Beschluss vom 3. Juli 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Akteneinsicht (Art. 99 StPO); Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 3.7 5
Sachverhalt:
A. A. reichte mit Schreiben vom 11. November 2011 Anzeige gegen unbe- kannte Bedienstete des Bundes ein; gleichzeitig forderte er Schadenersatz (Verfahren SV.11.0190). Er zeigte Fehlverhalten eines Bundesangestellten an, begangen in einem offenbar am 31. März 2004 eingestellten Strafver- fahren der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") Nr. BA/1996/078 (act. 6 S. 1 f., act. 1 S. 2, act. 1.3., act. 3.1; Geschäftsnummer VU.2000.1 des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts).
B. A. wurde am 21. Februar 2012 als Privatkläger einvernommen. Er stellte am 3. Mai 2012 ein Gesuch um Einsicht in die Akten des Verfah- rens SV.11.0190, dem am 10. Mai 2012 entsprochen wurde (act. 6.1, act. 6.2).
C. Auf entsprechenden Antrag eines Staatsanwaltes des Bundes beschloss die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, einen ausserordentli- chen Staatsanwalt einzusetzen. Zugleich sei für die Einleitung der Strafun- tersuchung eine Ermächtigung des EJPD nach Art. 15 des Verantwortlich- keitsgesetzes erforderlich (vgl. act. 1.7 Schreiben der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft vom 23. Januar 2013; act. 6 S. 2).
D. Mit Schreiben vom 13. Juli 2012 (act. 1.2), erneuert am 12. Oktober 2012, 8. Januar 2003 sowie 18. Januar 2013 (act. 1.4, 1.5, 1.6), ersuchte der Rechtsvertreter von A. unter anderem um Akteneinsicht in die Verfahrens- akten BA/1996/078.
E. Mit Beschwerde vom 13. Mai 2013 (act. 1) beantragt A.:
"Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, einen Entscheid betreffend dem Aktenein- sichtsgesuch vom 13. Juli 2012 zu fällen. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse."
Die BA beantragt in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2013 sinngemäss, die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei gutzuheissen. Abzuweisen sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Akteneinsicht (act. 6
S. 4). Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu- gestellt (act. 7).
Auf einen weiteren Schriftenwechsel wurde verzichtet.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde gerügt werden können namentlich auch eine Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (vgl. Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), wobei die Beschwerde diesfalls an keine Frist gebunden ist (Art. 396 Abs. 2 StPO).
1.2 Eine Abschreibung der Beschwerde hat dann zu erfolgen, wenn die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird. In einem solchen Fall fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 554, 244; Verfügung des Bundesge- richts 2C.140/2012 vom 2. August 2012, E. 3.1). Die BA beantragt insoweit die Gutheissung der Beschwerde, als das Ak- teneinsichtsgesuch nicht an die Aufsichtsbehörde hätte weitergeleitet wer- den, sondern formell behandelt werden müssen (act. 6 S. 2). Dies, da noch kein ausserordentlicher Staatsanwalt ernannt worden sei (act. 6 S. 3), der Einsicht hätte gewähren können. 1.3 Da die BA als Beschwerdegegnerin diesbezüglich ihre Zuständigkeit aner- kennt und die Gutheissung der Beschwerde beantragt, ist der Verfahrens- gegenstand nicht mehr strittig. Was Satz 1 des Antrags des Beschwerde- führers betrifft ("Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, einen Entscheid betreffend dem Akteneinsichtsgesuch vom 13. Juli 2012 zu fällen."), wäre
die Beschwerde durch Anerkennung gegenstandslos geworden und daher als erledigt abzuschreiben. 1.4 Im Folgenden ist jedoch die sachliche Zuständigkeit der Beschwerdekam- mer näher zu prüfen. Die Beschwerde ist auf jeden Fall von Amtes wegen und mit freier Kognition soweit zu behandeln, als die Beschwerdekammer über ihre eigene Zuständigkeit entscheidet (GUIDON, a.a.O., N. 546 f.).
2.1 Die Frage der sachlichen Zuständigkeit stellt sich, da die BA unter Anru- fung von SCHMUTZ, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 101 StPO N. 4 und Art. 103 StPO N 2 auf die Beantwortung der Anfrage das Datenschutzge- setz angewendet sehen will. Dabei stellte sie die Zuständigkeit der Be- schwerdekammer nicht in Frage. In der Tat ist die Beschwerdekammer zu- ständig für Beschwerden u.a. gegen Verfügungen und Verfahrenshandlun- gen der Staatsanwaltschaft des Bundes (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Entscheidend für die Zuständigkeit ist vorliegend die Auslegung von Art. 99 StPO, wonach sich nach Abschluss des Verfah- rens das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechts- schutz nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen richten. 2.2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, welche persönliche Daten der Ge- suchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlich- keitsprinzip der Verwaltung (SR 152.3; Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (SR 235.1; DSG). Gewissermassen als Gegenstück zu Art. 99 StPO sieht Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG vor, dass es nicht gelte für hängige Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staats- und verwaltungs- rechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren (Urteil des Bundesgerichts 4A.688/2011 vom 17. April 2012, E. 4.2 f. m.w.H.; BELSER/EPINEY/WALDMANN, Datenschutzrecht, Bern 2011, S. 661; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 1085 S. 1160-1163; Urteil der Eidgenössischen Daten- schutzkommission vom 10. Januar 1997, VPB 62.40 E. 3 ee). Neben ihrer Tätigkeit als Strafverfolgungsbehörde ist die BA ihrer staatsrechtlichen Stel- lung nach eine administrative Behörde (Botschaft vom 23. März 1988 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, BBl 1988 II 413 S. 443) und dem DSG unterstellt.
Während Art. 99 StPO mit dem Begriff des abgeschlossenen Verfahrens auf die Rechtskraft von Entscheiden verweist (FIOLKA, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 99 StPO N. 3, 4; SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 619; BRÜSCHWEILER, in Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, Zürich 2010, Art. 99 StPO N. 1), ist die Frage der Hängig- keit bei Strafverfahren (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG) wenig geklärt (so BEL- SER/EPINEY/WALDMANN, a.a.O., S. 662 mit Verweis auf das Gutachten des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten vom 12. Juni 2001, VPB 65.98, Frage 4; Urteil vom 28. Mai 1998 der Eidgenössischen Datenschutzkom- mission, VPB 64.69, E. 3). 2.3 Demnach richtet sich im vorliegenden Fall die Akteneinsicht zwischen der Eröffnung des Strafverfahrens bis zur Beendigung desselben nach der StPO. Gemäss der neuen StPO eröffnet die BA die Untersuchung mittels Verfügung (Art. 309 Abs. 2 StPO; OMLIN, Basler Kommentar, Zürich 2011, Art. 309 N. 9), für die Beendigung des Verfahrens ist die Rechtskraft mass- gebend, unter anderem auch diejenige der Einstellungsverfügung. Dies führt aus folgenden Gründen zu Unklarheiten: Währenddem eine rechtskräftige Einstellungsverfügung zwar einem freisprechenden Endent- scheid gleichkommt (Art. 320 Abs. 4 StPO), kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren jederzeit wieder aufnehmen, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die sich nicht aus den früheren Akten er- geben (Art. 323 Abs. 1 lit. b StPO). Diese Möglichkeit der Wiederaufnahme endet erst, wenn die Tat verjährt (Art. 97-101 StGB, sofern kein milderes äl- teres Recht anzuwenden ist). Dementsprechend sind nach StPO (Art. 103 Abs. 1) die Akten mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Voll- streckungsverjährung aufzubewahren. In diesem Sinn bleibt das Verfahren bis zum Verjährungseintritt "hängig". Andererseits geht aus Wortlaut, Materialien und Praxis zu Art. 99 StPO hervor, dass die Akteneinsicht nach rechtskräftiger Beendigung des Verfah- rens auf Grundlage des DSG erfolgt. Während über die Akteneinsicht zwar auf Grundlage der StPO entschieden wird (Anwendung von Art. 99 StPO), diese jedoch auf das DSG verweist, ist der Entscheid über die Aktenein- sicht bei abgeschlossenem Strafverfahren keine Verfügung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Damit fehlt die Möglichkeit, ihn mit strafprozes- sualer Beschwerde anzufechten (vgl. auch KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 393 N. 16 und N. 18, wo Art. 99 weder in der Positiv-, noch in der Negativliste aufgeführt ist).
2.4 In materiell-rechtlicher Hinsicht öffnet dies keine unüberwindlichen Lücken im Rechtsschutz, denn es bestehen prima facie keine Zweifel, dass vorlie- gend, in der Sprache des DSG, das Bearbeiten einer Sammlung von Per- sonendaten vorliegt und dieses daher einen Entscheid ermöglicht (Art. 3 lit. a, e und g DSG; Urteil des Bundesgerichts 4A.688/2011 vom 17. April 2012, E. 3/4; BELSER/EPINEY/WALDMANN, a.a.O., S. 421-429; ein- schränkend das Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2002 vom 27. Mai 2003, E. 1.2). Darüber hinaus hat die Rechtsprechung zu Art. 4 aBV und Art. 29 Abs. 2 BV erkannt, dass der Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden kann. Eine umfassen- de Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass der Betroffene oder ein Dritter Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsehe. Es sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung andererseits sorgfältig gegeneinander abzu- wägen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1P.240/2002 vom 18. Okto- ber 2002, E. 3 m.w.H.; BGE 113 Ia 1 E. 4; 122 I 153 E. 6a; 125 I 257 E. 3b; 126 I 7 E. 2a; 128 I 63 E. 3.1). Dieser verfassungsmässige Anspruch auf Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens geht über die Ga- rantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinaus. Die Konventionsbestimmung kann ausserhalb eines Verfahrens, das zivilrechtliche Ansprüche oder eine straf- rechtliche Anklage zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht angerufen werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2002 vom 27 Mai 2003, E. 3). Zur Sicherstellung der Koordination und Vermeidung von Widersprüchen wird der Entscheid über die Akteneinsicht nach DSG mit den Bestimmun- gen der StPO zu harmonisieren sein. So wird der Entscheid materiell unter anderem zu beachten haben, dass der Beschwerdeführer einerseits Be- schuldigter des eingestellten Strafverfahrens war und andererseits die Ak- teneinsicht für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens verlangt. Dies kann Fragen zum Zugang zu einem Gericht nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf- werfen. Beides kann jedoch auch bei der Interessenabwägung nach Art. 9 DSG berücksichtigt werden, weshalb auch unter diesem Gesichts- punkt die Anwendung des DSG sachgerechte Ergebnisse erlaubt. 2.5 Folglich ist vorliegend eine durch den Gesetzgeber vorgesehene Ausnah- me vom Rechtsmittelsystem der StPO gegeben. Der integrale Verweis von Art. 99 StPO auf das DSG gilt unter anderem für das Verfahren und den Rechtsschutz und damit die funktionelle Zuständig- keit, die Form des Ersuchens – wobei Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (SR 235.11;
VDSG) keine besondere Form vorsieht – und die Kosten(losigkeit). Der Entscheid ist innert der Behandlungsfrist von 30 Tagen nach Art. 1 Abs. 4 VDSG, gerechnet ab Eingang des vorliegenden Beschlusses, zu fäl- len. Insgesamt wird für den Entscheid der BA insbesondere die einschlägi- ge Praxis des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftrag- ten und des Bundesverwaltungsgerichts massgebend sein. Schliesslich hat auch die Rechtsmittelbelehrung auf Grundlage des DSG zu ergehen. Rechtsmittelinstanz in datenschutzrechtlichen Streitigkeiten ist in Anwen- dung von Art. 99 StPO und im Umkehrschluss zu Art. 23 Abs. 2 StPO nicht das Bundesstrafgericht. 2.6 Zusammenfassend fehlt dem Bundesstrafgericht die sachliche Zuständig- keit, um über die Beschwerde zu entscheiden.
Insgesamt ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Die BA wird innert 30 Tagen nach Eingang dieses Entscheides eine an- fechtbare Verfügung über das Gesuch um Akteneinsicht zu erlassen ha- ben.
Die Unzuständigkeit zufolge Unklarheit des Rechtsmittelweges ist von kei- ner Partei zu vertreten, weshalb die Gerichtskosten insoweit auf die Ge- richtskasse genommen werden (Art. 423 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist nach Art. 428 Abs. 4 StPO keine Gerichtsgebühr zu erheben.
Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Soweit das Gericht für seine Beschwerde unzuständig war, kann nicht von einem Obsiegen des Beschwerdeführers gesprochen werden. Der BA ist auf jeden Fall zuzurechnen, nicht über den Antrag entschieden zu haben. Da keine Partei die Unzuständigkeit zu vertreten hat, obsiegt der Be- schwerdeführer damit etwa zur Hälfte. Gemäss Art. 10 i.V.m. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]) wird das Honorar nach dem notwendigen Aufwand be- messen. Vorliegend erscheint ausgangsgemäss eine reduzierte und man- gels eingereichter Kostennote pauschale Entschädigung von Fr. 750.-- (inkl. MWSt.) angemessen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 750.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Bellinzona, 4. Juli 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.