Beschluss vom 24. März 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A. AG IN LIQUIDATION, vertreten durch Advokat Caspar Zellweger,

Beschwerdeführerin

gegen

  1. BUNDESANWALTSCHAFT,

  2. B., vertreten durch Advokat Markus Trottmann,

Beschwerdegegnerinnen

Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 4.1 18

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Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen C. und unbekannte Täter- schaft wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, evtl. der Ver- untreuung sowie der Geldwäscherei (Akten BA, pag. 1-01-001). Am 16. Au- gust 2005 wurde dieses Verfahren in persönlicher Hinsicht auf B. wegen des Verdachts der Geldwäscherei ausgedehnt (Akten BA, pag. 1-09-001). Mit Verfügung vom 9. März 2006 erfolgte gegenüber B. die Ausdehnung des Verfahrens auf den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs, eventuell der Veruntreuung (je in Mittäterschaft, eventuell Gehilfenschaft dazu), begangen mindestens seit Januar 1998 bis Oktober 2004 in Basel und eventuell an- derswo als Mitarbeiterin von D. (Akten BA, pag. 1-09-004). Dieser Haupt- sachverhaltsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» um- fasst gemäss den Ausführungen der Bundesanwaltschaft den Vorwurf, zwi- schen 1998 und 2004 rund 2'000 Geschädigte im Zusammenhang mit vor- geblichen Anlagen nach dem «System C.» vorab im Umfeld der «E.-Gruppe» über verschiedene Vermittler- bzw. Vertriebsstämme in mutmasslich betrü- gerischer Weise zum Abschluss entsprechender Anlageverträge und zur Er- bringung von Anlagen in insgesamt dreistelliger Millionenhöhe gebracht zu haben. In diesem Gesamtumfang sollen die Anleger schliesslich am Vermö- gen geschädigt worden sein. In dieser Weise mutmasslich betrügerisch und somit verbrecherisch erlangte Vermögenswerte sollen anschliessend über Kontoverbindungen verschiedener Kontoinhaber in mehreren Ländern trans- feriert worden sein (vgl. hierzu act. 12, S. 5).

Dieses Strafverfahren wurde in der Folge in tatsächlicher Hinsicht auch auf zusätzliche Vorwurfs- bzw. Sachverhaltsbereiche ausgedehnt. Bei einem dieser zusätzlichen Sachverhaltsbereiche handelt es sich um den unter der Kurzbezeichnung «T.-Deal» oder «Operation Cash Back» geführten Zusatz- vorwurf. Gegenstand der in diesem Zusammenhang erfolgten Verfahrenser- öffnungen bildet unter den Gesichtspunkten der Veruntreuung, der unge- treuen Geschäftsbesorgung sowie eventualiter der Misswirtschaft der Vor- wurf, zwischen Juni und September 2004 das verbleibende Gesellschafts- vermögen der zwischenzeitlich in Liquidation geratenen Investmentgesell- schaft A. AG in der Höhe von rund USD 23 Millionen unter dem Titel eines komplexen Rechtsgeschäftes («T.-Deal») in pflichtwidriger Weise zu deren Nachteil auf ein Konto der F. AG bei der Bank G. in Riga transferiert zu haben bzw. daran beteiligt gewesen zu sein (vgl. hierzu act. 12, S. 6). Dieser Sach- verhaltsbereich wird miterfasst durch die vom Anwalt der Beschwerdeführe- rin seinerzeit im Namen von deren Aktionären gegen H., I., J. und K. erho- benen Strafanzeige vom 1. Juli 2005. Die A. AG erklärte diesbezüglich am

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  1. Juni 2006, sich dieser Strafanzeige als eigenständige Partei anzuschlies- sen (siehe hierzu die Separatbeilage 1 zur Beschwerde). Diesen Sachver- haltsbereich betreffend wurde das Strafverfahren in der Folge weder in per- sönlicher Hinsicht auf B. noch in sachlicher Hinsicht auf den Vorwurf der Geldwäscherei ausgedehnt (vgl. hierzu act. 12, S. 6).

Die in diesem Zusammenhang von der A. AG am 15. März 2011 gegen L. plc, Bank M. (vormals Bank G.) und N. erhobene Strafanzeige (Separatbeilage 2 zur Beschwerde) wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 28. April 2011 nicht anhand genommen (Beschwerdeantwortbeilage 2). Die von der A. AG hiergegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwer- dekammer mit Beschluss BB.2011.45 vom 11. Oktober 2011 abgewiesen (Beschwerdeantwortbeilage 3). Sämtliche in der Folge von der A. AG hier- gegen ergriffenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe blieben erfolglos (vgl. hierzu act. 12, S. 3 m.w.H.).

Am 19. April 2012 führte die Bundesanwaltschaft mit B. eine weitgehend ab- schliessende Einvernahme durch (Akten BA, pag. 13-008-159 ff.). Mit Par- teimitteilung vom 27. Juni 2012 stellte die Bundesanwaltschaft B. in Aussicht, gegen sie beim Bundesstrafgericht Anklage zu erheben wegen Gehilfen- schaft zu gewerbsmässigem Betrug, eventuell zu mehrfacher Veruntreuung sowie wegen mehrfacher Geldwäscherei (Akten BA, pag. 22-107-0001 ff.). Nach dem Wechsel der Verfahrensleitung im Oktober 2012 und einer darauf folgenden Neubeurteilung hielt die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Mai 2014 fest, sie erachte die Untersuchung bezüglich der Beschuldigten B. als vollständig und abschlussreif. Sie wolle das Verfahren insoweit ohne Weiterungen und unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse vollum- fänglich einstellen (Akten BA, pag. 16.9.000136 f.). Von Seiten der Privatklä- ger sind diesbezüglich weder Beweisanträge gestellt noch Entschädigungs- ansprüche angemeldet worden (vgl. act. 1.1, S. 12). Am 22. Juli 2014 stellte die Bundesanwaltschaft das gegen B. wegen Betrugs, eventualiter Verun- treuung, und Geldwäscherei geführte Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO definitiv ein (act. 1.1). Die entsprechende Verfügung wurde der A. AG als Privatklägerin am 15. August 2014 eröffnet (act. 1.2, 1.3).

Hiergegen erhob die A. AG mit Eingabe vom 25. August 2014 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt Folgen- des (act. 1):

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  1. Es sei die Einstellungsverfügung II der Bundesanwaltschaft in der Strafuntersuchung gegen B. vom 22. Juli 2014 (...) aufzuheben und die Angelegenheit zur Anklageerhebung gegen B. wegen Betrugs und Veruntreuung und qualifizierter Geldwäscherei (...) an die Bundesanwalt- schaft zurückzuweisen.
  2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin und Vorinstanz.

Im Rahmen ihrer Beschwerde stellte die A. AG zudem ein Ausstandsbegeh- ren und beantragte, dass sich die Herren Bundesstrafrichter Tito Ponti, Ema- nuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud wegen fehlender Unabhängig- keit im Verhältnis zur Beschwerdeführerin nicht mit dieser Beschwerde be- fassen (act. 1, S. 2). Mit Beschluss BB.2014.119 vom 22. September 2014 wies die Beschwerdekammer unter Ausschluss der betroffenen Mitglieder dieses Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat (act. 9). Auf die von der A. AG hiergegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 1B_355/2014 vom 13. November 2014 nicht eingetreten.

Mit Stellungnahme vom 29. September 2014 beantragt B., die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 10). Die Bundesanwalt- schaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2014, die Be- schwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 12). Im Rahmen ihrer Replik vom 23. Oktober 2014 hält die A. AG an ihren Beschwerdeanträgen fest (act. 15). Die Replik wurde den Beschwer- degegnerinnen am 24. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der ange- fochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist dabei nach dem Wortlaut des Gesetzes gegen die Einstellung des Ver- fahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklä- gerschaft konstituiert hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom

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  1. August 2012, E. 2.1). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person ist nach konstanter Rechtsprechung anzusehen, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbe- stimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zu- sammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schüt- zen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als geschädigt, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt wer- den, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmäs- sigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu ausführlich und mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur BGE 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3). Bei Vermögensdelikten ist grundsätzlich diejenige Person geschädigt, deren Vermögen unmittelbar be- einträchtigt worden ist (vgl. hierzu BGE 6B_236/2014 vom 1. Septem- ber 2014, E. 3.3.1; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_191/2014 vom 14. August 2014, E. 3.1).

1.3 1.3.1 Anhand dieser Erwägungen ist vorab die Parteistellung der Beschwerdefüh- rerin im Strafverfahren bzw. ihre daraus abgeleitete Legitimation zur Erhe- bung der vorliegenden Beschwerde zu überprüfen. Als Privatklägerin kann sich nur die Person konstituieren, welche durch die verfahrensgegenständli- che Straftat unmittelbar in ihren Rechten verletzt wurde. Hinsichtlich anderer Straftaten, welche keine solche unmittelbare Beeinträchtigung nach sich ge- zogen haben, entfällt die Möglichkeit, sich diese Straftaten betreffend als Pri- vatklägerin am Verfahren zu beteiligen.

1.3.2 Am 16. Juni 2006 erklärte die Beschwerdeführerin, sie schliesse sich der am

  1. Juli 2005 durch ihre Aktionäre erhobenen Strafanzeige als eigenständige Partei an. In dieser Anzeige der Aktionäre wurde lediglich die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen H., I., J. und K. beantragt (siehe Separatbeilage 1 zur Beschwerde). Dementsprechend hielt die Bundesanwaltschaft in einer Aktennotiz am 16. Mai 2014 fest, sie habe ihre B. betreffende Verfügung vom
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  1. Mai 2014 nur an diejenigen Privatkläger versandt, welche sich gemäss ihrer Aktenlage ausdrücklich gegen B. als Privatkläger konstituiert hätten. Gemäss ihren Angaben sei dies bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall (Akten BA, pag. 15.1150.000026). Daraufhin erklärte die Beschwerdeführe- rin mit Eingabe vom 30. Mai 2014, dass sie als Straf- und Zivilklägerin im Sinne von Art. 118 StPO in allen Verfahren, welche den Teilbereich «A. AG» betreffen, konstituiert sei. Hierbei verlange sie unverändert, dass die für die ihr gegenüber begangene Straftat (vgl. Strafanzeige vom 1. Juli 2005) ver- antwortlichen Personen, umfassend H., I., J., K., O., C., D. und B., strafrecht- lich verfolgt und bestraft würden. Weiter nahm sie zur angekündigten Ver- fahrenseinstellung betreffend B. Stellung (Akten BA, pag. 15.1150.000032 ff.). In ihrem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2014 führte die Bundesanwaltschaft u. a. sinngemäss aus, der Hauptvorwurf im Sach- verhaltsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» richte sich gegen die Beschuldigten C., H., K., I., D., P., B., Q. sowie Unbekannt wegen gewerbsmässigen Betrugs, eventuell Veruntreuung sowie qualifizierter Geld- wäscherei zum Nachteil von mehr als 2'000 geschädigten Anlegern. Im (Teil-)Sachverhaltsbereich «T.-Deal» sei das Verfahren nur auf die Beschul- digten O, J., H., K., C. und D. ausgedehnt worden. Die Bundesanwaltschaft zeigte der Beschwerdeführerin auch an, dass das Verfahren im (Teil-)Sachverhaltsbereich «T.-Deal», in welchem sie sich als Privatklägerin konstituiert habe, gar nie auf die Beschuldigte B. ausgedehnt worden sei (Akten BA, pag. 15.1150.000037 ff.). Die Beschwerdeführerin hielt diesbe- züglich am 23. Juli 2014 Folgendes fest: «Was Ihre Ausführungen zu B. an- belangt, kann ich Ihnen insoweit nicht folgen, als es sich bei den im Namen der A. AG gegenüber B. vorgeworfenen Sachverhalte ausnahmslos um Of- fizialdelikte (insbesondere Geldwäscherei) handelt, mit Bezug auf welche eine Untersuchungspflicht von Amtes wegen besteht. Soweit Sie mir also mitteilen, dass gegen B. deswegen keine Untersuchung eröffnet worden sei, stellt dies eine neue Information dar. Das befremdet insofern, als B. ja die Tat im Rahmen ihrer Einvernahmen selbst zugegeben hat. Spätestens in diesem Augenblick hätte die Untersuchung auf B. ausgedehnt werden müs- sen. Dass dies bis jetzt unterblieben ist, kann kein Grund sein, dies nicht nachzuholen» (Akten BA, pag. 15.1150.000043 f.).

1.3.3 Die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung befasst sich überwie- gend mit der Rolle von B. im eingangs umschriebenen Sachverhaltsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei».

Gemäss eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin nie im «System C.» angelegt oder von dort irgendwelche Gelder erhalten (act. 1, S. 8). Der Be- schwerdeführerin gegenüber wurde mit anderen Worten kein Betrug verübt. Fehlt es an der Vortat des Betrugs, so erfolgte diesbezüglich auch keine

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Geldwäscherei an von der Beschwerdeführerin erlangten Geldern. Demzu- folge handelt es sich bei der Beschwerdeführerin bezüglich des Sachver- haltsteils «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» nicht um eine ge- schädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Somit konnte sich die Beschwerdeführerin auch nicht als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO konstituieren. Demzufolge fehlt es ihr diesbezüglich im Straf- verfahren an der Parteistellung und im vorliegenden Verfahren an der Be- schwerdelegitimation. Hinsichtlich des genannten Sachverhaltsteils ist dem- nach auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Hierbei handelt es sich entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht um eine willkür- liche Unterscheidung der Bundesanwaltschaft in verschiedene Sachver- haltsebenen und -abschnitte (act. 15, S. 6), sondern um die korrekte Anwen- dung der einschlägigen Verfahrensbestimmungen. Dass sich die nachfol- gend erwähnten, zum Nachteil der Beschwerdeführerin verübten Delikte an- geblich untrennbar in die Finanzaffäre C. einordnen lassen, ändert daran nichts.

1.3.4 Die die Beschwerdeführerin tatsächlich betreffenden Delikte wurden von der Bundesanwaltschaft im Rahmen des Sachverhaltsbereichs «T.-Deal» bzw. «Operation Cash Back» untersucht. Wie die Bundesanwaltschaft nicht nur im Rahmen der Beschwerdeantwort ausführt (act. 12, S. 5 ff., 9), sondern der Beschwerdeführerin bereits im laufenden Strafverfahren mitgeteilt hat (Akten BA, pag. 15.1150.000037 ff.), wurde gegenüber B. diesbezüglich gar nie ein Verfahren eröffnet. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführe- rin vom 23. Juli 2014 (Akten BA, pag. 15.1150.000043 f.) wurden B. gegen- über in der vom aktuellen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verfass- ten Strafanzeige, welcher sich die Beschwerdeführerin später anschloss (Separatbeilage 1 zur Beschwerde), keine entsprechenden Vorwürfe erho- ben. Das Verfahren wurde demzufolge auch in persönlicher Hinsicht nie auf B. ausgedehnt. Wurde aber gegen B. bezüglich ihrer allfälligen Beteiligung an im Rahmen des Sachverhaltsteils «T.-Deal» bzw. «Operation Cash Back» verübten Vermögensdelikten keine Untersuchung geführt, so kann mit der vorliegend angefochtenen Verfügung auch keine solche Untersuchung ein- gestellt worden sein. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde mangels An- fechtungsobjekt nicht einzutreten.

1.3.5 In formeller Hinsicht müsste dies eigentlich auch bezüglich der im Rahmen dieses Sachverhaltsbereichs im Anschluss an die primär in Betracht fallende Vortat der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Beschwerde- führerin mutmasslich erfolgte Geldwäscherei gelten. So wurde, den Sach- verhaltsbereich «T.-Deal» bzw. «Operation Cash Back» betreffend, das Ver- fahren in sachlicher Hinsicht nie auf den Tatbestand der Geldwäscherei und

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in persönlicher Hinsicht nie auf B. ausgedehnt. Gerade in diesem Punkt er- geben sich aufgrund der Akten aber einige Unsicherheiten. Dies insbeson- dere auch, weil sich die Bundesanwaltschaft im Rahmen ihrer nun angefoch- tenen Einstellungsverfügung mit dem diesbezüglichen Ablauf des Gesche- hens auseinandersetzt. So wird zusammengefasst ausgeführt (vgl. act. 1.1, S. 8), im Rahmen der «Operation Cash Back» sei das Kapital der Beschwer- deführerin bei R. Ltd. in London herausgelöst, nach Riga zur Bank G. trans- feriert und ab Konten dieser Bank, u. a. auch auf das Konto der S. Ltd., Nr. 1, transferiert worden. Auf diesem Konto habe B. eine E-Banking-Berechtigung gehabt. Zulasten dieses Kontos seien mit Valuta 11./12. August 2004 ver- schiedenste Zahlungen an Anleger und Vermittler ausgeführt worden, alle mit dem Vermerk S. Ltd. Loan Repayment, darunter an B. selbst sowie an ihre Töchter. Sie selbst sei es gewesen, welche diese Zahlungen – nebst den anderen Zahlungen – zulasten des Kontos der S. Ltd. getätigt habe. Sie habe sich und ihren Töchtern – in Kenntnis der seinerzeitigen Liquiditäts- schwierigkeiten der Gesellschaften, deren Administration und Zahlungsver- kehr sie betreut habe – allein im August 2004 Fr. 783'498.65 zugeschanzt, ohne dass die Beträge vertragskonform gekündigt worden wären. Der ent- sprechende Sachverhalt wurde ihr am 19. April 2012 auch vorgehalten (Ak- ten BA, pag. 13-008-187). Nachdem gegenüber B. wegen des Tatbestands der Geldwäscherei ermittelt wurde (act. 1.1, S. 1) und auch der eben er- wähnte Ablauf der Geschehnisse in der Einstellungsverfügung thematisiert wird, muss vorliegend im Zweifelsfall davon ausgegangen werden, dass die- ser doch Gegenstand der eingestellten Untersuchung bildete. Nachdem der Tatbestand der Geldwäscherei neben der Rechtspflege auch individuelle Vermögensinteressen schützt, wenn die betroffenen Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren (BGE 133 III 323 E. 5.1 S. 330; 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 325 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014, E. 2.2.3; TPF 2012 12 E. 2.2), ist vor- liegend auch die Beschwerdeführerin in Bezug auf die im Anschluss der zu ihrem Nachteil verübten Vermögensdelikten allenfalls begangene Geldwä- scherei als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und damit auch als Privatklägerin bzw. als zur Beschwerde legitimierte Partei zu be- handeln. Andernfalls würde sich zumindest auch die Frage stellen, weshalb die Bundesanwaltschaft der Beschwerdeführerin die B. betreffende Einstel- lungsverfügung überhaupt eröffnet hat, wenn es dieser hinsichtlich nur der auch formell eröffneten Verfahrensteile bezüglich offensichtlich an jeglicher Parteistellung fehlte.

1.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nur einzutreten, als und sofern mit dieser die Untersuchung betreffend den B. zur Last gelegten Geldwä- schereihandlungen im Nachgang zum Sachverhaltsteil «T.-Deal» bzw.

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«Operation Cash Back» eingestellt worden ist. Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben dabei zu keinen Bemerkungen Anlass.

  1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozess- hindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Gemäss dem Grundsatz in dubio pro duriore darf eine Einstellung durch die Staatsanwalt- schaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delik- ten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2; Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2014.84 vom 14. Januar 2015, E. 2.1).

  2. Bezüglich des einzigen verbleibenden Beschwerdegegenstandes führt die Bundesanwaltschaft im Rahmen der angefochtenen Verfügung aus, soweit der Vorwurf der Geldwäscherei den Zeitraum August und September 2004 betreffe, sei vom Grundtatbestand des Art. 305 bis StGB auszugehen. Dem- zufolge sei bereits im September 2011 die Verjährung eingetreten (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Dieser Umstand stelle ein Prozesshindernis dar, weshalb das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen sei (act. 1.1, S. 21). Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, es sei nicht haltbar, B. diesbezüglich die Zugehörigkeit zu einer kriminellen Or- ganisation wie auch jegliche Gewerbsmässigkeit abzusprechen (vgl. act. 1, S. 10 f.; siehe auch act. 15, S. 7).

4.1 Gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Die Straf- verfolgung verjährt diesbezüglich im vorliegenden Fall in sieben Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB in seiner bis 31. Dezember 2013 gültigen Fassung).

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Macht sich die Täterschaft der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 2 StGB schuldig, beträgt die Verjährungsfrist demgegenüber 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Ein solch qualifizierter Fall im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 2 StGB liegt insbesondere vor, wenn der Täter als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt (lit. a), als Mitglied einer Bande han- delt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammenge- funden hat (lit. b) oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c).

4.1.1 Der Begriff einer Verbrechensorganisation gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 lit. a StGB ist identisch mit demjenigen einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB (BGE 129 IV 271 E. 2.3.1 S. 273 m.w.H.). Unter diesem ist eine strukturierte Gruppe von mehreren Personen zu verstehen, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von einer Änderung ihrer Zusam- mensetzung dauerhaft zu bestehen. Sie zeichnet sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systematische Ar- beitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbreche- rischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität aus. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Zudem muss die Organisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbre- chen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu ver- schaffen. Die Bereicherung durch verbrecherische Mittel setzt das Bestreben der Organisation voraus, sich durch die Begehung von Verbrechen, nament- lich von solchen gegen das Vermögen, rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen (BGE 133 IV 235 E. 4.2 S. 239; TPF 2008 80 E. 4.2.1 S. 81 f.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2008.18 vom 8. Juli 2009, E. 3.3.2.a).

4.1.2 Gewerbsmässig handelt der Täter, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzel- akte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art ei- nes Berufes ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestal- tung darstellen, und dass er die Tat bereits mehrfach begangen hat (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2 S. 191 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014, E. 4.1).

4.2 4.2.1 Mit Blick auf den Qualifikationsgrund der Geldwäscherei als Mitglied einer Verbrechensorganisation und auf das hier interessierende Untersuchungs- ergebnis hält die Bundesanwaltschaft fest, dass es sich bei der «Operation Cash Back», einschliesslich der anschliessenden Verwendung der dadurch

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erlangten Mittel, um zeitlich «auf die allerletzten Tage des lichterloh bren- nenden Systems C.» limitierte, personell durch die Funktion der Beteiligten namentlich als Organe der Beschwerdeführerin vorgegebene, sachlich und betragsmässig eng beschränkte Vorfälle in einer besonderen «Engpass»- Konstellation handle, ohne dass sich die Beteiligten zu einer längerfristig an- gelegten Gruppenstruktur zusammengefunden hätten. Gleichzeitig seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf das Vorhandensein wirksamer Durchsetzungsmechanismen für interne Gruppennormen oder eine qualifi- zierte, systematische Abschottung nach innen schliessen lassen könnten, welche über die mit jeder Delinquenz verbundene Diskretion hinausgehen würde. Angesichts dieser tatsächlichen Feststellungen, ist ihr Schluss, dass vorliegend von einer Verbrechensorganisation im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 2 lit. a StGB keine Rede sein könne, nicht zu beanstanden.

4.2.2 Mit Blick auf den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit und auf das hier interessierende Untersuchungsergebnis ist festzuhalten, dass deren Vo- raussetzungen angesichts der an zwei verschiedenen Tagen erfolgten sie- ben bzw. vier Transaktionen (soweit diese gegenüber B. überhaupt Untersu- chungsgegenstand bildeten) offensichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich hierbei um isolierte, an zwei Daten ausgeführte Transaktionen. Hinzu kommt, dass zumindest die zu Gunsten von Drittpersonen erfolgten Vergü- tungen offensichtlich keine von B. beabsichtige Erzielung einigermassen re- gelmässiger Einnahmen darstellt. Es fehlt somit bereits an Intensität und be- rufsmässigem Vorgehen, um vorliegend eine Gewerbsmässigkeit begründen zu können.

4.2.3 Gerade mit diesen entscheidenden Punkten setzt sich die Beschwerdefüh- rerin im Rahmen ihrer Eingaben nicht auseinander. Vielmehr begnügt sie sich damit, aus dem allenfalls deliktischen Zusammenwirken einer Mehrheit von Personen ohne Weiteres auf das Vorliegen einer Verbrechensorganisa- tion (act. 1, S. 10 f.) bzw. allein aus dem Umfang der allenfalls erfolgten per- sönlichen Bereicherung von B. auf Gewerbsmässigkeit zu schliessen (act. 1, S. 11). Sofern sie im Rahmen ihrer Replik erneut vorbringt, die Trennung des sie betreffenden Sachverhaltsteils vom Sachverhaltsteil «Anlagebetrüge- reien / Anschlussgeldwäscherei» sei willkürlich (act. 15, S. 7), ist sie nicht zu hören. Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden, ob die Handlungen von B. im Anschluss an die «Opera- tion Cash Back» ihrerseits überhaupt den Grundtatbestand der Geldwäsche- rei erfüllen oder nicht.

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  1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde – soweit auf diese über- haupt einzutreten ist – als unbegründet. Sie ist in diesem Umfang abzuwei- sen.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe (act. 4).

6.2 6.2.1 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-434 StPO.

Gemäss Art. 432 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Abs. 1). Ob- siegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kön- nen die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Per- son die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte zu ersetzen (Abs. 2). Das Bundesgericht hat betreffend 432 StPO im Berufungsverfahren festgehalten, dass die Privatklägerschaft die Verteidi- gungskosten des Beschuldigten zu tragen hat, falls die einzig von ihr erho- bene Berufung abgewiesen wird (BGE 139 IV 45 E. 1). Dasselbe muss ana- log auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelten (siehe hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.20 vom 13. Mai 2014, E. 4).

Grundlage zur Bemessung der Entschädigung bildet gestützt auf Art. 10 und 12 Abs. 1 BStKR grundsätzlich die von B. eingereichte Honorarnote (act. 10.1). Der ausgewiesene Stundenaufwand erscheint als angemessen. Der in Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer normalerweise an- zuwendende Stundenansatz beläuft sich jedoch auf Fr. 230.–, nicht auf Fr. 270.– (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012, E. 4.2). Die von der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren auszurichtende Parteientschädigung beläuft sich daher auf Fr. 4'523.15 (inkl. Auslagen und MwSt.).

  • 13 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

  3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 2 für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'523.15 zu bezahlen.

Bellinzona, 24. März 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Advokat Caspar Zellweger
  • Bundesanwaltschaft
  • Advokat Markus Trottmann

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2014.118
Entscheidungsdatum
24.03.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026