Beschluss vom 22. September 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Giorgio Bomio und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. AG IN LIQUIDATION, vertreten durch Advokat Caspar Zellweger, Gesuchstellerin

gegen

  1. Tito PONTI, Bundesstrafgericht, Beschwerde- kammer
  2. Emanuel HOCHSTRASSER, Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer
  3. Patrick ROBERT-NICOUD, Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 37 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 38 VGG analog)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 4.1 19

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

  • die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Juli 2014 ein am 16. Au- gust 2005 bzw. 9. März 2006 gegen B. eröffnetes Strafverfahren wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), eventualiter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziffer 1 und 2 StGB) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO definitiv einstellte (act. 1.1);

  • dagegen die A. AG in Liquidation mit Beschwerde vom 25. August 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und die Aufhe- bung der Einstellungsverfügung vom 22. Juli 2014 und die Rückweisung der Angelegenheit an die Bundesanwaltschaft beantragte und zudem den prozessualen Antrag stellte, dass sich die Bundesstrafrichter Tito Ponti (nachfolgend "Ponti"), Emanuel Hochstrasser (nachfolgend "Hochstrasser") und Patrick Robert-Nicoud (nachfolgend "Robert-Nicoud") wegen fehlender Unabhängigkeit im Verhältnis zur Beschwerdeführerin nicht mit dieser Be- schwerde befassen (act. 1 S. 2);

  • sich Ponti und Hochstrasser mit Datum vom 8. und 9. September 2014 zum Ausstandsgesuch vernehmen liessen (act. 4 und 5), und die Gesuchstelle- rin mit Eingabe vom 15. September 2014 replizierte (act. 7).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO die Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Partei verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Ver- zug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstands- grund Kenntnis hat; sie dabei den Ausstand begründende Tatsachen glaubhaft machen muss;

  • die Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen Mitglieder der Beschwerde- kammer durch die Kammer selbst unter Ausschluss der betroffenen Ge- richtspersonen vorzunehmen ist (Art. 37 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 38 VGG analog; siehe dazu die Begründung im Beschluss der Beschwerdekammer BB.2014.99 vom 21. August 2014);

  • Bundesstrafrichter Robert-Nicoud am Entscheid im Beschwerdeverfahren BB.2014.118 nicht mitwirken wird (vgl. entsprechendes Informationsschrei- ben der Beschwerdekammer vom 3. September 2014 an die Gesuchstelle-

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rin; act. 2), weshalb auf das Ausstandsgesuch bezüglich seiner Person nicht einzutreten ist;

  • die Gesuchstellerin im Wesentlichen geltend macht, die Bundesstrafrichter Ponti, Hochstrasser und Robert-Nicoud hätten im Verfahren BB.2011.45 die Entwendung der Eigenmittel der Gesuchstellerin in der Höhe von rund CHF 30 Mio. durch C. und Beteiligte im Verhältnis zu den involvierten Ban- ken als Bagatelle bzw. geringfügig abgetan, und dass davon auszugehen sei, die Gesuchstellerin werde auch im Beschwerdeverfahren BB.2014.118 nicht ernst genommen (act. 1 S. 2; act. 7);

  • die damalige I. Beschwerdekammer (vgl. aArt. 19 Abs. 1 BStGerOR) im Verfahren BB.2011.45 eine Beschwerde der Gesuchstellerin gegen eine Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. April 2011 behandelte, mit welcher diese die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen die Gesellschaft D., die Bank E. und F. wegen Geldwäscherei (Art. 305 bis i.V.m. Art. 102 Abs. 2 StGB), eventualiter mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäf- ten (Art. 305 ter i.V.m. Art. 102 Abs. 1 StGB) verfügte (BB.2011.45 act. 1.1);

  • demgegenüber im Beschwerdeverfahren BB.2014.118 – wie eingangs ausgeführt – eine Beschwerde der Gesuchstellerin gegen die Einstellungs- verfügung in der Strafuntersuchung gegen B. wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), eventualiter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und Geld- wäscherei (Art. 305 bis Ziffer 1 und 2 StGB) zu beurteilen sein wird;

  • die Gesuchsgegner mithin in der gleichen Stellung in einer anderen Sache mit der gleichen Beschwerdeführerin zu tun haben werden;

  • diese Konstellation von Art. 56 lit. b StPO nicht erfasst wird, weshalb zu prüfen ist, ob ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO vorliegt;

  • ein solcher zu bejahen ist, wenn eine in einer Strafbehörde tätige Person namentlich "aus anderen Gründen" – als den in lit. a bis e genannten – be- fangen sein könnte; diese Bestimmung dem Anspruch auf ein un- parteiisches, unvoreingenommenes und unbefangenes Gericht entspricht (Urteil des Bundesgerichts 1B_131/2011 vom 2. Mai 2011);

  • jedoch nicht bereits ein Ausstandsgrund vorliegt, wenn der Richter einen für die Partei ungünstigen Entscheid erlässt, in rechtlicher Hinsicht ein die- ser nicht genehme Ansicht vertritt oder in seinem Aufgabenbereich Verfah- rens- oder Ermessensfehler begeht; für die Annahme von Voreingenom- menheit es sich vielmehr um besonders schwere oder wiederholte Fehlleis-

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tungen bzw. Irrtümer handeln muss, die als schwere Verletzung der Rich- terpflichten gelten müssen (KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 41 zu Art. 56; BGE 138 IV 142 E. 2.3);

  • die Gesuchstellerin nichts Konkretes vorbringt, das auf eine Befangenheit der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren BB.2014.118 schliessen lies- se; insbesondere im Beschluss der I. Beschwerdekammer BB.2011.45 vom
  1. Oktober 2011 an keiner Stelle festgehalten wird, die Entwendung der Eigenmittel der Gesuchstellerin in der Höhe von rund CHF 30 Mio. durch C. und Beteiligte sei im Verhältnis zu den involvierten Banken eine Bagatelle bzw. geringfügig; die Beschwerdekammer jedoch festhielt, einer allfälligen Beteiligung der Gesellschaft D., der Bank E. und F. im Rahmen des ge- samten Verfahrenskomplexes rund um die Affäre C. komme lediglich eine sehr untergeordnete Bedeutung zu (Beschluss der I. Beschwerdekammer BB.2011.45 vom 11. Oktober 2011, E. 7.2);
  • diese Würdigung jedoch keineswegs dazu führt, dass angenommen wer- den könnte, die Gesuchsgegner hätten sich bereits in einem Masse festge- legt, wonach der Ausgang des Beschwerdeverfahrens BB.2014.118 nicht mehr offen wäre; hinzukommt, dass beiden Beschwerdeverfahren zwar teilweise der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt, es in den beiden Verfahren jedoch um verschiedene Straftatbestände geht und im Verfahren BB.2014.118 andere Rechtsfragen geprüft werden müssen als dies im Ver- fahren BB.2011.45 der Fall war, weshalb auch aus diesem Grund eine Be- fangenheit der Gesuchsgegner zu verneinen ist (vgl. BGE 115 Ia 34 E. 2c);

  • keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Spruchkörper der Be- schwerdekammer sich hinsichtlich der Argumente der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren BB.2014.118 verschliessen und diese nicht gebüh- rend würdigen wird;

  • die Gesuchstellerin auch aus dem Entscheid der Verwaltungskommission des Bundesgerichts 12T_4/2012 vom 27. August 2012, mit welchem diese einer Aufsichtsanzeige der Gesuchstellerin vom 29. Mai 2012 gegen die Gesuchsgegner keine Folge geleistet hatte, entgegen ihrer Auffassung nichts zu ihren Gunsten ableiten kann; im Gegenteil die Verwaltungskom- mission des Bundesgerichts festhält, dass Anhaltspunkte für irgendwelche Unregelmässigkeit nicht bestehen (E. 4.2);

  • persönlich gefärbte, durch keinerlei geltend gemachte, konkrete und sub- stantiierte Vorwürfe an die Adresse der am Verfahren beteiligten Richter

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(vgl. act. 7) nicht dazu angetan sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken;

  • somit kein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO besteht, wes- halb das vorliegende Gesuch abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;

  • hinsichtlich der vom Rechtsvertreter der Gesuchstellerin im Ausstandsge- such und der Replik gemachten Äusserungen – nämlich an die Gesuchs- gegner gerichtete Vorwürfe der Rechtsbeugung, des Amtsmissbrauchs, der Korruption, der Fremdgesteuertheit, des Zynismus', der Arroganz und der Pflichtvergessenheit (siehe act. 1 S. 2; act. 7 S. 2 und 4 f.) – ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwäl- tinnen und Anwälte vom 23. Juni 2003 (BGFA; SR. 935.61; BAUER/BAUER, in: VALTICOS/REISER/CHAPPUIS [Hrsg.], Loi sur les avocats (LLCA), N 5 zu Art. 15; BOHNET/MARTENET, Droit de la profession d'avocat, Bern 2009, N 1253) zu prüfen und daher Meldung an die Aufsichtskommission des Kantons Basel-Stadt als zuständige Behörde für die Einleitung von Diszipli- narverfahren gegen Anwälte, die ihm Register des Kantons Basel-Stadt eingetragen sind, zu machen ist (Art. 15 Abs. 2 BGFA i.V.m. § 18 Abs. 2 des Advokaturgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 15. Mai 2002, 291.100);

  • bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gesuchstellerin die Kosten zu tra- gen hat (Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei diese auf Fr 2'000.-- festgesetzt wer- den (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach beschliesst die Beschwerdekammer:

  1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 2'000.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.

Bellinzona, 23. September 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Advokat Caspar Zellweger
  • Tito Ponti, Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer
  • Emanuel Hochstrasser, Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer
  • Patrick Robert-Nicoud, Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2014.119
Entscheidungsdatum
06.10.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026