Verfügung vom 11. April 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
Rechtsanwältin A., vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführerin
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS SOLOTHURN, Strafkammer,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 4.1
Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 17. Oktober 2012 erkannte das Amtsgericht von Dorneck- Thierstein in Sachen B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin A., Fol- gendes (Verfahrensakten, S. 419 ff.):
"1. B. hat sich schuldig gemacht, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, begangen im Zeit- raum vom 15. Juli 2009 bis 31. Oktober 2009 sowie der mehrfachen Ver- abreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an ein Kind, begangen im Zeitraum von Ende 2008 bis 31. Oktober 2009.
B. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, davon 21 Mo- nate bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren.
Die von der Privatklägerin gegenüber B. geltend gemachte Schadener- satzforderung wird abgewiesen.
B. hat der Privatklägerin jedoch eine Genugtuung in Höhe von CHF 10’000.00 zu bezahlen.
Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30.03.2011 beschlagnahmte persönliche Tagebuch der Privatklägerin (in den Verfahrensakten) ist dieser nach Rechtskraft des Urteils herauszuge- ben.
Die Entschädigung für den der Privatklägerin durch Advokat C., Basel, ab 25.01.2011 geleisteten unentgeltlichen Rechtsbeistand wird auf CHF 9’957.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zu- folge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, 4500 Solo- thurn, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren gegenüber B., sobald es dessen wirtschaftli- che Verhältnisse erlauben.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B., Rechtsanwältin A., Solothurn, wird auf CHF 15’574.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichts- kasse, 4500 Solothurn, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforde- rungsanspruch des Staates während 10 Jahren gegenüber B., sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
B. Gegen dieses erstinstanzliche Urteil meldete Rechtsanwältin A. am 25. Ok- tober 2012 die Berufung an. Gemäss der dreiseitigen Berufungserklärung an die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn (nachfolgend "OG SO") vom 25. Januar 2013 richtete sich die Berufung gegen das ge- samte erstinstanzliche Urteil. Beantragt wurde der Freispruch des Beschul- digten, die Zusprechung einer Genugtuung sowie einer Parteientschädi- gung. Auf die Zivilforderung der Geschädigten sollte zudem nicht eingetre- ten werden (Verfahrensakten, Berufungserklärung vom 25. Januar 2013).
C. Der Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn und die Privatklägerin ver- zichteten auf eine Anschlussberufung (Verfahrensakten, Schreiben des Oberstaatsanwaltes vom 1. Februar 2013 und Schreiben von Advokat C. vom 6. Februar 2013). In der Hauptverhandlung des Berufungsverfahrens vom 27. November 2013 reichte Rechtsanwältin A. ihre Kostennote ein. Sie verlangte eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung von B. von Fr. 5'554.40, bestehend aus Honorar Fr. 5'055.-- (28.08 Stunden zu Fr. 180.--), Auslagen Fr. 88.-- und Fr. 411.40 MwSt., exklusive Entschädi- gung für die Hauptverhandlung vom 27. November 2013 (act. 2.1, S. 6; Verfahrensakten, Kostennote von Rechtsanwältin A. vom 26. Novem- ber 2013).
D. Mit Urteil vom 27. November 2013 erkannte das OG SO Folgendes (act. 2.1):
"1. B. wird vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfa- chen sexuellen Handlungen mit einem Kind, beides angeblich begangen in der Zeit vom 15. Juli 2009 bis zum 31. Oktober 2009, und des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, begangen in der Zeit von ca. Ende 2008 bis zum 31. Oktober 2009, freigesprochen.
Der Staat Solothurn hat B. als Genugtuung den Betrag von CHF 1'000.00 auszurichten, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 17. Oktober 2012 wurde die von der Privatklägerin gegenüber B. geltend gemachte Schadenersatzforderung abgewiesen.
Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin gegenüber B. wird abge- wiesen.
Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 17. Oktober 2012 ist das mit Verfügung der Staats- anwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. März 2011 beschlagnahmte persönliche Tagebuch der Privatklägerin (in den Verfahrensakten) nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.
Gemäss der in diesem Punkte rechtskräftigen Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 17. Oktober 2012 wurde die Ent- schädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin, Ad- vokat C., Basel, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9’957.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirt- schaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Es besteht kein Rückforde- rungsanspruch des Staates gegenüber B.
Gemäss der in diesem Punkte rechtskräftigen Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 17. Oktober 2012 wurde die Ent- schädigung für die amtliche Verteidigerin von B., Rechtsanwältin A., Solo- thurn, auf CHF 15’574.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezah- len. Es besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber B.
Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklä- gerin, Advokat C., Basel, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 2’673.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Es besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates.
Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von B., Rechtsanwäl- tin A., Solothurn, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 4’193.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solo- thurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Es besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates.
E. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 erhebt Rechtsanwältin A., vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, bei diesem Gericht Beschwerde gegen den obgenannten Entschädigungsentscheid des OG SO betreffend ihres Honorars als amtliche Verteidigerin von B. Sie stellt folgenden Antrag (act. 2):
"1. In Abänderung von Ziffer 9 des Urteils des Obergerichts des Kantons So- lothurn vom 27. November 2013 sei das Honorar der amtlichen Verteidigung auf Fr. 5'723.-- festzusetzen.
F. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2014 beantragt das OG SO die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Die Beschwerdeführerin hält in der Replik sinngemäss an der Beschwerde fest (act. 8), was dem OG SO mit Schreiben vom 5. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCKSTUHL, Basler Kom- mentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 19; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gal- len 2010, n. 9 ad art. 135 CPP). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts [nachfolgend "Botschaft"], BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange- messenheit (lit. c).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als amtliche Verteidigerin von B. durch den an- gefochtenen Entschädigungsentscheid in dem Sinne beschwert, als da- durch die von ihr geltend gemachte Entschädigung für ihre im Verfahren vor dem OG SO geleisteten Bemühungen teilweise verweigert wurde (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2 m.w.H.). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerechte Be- schwerde einzutreten ist.
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521). Nachdem der Streitwert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.-- nicht erreicht, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (siehe auch schon die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2012.172 vom 31. Mai 2013, E. 2; BB.2012.37 vom 10. August 2012, E. 2; BB.2012.64 vom 30. Ju- li 2012, E. 1.1; BK.2011.20 vom 3. April 2012).
3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons ent- schädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die für den Kanton Solothurn einschlägigen Bestimmungen finden sich im Gebührentarif des Kantons Solothurn vom 24. Oktober 1979 (BGS 615.11; nachfolgend "GT/SO"). Die Regeln zur Bestimmung der Verteidiger- und Parteientschädigungen im Strafverfahren sind in § 177 GT/SO festgehal- ten. Demnach setzt der Richter die Entschädigung der privat bestellten Ver- teidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Auf- wand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung er- forderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Ein- reichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote einge-
reicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen (Abs. 1). Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten beträgt 230-330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind, wobei § 3 GT/SO analog anwendbar ist (Abs. 2). Der Stundenansatz für die Be- stimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer (Abs. 3).
3.2 Mit Kostennote vom 26. November 2013 verlangte die Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung von B. von Fr. 5'554.40, bestehend aus Honorar Fr. 5'055.-- (28.08 Stunden zu Fr. 180.--), Auslagen Fr. 88.-- und Fr. 411.40 MwSt. (exklusive Entschädigung für die Hauptver- handlung vom 27. November 2013). Die Beschwerdegegnerin hielt den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitsaufwand für übersetzt und kürzte diesen auf 21.08 Stunden. Die Kürzung wurde wie Folgt be- gründet (act. 2.1, S. 31):
"Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung wurden 10 Stunden geltend gemacht (25./26.11.2013). Da im Berufungsverfahren keine weiteren Be- weiserhebungen zu verarbeiten waren, erscheint dieser Aufwand als über- setzt. Für die Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil wurden separat 4 Stunden geltend gemacht (21.1. und 22.11.2013). Für die Vorbe- reitung der Berufungsverhandlung sind insgesamt 3.5 Stunden zu streichen. Für die Vorbereitung der Instruktion des Klienten und die zwei Instruktionen wurden insgesamt 3 Stunden geltend gemacht. Auch hier ist anzumerken, dass im Berufungsverfahren nichts Neues hinzukam. Der zu entschädigende Aufwand ist auf 1.5 Stunden zu kürzen. Für die Festlegung der Verteidi- gungsstrategie und Aktenstudium wurden 7 Stunden geltend gemacht (22.1/150 Minuten, 7.11/190, 22.11./80). Auch hier gilt, dass sich für das Be- rufungsverfahren gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren keine neue Ausgangslage ergab und keine umfangreichen Akten hinzukamen. Dieser Aufwand ist um 3 Stunden zu kürzen. Schliesslich wurden Kanzleiaufwen- dungen im Umfang von 25 Minuten geltend gemacht, welche nicht separat zu entschädigen sind. Insgesamt ist der geltend gemachte Aufwand von 28.08 Stunden um 8.5 Stunden zu kürzen. Für die Hauptverhandlung sind 1.5 Stunden zu entschädigen, womit sich ein mit CHF 180.00 pro Stunde (177 Abs. 3 GebT; Entscheid des Bundesgerichts 6B_151/2013 vom 26. September 2013) zu entschädigender Aufwand von 21.08 Stunden ergibt".
3.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Kürzung ihres geltend gemachten Aufwandes um 8.5 Stunden. Der angewendete Stundenansatz wird nicht gerügt (act. 2, S. 2). Sie macht geltend, dass sie lediglich die Stunden auf dem Honorarnachweis aufgelistet habe, welche sie für eine sorgfältige und pflichtgemässe Verteidigung als notwendig erachtet habe. Nach dem ers- ten Urteil habe sie nicht darauf vertrauen können, dass das OG SO den erstinstanzlichen Entscheid des Einzelrichters korrigiere. Vielmehr sei es zur Erfüllung der Berufspflichten unverzichtbar gewesen, nach dem Vorlie- gen des erstinstanzlichen Urteils eine neue Lagebeurteilung vorzunehmen und die Verteidigungsstrategie von Grund auf kritisch zu hinterfragen und zu überdenken (act. 2, S. 6).
3.4 Betreffend die einzelnen von der Beschwerdegegnerin vorgenommen Kür- zungen führt die Beschwerdeführerin aus, dass es als ungerechtfertigt und damit als Ermessensfehler erscheine, ihr für die Vorbereitung der Haupt- verhandlung 3.5 Stunden zu kürzen. Sie habe dafür zehn Stunden und 5 Minuten geltend gemacht. Darunter fallen die Befragung des Klienten, das Plädoyer (Beweiswertung, Konfrontationsanspruch, Auseinanderset- zung mit dem erstinstanzlichen Urteil) sowie die Ausarbeitung der Plädoyernotizen. Die Hauptverhandlung sei eine öffentliche gewesen, so- wohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Privatklägerschaft hätten daran teilgenommen (act. 2, S. 6).
Durch die Kürzung ihres für die Instruktion des Mandaten geltend gemach- ten Arbeitsaufwandes von 3 auf 1.5 Stunden verlange das OG SO im Er- gebnis, dass sie als Verteidigerin ihre berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten verletze. Wegen der Bedeutung des Falles für ihren Mandanten, dessen Unerfahrenheit und dessen Schock wegen dem erstinstanzlichen Urteil, seien bereits die von ihr geforderten drei Stunden als eher knapp bemes- sen zu beurteilen. Sie hätte B. insbesondere auf mögliche Fragen des Ge- richts, der Staatsanwaltschaft, des Vertreters der Privatklägerin, der Vertei- digung sowie auf ein allfälliges letztes Wort vorbereiten müssen (act. 2, S. 7).
Betreffend die Kürzung des geltend gemachten Arbeitsaufwandes für die Festlegung der Verteidigungsstrategie und für das Aktenstudium von 7 auf 4 Stunden führt die Beschwerdeführerin aus, dass das erstinstanzliche Ur- teil für B. vernichtend gewesen sei. In solch einem Verfahren (Indizienpro- zess) seien Strategie und Aktenkenntnis von entscheidender Bedeutung. Weiter übersehe das OG SO, dass die beanstandeten zwei Positionen um fast ein Jahr auseinanderlägen (act. 2, S. 7 und 8).
Die Beschwerdeführerin rügt auch die Kürzung von 25 Minuten, welche das OG SO als nicht zu entschädigenden Kanzleiaufwand bezeichne. Bei die- ser Kürzung sei zudem nicht ersichtlich, welche Position der Kostennote die Beschwerdegegnerin als Kanzleiaufwand qualifiziere (act. 2, S. 8).
3.5 Auch wenn dieses Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition be- sitzt und damit die Entschädigung der Beschwerdeführerin grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhaltung. Als Sachgericht ist das OG SO am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. In Fällen, in denen es den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entspre- chend kürzt, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn es Bemühun- gen nicht honoriert hat, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Vertei- digers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhält- nis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 6B_120/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009, E 2.2 betreffend die Überprüfung der amtlichen Entschädi- gung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts). Bei der Beurteilung der konkreten Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzu- stellen. Obwohl die Entschädigung des amtlichen Anwalts gesamthaft ge- sehen angemessen sein muss, darf sie tiefer angesetzt werden als bei ei- nem privaten Rechtsanwalt (BGE 132 I 201 E. 7.3.4 S. 209; 122 I 1 E. 3a). Sie ist allerdings so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen - nicht bloss symbolischen - Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8.5 ff.).
3.6 Wie bereits oben dargelegt, hat das OG SO den von der Beschwerdeführe- rin geltend gemachten Arbeitsaufwand von 28.05 Stunden als übersetzt bezeichnet, und insgesamt um 8.5 Stunden gekürzt. Bei der Kürzung des geltend gemachten Arbeitsaufwandes für die Hauptverhandlung von 10 auf 6.5 Stunden, denjenigen für die Vorbereitung der Instruktion und die zwei Instruktionen des Klienten von 3 auf 1.5 Stunden sowie denjenigen für die Festlegung der Verteidigungsstrategie und das Aktenstudium von 7 auf 4 Stunden bewegt sich die Beschwerdegegnerin, als Sachgericht, welches am besten in der Lage ist, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühun- gen zu beurteilen, innerhalb des ihr zustehenden erheblichen Ermessens- spielraumes. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen nicht darzulegen, inwiefern Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Ob- liegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den von ihr geleisteten Diensten steht.
Betreffend die Kürzung von 25 Minuten, welche die Beschwerdegegnerin als Kanzleiaufwand qualifizierte, gilt es Folgendes festzuhalten: Zunächst ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als sie ausführt, dass aus dem Entschädigungsentscheid der Beschwerdegegnerin nicht ersicht- lich sei, welchen von ihr geltend gemachten Arbeitsaufwand diese als Kanzleiaufwand qualifiziere. Aus der Beschwerdeantwort geht hervor, dass es sich dabei um den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ar- beitsaufwand bezüglich Verfügungen des OG SO handle. Die Beschwerde- führerin hat im Zusammenhang mit dem Erhalt von fünf Verfügungen des OG SO jeweils einen Arbeitsaufwand von fünf Minuten geltend gemacht. Es handelt sich zwar bei diesen Verfügungen um sehr kurze Entscheide, bei welchen die Rechtsanwältin lediglich jeweils die Weiterleitung an den Klienten veranlasst hat, dennoch gebietet eine sorgfältige und pflichtge- mässe Vertretung zumindest das Lesen dieser Verfügungen durch die amt- liche Verteidigerin. Da dieser zu Recht geltend gemachte Arbeitsaufwand überhaupt nicht entschädigt wurde, obschon diese Bemühungen zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören, sind der Beschwer- deführerin zusätzlich 25 Minuten Arbeitsaufwand für die amtliche Verteidi- gung von B. zuzugestehen.
3.7 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Kürzung des Honorars in Ver- letzung des rechtlichen Gehörs erfolgt sei. Sie habe keine Gelegenheit ge- habt, sich zu den vorgenommen Kürzungen zu äussern. Zudem verletze die Vorinstanz die Begründungspflicht (act. 2, S. 2).
3.8 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt (BGE 124 I 49 E. 3a, 124 I 241 E. 2).
3.9 Rechtsanwältin A. hat ihre Kostennote bei der Hauptverhandlung vor dem OG SO eingereicht, wobei diese unbestrittenermassen als Grundlage für die Festsetzung ihrer Entschädigung diente. Da Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch verleiht, zur beabsichtigten Begründung des Entschädigungsent- scheides vorweg Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 2), hat das OG SO, indem es der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gab, sich vorweg zu den vorge- nommen Kürzungen zu äussern, den Anspruch auf das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt.
Weiter ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Verletzung der Begrün- dungspflicht vorliegen soll. Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtete vorliegend das OG SO, seinen Entscheid wenigstens summarisch zu begründen. Hat der amtliche Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das Gericht, wenn es diese nicht unbesehen übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen hat, weshalb es welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt hält (Urteil 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin begründete die vor- genommenen Kürzungen damit, dass im Berufungsverfahren keine weite- ren Beweiserhebungen zu verarbeiten waren, im Berufungsverfahren nicht Neues hinzu kam, die Ausgangslage des Berufungsverfahrens gleich war wie diejenige des erstinstanzlichen Verfahrens und keine umfangreichen Akten im Berufungsverfahren hinzu kamen. Weiter qualifizierte sie geltend gemachten Arbeitsaufwand als nicht zu entschädigenden Kanzleiaufwand. Sie hat somit kurz ihre Überlegungen genannt, von denen sie sich hat lei- ten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Folglich ist sie damit ihrer Verpflichtung aus Art. 29 Abs. 2 BV nachgekommen.
3.10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Der Entschädigungsentscheid (Ziffer 9 des Urteilsdispositivs) ist aufzuheben. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von B. durch Rechtsan- wältin A. ist auf Fr. 4'268.-- festzusetzen (Fr. 4’193.00 zuzüglich 25 Minuten zu Fr. 180 pro Stunde).
4.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt praktisch vollständig, weswegen ihr die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- zur Bezahlung aufzuerlegen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen im vorliegen- den Beschwerdeverfahren.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Die angefochtene Ziffer 9 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom
November 2013 wird aufgehoben. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von B. durch Rechtsanwältin A. wird auf Fr. 4'268.-- festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen.
Bellinzona, 15. April 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.