Beschluss vom 9. Dezember 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
B.,
C., Beschwerdegegner 1 bis 3
Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO); Ausstand des Staatsanwalts des Bundes (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B .2 01 4.1 05
Sachverhalt:
A. A. fuhr am frühen Morgen des 1. Februar 2014 mit dem Zug von Winterthur nach St. Gallen. Da er eingeschlafen war, fuhr der Zug mit dem schlafen- den A. zurück Richtung Bern. A. löste in der Folge ein Billett. Auf der Rück- fahrt gab es mit diesem Billett ein erstes Mal auf der Strecke Bern-Zürich Diskussionen. Von Zürich nach Winterthur wurde A. erneut kontrolliert. Da- bei weigerte sich A. gegenüber der Kontrolleurin, D., das Billett aus der Hand zu geben, und griff dabei in einer Weise zu, welche der Kontrolleurin Schmerzen im Bereich des Handgelenks bereitete. Die Kontrolleurin D. zog in der Folge den zweiten Zugbegleiter, E., bei, welchem (offenbar) eben- falls keine Überprüfung des Billetts gelang. Die Kontrolleure avisierten da- rauf die Bahnpolizei. Als der Zug in Winterthur ankam, zeigten die beiden Kontrolleure von aussen auf A. – dieser hatten den Wagen gewechselt –, worauf die Bahnpolizeiangestellten C. und B., beide in zivil, zustiegen, A. den Ausweis vorwiesen und ihn aufforderten, mit ihnen den Zug zu verlas- sen. A. weigerte sich, wollte erneut den Ausweis sehen, welchen ihm B. er- neut vorwies. A. versuchte darauf, den Ausweis aus der Hand von B. zu reissen. Daraufhin fassten ihn die beiden Bahnpolizisten an den Oberar- men, um ihn zum Aufstehen und Verlassen des Zuges zu bewegen. A. leis- tete Widerstand, worauf sowohl C. als auch B. ihren Pfefferspray einsetz- ten. Der Widerstand von A. liess nach und sie verliessen den Zug. Auf dem Perron oder im Perronlift wurden A. die Hände mit Handschellen auf dem Rücken gefesselt. Ob erneut in dieser Phase Pfefferspray eingesetzt wur- de, ist unklar. A. wurde so auf den Posten der Bahnpolizei verbracht. Dort wurde er auf einen Stuhl im Gang hingesetzt. Unbestritten ist, dass C. er- neut Pfefferspray gegen das Gesicht von A. einsetzte. In der Folge beruhig- te sich die Situation, A. konnte sich das Gesicht auswaschen, es wurden ihm die Handschellen abgenommen. Die Darstellungen der Kontrahenten über den genauen Verlauf divergieren.
A. liess sich sogleich auf der Permanence Winterthur ärztlich untersuchen. Der Befund zeigte nebst der Bindehautreizung und der Hautreizung am Ohr zufolge Pefferspray Druckmarken und Hautläsionen am Handgelenk sowie insbesondere ein Hämatom am Kopf links (act. 6.15).
B. A. reichte gleichentags um 12.00 Uhr bei der Kantonspolizei in Winterthur Strafklage und Strafantrag wegen Tätlichkeit, einfacher Körperverletzung und Drohung gegen die beiden Bahnpolizisten ein. Er machte insbesonde- re geltend, er habe sich auf dem Polizeiposten ruhig verhalten. Trotzdem habe ihn Bahnpolizist B. dort ins Gesicht geschlagen, ihm mit dem Zer-
schlagen der Knie gedroht und Bahnpolizist C. habe ihm aus nächster Nä- he ohne Anlass mit dem Pfefferspray ins Gesicht gesprayt. Ein um 13.40 Uhr durchgeführter Alkoholtest ergab immer noch einen Alkoholisierungs- grad von 0.5 ‰. Die Bundesanwaltschaft übernahm am 6./16. Juni 2014 das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland.
C. A. wurde u. a. wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte verzeigt. Er wur- de mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 22. Okto- ber 2014 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der einfa- chen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) gegenüber der Kon- trolleurin D. wurde er freigesprochen.
D. Ohne zuvor A. nochmals zu kontaktieren, erliess die Bundesanwaltschaft am 26. Juni 2014 eine Vereinigungs-, Eröffnungs- und Einstellungsverfü- gung. Sie stellte hinsichtlich des Vorgefallenen auf die Darstellung der bei- den Bahnpolizisten ab und erwog, dass der Einsatz von Gewalt im Rahmen der Befugnisse der Transportpolizei verhältnismässig gewesen sei. Damit fehle es am Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB. Das gleiche gelte für die Körperverletzung und Tätlichkeit aufgrund von Art. 14 StGB. Der Tatbestand der Drohung lasse sich aufgrund der divergierenden Aussagen nicht anklagegenügend erstellen, überdies sei nicht erstellt, dass A. dadurch in Schrecken oder Angst versetzt worden sei (act. 2.1).
E. Gegen die Einstellung des Verfahrens erhob A. am 14. Juli 2014 Be- schwerde. Er beantragt, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei zu verpflichten, den Sachverhalt durch weitere Einvernahmen zu ergänzen, eine angemessene materiellrechtliche Prüfung durchzuführen und anschliessend Anklage gegen die beiden beschuldigten Personen zu erheben. Ferner beantragte er, Staatsanwalt F. habe gestützt auf Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand zu treten (act. 1).
Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. Au- gust 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zum Ausstands- gesuch nahm sie nicht Stellung (act. 6). A. hielt replicando an seinen Aus- führungen fest (act. 8).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG [Strafbehördenorganisationsgesetz, SR 173.71]). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden kön- nen gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die auf den 14. Juli 2014 datierte Beschwerde gegen die Einstellungsver- fügung vom 26. Juni 2014, genehmigt vom Leitenden Staatsanwalt am 2. Juli 2014, entgegengenommen am 5. Juli 2014, ist der Schweizer Post am 15. Juli 2014 übergeben worden. Die Beschwerdefrist ist damit ge- wahrt. Der Beschwerdeführer als Privatkläger und Strafantragsteller ist Par- tei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO und hat als Strafkläger ein rechtlich geschütztes Interesse, auch wenn er (bislang) keine Zivilforderung im Strafverfahren stellt (BGE 139 IV 78 E. 3.3.3, 3.3.4; 139 IV 84 E. 1.1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 1.3.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie zunächst der Verfahrensleitung ohne Verzug ein ent- sprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO nimmt die betroffe- ne Person zum Gesuch Stellung. Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine zwingende Bestimmung (BGE 138 IV 222 E. 2.1). Sie dient der Abklärung des Sachverhalts und die in der Strafbehörde tätige Person ist daher zu Stellungnahme verpflichtet. Darüber hinaus garantiert diese Bestimmung der abgelehnten Person das rechtliche Gehör (s. zum Ganzen MARKUS BOOG, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2011, Art. 58 N 11). Ist die Verfahrensleitung selbst vom Ausstands- gesuch betroffen, ist das Gesuch der übergeordneten Stelle einzureichen (BOOG, a.a.O., Art. 58 N 10 mit Verweis in FN 42 auf Art. 57 N 5). Aus- standsbegehren gegen die Bundesanwaltschaft entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG die Beschwerdekammer des Bundestrafgerichts.
Entgegen den Vorgaben von Art. 58 Abs. 1 StPO wurde vorliegend das Ausstandsgesuch im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsver- fügung direkt bei der Beschwerdeinstanz gestellt. Der zuständige Staats- anwalt wurde zwar im Rahmen des Schriftenwechsels zur Stellungnahme zur Beschwerde eingeladen. Er äusserte sich allerdings in seiner Be- schwerdeantwort nicht zum Ausstandsgesuch. Angesichts des Umstands, dass das Ausstandsgesuch in concreto nach verfügter Einstellung erfolgte und in diesem Zusammenhang ein Beschwerdeverfahren am hiesigen Ge- richt hängig ist, sowie mit Blick auf das materielle Prüfungsergebnis (s. nachfolgend) ist von einer Weiterleitung des Gesuchs im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO vorliegend abzusehen und direkt darüber zu entschei- den.
1.3.2 Das Ausstandsbegehren ist zehn Tage, nachdem der Beschwerdeführer Kenntnis von der Einstellungsverfügung erhalten hat, gestellt worden. In- dessen hat der Beschwerdeführer erstmals Akteneinsicht am 8. Juli 2014 erhalten, so dass ihm die Grund für sein Ausstandsbegehren bildende Un- tersuchungsführung durch Staatsanwalt F. erstmals ab diesem Zeitpunkt bekannt wurde. Das Ausstandsbegehren hat damit als unverzüglich gestellt zu gelten und es ist darauf einzutreten.
2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (VG; SR 170.32) bedarf die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen we- gen Widerhandlungen im Strassenverkehr, einer Ermächtigung des Eidge- nössischen Justiz- und Polizeidepartements (oder anderer Behörden in den Fällen von Art. 15 Abs. 1 lit. a bis d VG; zur früheren Ermächtigungskompe- tenz der Bundesanwaltschaft betreffend Angestellte des Bundes s. aArt. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz [SR 170.321]). Kan- tonale Strafverfolgungsbehörden, bei denen solche Fälle angezeigt wer- den, haben unverzüglich um diese Ermächtigung nachzusuchen und dring- liche sichernde Massnahmen zu treffen (Art. 15 Abs. 2 VG). Die Bestim- mung bezweckt den Schutz des Beamten vor Belästigung durch ungerecht- fertigte Strafanzeigen und gleichzeitig einen reibungslosen Gang der Ver- waltung (BGE 139 IV 161 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen).
In Art. 1 VG werden alle Personen aufgeführt, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist und die den Bestimmungen des VG unterstehen. Gemäss Art. 1 lit. e VG fallen unter das VG die Beam- ten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes und gemäss lit. f alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. Für die Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsge- setzes ist nicht erforderlich, dass eine mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Person in einem Dienstverhältnis zum Bund, sei es öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur, stehe (BGE 94 I 639; BGE 88 II 444). Es ist nicht einmal notwendig, dass ihr selber durch ein Or- gan des Bundes die Wahrnehmung einer entsprechenden Aufgabe über- tragen worden sei. Es genügt, wenn ihr Arbeitgeber oder Vorgesetzter mit einer öffentlichrechtlichen Aufgabe des Bundes betraut worden ist und die- ser Auftrag den Beizug von entsprechenden Mitarbeitern in sich schliesst (BGE 106 Ib 273 E. 2a).
Für die Angestellten der SBB AG gilt zwar das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) (Art. 2 Abs. 1 lit. d BPG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG; SR 742.31]). Sie erfüllen aber den institutionellen Beamtenbegriff nicht, da mit Erlass des SBBG der Betrieb der Bundesbahn aus der Bun- desverwaltung herausgelöst wurde. Ob im Strafrecht die Angestellten der SBB AG den funktionalen Beamtenbegriff erfüllen, ist von der Funktion ih- rer Verrichtungen abhängig (BGE 135 IV 198 E. 3.3). Zur Klarstellung wur- de mit Bezug auf die Straftatbestände von Art. 285 StGB (Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte) und Art. 286 StGB (Hinderung einer Amtshandlung) der Begriff des Beamten unter anderem explizit auf Ange- stellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezem- ber 1957 (EBG; SR 742.101) ausgedehnt (Botschaft zur Bahnreform 2 vom 23. Februar 2005, BBl 2005 2415 ff., 2526). Bezüglich der vorgenannten Strafbestimmungen gelten demnach auch die Angestellten der SBB AG (als Angestellte von Unternehmen nach EBG [Art. 1 Abs. 2 EBG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 SBBG]) als Beamte. Auch wenn der strafrechtliche Begriff des Beamten (im Allgemeinen im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB oder punktu- ell im Sinne von Art. 285 und 286 StGB) und derjenige nach VG grundsätz- lich denselben Grundüberlegungen folgen (so BGE 70 IV 219; vgl. ROLAND HAUENSTEIN, Die Ermächtigung in Beamtenstrafsachen des Bundes, Bern 1995, S. 29), bedeutet dies nicht, dass sie in allen Fällen deckungs- gleich sind. Nach den Materialen zur Bahnreform fallen die Angestellten der SBB AG im Allgemeinen nicht unter eine der in Art. 1 Abs. 1 lit. b bis f VG aufgelisteten Personengruppen und damit auch nicht unter den Geltungs-
bereich des VG im Sinne von Art. 1 VG (BBl 2005 2415 ff., 2525; Zusatz- botschaft zur Bahnreform 2 vom 9. März 2007, BBl 2007 2681 ff., 2730). Die Verantwortlichkeit der SBB AG (als einer mit öffentlichrechtlichen Auf- gaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesver- waltung stehenden Organisation) und ihres Personals richtet sich vielmehr nach Art. 19 VG (Art. 1 Abs. 1 lit. b bis f VG e contrario; BBl 2005 2415 ff., 2525; BBl 2007 2681 ff., 2730). Gemäss Art. 19 Abs. 2 VG Satz 1 finden auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Personals der mit Aufgaben des Bundes betrauten besonderen Organisationen grundsätzlich die Artikel 13 ff. und damit auch Art. 15 VG (Ermächtigungsvoraussetzung zur Straf- verfolgung) entsprechend Anwendung. Gemäss Art. 19 Abs. 2 VG Satz 2 (Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG über die Bahnreform 2 vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 [AS 2009 5597]) gilt dies aber nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen und damit auch nicht für die Angestellten der SBB AG (s. BBl 2005 2525; BBl 2007 2730). Für die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr ist diese Bestimmung hingegen nicht massgebend. Gestützt auf das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transport- unternehmen im öffentlichen Verkehr vom 18. Juni 2010 (BGST; SR 745.2) nehmen die Organe des Sicherheitsdienstes unmittelbar eine öffentlich- rechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. f VG wahr und unterste- hen damit dem Geltungsbereich des VG im Sinne von dessen Art. 1 (BBl 2007 2712). Die Handlungen, welche den beiden Transportpolizisten zur Last gelegt werden, beziehen sich auf deren amtliche Tätigkeit. Zur Strafverfolgung der zwei Transportpolizisten der SBB AG bedarf es daher der Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes 1 .
2.3 Gemäss Art. 303 Abs. 1 StPO wird bei Straftaten, die nur nach Ermächti- gung verfolgt werden, ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn die Ermächti- gung erteilt wurde. Die unaufschiebbaren sichernden Massnahmen kann die zuständige Behörde schon vorher treffen (Art. 303 Abs. 2 StPO). Dass vor der Ermächtigung keine Strafverfolgungshandlungen vorgenommen werden dürfen, ergibt sich auch aus dem Zweck der Regelung von Art. 15 VG (s. supra Ziff. 2.2; vgl. TPF 2012 30 E. 1.2). Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft (Art. 299 Abs. 1 StPO). Das Vorverfahren wird eingelei- tet durch: a. die Ermittlungstätigkeit der Polizei; b. die Eröffnung einer Un- tersuchung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 300 Abs. 1 StPO).
1 Nachtrag: Gemäss Verfügung des EJPD vom 27. April 2015 bedarf es für die Strafverfolgung von Transportpolizisten der SBB AG keiner Ermächtigung im Sinne von Art. 15 VG.
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist die Ermächtigung zur Strafverfol- gung im Voraus und möglichst frühzeitig einzuholen (BGE 139 IV 161 E. 2.5). Gleichwohl handelt es sich um eine positive Prozessvoraussetzung mit relativer Sperrwirkung (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 320). Das Bundesgericht hat in BGE 110 IV 46 E. 3b S. 47 f. erwogen, dass eine ver- spätete Ermächtigung nicht die Nichtigkeit des Strafurteils zur Folge hat, wenn sie zu Beginn des Verfahrens vor der oberen kantonalen Instanz ein- geholt wird und dieser die volle rechtliche und tatsächliche Kognition zu- steht. An dieser Rechtsprechung hielt das Bundesgericht auch unter Gel- tung der neuen Strafprozessordnung fest (BGE 139 IV 161 E. 2.5; kritisch CHRISTOF RIEDO/LINDA SCHMID, "Fuzzy logic. Zur Möglichkeit der Heilung des Verfahrens bei verspätet eingeholter Ermächtigung" in AJP 6/2013 S. 956 ff.).
2.4 Vorliegend haben weder die kantonalen Strafverfolgungsbehörden noch die Bundesanwaltschaft die Ermächtigung für die Strafverfolgung der beiden Transportpolizisten eingeholt. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden haben die beiden Transportpolizisten am 2. Februar 2014 in deren Doppel- rolle (als Geschädigte/Auskunftspersonen im Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer und zusätzlich als Beschuldigte/Auskunftspersonen im Strafverfahren gegen sie) polizeilich einvernommen und in der Folge die Bundesanwaltschaft mit Gerichtsstandsgesuch vom 20. März 2014 um Übernahme beider Verfahren ersucht. Die Bundesanwaltschaft hat am 6. Juni 2014 das Verfahren gegen die beiden Transportpolizisten über- nommen und dieses ohne weitere Untersuchungshandlungen am 26. Juni 2014 eröffnet und eingestellt.
Eröffnete und stellte die Strafverfolgungsbehörde des Bundes das Strafver- fahren gestützt auf Art. 106 des Bundesgesetzes über die Bundesstraf- rechtspflege vom 15. Juni 1934 (BStP; in Kraft bis 31. Dezember 2010) umgehend und ohne Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen ein, weil ihr zufolge eine straf- und verfolgbare Handlung fehlte, so bedurfte sie hierzu auch keiner Ermächtigung nach Art. 15 VG, hätte sich doch die vor- gängige Einholung der Ermächtigung diesfalls als sinnwidrig erwiesen (s. VBP 44/1980 Nr. 82, wonach das VG nicht vorschreibe, das Verfahren nach VG sei auch dann durchzuführen, wenn gar kein Straftatbestand er- füllt sei, da der Bundesbeamte sonst schlechter gestellt wäre als ein "nor- maler" Beschuldigter, und das könne nicht der Sinn des VG sein; HAUEN- STEIN, a.a.O., S. 63 f.; MARKUS PETER, Die Bundesanwaltschaft als Staats- anwaltschaft des Bundes, Zürich 1972, S. 48 f. und insbesondere FN 212). Daran ist auch unter Geltung der Schweizerischen Strafprozessordnung,
namentlich von Art. 303 StPO, festzuhalten. Zur Prüfung der Beschwerde gegen eine solche Einstellungsverfügung ist folgerichtig ebenso wenig das Vorliegen einer Ermächtigung vorauszusetzen. Erfolgt zwar eine Verurtei- lung zunächst ohne die nötige Ermächtigung nach Art. 15 VG, welche erst später eingeholt wird, hat nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts eine verspätete Ermächtigung nicht die Nichtigkeit des Strafurteils zur Folge, wenn sie zu Beginn des Verfahrens vor der oberen kantonalen Instanz eingeholt wird und dieser die volle rechtliche und tat- sächliche Kognition zusteht (BGE 139 IV 161 E. 2.5). Diese Rechtspre- chung lässt sich aber nicht auf das Beschwerdeverfahren betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens übertragen, für welche die Bundesan- waltschaft, wie bereits ausgeführt, gerade keiner Ermächtigung bedurfte. Es ist auch nicht Sache der Beschwerdekammer – welche vorliegend die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und die Frage, ob das Straf- verfahren zu Recht eingestellt wurde, zu prüfen hat – vorab die Ermächti- gung einzuholen. Ein solches Vorgehen würde im Übrigen zu einer Sistie- rung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid betref- fend die Ermächtigung führen und damit dem Beschleunigungsgebot wi- dersprechen. Steht noch nicht fest, ob das Strafverfahren überhaupt grund- sätzlich weiterzuführen ist, besteht auch kein ausreichender Grund für die Einholung der Ermächtigung. Aus den nachstehenden Ausführungen (s. nachfolgend Ziff. 3 und 4) wird sich ergeben, dass vorliegend die Ein- stellungsverfügung aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen die zwei Transportpolizisten grundsätzlich weiterzuführen ist. Die Weiterführung der Strafuntersuchung wird mit der Einholung der Ermächtigung zu beginnen haben, bei deren allfälligen rechtskräftigen Verweigerung die Strafuntersu- chung freilich keine Fortsetzung finden wird.
3.2 Gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO erlässt die Staatsanwaltschaft, wenn sie die Untersuchung als vollständig erachtet, einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Ab-
schluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
Nicht umstritten ist, dass bei einem Strafbefehl auf eine solche Mitteilung verzichtet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013, E. 3.2), was sich allerdings sowohl aus dem Wortlaut wie auch aus dem Umstand ergibt, dass ein Strafbefehl auch ohne Durchfüh- rung einer Untersuchung erlassen werden kann. Demgegenüber sind die Auffassungen geteilt, ob die Parteimitteilung bei beabsichtigter Anklageer- hebung bzw. Einstellung in jedem Fall zwingend ist. Nach LANDS- HUT/BOSSHARD (in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 318 N 2) ist eine Parteimitteilung erforderlich, wenn u. a. eine Einstellung vorgesehen ist. OBERHOLZER (Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 1390) sieht nur bei Strafbefehl ein Absehen von dieser Schlussmitteilung vor. Als einzige gegenteilige Stimme stellt STEINER (in Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 318 N 8) demgegenüber den Sinn einer solchen Mitteilung in Frage, sinnvolle Beweisanträge würden sich erst stellen lassen, wenn man die genaue Begründung der Staatsan- waltschaft und deren Beweiswürdigung kenne und dürften deshalb erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden können. Gemäss den Weisun- gen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren (WOSTA, Version
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei beabsichtigter Ein- stellung eines Verfahrens als Ausfluss aus dem Anspruch der Parteien auf das rechtliche Gehör eine Parteimitteilung nach Art. 318 StPO zwingend ist. Insbesondere kann es nicht angehen und würde sowohl dem Zweck der Bestimmung (der Gewährung des rechtlichen Gehörs) als auch der Kon- zeption der Verfahrenszuständigkeit (der Staatsanwaltschaft) in dieser Phase des Verfahrens widersprechen, wenn man den Betroffenen (Kläger)
einfach auf den Beschwerdeweg verwiese. Die Rüge erfolgt daher vorlie- gend zu Recht.
3.3 Wird die Verletzung dieser Vorschrift im Beschwerdeverfahren zu Recht gerügt, so stellt sich die Frage der Auswirkung derselben auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesgericht hat im Urteil 1B_59/2012 vom 31. Mai 2012 eine Beschwerde in diesem Zusammenhang aus formel- len Gründen gutgeheissen. Als Begründung hob es nebst dem Argument, dass eine (für die Erhellung des Sachverhalts) wesentliche Person ausser einem telefonischen polizeilichen Kontakt nie einvernommen worden sei, hervor, dass der Beschwerdeführer nie Gelegenheit gehabt habe, Beweis- anträge zu stellen. Die Sachlage ist vorliegend vergleichbar, dem Be- schwerdeführer wurde vor Erlass der angefochtenen Verfügung weder Ak- teneinsicht angeboten noch wurde ihm Gelegenheit gegeben, Beweisan- träge zu stellen, noch wurde er sonst wie von der Beschwerdegegnerin kontaktiert. Auch im konnexen Verfahren der Bundesanwaltschaft gegen ihn wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte etc. erfolgten vor Erlass des Strafbefehls vom 30. Juli 2014 (ohnehin nach der hier angefochtenen Ein- stellung) keine solchen Schritte. Damit ist die angefochtene Verfügung schon aus formellen Gründen aufzuheben.
4.1 Doch auch eine Prüfung der Angelegenheit in materiellrechtlicher Hinsicht würde zu keinem anderen Ergebnis führen.
Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollstän- dige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht er- härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vor- schrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro duriore" darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. of- fensichtlich fehlenden Prozess-voraussetzungen angeordnet werden. So- fern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder ei- ner Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbe- sondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2; 137 IV 219 E. 7.1 und
7.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.11 vom 30. Oktober 2012, E. 4.1).
Die Frage der Einstellung (unter dem Titel des Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) ist schwierig, wenn ausser den widersprechenden Aussagen des Geschä- digten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vor- handen sind. In diesem Fall drängt sich ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeitsskalkül über die Aussichten einer Anklage auf. Mass- geblich ist die Überlegung, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Ein Einzelzeugnis kann zwar rechtsgenügend Beweis erbringen, wenn die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders un- terstützt wird (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 17). Diesen Ausfüh- rungen ist ein zusätzlicher entscheidender Vorbehalt anzufügen: Voraus- setzung für diese Beurteilung bildet eine hinsichtlich der möglichen Be- weismittel durchgeführte und abgeschlossene Untersuchung. So hat das Bundesgericht in BGE 137 IV 219 E. 8.1 und 8.4 einen Einstellungsent- scheid aufgehoben und die Sache zurückgewiesen, weil die kantonalen In- stanzen der Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (Art. 6 i.V.m. Art. 139 StPO) nicht gerecht geworden sind (WOHLERS, "In dubio pro durio- re" - zugleich Besprechung von BGer, Urteil v. 11.7.2011, 1B_123/2011 = BGE 137 IV 219, in: forum poenale 2011, S. 374).
4.2 Vorliegend hat der Staatsanwalt das Verfahren mit der Begründung (zu- sammengefasst) eingestellt, die beiden Bahnpolizisten hätten in angemes- sener Weise Gewalt angewendet, weshalb der gesetzliche Rechtferti- gungsgrund des Art. 14 StGB erfüllt sei. Damit sei eine Strafbarkeit sowohl unter dem Titel von Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch) als auch hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeit bzw. einfachen Körperverletzung auszu- schliessen. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer behauptete Drohung (Zerschlagen der Knie mit dem Stock) verneint der Staatsanwalt das Tat- bestandselement des Versetzens in Angst oder Schrecken. Die Einstellung wird damit auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO gestützt.
Der Staatsanwalt stellt dabei vollumfänglich auf die Aussagen der beschul- digten Bahnpolizisten ab, ignoriert abweichende Darstellungen des Be- schwerdeführers, setzt sich mit diesen auch nicht auseinander. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, verliert der Staatsanwalt kein Wort zum Hämatom im linken Kopfbereich des Beschwerdeführers, welches bei der ärztlichen Untersuchung vom 1. Februar 2014 festgestellt wurde (act. 6.15). Zwar geht aus dem ärztlichen Attest, das vom Beschwerdefüh-
rer eingereicht wurde, nicht hervor, ob es sich dabei um ein frisches Häma- tom handelt. Das Hämatom stimmt aber grundsätzlich mit der Behauptung des Beschwerdeführers von Schlägen durch B. auf dem Posten überein und lässt sich mit den spontanen Ausführungen der Beschuldigten (anders als bspw. die Folgen der Handfesselung und des Pfeffersprayeinsatzes) nicht erklären.
Es kommt dazu, dass der Staatsanwalt in Tat und Wahrheit keine Untersu- chung durchgeführt hat, sondern sich mit den polizeilichen Einvernahmen der Protagonisten begnügt hat. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der sich widersprechenden Aussagen von Personen, die miteinander in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt waren, ist jedoch die persönliche Wahrnehmung im Rahmen einer staatsanwaltlichen (und nicht delegierten) Einvernahme unumgänglich. Eine solche drängte sich hier umso mehr auf, als – wie bereits ausgeführt – ein zusätzliches Indiz (Hämatom) im Raume steht, welches die Version des Beschwerdeführers stützt. In diesem Zu- sammenhang ist sodann insbesondere hervorzuheben, dass der Be- schwerdeführer sowohl am 1. Februar 2014 als auch am 13. Februar 2014 mit Bezug auf die Schläge am Kopf auf dem Polizeiposten gleich ausge- sagt hat (act. 6.14 S. 2; Verfahrensakten BA, Abgriff 13 S. 2), währenddem B. und C. anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2014 mit diesem Vorwurf gar nie konfrontiert worden sind (Verfahrensakten BA, Abgriff 12). Es fällt weiter auf, dass C. im Rapport der SBB Transportpoli- zei, erstellt am 2. Februar 2014 durch ihn selber, festhält, der Beschwerde- führer sei auf ihn und B. zugetreten, so dass jener immer in die Distanz für einen möglichen Kopfstoss gekommen sei (Verfahrensakten BA, Ab- griff 10). Anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Februar 2014 erwähnte C. aber solche Kopfstösse nicht und er sagte aus, der Beschwerdeführer sei immer wieder aufgestanden und sei auf sie zugekommen und sei weiter aggressiv gewesen (Verfahrensakten BA, Abgriff 12). Im Unterschied dazu sagte B. anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2014 aus, er und C. hätten ständig mit Kopf- oder Kniestössen des Beschwerde- führers rechnen müssen und weil dieser ihren Anordnungen keine Folge geleistet habe und in seiner aggressiven Art und Weise nicht habe sitzen bleiben wollen, habe C. nochmals zum Pfefferspray greifen müssen, was dann auch sofort Wirkung gezeigt habe (Verfahrensakten BA, Abgriff 12).
Auch unter der Annahme, dass der Gewalteinsatz bei der Intervention im Zug, die Fesselung und das Verbringen auf die Polizeistation als verhält- nismässig zu beurteilen sind, wofür hier Einiges spricht, so ist die Beurtei- lung des weiteren Gewalteinsatzes auf der Polizeistation (Pfefferspray ge- gen den gefesselten Beschwerdeführer) mit Bezug auf die rechtliche Beur-
teilung (Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO) weniger eindeutig. Dies gilt ver- stärkt für allfällige Schläge gegen den Kopf des Beschwerdeführers.
4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Einstellung ohne Durchführung staatsanwaltlicher Einvernahmen der Protagonisten und Klä- rung der Frage des Hämatoms am Kopf des Beschwerdeführers hier ver- früht war. Auch unter diesem Titel wäre die Einstellung aufzuheben gewe- sen. Diese Untersuchungshandlungen, konkret insbesondere die Einver- nahme durch den Staatsanwalt, sind noch nachzuholen (s. einschränkend supra Ziff. 2.4).
5.2 Gemäss Art. 56 lit. f StPO hat in den Ausstand zu treten, wer aus anderen Gründen (als diejenigen in Art. 56 lit. a - e StPO), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Für die Frage der Unparteilichkeit des Staatsanwalts gelten für das Vorverfahren die Grundsätze, welche das Bundesgericht zum Ausstand des altrechtlichen Untersuchungsrichters entwickelt hat (BGE 138 IV 142 E. 2.2.1). Im Vorverfahren findet die Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel keine Anwendung, sondern es gilt der Grund- satz "in dubio pro duriore" (BGE 137 IV 219 E. 7.3; 138 IV 86 E. 4.2). Der Staatsanwalt hat im Vorverfahren bei allem Ermessenspielraum eine ge- wisse Unparteilichkeit an den Tag zu legen; es besteht eine Verpflichtung zur Objektivität (KELLER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 56 N 38). Dies gilt gleichermassen für die Unparteilichkeit zu Gunsten wie zu Lasten einer Partei. Dabei vermag eine auf den aktuellen (hier ungenügend ermit- telten) Verfahrensstand abgestützte vorläufige Beurteilung und Bewertung für sich keine Vorverurteilung oder Befangenheit zu begründen (Urteil des
Bundesgerichts 1P.135/2002 vom 10. Juni 2002, E. 3 mit Verweis auf BGE 127 I 196 E. 2d).
Vorliegend haben wir es allerdings nicht mit einer vorläufigen, sondern qua Einstellung mit einer definitiven Beurteilung zu tun. Bei der Einstellung übt der Staatanwalt eine Aktivität rechtsprechender Art aus, was eine im Ver- gleich zur anklagenden Tätigkeit erhöhte Unabhängigkeit und Unparteilich- keit erfordert (Urteil des Bundesgerichts 1B_282/2008 vom 16. Janu- ar 2009, E. 2.2). Die Anforderungen an die Unparteilichkeit sind damit gleich wie beim Richter (KELLER, a.a.O., Art. 56 N 39 mit Verweis auf PITTELOUD, Code de procédure pénale suisse, Zürich 2012, N 114). Verfah- rens- oder Einschätzungsfehler, selbst eigentliche Fehlentscheide in der Sache begründen für sich ebenfalls noch keine Befangenheit der in der Strafbehörde tätigen Personen. Der Rückschluss aus Verfahrensfehlern auf mangelnde Objektivität zulasten der einen oder anderen Partei ist an sich nicht zulässig, denn Verfahrensfehler oder Fehleinschätzungen kommen auf allen Ebenen der Justiz vor (KELLER, a.a.O., Art. 56 N 44). Für die An- nahme von Voreingenommenheit muss es sich vielmehr um besonders schwere oder wiederholte Fehlleistungen bzw. Irrtümer handeln, die als schwere Verletzung der Richterpflichten gelten müssen (BGE 138 IV 142 E. 2.3).
5.3 Zwar hat der Staatsanwalt im vorliegenden Fall die erforderlichen Untersu- chungshandlungen nicht vorgenommen und einen verfrühten Entscheid ge- troffen, indessen kann allein gestützt darauf nicht angenommen werden, dem Staatsanwalt mangle es an der erforderlichen (inneren) Objektivität bzw. er sei nicht gewillt oder fähig, die Untersuchung ordnungsgemäss und fair durchzuführen. Der vorliegende Fall ist hinsichtlich vorzeitiger Festle- gung nicht mit dem BGE 138 IV 142, insbesondere E. 2.4 zugrunde liegen- den Fall gleichzusetzen. Der Vorwurf der Befangenheit ist daher zu Unrecht erhoben worden. Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist aufzuheben und das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 wegen Amtsmissbrauch, Tätlichkeit bzw. einfacher Körperverletzung, Drohung im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. Das Ausstandsgesuch ist demgegenüber abzuweisen.
Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung durchgedrungen, das Ausstandsgesuch ist abzuweisen.
Er hat damit im Verfahren überwiegend obsiegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu einem Viertel zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist damit auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Be- schwerdeführer Fr. 1'500.-- aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Einstellungsverfü- gung vom 26. Juni 2014 wird aufgehoben. Das Strafverfahren gegen die Be- schwerdegegner 2 und 3 wegen Amtsmissbrauch, Tätlichkeit bzw. einfacher Körperverletzung und Drohung ist im Sinne der Erwägungen weiterzuführen.
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'500.-- aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 11. Dezember 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.