BB.2013.9

Beschluss vom 25. Februar 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO); Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 3.9

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

  • die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") gegen A. eine Untersuchung wegen des Verdachts der Veruntreuung, evtl. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, und der Geldwäscherei führt (act. 3.1);

  • für dieses Verfahren Rechtsanwalt B. mit Verfügung vom 24. März 2011 als amtlicher Verteidiger von A. eingesetzt wurde (act. 3.1 S. 1);

  • A. persönlich am 12. Januar 201 (recte: 21. Januar 2013, act. 1 S. 2 sowie act. 1.1) den Wechsel seines amtlichen Verteidigers beantragte; er dies damit begründete, von seinem amtlichen Verteidiger nicht korrekt über Be- weisabnahmen und den Verlauf der Untersuchung informiert worden zu sein und dieser zudem zusätzlich ein privates Honorar verlange (act. 3.1 S. 1);

  • die BA mit Schreiben vom 21. Januar 2013 dem amtlichen Verteidiger bis am 25. Januar 2013 Frist zur Stellungnahme ansetzte (act. 3.1, act. 1.3);

  • der amtliche Verteidiger mit Schreiben vom gleichen Tag antwortete, darin ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis feststellte und um Entlassung aus dem amtlichen Mandat ersuchte (act. 1.3);

  • offenbar die BA dem amtlichen Verteidiger am 22. Januar 2013 einen bal- digen Entscheid in dieser Frage ankündigte und mit Schreiben vom 25. Ja- nuar 2013 präzisierte, hierüber erst nach Durchführung der lange geplanten Schlusseinvernahmen zu entscheiden (act. 3.1 S. 2);

  • A. von der BA erneut den Wechsel des Verteidigers verlangte und ankün- digte, bei dieser Sachlage nicht an seiner Schlusseinvernahme vom 4. Feb- ruar 2013 teilnehmen zu können (E-Mail und Schreiben vom 31. Janu- ar 2013); die BA gleichentags (mit Fax an den amtlichen Verteidiger) fest- stellte, dass eine korrekte Verteidigung vorliege und an Zeitplan und Ein- vernahme festgehalten werde (act. 1.5);

  • die BA mit Verfügung vom 6. Februar 2013 die Gesuche um Entlassung aus dem amtlichen Mandat ablehnte (act. 3.1);

  • dem vorgreifend, A. persönlich schon mit Eingabe vom 1. Februar 2013 bei der Aufsichtsbehörde der BA Beschwerde einreichte, worin er im Wesentli- chen seine oben dargelegten Gründe ausführte; er weiter beanstandete, dass sich die BA weigere, ihm mittels formeller Verfügung einen anderen

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Verteidiger beizustellen, was dem zuständigen Staatsanwalt persönlich zum Vorwurf gereiche;

  • nach der Überweisung zuständigkeitshalber das hiesige Gericht über die ihm vorzulegenden Rügen befindet;

  • A. damit sinngemäss neben dem Wechsel seines Verteidigers auch eine Rechtsverzögerung respektive Rechtsverweigerung geltend macht (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO);

  • die BA mit Stellungnahme vom 14. Februar 2013 beantragte, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit einzutreten ist und im Anhang hierzu ihre Verfügung vom 6. Februar 2013 ins Recht legt (act. 3 und 3.1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • die Rügen des Beschwerdeführers, soweit sie eine Rechtsverzöge- rung/Rechtsverweigerung geltend machten, mit dem Erlass der Verfügung vom 6. Februar 2013 gegenstandslos geworden sind;

  • es den Rügen, soweit sie die materielle Angezeigtheit eines Verteidiger- wechsels dartun, an einem gültigen Anfechtungsobjekt gebricht (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), da hierüber erst nach Anhebung der Be- schwerde überhaupt verfügt wurde (nach einem Zeitplan, welcher dem Be- schwerdeführer im Übrigen bekannt sein musste);

  • insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;

  • sich die Beschwerde mit diesem Befunde als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO erweist, weshalb die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf einen Schriftenwechsel verzichtet;

  • wer unterliegt für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zahlungspflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO);

  • soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wird der Beschwerdeführer unterliegt und kostenpflichtig wird;

  • bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit im Rechtsmittelverfahren in erster Li- nie kostenpflichtig wird, wer diese verursacht hat (TPF 2011 31 und Ent-

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scheid des Bundesstrafgerichts BB.2012.122 vom 7. November 2012, S. 4 [bei beiden wurde die Beschlagnahme im Laufe des Verfahrens von der Vorinstanz aufgehoben]; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.122 vom 14. November 2011 [nachträgliche Gutheissung eines Verschiebungs- gesuchs]);

  • wenn sich dies nicht feststellen lässt, für das Unterliegen in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen ist und zwar aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_68/2009 vom 8. Mai 2009, E. 4 sowie DOMEISEN, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 428 StPO N. 14; Entscheide des Bundesstrafge- richts BB.2011.124 vom 25. Juni 2012, BB.2011.122 vom 14. Novem- ber 2011, BB.2011.38 vom 12. Juli 2011);

  • in dieser Hinsicht eine summarische Prüfung ergibt, dass die BA zu keinem Zeitpunkt Zweifel aufkommen liess, dass und wann sie über den Verteidi- gerwechsel befinden werde und alle Verfahrenshandlungen behände vor- genommen hat;

  • demzufolge weder Rechtsverzögerung noch Rechtsverweigerung ersicht- lich sind, sich der erhobene Vorwurf mithin als ungerechtfertigt erwiesen hätte und der Beschwerdeführer folglich ohne Eintritt der Gegen- standslosigkeit mutmasslich unterliegen wäre;

  • der Beschwerdeführer daher auch insoweit kostenpflichtig wird;

  • somit der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Soweit darauf eingetreten wird, wird die Beschwerde zufolge Gegenstands- losigkeit als erledigt abgeschrieben.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 25. Februar 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt B.
  • A.
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2013.9
Entscheidungsdatum
25.02.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026