Urk. 01-01-0001 ff.).

B. Gestützt auf einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Bundes- anwaltschaft vom 29. April 2013 führte die Bundeskriminalpolizei am 30. Ap- ril 2013 eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A. im Tessin sowie an dessen Arbeitsplatz bei der B. Sagl im Tessin durch und stellte drei Laptops, einen USB-Stick, verschiedene elektronische Daten und Datenträger sowie diverse Dokumente in Papierform sicher (Verfahrensakten Urk. 08-01- 0001 ff.; Urk. 10-00-0043). Zwei bei der B. Sagl sichergestellte und mitge- nommene Ordner ("Fatture acquisti" und "Fatture acquisti 2012" = Asservate Nr. 02.01.0012 und 02.01.0013) wurden dem Rechtsvertreter der B. Sagl am 16. Juli 2013 wieder zurückgegeben (Verfahrensakten Urk. 10-00-0021).

C. Mit Eingabe vom 18. Juli 2014 beantragte die C. AG als Privatklägerin im Sinne eines formellen Beweisantrags Einsicht in alle auf den Datenträgern befindlichen elektronischen Daten sowie die übrigen physischen Dokumente (Verfahrensakten Urk. 15-01-0012). Die Bundesanwaltschaft teilte der C. AG, A. sowie der B. Sagl mit Schreiben vom 29. Juli 2014 mit, dem Be- weisantrag der C. AG stattzugeben und eine Sichtung der beschlagnahmten elektronischen Daten durch die Bundeskriminalpolizei vorbereiten zu lassen (Verfahrensakten Urk. 15-01-0017). Die dagegen von A. und der B. Sagl er- hobene Beschwerde vom 11. August 2014 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2014.114-115 vom 8. Okto- ber 2014 gut, und die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 29. Juli 2014 wurde aufgehoben. Die Beschwerdekammer erwog, dass mit Bezug auf die fraglichen Dokumente und Daten eine formelle Beschlagnahme noch gar nicht stattgefunden habe und sich diese erst im Stadium der Sicherstellung befinden würden. Aus diesem Grund bestehe (noch) kein Recht auf Einsicht in diese Dokumente (E. 3).

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D. Die Bundesanwaltschaft erliess am 24. November 2014, nachdem sie eine Sichtung der anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 30. April 2013 sicher- gestellten Daten und Dokumente durchgeführt hatte, eine formelle Beschlag- nahmeverfügung und beschlagnahmte ein Laptop, verschiedene elektroni- sche Daten sowie Dokumente in Papierform. Mit Bezug auf den USB-Stick, zwei Laptops und eine Visitenkarte (Asservaten Nrn. 01.02.0001, 01.06.0001, 01.06.0003 und 01.09.0001) verfügte die Bundesanwaltschaft deren Herausgabe an A. (act. 1.1).

E. Dagegen erheben A. und die B. Sagl bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 Beschwerde und bean- tragen die Aufhebung von Ziff. 2 der Beschlagnahmeverfügung vom 24. No- vember 2014. Von der Beschwerde nicht betroffen sei die Beschlagnahme des Asservats Nr. 02.03.0015 (6 Konstruktionspläne) (act. 1).

F. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2014 beantragt die Bundes- anwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 3). A. und die B. Sagl halten in ihrer Replik vom 7. Ja- nuar 2015 an dem in der Beschwerde gestellten Antrag fest (act. 7), was der Bundesanwaltschaft am 8. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wird (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisati- onsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisa- tionsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Mit Beschwerde ge- rügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

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Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2 Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und damit eine für das Vor- liegen der Beschwerdelegitimation erforderliche Beschwer ist nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten un- mittelbar und direkt betroffen ist (vgl. ausführlich GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 232 ff. m.w.H.). Dies ist beim beschuldigten Inhaber (Eigentümer oder Be- sitzer) des beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes fraglos der Fall, weil die Zwangsmassnahme in seine rechtlich geschützte Eigen- tumsgarantie (zu der auch der Besitz gehört) eingreift. Gleiches gilt auch für den Dritten, soweit die Beschlagnahme in seine Eigentumsgarantie oder Wirtschaftsfreiheit eingreift (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Niggli/Heer/Wipräch- tiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 70 zu Art. 263). Die beschlagnahmten Dokumente und elektronischen Da- ten wurden anlässlich der Hausdurchsuchungen am Wohnort des Beschwer- deführers 1 und am Sitz der Beschwerdeführerin 2 sichergestellt. Die Be- schwerdeführer sind daher ohne Weiteres zur vorliegenden Beschwerde le- gitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten.

2.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. So sind sie einerseits der Ansicht, dass die Beschwerde- gegnerin den Beschwerdeführern vor der formellen Beschlagnahme keine Gelegenheit eingeräumt habe, sich entsprechend Art. 247 Abs. 1 StPO zu den sichergestellten Dokumenten zu äussern. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, den Beschwerdeführern vorgängig dazulegen, welche sichergestellten Dokumente sie zu beschlagnahmen beabsichtigte. Es sei ausserdem nicht nachvollziehbar, nach welchen Kriterien die Beschwerde- gegnerin gewisse Dokumente und elektronische Datenträger den Beschwer- deführern zurückgegeben habe, während sie alle anderen Dokumente unter Beschlag genommen habe. In der Beschlagnahmeverfügung äussere sich die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort zur potentiellen Relevanz einzel- ner beschlagnahmter Dokumente. Vielmehr habe sie ohne jegliche Begrün- dung einfach ganze Dokumentsätze beschlagnahmt, nämlich sämtliche elektronische Kopien der Laptops, die ganze Buchhaltung, ganze Ordner und Mäppchen, sämtliche Kopien der Server und des elektronischen Post- fachs (act. 1 S. 6 ff.; act. 7 S. 2 f.).

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2.2 2.2.1 Bevor die Behörde zur Durchsuchung von sichergestellten Dokumenten und Daten schreitet, ist gemäss Art. 247 Abs. 1 StPO dem Betroffenen die Gele- genheit einzuräumen, sich zum Inhalt der Aufzeichnungen, die Gegenstand der Durchsuchung bilden sollen, Stellung zu nehmen. Dazu muss der Be- troffene kurz und knapp über den Gegenstand des Verfahrens und die ge- suchten Aufzeichnungen informiert werden, und es ist ihm die Gelegenheit zu bieten, sich zur Beweisrelevanz der zu durchsuchenden Aufzeichnungen zu äussern (KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 zu Art. 247 m.w.H.). Das Recht, sich dazu auszusprechen und seinen Standpunkt ein- zubringen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO. Es gründet darin, dass bei der Durch- suchung von Aufzeichnungen private und geschäftliche Geheimnisse des In- habers oder Dritter in besonderer Weise tangiert sein können und trägt dem Umstand Rechnung, dass die durchsuchende Behörde verpflichtet ist, diese Geheimnisse schonend zu behandeln. Aus demselben Grund ist der Inhaber auf sein Recht hinzuweisen, die Siegelung gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO zu erwirken (THORMANN/BRECHBÜHL, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 und 4 zu Art. 247).

2.2.2 Dem Beschwerdeführer 1 sowie Rechtsanwalt Corda als Vertreter der Be- schwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 wurden im Anschluss an die Hausdurchsuchungen vom 30. April 2013 die Verzeichnisse der sicher- gestellten Gegenstände zur Unterzeichnung vorgelegt, und der Beschwer- deführer 1 wurde am gleichen Tag im Beisein von Rechtsanwalt Corda zur Sache einvernommen (Verfahrensakten Urk. 08-01-0001 ff.; 13-00-0001 ff.). Die Beschwerdeführer wussten somit ab diesem Zeitpunkt, welche Schrift- stücke, Datenträger und elektronische Daten voraussichtlich einer Durchsu- chung zu unterziehen waren. Sie verzichteten ausdrücklich auf die Siegelung der sichergestellten Gegenstände. In der Beschwerdeschrift wird diesbezüg- lich ausgeführt, der Beschwerdeführer 1 habe bewusst keine Siegelung er- wirken wollen, da er mit einer Durchsuchung der Daten und Papiere durch die Beschwerdegegnerin und die Bundeskriminalpolizei einverstanden ge- wesen sei (act. 1 S. 3). Einzig hinsichtlich der sechs Konstruktionspläne – deren Beschlagnahme jedoch ausdrücklich nicht Gegenstand der Be- schwerde bildet (vgl. supra lit. E.) – bestand der Beschwerdeführer 1 anläss- lich seiner Einvernahme vom 30. April 2013 darauf, dass diese der C. AG nicht vorgelegt werden sollten (Verfahrensakten Urk. 08-01-0012 ff.; 13-00-0006). Die Beschwerdeführer hatten damit Gelegenheit gehabt, ihr Äusserungsrecht gemäss Art. 247 Abs. 1 StPO wahrzunehmen. Einer zu- sätzlichen förmlichen Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin an die

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Beschwerdeführer, sich zum Inhalt der Aufzeichnungen zu äussern, bedurfte es unter diesen Umständen nicht. Eine diesbezügliche Verletzung des recht- lichen Gehörs ist nicht auszumachen.

2.3 2.3.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV leitet das Bundesgericht sodann in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b). Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem An- trag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfech- ten kann. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl er, wie auch die Rechtsmit- telinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b m.w.H.). Gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO hat der Beschlagnahmebefehl lediglich eine summarische Be- gründung zu enthalten. Für eine provisorische Massnahme erweist sich eine solch summarische Begründung grundsätzlich als ausreichend im Hinblick auf die Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Ba- sel/Genf 2011, S. 106). Das Gesetz lässt offen, welche konkreten Informa- tionen diese Kurzbegründung zu enthalten hat. Damit die Möglichkeit einer sachgerechten Anfechtung des Beschlagnahmebefehls gewährleistet wer- den kann, ist summarisch aufzuzeigen, dass die gesetzlichen Voraussetzun- gen für die Beschlagnahme vorliegen. Darzulegen ist mithin, dass ein hinrei- chender Verdacht und ein Beschlagnahmegrund bestehen. Ebenso ist über die beschlagnahmten Objekte und den mutmasslichen Konnex zwischen De- likt und Beschlagnahmeobjekte Aufschluss zu geben (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 107).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfra- gen uneingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 m.w.H.).

2.3.2 Die Beschlagnahmeverfügung nennt die Person des Beschuldigten, die Tat- bestände, die beschlagnahmten Objekte und den Rechtsgrund der Be- schlagnahme (Beweismittelbeschlagnahme). Zum Tatverdacht äussert sich die Beschwerdegegnerin weder in der Beschlagnahmeverfügung noch in der

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Beschwerdeantwort. Jedoch fügte sie der Beschwerdeantwort den Zwi- schenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Februar 2014 bei, dem eine detaillierte Sachverhaltsdarstellung und Ausführungen zum Tatverdacht zu entnehmen sind. Dies kann unter den gegebenen Umständen als genügend gelten, da das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 bereits seit zwei Jahren andauert, dieser zweimal zur Sache einvernommen worden ist und die Beschwerdeführer Einsicht in die Akten, insbesondere den Zwi- schenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Februar 2014, erhielten, so- dass ihnen der vorgeworfene Tatverdacht hinlänglich bekannt ist (Verfah- rensakten Urk. 13-00-0001 ff.; 16-01-0003 ff.; vgl. dazu Urteil des Bundes- gerichts 1P.740/2005 vom 20. Juni 2006, E. 2.2). Zur potentiellen Erheblich- keit äussert sich die Beschwerdegegnerin in der Beschlagnahmeverfügung sehr knapp, weist jedoch im Rahmen des Schriftenwechsels vor der Be- schwerdekammer daraufhin, dass die physischen Unterlagen mit den Asser- vaten Nrn. 02.01.0008 (Sichtmappe mit Mailunterlagen), 02.01.0009 (Kopie "contratto di locazione"), 02.01.0010 (Sichtmappe mit Mailunterlagen), 02.01.0011 (Kuvert mit "Contratto D."), 02.03.0016 (zwei Klarsichtmäppli mit diversen Planskizzen und Zeichnungen), 02.03.0017 (Klarsichtmappe mit Skizzen) beweisrelevant seien, weil diese Unterlagen Informationen über die geschäftliche und kommerzielle Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 enthal- ten würden. Ebenso würden die sechs sichergestellten Pläne der C. AG (Asservaten Nr. 02.03.0015) als Beweismittel benötigt. Die forensischen Images der Laptops HP Probook 4730 S und HP 584037-001 (Asservaten Nrn. 02.01.0003 und 01.06.0002) und die Auswertung der forensischen Spiegelung der elektronischen Datenträger der Beschwerdeführerin 2 (Asservaten Nrn. 02.02.0006, 02.03.0004, 02.03.0005, 02.04.0007, 02.02.0014, 02.03.0001 und 02.03.0002) hätten fallrelevante Unterlagen zu Tage gebracht, wie E-Mails und Dokumente mit Bezug auf die von der Be- schwerdeführerin 2 produzierten oder zu produzierenden Maschinen, wes- halb diese als Beweismittel zu beschlagnahmen seien. Nicht beweisrelevant sei eine Visitenkarte (Asservaten Nr. 01.09.0001), und auf drei Datenträgern (Asservaten Nrn. 01.02.0001, 01.06.0001 und 01.06.0003) hätten keine be- weisrelevanten Daten gefunden werden können, weshalb diese dem Be- schwerdeführer 1 wieder ausgehändigt worden seien. Ebenso seien ihm zwei Ordner (Asservate Nrn. 02.01.0012 und 02.01.0013) wieder zurückge- geben worden (act. 3). Damit begründet die Beschwerdegegnerin, weshalb sie gewisse physische und elektronische Dokumente beschlagnahmt hat und aus welchem Grund sie von der Beschlagnahme anderer Unterlagen abgesehen hat. Dass sie dabei die beschlagnahmten Objekte gebündelt und nicht einzeln aufgelistet hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1S.3/2007 vom 25. April 2007, E. 2).

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Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs auch unter dem Gesichtspunkt einer mangelnden Begründung der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung zu verneinen ist. Eine andere Frage ist, ob die Begründung inhaltlich zu überzeugen vermag. Dies be- schlägt jedoch die materielle Überprüfung der angefochtenen Massnahme, worauf nachfolgend einzugehen ist.

3.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraus- sichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Bei der Beweismittelbeschlag- nahme handelt es sich um eine provisorische strafprozessuale Massnahme zur Beweissicherung und Beweiserhaltung, mit dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache zulasten oder zu- gunsten der beschuldigten Person nachzuweisen (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N 9 zu Art. 263; vgl. auch HEIMGARTNER, Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung [StPO-Kommentar], 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2014, N 7 zu Art. 263). Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Hand- lung in Zusammenhang steht (Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2012 vom 5. Juli 2012, E. 2.1 m.w.H.; vgl. HEIMGARTNER, StPO-Kommentar, N 15 zu Art. 263). Als gesetzlich vorgesehene Zwangsmassnahme kann die Beweis- mittelbeschlagnahme nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnah- men erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangs- massnahme rechtfertigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 StPO). Schliesslich dürfen der Beschlagnahme keine Beschlagnahmeverbote entgegenstehen (BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.O., N 22 zu Art. 263; HEIMGARTNER, StPO-Kommen- tar, N 14 zu Art. 263).

Zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts bedarf es zweier Ele- mente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls (auch alternativ) unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vor- genommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tat- verdacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein gra- duelles Element hinsichtlich der Beweislage, wobei der Strafbehörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt

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werden muss (vgl. zum hinreichenden Tatverdacht und zu dessen Überprü- fung durch die Rechtsmittelbehörde zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 1B_713/2012 vom 21. Mai 2013, E. 3.1; siehe auch den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2012.66 vom 5. Februar 2013, E. 4.2 m.w.H.).

3.2 Dem Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Februar 2014 kann folgender Sachverhalt entnommen werden: Der Beschwerdeführer 1 sei von November 2004 bis März 2012 von der C. AG – eine in der Verpackungs- industrie tätige Unternehmung – als Verkäufer bzw. Verkaufsleiter angestellt gewesen. In dieser Funktion habe der Beschwerdeführer 1 mutmasslich mehrfach vertrauliche Daten (Konstruktionsskizzen, Layout etc.) aus dem Herrschaftsbereich der C. AG entwendet, um sie für eigene Zwecke zu ver- wenden bzw. um sie der italienischen Firma D. S.p.A. zugänglich zu machen. Gegen Ende 2012 habe die C. AG festgestellt, dass von ihrem Kunden D. S.p.A. keine Anfragen mehr für Neuprojekte eingegangen seien, obschon in der Vergangenheit die D. S.p.A. jährlich ca. 30 Projekte an die C. AG ver- geben habe. Von einem anderen italienischen Kunden habe die C. AG in Erfahrung bringen können, dass die D. S.p.A. mit Hilfe des Beschwerdefüh- rers 1 selbst mit der Herstellung und Produktion von Verpackungsmaschinen bzw. Zuführsystemen begonnen habe. Die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers 1, E., habe im Februar 2012 die Beschwerdeführerin 2 gegründet, die gemäss Handelsregisterauszug die gleichen Zwecke wie die C. AG verfolge. Es sei naheliegend, dass die Beschwerdeführerin 2 de facto vom Beschwer- deführer 1 geführt werde. Mitte 2012 habe ein ehemaliger Mitarbeiter der C. AG diese verlassen, um bei der Beschwerdeführerin 2 zu arbeiten. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 geplant habe, mehrere Mitarbeiter der C. AG anzustellen, um sich das Know-how zu sichern. Die C. AG habe aufgrund interner Prüfungen ihrer IT-Systeme feststellen kön- nen, dass der Beschwerdeführer 1 von Oktober 2011 bis März 2012 von sei- ner Geschäfts-E-Mail-Adresse vertrauliche Unterlagen (wie Konstruktions- skizzen, Zeichnungen, Daten und Dokumentationen) seiner ehemaligen Ar- beitgeberin an seine privaten E-Mail-Adressen gesendet habe. So sei unter anderem eine E-Mail mit einem Powerpoint-Dokument gefunden worden, mit der Präsentation des Projekts "Gründung einer neuen Firma", um in Zusam- menarbeit mit der Firma D. S.p.A. Prototypen für die Maschinen "1", "2" und "3" herzustellen. Genau die drei Gerätetypen – 1, 2 und 3 – würden von der C. AG produziert. Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber der C. AG arbeitsvertraglich verpflichtet, über geschäftliche Vorgänge und Angelegen- heiten sowohl während der Dauer wie auch nach Ablauf des Arbeitsverhält- nisses Verschwiegenheit zu wahren und vertrauliche Unterlagen Dritten nicht zugänglich zu machen und diese am Arbeitsplatz zu lagern. Gemäss Aussagen der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin 2 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 zunächst die Absicht gehabt habe, eine neue

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Maschine zu entwickeln und diese anschliessend als Konkurrenzprodukt zu den Maschinen der C. AG zu verkaufen. Wegen Zeitmangels, fehlender Res- sourcen und enger Liefertermine habe er sich dann jedoch dazu entschie- den, die Produkte der C. AG zu kopieren und mit geringen Unterschieden nachzubauen (act. 3).

Insbesondere mit Blick auf den zu untersuchenden Tatbestand der Verlet- zung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses besteht der hinrei- chend konkrete Verdacht, dass der Beschwerdeführer 1 Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der C. AG unter anderem der D. S.p.A. bekannt ge- geben haben könnte, obschon er sich vertraglich verpflichtet hatte, auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses diesbezüglich Verschwiegenheit zu wahren. Die in der Beschwerde gemachten Bestreitungen sind pauschaler Natur und nicht geeignet, den Tatverdacht zu entkräften. Ob sich der vorge- worfene Sachverhalt noch unter andere Straftatbestände subsumieren lässt, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden, da es genügt, wenn die tatsächlichen Anhaltspunkte auf einen Sachverhalt hinweisen, der sich ge- gebenenfalls unter einen Straftatbestand subsumieren lässt (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 123).

4.1 Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, die Beschlagnahme sei unverhältnismässig. Wie dem Rapport der Bundeskriminalpolizei entnom- men werden könne, sei lediglich ein kleinster Teil der beschlagnahmten Do- kumente für das Strafverfahren potentiell relevant. Die anderen Dokumente würden private oder geschäftliche Daten betreffen, die dem Geheimnis- schutz der Beschwerdeführer bzw. Dritter unterliegen würden (act. 1 S. 8 ff.; act. 5 S. 2 f.).

4.2 Die Beweismittelbeschlagnahme dient der Beschaffung und unverfälschten Erhaltung von Beweismitteln, die namentlich für einen Augenschein- oder Urkundenbeweis in Betracht fallen. Beweismittel in diesem Sinne sind alle Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Be- weisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusam- menhang steht (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2007 vom 25. April 2007, E. 5.2). Die Beschlagnahme setzt – wie alle Zwangsmassnahmen – voraus, dass das angestrebte Ziel nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden kann und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 StPO; vgl. supra Ziff. 3.1).

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4.3 4.3.1 Bei den beschlagnahmten Unterlagen handelt es sich um Geschäftsunterla- gen der Beschwerdeführer und persönliche Dokumente des Beschwerdefüh- rers 1 (wie Sichtmappen mit Mailunterlagen des Beschwerdeführers 1, der C. AG und der F. S.r.l., sowie einer Drittperson an den Beschwerdeführer 1 betreffend "G. AG", eine Kopie eines Mietvertrages vom 12. März 2012 zwi- schen Dritten und der Beschwerdeführerin 2, ein Kuvert mit dem Vertrag "D." vom 20. April 2012, drei Sichtmappen mit Planskizzen und Zeichnungen so- wie drei physische Images ab zwei Harddisks, drei Mailbox-Exports von Mit- arbeitern der Beschwerdeführerin 2 und ein Laptop). Wie dem Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Februar 2014 zu entnehmen ist, enthalten insbesondere die beschlagnahmten elektronischen Daten Hinweise, dass der Beschwerdeführer 1 Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der C. AG verraten haben könnte. Die Neugründung der Beschwerdeführerin 2 soll da- bei in engem Zusammenhang mit der Verletzung der Fabrikations- und Ge- schäftsgeheimnisse gestanden haben. Die beschlagnahmten Dokumente und elektronischen Daten sind zweifellos zum Beweis der zu untersuchen- den Tat und ihrer Umstände von Bedeutung. Unterlagen, die keinen Bezug zur vorgeworfenen Straftat aufwiesen, bzw. die für die geschäftliche Tätigkeit unabdingbar waren, wurden den Beschwerdeführern wieder zurückgegeben (vgl. supra lit. B. und D.). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer geht aus dem Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Feb- ruar 2014 gerade nicht hervor, dass nur ein sehr kleiner Teil der beschlag- nahmten Daten einen Bezug zum Strafverfahren habe. Wenn die Bundeskri- minalpolizei in ihrem – die Strafuntersuchung ohnehin nicht abschliessend zu verstehenden – Zwischenbericht nur einen Teil der sichergestellten und ausgewerteten Daten zitiert, bedeutet dies nicht, dass nur diese beweisrele- vant sind. Da die Beschlagnahme lediglich eine voraussichtliche Verwen- dung im Strafprozess erfordert, liegt es in der Natur der Zwangsmassnahme und lässt eine solche nicht von vornherein als unverhältnismässig erschei- nen, wenn sich unter den Geschäftsunterlagen auch Dokumente befinden, die keinen Bezug zur Straftat haben (BGE 119 IV 175 E. 3; HEIMGARTNER, a.a.O., S. 169, unter Hinweis auf ein nichtpubliziertes Urteil des Bundesge- richts 1P.479/1993 vom 9. Februar 1993, E. 4c). Dies hat insbesondere auch dann zu gelten, wenn sich die elektronischen Daten nicht ohne Weiteres von- einander trennen lassen. Allerdings ist eine Beschlagnahme von gesamten Computern und Datenträgern zur Beweissicherung regelmässig nicht erfor- derlich und daher unverhältnismässig. Es sind deshalb Kopien von Daten zu sichern, indem etwa Serverbestände kopiert werden (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 174 f.). Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist von der Beschlagnahme unter anderem ein Laptop der Marke HP 584037-001 (Asservaten- Nr. 01.06.0002) betroffen. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass von diesem Datenträger ein "forensisches Image" erstellt worden sei und dass

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beweisrelevante Unterlagen gefunden worden seien (act. 3 S. 3). Inwiefern unter diesen Umständen die Beschlagnahme des Datenträgers erforderlich sein soll und nicht nur diejenige des forensischen Images, erschliesst sich dem Gericht nicht. Die Beschlagnahme des Laptops HP 584037-001 (Asser- vaten-Nr. 01.06.0002) erweist sich daher als unverhältnismässig. Ziffer 2 des Dispositivs der Beschlagnahmeverfügung vom 24. November 2014 ist des- halb in diesem Umfang aufzuheben, und der fragliche Laptop dem Be- schwerdeführer 1 zurückzugeben. Die Beschwerde ist in diesem Umfang gutzuheissen.

4.3.2 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass es sich bei diesen Do- kumenten und Daten um persönliche Aufzeichnungen, die dem Schutz auf Privatsphäre unterliegen, bzw. um Geschäftsgeheimnisse handle, ist Fol- gendes auszuführen: Gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO dürfen persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr In- teresse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse über- wiegt, nicht beschlagnahmt werden. Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Grün- den – wie Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse – nicht zulässig, so ge- hen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (vgl. Art. 264 Abs. 3 StPO; KELLER, a.a.O., N 23 f. zu Art. 248). Hinsichtlich des Schutzbereichs sind diese sog. Beschlagnahmeverbote deckungsgleich mit den Durchsuchungsverboten gemäss Art. 248 StPO. Denn es würde kei- nen Sinn ergeben, wenn Gegenstände zwar durchsucht, aber nicht be- schlagnahmt werden könnten (KELLER, a.a.O., N 14 zu Art. 248). Daraus muss folgen, dass der Inhaber, der sich ausdrücklich mit der Durchsuchung einverstanden erklärt und auf eine Siegelung der Aufzeichnungen verzichtet hat, mit einer Berufung auf das Vorliegen von Beschlagnahmeverboten grundsätzlich ausgeschlossen ist. Vorliegend hatten die Beschwerdeführer – wie bereits mehrfach dargelegt – ausdrücklich und wiederholt auf eine Sie- gelung der Aufzeichnungen verzichtet. Wenn sie nun (weitgehend pauschal und unsubstantiiert) geltend machen, es lägen Beschlagnahmeverbote vor, verhalten sie sich widersprüchlich. Dass ausnahmsweise Gründe für einen Widerruf des Verzichts vorliegen würden, wird weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die diesbezügliche Rüge erweist sich daher als un- begründet.

  1. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde mit Bezug auf die Be- schlagnahme des Laptops HP 584037-001 (Asservaten-Nr. 01.06.0002) als begründet und ist daher teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuwei- sen.
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6.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer obsiegen zu einem kleinen Teil. Unter diesen Umständen ist den Beschwerdeführern eine reduzierte Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

6.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Auf- grund des teilweise Unterliegens ist die reduzierte Entschädigung vorliegend ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 2 der ange- fochtenen Beschlagnahmeverfügung vom 24. November 2014 mit Bezug auf den beschlagnahmten Laptop HP 584037-001 (inkl. Tasche) aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

  1. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

  2. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zu entrichten.

Bellinzona, 10. Juni 2015

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Olivier Corda
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2014.163, BB.2014.164
Entscheidungsdatum
09.06.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026