Beschluss vom 6. Februar 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien 1. A., 2. B. LTD, beide vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Borsodi, Beschwerdeführer 1 + Beschwerdeführerin 2

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Sistierung der Untersuchung (Art. 314 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 4.1 24-125

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Sachverhalt:

A. Gestützt auf eine MROS-Meldung eröffnete die Bundesanwaltschaft am 24. Juli 2008 gegen A. sowie gegen Unbekannt unter der Verfahrensnummer SV.08.0132 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei. Am 28. Juli 2008 wurden die Vermögenswerte der B. Ltd. bei der Bank C. SA in Genf beschlagnahmt und die relevanten Bankunterla- gen ediert. A. sei der wirtschaftlich Berechtigte an der B. Ltd. Mit Verfügung vom 1. März 2010 wurde die Untersuchung in persönlicher Hinsicht auf D. und in sachlicher Hinsicht auf den Tatbestand der Bestechung fremder Amts- träger bzw. Gehilfenschaft dazu ausgedehnt (act. 2).

B. Infolge diverser brasilianischer Rechtshilfeersuchen vom 10. August 2009, 9. April, 16. und 20. Juli 2010 verfügte die Bundesanwaltschaft mit Schluss- verfügung vom 24. Juni 2013 unter anderem die Herausgabe von Bankun- terlagen betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank C. SA, lautend auf die B. Ltd., sowie die Sperre der auf diesem Konto liegenden Vermögenswerte. Die dagegen von B. Ltd. erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2013.209 vom 14. März 2014 ab, und das Bundesgericht trat mit Urteil 1C_175/2014 vom 4. April 2014 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.

C. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 teilte die Bundesanwaltschaft A. ihre Ab- sicht mit, die gegen ihn geführte Strafuntersuchung ohne Entschädigung und unter Kostenfolge zu seinen Lasten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 3 StPO einzustellen und setzte A. Frist an, um dazu Stellung zu nehmen (act. 1.4). Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 beantragten A. und die B. Ltd. die Aufhebung der Kontosperre, die Entrichtung einer Entschädigung an A. in der Höhe von CHF 9'096.-- für die Aufwendungen seiner Verteidigung sowie die Einstellung des Verfahrens SV.08.0132 (act. 1.5).

Mit Verfügung vom 9. September 2014 sistierte die Bundesanwaltschaft die gegen A. und D. eröffnete Strafuntersuchung SV.08.0132 (act. 2). Dagegen gelangen A. und die B. Ltd. mit Beschwerde vom 22. September 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

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"Principalement

  • Annuler la décision du Ministère public de la Confédération en tant qu'elle or- donne la suspension de la procédure référencée SV.08.0132.
  • Prononcer la levée du séquestre pénal qui porte sur les avoirs de B. Ltd déposés auprès de la banque C. SA sur le compte n o 1 dont A. est ayant droit économique.
  • Ordonner le classement de la procédure référencée SV.08.0132.
  • Ordonner la restitution aux recourants de toute avance de frais.
  • Dire que les frais de la procédure de recours sont laissés à la charge de la Con- fédération.
  • Dire que le Ministère public de la Confédération doit verser aux recourants la somme de CHF 9'096.-- à titre d'indemnité pour les frais de défense dans le cadre de la procédure préparatoire.
  • Dire que la Confédération doit allouer aux recourants une indemnité de CHF 4'000.-- à titre de participation à leurs frais d'avocat dans le cadre de la présente procédure de recours.

Subsidiairement

  • Annuler la décision du Ministère public de la Confédération en tant qu'elle or- donne la suspension de la procédure référencée SV.08.0132.
  • Inviter le MPC à prononcer la levée du séquestre pénal qui porte sur les avoirs de B. Ltd déposés auprès de la banque C. SA sur le compte n o 1 dont A. est ayant droit économique.
  • Ordonner le classement de la procédure référencée SV.08.0132.
  • Ordonner la restitution aux recourants de toute avance de frais.
  • Dire que les frais de la procédure de recours sont laissés à la charge de la Con- fédération.
  • Dire que le Ministère public de la Confédération doit verser aux recourants la somme de CHF 9'096.-- à titre d'indemnité pour les frais de défense dans le cadre de la procédure préparatoire.
  • Dire que la Confédération doit allouer aux recourants une indemnité de CHF 4'000.-- à titre de participation à leurs frais d'avocat dans le cadre de la présente procédure de recours.

Plus subsidiairement

  • Annuler la décision du Ministère public de la Confédération en tant qu'elle or- donne la suspension de la procédure référencée SV.08.0132.

  • Inviter le MPC à agir dans le sens des considérants.

  • Ordonner la restitution aux recourants de toute avance de frais.

  • Dire que les frais de la procédure de recours sont laissés à la charge de la Con- fédération.

  • Dire que la Confédération doit allouer aux recourants une indemnité de CHF 4'000.-- à titre de participation à leurs frais d'avocat dans le cadre de la présente procédure de recours."

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Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Ok- tober 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten sei (act. 4). Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik vom 30. Ok- tober 2014 sinngemäss an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 6), was der Beschwerdegegnerin am 11. November 2014 zur Kenntnis gebracht wird (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezem- ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechts- verletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollstän- dige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange- messenheit (lit. c).

1.2 Die Beschwerde richtet sich einerseits gegen die mit Verfügung vom 9. Sep- tember 2014 angeordnete Sistierung der gegen den Beschwerdeführer 1 er- öffneten Strafuntersuchung SV.08.0132 und andererseits gegen die Verwei- gerung der mit Schreiben vom 26. Juni 2014 beantragten Freigabe der Sperre der auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank C. SA liegenden Vermögens- werte der Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerdeführer erblicken in der Sis- tierungsverfügung eine implizite Verweigerung der Aufhebung der Konto- sperre.

Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist vorliegend die Sistierungsverfügung vom 9. September 2014, mit der die Strafuntersuchung

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gegen den Beschwerdeführer 1 sistiert worden ist. Prozessthema ist mithin einzig die Frage, ob die Voraussetzungen der Sistierung im Sinne von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO gegeben sind. Die Sistierung hat zur Folge, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer 1 einstweilen formell nicht weitergeführt wird; sie schliesst die Strafuntersuchung jedoch nicht ab (vgl. E. 3.2). Daraus folgt zwar, dass grundsätzlich auch die letztlich mit der Strafuntersuchung verbundene Kontosperre aufrechterhalten bleibt. Den- noch ist dies nur eine Konsequenz aus dem Umstand, dass das Verfahren nicht definitiv eingestellt wird; eine (erneute) Verfügung der Beschlagnahme kann in der Sistierungsverfügung nicht gesehen werden. Vielmehr obliegt es in einer derartigen Konstellation, der vom beschlagnahmten Gut betroffenen Person mittels eines entsprechenden Antrags die Freigabe zu erwirken. Die betroffene Kontoinhaberin hat denn auch mit Eingabe vom 26. Juni 2014 an die Beschwerdegegnerin die Freigabe der strafprozessualen Kontosperre beantragt. Die Beschwerdegegnerin hat darüber mit einer anfechtbaren, an die Beschwerdeführerin 2 adressierten Verfügung zu befinden, was diese offenbar bis dato jedoch nicht getan hat. Die Beschwerdegegnerin wird da- her unverzüglich das von der Beschwerdeführerin 2 mit Schreiben vom 26. April 2014 gestellte Begehren um Freigabe des Kontos Nr. 1 anhand nehmen müssen.

Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde, soweit sie die Anfech- tung der impliziten Verweigerung der Aufhebung der Kontosperre zum Inhalt hat, mangels Beschwerdeobjekt nicht einzutreten ist.

1.3 Der Beschwerdeführer 1 ist ferner als beschuldigte Person durch die Sistie- rungsverfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Dies, weil grundsätzlich ein Anspruch darauf besteht, dass der Fall definitiv erledigt wird, wenn dies möglich ist (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2014, 2. Aufl., N 23 zu Art. 314). Die Be- schwerdeführerin 2 ist nicht Partei des Sistierungsverfahrens und daher zur Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung nicht legitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.

Auf die im Übrigen fristgerecht erhobene Beschwerde des Beschwerdefüh- rers 1 ist – soweit sie die Anfechtung der Sistierung betrifft (vgl. supra E. 1.2) – somit einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer 1 ist zunächst der Ansicht, die Beschwerdegegnerin habe gegen das Prinzip von Treu und Glauben verstossen und das rechtliche

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Gehör des Beschwerdeführers 1 verletzt. Dies, indem die Beschwerdegeg- nerin zuerst dem Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 16. Juni 2014 aus- drücklich ihre Absicht, das vorliegende Strafverfahren gegen ihn einzustel- len, mitgeteilt, dann jedoch mit Verfügung vom 9. September 2014 das Ver- fahren sistiert habe. Der Beschwerdeführer 1 habe nach dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2014 berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, dass das Strafverfahren eingestellt und die Kontosperre aufgehoben werden würden. Indem das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 lediglich sistiert werde, verschlechtere sich dessen prozessuale Lage, da nun während zahlreicher Jahre das Strafverfahren gegen ihn eröffnet und die Sperre des Kontos der Beschwerdeführerin 2 aufrechterhalten bleiben. Der Beschwerdeführer 1 habe keine Möglichkeit gehabt, sich vorgängig zur Sistierung zu äussern. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs wiege der- art schwer, dass eine Heilung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sei (act. 1 S. 9 f.; act. 6 S. 3 f.).

2.2 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie An- klage erheben oder das Verfahren einstellen will (Art. 318 Abs. 1 StPO). Der Hinweis auf die Erledigungsart in der Parteimitteilung ist jedoch nicht ver- bindlich. Die Staatsanwaltschaft kann unter Umständen von ihrer Auffassung nochmals abweichen und sich – insbesondere wenn Beweisergänzungen dazu führen – für eine andere Verfahrenserledigung entscheiden (STEINER, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessord- nung, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014 Basel, N 5 zu Art. 318; LANDS- HUT/BOSSHARD, a.a.O., N 7 zu Art. 318). Eine Parteimitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO begründet somit keinen Anspruch darauf, dass ent- sprechend der Ankündigung entschieden wird. Die Wahl, eine Strafuntersu- chung entgegen der Ankündigung abzuschliessen, fortzuführen oder zu si- stieren, stellt keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Vorliegend durfte sich der Beschwerdeführer 1 daher nicht in guten Treuen darauf ver- lassen, dass das Strafverfahren auf jeden Fall gegen ihn eingestellt werden würde. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO ist daher nicht auszu- machen.

2.3 Eine andere Frage ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin den Erlass der Sistierungsverfügung anstelle der in Aussicht gestellten Einstellungsverfü- gung dem Beschwerdeführer 1 vorgängig hätte ankündigen und ihm Gele- genheit zur Stellungnahme hätte einräumen müssen. Gemäss Art. 107 Abs. 1 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Namentlich haben sie das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Der Anspruch auf rechtliches Gehör

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umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_815/2013 vom 22. April 2014, E. 2.2 mit Hinweis.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann allerdings eine nicht besonders schwer wiegende Ver- letzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285 mit Hinweisen).

Grundsätzlich haben Parteien vor der Sistierung keinen Anspruch auf das rechtliche Gehör (Beschluss der Beschwerdekammer BB.2012.42 vom 26. Juli 2012, E. 2.1). Vorliegend geht es jedoch nicht um die grundsätzliche Frage des Erfordernisses der Ankündigung einer Sistierung. Es ist vielmehr die Situation zu beurteilen, bei welcher sich der Staatsanwalt im Anschluss an eine Mitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO für eine andere Abschlussart oder in casu für die Fortführung der Strafuntersuchung entscheidet. In einem derartigen Fall entspricht es dem Gebot der prozessualen Fairness vor einem von der getätigten Mitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO ab- weichenden Entscheid diesen den betroffenen Parteien zur Kenntnis zu brin- gen, damit sie sich dazu äussern können. Die Beschwerdegegnerin hätte daher dem Beschwerdeführer 1 Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen. Indem sie dies nicht getan hat, hat sie dessen Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt. Aufgrund der unbeschränkten Kognition der Beschwer- dekammer in diesem Beschwerdeverfahren (Art. 393 Abs. 2 StPO; vgl. supra E. 1.1), des Interesses an einer beförderlichen Behandlung des Verfahrens sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer 1 seinen Standpunkt im Beschwerdeverfahren umfassend darlegen konnte, rechtfertigt es sich, die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten und von einer Aufhebung der Sistierungsverfügung ausnahmsweise abzusehen. Soweit dem Beschwer- deführer 1 die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird der festgestellten Gehörsverletzung im Rahmen der Kostenbemessung Rechnung zu tragen sein (vgl. E. 4).

3.1 Der Beschwerdeführer 1 ist in der Sache selbst der Ansicht, dass das Ver- fahren gegen ihn einzustellen und nicht bloss zu sistieren sei. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass es am Tatverdacht und am Straftatbestand mangle. So habe die Strafkammer des Bundesstrafgerichts in ihrem Urteil

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SK.2010.13 vom 21. April 2011 in Sachen Bundesanwaltschaft gegen E. we- gen Geldwäscherei ausdrücklich festgehalten, dass die blockierten Vermö- genswerte der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank C. SA nicht deliktischer Herkunft seien. Deshalb müsse das Strafverfahren gegen den Beschwerde- führer 1 zwingend eingestellt werden. Hinzu komme, dass die Voraussetzun- gen der Sistierung im Sinne von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO gar nicht gegeben seien. Die Beschwerdegegnerin begründe die Sistierung damit, dass über das Schicksal der Kosten im Rahmen einer Einstellung nicht entschieden werden könne, ohne den Ausgang der brasilianischen Strafuntersuchung zu kennen. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass eine Sistierung nur in Frage komme, wenn das Ergebnis der brasilianischen Strafuntersuchung das Ergebnis des schweizerischen Verfahrens massgeblich beeinflussen könne. Gestützt auf die bereits getätigten Ermittlungen kenne die Beschwer- degegnerin jedoch bereits alle wichtigen Parameter, um über die Kosten- und Entschädigungsfragen zu entscheiden (act. 1 S. 13 ff.; act. 6 act. 3).

3.2 Die Sistierung stellt eine Zwischenverfügung dar, mit der erreicht wird, dass eine Untersuchung, die bloss vorübergehend nicht weitergeführt werden kann, einstweilen formell erledigt wird. Damit wird nicht eine materielle Erle- digung vorgenommen. Der Fall bleibt bei der sistierenden Behörde rechts- hängig und muss später auf jeden Fall definitiv abgeschlossen werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 1 zu Art. 314). Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung namentlich sis- tieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Das Ur- teil im anderen Verfahren muss für den weiteren Gang des Strafverfahrens unentbehrlich sein (Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2008 vom 13. Mai 2008, E. 5). So ist ein Geldwäschereiverfahren zu sistieren, wenn in einem anderen Verfahren abgeklärt wird, ob eine strafbare Vortat gegeben ist (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 12 zu Art. 314, unter Hinweis auf SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 314).

3.3 Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Sistierung im Sinne von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO gegeben sind. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob das Vorliegen der Voraus- setzungen für eine Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319 StPO zu be- jahen ist. Dies, weil ein expliziter Entscheid der Beschwerdegegnerin, mit der die Einstellung des Verfahrens verweigert worden wäre, gar nicht vorliegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers 1, mit denen er geltend macht, die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO seien gegeben (act. 1 S. 3-8), ist daher man- gels entsprechenden Anfechtungsobjektes nicht weiter einzugehen.

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3.4 Wie eingangs erwähnt, hat die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwer- deführer 1 ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 2 StGB und (passiver) Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322 septies StGB eröffnet. Der Beschwerdeführer 1 soll als Amtsinhaber des Rechnungshofes von Z. (Brasilien) im Zusammenhang mit einer Auf- tragsvergabe von der F. Gelder entgegen genommen haben. Die Beste- chungsgelder sollen über eine G. auf das Konto der Beschwerdeführerin 2 geflossen sein (act. 2 S. 2). Aus dem Rechtshilfeverfahren RR.2013.209 (vgl. supra lit. A) ist ferner bekannt, dass im Zusammenhang mit der Vergabe der Ausbauarbeiten der Metro in Z. (Brasilien) in den Jahren 1998 bis 2001 Be- stechungsgelder unter anderem zugunsten des Rechnungshofes bezahlt worden seien. Diese Gelder in der Höhe von FF 18 Mio. seien von Gesell- schaften der Gruppe F. und H. an die G. und von dort auf das Konto der Beschwerdeführerin 2 geflossen (Entscheid RR.2013.209 vom 14. März 2014, lit. B). Die Beschwerdegegnerin begründet die Sistierung der Strafun- tersuchung damit, dass in Brasilien gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Bestechung im Zusammenhang mit dem F. Konzern – mithin in der gleichen Sache – ein Administrativ- und Strafverfahren geführt werde, weshalb das schweizerische Strafverfahren bis zum Vorliegen eines brasilianischen Ent- scheides zu sistieren sei (act. 2; act. 4 S. 2 f.). Bei der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer 1 soll abgeklärt werden, ob die auf das Konto der Beschwerdeführerin 2 geflossenen Gelder aus einer verbrecherischen Vortat herrühren. Mit anderen Worten hängt vom Ergebnis der brasiliani- schen Strafuntersuchung ab, ob es im gegen den Beschuldigten eröffneten Verfahren zu einer Anklage kommen oder ob das Verfahren gegen ihn ein- gestellt werden wird. Unter diesen Umständen drängt sich eine Sistierung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer 1 bis zum Abschluss der Strafuntersuchung in Brasilien geradezu auf. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 wird die Sistierung nicht etwa damit begründet, der Ausgang des brasilianischen Verfahrens müsse abgewartet werden, damit über das Schicksal der Verfahrenskosten und allfälliger Entschädigungen befunden werden könne. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu der ihrer Ansicht nach problematischen Kostenverlegung im Falle einer Einstel- lung dienten klarerweise einzig als Erklärung, weshalb sie ihre ursprüngliche Absicht, das Verfahren einzustellen, fallen gelassen hatte.

Es bestehen ferner weder Anhaltpunkte dafür, dass die Beschwerdegegne- rin die Sistierung des Verfahrens in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Weise verfügt hätte, noch ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszumachen, was zur Aufhebung der Sistie- rungsverfügung führen müsste. Die Sistierung ist unter diesen Gesichts- punkten nicht zu beanstanden.

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Damit erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, wes- halb sie vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl. supra E. 2.3) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festzu- setzen und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerle- gen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 6. Februar 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Benjamin Borsodi
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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CH_BSTG_001
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Bstger
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09.04.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026