Beschluss vom 13. September 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

  1. A. AG,

  2. B. AG,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Florian Bau- mann,

Beschwerdeführerinnen 1 und 2

gegen

  1. BUNDESANWALTSCHAFT,

  2. C., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Hohler,

  3. D.,

Beschwerdegegner 1 bis 3

Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 3.7 2+ 73

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Sachverhalt:

A. Am 11. Februar 2011 erhoben die A. AG sowie die B. AG bei der Bundes- anwaltschaft Strafanzeige gegen C., ein früheres Verwaltungsratsmitglied der B. AG, und dessen Ehefrau D. unter Beilage von diversen Dokumen- ten, unter anderem eines Schreibens von C. vom 9. November 2010 an das deutsche Finanzamt. Die Anzeigeerstatterinnen stellten den Hauptan- trag, es sei gegen die Verzeigten sowie eventuelle weitere beteiligte Per- sonen ein Strafverfahren wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) sowie allfälliger weiterer Delikte zu eröffnen (Verfahrensak- ten Bundesanwaltschaft, Ordner 1, pag. 05-00-0001 ff.). Unter anderem wurde den Verzeigten vorgeworfen, im Namen der durch sie geführten Ge- sellschaften E. AG und F. GmbH Informationen über den Aktionärskreis und die geschäftlichen Aktivitäten der A. AG sowie der B. AG betreffend den Vertrieb von Finanzdienstleistungen in Deutschland an deutsche Steu- erämter weitergegeben zu haben (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Ordner 1, pag. 05-00-0001 ff.).

B. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erteilte mit Verfügung vom 19. April 2011 die Ermächtigung zur gerichtlichen Verfolgung von C. und D. (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Ordner 1, pag. 01-00-0003 ff.). Am 25. Mai 2011 eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafuntersu- chung in oben erwähnter Angelegenheit wegen wirtschaftlichen Nachrich- tendienstes im Sinne von Art. 273 StGB (Verfahrensakten Bundesanwalt- schaft, Ordner 1, pag. 01-00-0006 ff.).

C. Mit Schreiben vom 9. November 2011 stellten die Anzeigeerstatterinnen der Bundesanwaltschaft zwei Schreiben der Verzeigten D. an die Deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie an die Staatsanwalt- schaft Chemnitz zu und konstituierten sich gleichzeitig als Privatklägerin- nen im Straf- und Zivilpunkt (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Ord- ner 1, pag. 15-01-0003).

D. Nach verschiedenen Ermittlungen wurde am 25. Juni 2012 den Parteien der Verfahrensabschluss mitgeteilt und diese aufgefordert, allfällige Be- weisanträge zu stellen.

Der Rechtsvertreter der Anzeigeerstatterinnen beantragte mit Schreiben vom 13. Juli 2012, das Verfahren sei nicht einzustellen und stattdessen seien weitere Einvernahmen mit C. durchzuführen. Sowohl der Tatbestand von Art. 273 StGB wie auch von Art. 162 Abs. 1 und 2 StGB seien erfüllt (act. 1.3 S. 2). Die Anzeigeerstatterinnen verwiesen neu auf den beigeleg-

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ten Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichtes Bergisch Gladbach vom

  1. Juni 2012, in welchem gestützt auf die Angaben der Verzeigten – oder detaillierten Denunziationen nach der Wortwahl der Anzeigeerstatterinnen – der Vorwurf der Verletzung des Gesetzes über das Kreditwesen erhoben werde (act. 1.3 S. 3).

Der Rechtsvertreter von C. liess sich innerhalb der angesetzten Frist nicht vernehmen.

E. Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 stellte die Bundesanwaltschaft das Straf- verfahren gegen C. und D. wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg.

F. Mit Eingabe vom 13. Mai 2013 erheben die A. AG (Beschwerdeführerin 1) und die B. AG (Beschwerdeführerin 2) Beschwerde gegen die Einstel- lungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 2. Mai 2013 (act. 1). Sie be- antragen die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Rückweisung der Strafsache zur Ergänzung der Untersuchung und Anklageerhebung an die Vorinstanz (act. 1 S. 3).

Die Bundesanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) verzichtet mit Schreiben vom 4. Juni 2013 auf eine Beschwerdeantwort und hält vollumfänglich an ihrer Einstellungsverfügung fest (act. 7). C. (Beschwerdegegner 2) lässt in seiner Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2013 den Antrag stellen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde vollum- fänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin- nen. Die Beschwerdeführerinnen seien sodann zu verpflichten, dem Be- schwerdegegner 2 eine angemessene Entschädigung zu bezahlen, even- tualiter sei sein amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen (act. 11). Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 reichte D. (Be- schwerdegegnerin 3) ihre Stellungnahme zur Beschwerde ein und bean- tragt die Abweisung der Beschwerde (act. 13). Alle Eingaben wurden in der Folge den Beschwerdeführerinnen und den weiteren Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 14).

Am 27. Juni 2013 machten die Beschwerdeführerinnen in Wahrnehmung des freiwilligen Replikrechts eine weitere Eingabe (act. 15).

Diese wurde den übrigen Parteien ebenfalls zur Kenntnis gebracht (act. 16). Die Beschwerdegegnerin 3 teilte mit Schreiben vom 7. Juli 2013, aus ihrer Sicht erübrige sich eine weitere Stellungahme (act. 17).

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G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die geschädigte Person ist dabei nach dem Wortlaut des Gesetzes gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (Urteil des Bundes- gerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.1). Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschä- digte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmit- telbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person ist nach konstanter Rechtsprechung anzusehen, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefähr- dung geschützt werden soll. Aus der dogmatischen Einordnung der Ge- fährdungsdelikte wird in Bezug auf die Geschädigtenstellung sodann gefol- gert, dass es bei bloss abstrakten Gefährdungsdelikten keine Geschädig- ten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gibt, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Deliktes doch konkret gefährdet (BGE 138 IV 258 E. 3.1.2 unter Hinweis auf GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011, Art. 115 N. 30 StPO).

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Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als geschädigt, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestands- mässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interes- sen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu ausführlich und mit zahlreichen Hinweisen auf Recht- sprechung und Literatur BGE 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3).

1.3 Der Beschwerdegegner 2 bestreitet die Beschwerdelegitimation der beiden Beschwerdeführerinnen. Letztere seien nicht Geheimnisträger der preisge- gebenen Informationen, selbst wenn diesen der Charakter eines Ge- schäftsgeheimnisses zukommen würde (act. 11 S. 5). Es fehle ungeachtet des Umstandes, ob diese von der Bundesanwaltschaft als Privatklägerin- nen zugelassen worden seien oder nicht, zum vornherein an einer Geschä- digtenstellung der beiden Beschwerdeführerinnen (act. 11 S. 6). Entschei- dend sei, dass die beiden Beschwerdeführerinnen durch die angezeigten und untersuchten angeblichen Straftaten in ihren Rechten nicht unmittelbar im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO verletzt worden seien. Sie hätten über- dies kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO (act. 11 S. 6).

Die Beschwerdeführerinnen halten dem entgegen, dass die Beschwerde- gegnerin 1 offensichtlich davon ausgegangen sei, dass sie grundsätzlich ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an den gemäss Strafanzei- ge verratenen Tatsachen aufgezeigt hätten (act. 15 S. 4 f.). Dementspre- chend seien sie vorbehaltlos als Privatklägerinnen betreffend die beanzeigten Straftaten akzeptiert worden. Damit gehe automatisch ihre Beschwerdelegitimation einher. Soweit der Beschwerdegegner 2 neu den Geheimhaltungswillen und das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerde- führerinnen anzweifle, sei darauf schon deshalb nicht einzutreten, weil die Beschwerdegegnerin 1 offensichtlich keine solchen Zweifel gehabt bzw. das Verfahren nicht aus diesem Grunde eingestellt habe (act. 15 S. 5). In einem weiteren Punkt bringen die Beschwerdeführerinnen vor, sie hätten bereits in der Strafanzeige deutlich die Eröffnung eines Strafverfahrens be- treffend Art. 271, 273 und 162 StGB verlangt. Es sei daher unzutreffend, wenn der Beschwerdegegner 2 sinngemäss vorbringe, mit Bezug auf die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 StGB hätten die Beschwerdeführerinnen keinen Strafantrag gestellt. Das Vorliegen ei- nes rechtsgültigen Strafantrages sei nie zur Debatte gestanden, vielmehr sei die Einstellung betreffend Art. 162 lediglich implizit und ohne jede Be-

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gründung erfolgt, weshalb die Einstellungsverfügung insoweit willkürlich sei. 1.4 Der Anzeigeerstatter ist nicht zur Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO le- gitimiert, auch nicht in Bezug auf Nichtanhandnahme- oder Einstellungsver- fügungen, sofern er nicht gleichzeitig geschädigt oder Privatkläger ist (s. PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozess- ordnung, Zürich/St. Gallen, 2011, S. 121 N. 294). Nach GUIDON unter Hin- weis auf die Rechtsprechung des Kantons St. Gallen darf einem Anzeige- erstatter, dem zwar die Legitimation zur Straf- oder Zivilklage fehlt, aber vorbehaltlos als Privatkläger zugelassen und auch als solcher behandelt worden ist, diese Rolle nachträglich nicht mehr abgesprochen werden, auch wenn sie ihm bei sachgerechter Beurteilung nicht hätte zuerkannt werden dürfen. GUIDON kommt gestützt auf diese kantonale Praxis zum Schluss, dass der an sich nicht legitimierte Anzeigeerstatter in einer sol- chen Konstellation gleichwohl zur Beschwerde legitimiert sei. Entscheidend sei für die Legitimation in diesem Fall der Umstand, dass durch die Zulas- sung als Privatkläger beim Anzeigeerstatter ein begründetes Vertrauen er- weckt worden sei (GUIDON, a.a.o. S. 122 N. 296, unter Hinweis auf NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, dargestellt am Beispiel des Kantons St. Gallen, 2. Aufl., Bern 2005, N. 1645). Nach der eidgenös- sischen StPO setzt die Parteirolle als Privatkläger die materiellrechtlich be- gründete Stellung als Geschädigter voraus. Steht fest, dass ein Anzeigeer- statter diese Voraussetzungen nicht erfüllt, lässt sich die Geschädigtenstel- lung auch nicht ersatzweise aufgrund seines Vertrauen in die ihm bisher eingeräumte Stellung begründen. In der Neuauflage von NIKLAUS OBER- HOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, findet der Sonderfall des als Privatkläger zugelassenen Anzeigeerstatters, der aber nicht Geschädigter ist, bei den beschwerdelegitimierten Personen denn auch keine Erwähnung mehr (s. N. 1546 bis 1556 und N. 1664 bis 1669).

Daraus folgt, dass die "Zulassung" der Beschwerdeführerinnen als Partei- kläger bei der Beschwerdegegnerin 1 nicht automatisch die Legitimation zur Beschwerde nach sich zieht, sondern im Einzelfall zu prüfen ist, ob sie als geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gelten.

1.5 Die Beschwerdeführerinnen fechten mit ihrer Beschwerde die Einstellungs- verfügung vom 2. Mai 2013 an. Die angefochtene Einstellungsverfügung bezieht sich auf die ausschliesslich wegen wirtschaftlichen Nachrichten- dienstes im Sinne von Art. 273 StGB eröffnete und ausschliesslich in Be- zug auf dieses Delikt geführte sowie eingestellte Strafuntersuchung (Ver- fahrensakten Bundesanwaltschaft, Ordner 1, pag. 01-00-0006 ff.).

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Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, sie hätten in ihrer Strafanzeige die Eröffnung eines Strafverfahrens auch betreffend Art. 271 und 162 StGB verlangt, beziehen sie sich damit nicht auf den Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung, weshalb im vorliegenden Be- schwerdeverfahren auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist. Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde haben die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang weder implizit noch explizit erhoben, weshalb ihr Einwand auch nicht zu Verfahrensweiterungen führt. Im Gegenteil argu- mentierten sie, die Einstellung betreffend Art. 162 StGB sei lediglich implizit und ohne Begründung erfolgt. Mit Bezug auf Art. 271 StGB ("Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung") sei lediglich am Rande bemerkt, dass den Beschwerdeführerinnen selbst im Falle einer Verletzung der betreffenden Strafnorm eine unmittelbare Betroffenheit von vornherein abzusprechen wäre (zur Beschwerdelegitimation des Einzelnen im Zusammenhang mit Art. 271 StGB s. Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2012.117 vom 5. Oktober 2012, E. 1.4 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Sie könnten somit auch in einem entsprechenden Strafverfahren nicht als Geschädigte auftreten und daher auch keine Par- teistellung erlangen.

Ob die Beschwerdeführerinnen zur Anfechtung der vorliegenden Einstel- lungsverfügung befugt sind, ist entgegen ihrer Annahme demnach lediglich im Zusammenhang mit der Strafnorm von Art. 273 StGB zu prüfen.

1.6 Art. 273 StGB ahndet ein Delikt gegen den Staat, wie das schon aus seiner Stellung im 13. Titel des Strafgesetzbuches ersichtlich wird. Des wirtschaft- lichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 StGB macht sich schuldig, "wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen" (Abs. 1), oder "wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer frem- den amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht" (Abs. 2). Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses ist nach der Rechtsprechung zu Art. 273 StGB weit auszulegen, da er nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens erfasst, an deren Geheimhaltung nach schweizerischer Auffassung ein schutzwürdiges Interesse besteht und die deshalb dem Ausland gegenüber geschützt werden sollen. Er un- terscheidet sich dadurch vom gleichlautenden Ausdruck in Art. 162 StGB (BGE 101 IV 177 S. 199 E. II.4.a). Im Unterschied zu Art. 162 setzt Art. 273 StGB zudem nicht voraus, dass der Täter eine gesetzliche oder vertragli- che Geheimhaltungspflicht verletzen muss (BGE 101 IV 177 S. 204 E. II.5).

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Art. 162 und 273 StGB schützen denn auch verschiedene Interessen sowie Rechtsgüter und stehen deshalb in echter Konkurrenz zueinander (BGE 101 IV 204; s. nachfolgend). Der wirtschaftliche Nachrichtendienst stellt per se ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar (BGE 98 IV 210) und der Nachweis einer Schädigung oder einer konkreten Gefährdung privater oder öffentlicher Interessen ist hiefür nicht erforderlich (TRECHSEL/VEST, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2013, 2. Aufl., Art. 273 N. 2, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Weder Wortlaut noch Sinn des Gesetzes sehen vor, dass die Preisgabe des Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnisses auch wirklich zu einer Schädigung oder Gefährdung der ma- teriellen Interessen des Geheimnisherrn geführt haben müsse (BGE 98 IV 209 E. 1c; MARKUS HUSMANN, Basler Kommentar, StGB II, 2013, 3. voll- ständig überarbeitete Aufl., Art. 273 StGB N. 8. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei Art. 273 die wirt- schaftliche Seite der Gebietshoheit sowie die schweizerische Volkswirt- schaft, welche durch Spionage- und Verratshandlungen gegen ein hiesiges Wirtschaftssubjekt mittelbar beeinträchtigt wird, als geschützte Rechtsgüter zu betrachten (HUSMANN, a.a.O., Art. 273 StGB N. 5 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). In BGE 71 IV 217 hielt das Bundesgericht klar fest, Art. 273 sei nicht zum Schutze der privaten Interessen aufgestellt, diese würden durch Art. 162 StGB geschützt. Im Verlauf seiner Rechtsprechung rückte das Bundesgericht immerhin das Interesse des betroffenen privaten Wirtschaftssubjekts in den Vordergrund (s. TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 N. 2, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Danach hat der Staat ein In- teresse daran, dass die unter seiner Gebietshoheit stehenden Personen gegen die Auskundschaftung und den Verrat von wirtschaftlichen Belangen geschützt seien (BGE 85 IV 141 und dort angeführte Entscheide). Wer ei- ner fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmungen oder deren Agenten ein Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnis preisgibt, beeinträchtigt schon dadurch die Interessen der nationalen Volkswirtschaft (BGE 74 IV 208 ff.), denn jeder schweizerische Geschäftsbetrieb bildet einen Teil der gesamten schweizerischen Wirt- schaft (BGE 98 IV 209 S. 210). In diesem Sinne hielt das Bundesgericht in BGE 74 IV 209 fest, dass der wirtschaftliche Nachrichtendienst für einen ausländischen Adressaten gleichzeitig sowohl die betroffene Privatunter- nehmung als auch die gesamtschweizerischen Interessen beeinträchtigt, was dessen Verfolgung durch den Staat rechtfertige.

1.7 Aus den vorstehenden Erwägungen des Bundesgerichts schloss GERBER (RUDOLF GERBER, Einige Probleme des wirtschaftlichen Nachrichtendiens-

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tes, in: ZStrR 1977, S. 257-307, S. 265), Art. 273 StGB diene umgekehrt auch diesem Einzelnen, wenn das Bundesgericht überzeugend dartue, die staatlichen Interessen mit der Beeinträchtigung der Interessen des Einzel- nen gefährdet oder verletzt würden. Der Auffassung dieses Autors zufolge seien das Schutzobjekt von Art. 273 nicht ausschliesslich die Landesvertei- digung im weitesten Sinn (Gebietshoheit, Volkswirtschaft), sondern auch, sozusagen als erwünschtes Nebenprodukt und nicht um ihrer selbst willen, die wirtschaftlichen Interessen des Privaten in der Schweiz gegenüber Be- einträchtigungsversuchen aus dem Ausland. Nach GERBER könnte inso- fern, vom Rechtsgut her gesehen, Art. 273 als eine Mehrzweckbestimmung bezeichnet werden (GERBER, a.a.O.; ohne eigene Kommentierung ange- führt in TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 N. 2).

MAZZUCCHELLI/POSTIZZI (a.a.O., Art. 115 N. 77 StPO) gehen nun unter Hinweis auf TRECHSEL/VEST, welche sich auf GERBER beziehen (s.o.), da- von aus, dass beim wirtschaftlichen Nachrichtendienst das betroffene Wirt- schaftssubjekt als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen ist. Diese Schlussfolgerung ist abzulehnen, weil sie der Grund- konzeption von Art. 273 StGB widerspricht, der – wie vorstehend ausge- führt – zum Schutz der öffentlichen Interessen und nicht derjenigen der Einzelnen aufgestellt worden ist, welche durch Art. 162 StGB geschützt werden. Auch wenn im Verlauf der Rechtsprechung zu Art. 273 StGB der Zusammenhang zwischen den staatlichen Interessen und den Interessen des betroffenen Wirtschaftssubjekts verstärkt hervorgehoben wurde, ändert dies nichts an dem durch Art. 273 StGB geschützten Rechtsgut. Schliess- lich können staatliche Interessen die Schutzwürdigkeit gegen den Willen des am Geheimnis Berechtigten begründen und so die Dispositionsfreiheit des Geheimnisherrn einschränken (HUSMANN, a.a.O., Art. 273 StGB N. 3., mit Hinweisen). In diesen Fällen ist die Preisgabe von Informationen ins Ausland selbst dann von Art. 273 StGB erfasst, wenn eine Geschäftsge- heimnisverletzung nach Art. 162 StGB nicht vorliegt (HUSMANN, a.a.O., Art. 273 StGB N. 3. mit Hinweisen). Es ist zwar richtig, dass Art. 273 StGB nach THOMAS HOPF, auf den sich die Beschwerdeführerinnen berufen, Elemente aufweise, die geradezu in Richtung Antragsdelikt zeigen würden (HOPF, in Basler Kommentar, StGB II, 2007, 2. Aufl., Art. 273 StGB N. 25). Dieser Kommentar erfolgte indes nicht in Bezug auf das geschützte Rechtsgut von Art. 273, sondern im Zusammenhang mit der Ausgestaltung von Art. 273 StGB als Offizialdelikt. Diesbezüglich betonte HOPF, dass ein Strafverfahren gegen den Willen oder ohne Unterstützung des betroffenen Geheimnisherrn über kurz oder lang sich praktisch undurchführbar erweise (a.a.O.). Ist der Staat Träger des geschützten Rechtsguts, sind die betrof- fenen Wirtschaftssubjekte durch den wirtschaftlichen Nachrichtendienst le-

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diglich mittelbar betroffen (s. Urteil des Bundesgerichts 8G.125/2003 vom 9. Dezember 2003, E. 1, zu Art. 271 StGB). Mit andern Worten vermag der wirtschaftliche Nachrichtendienst demnach nicht, die Beschwerdeführerin- nen 1 und 2 unmittelbar in deren Rechten zu verletzen oder zu beeinträch- tigen.

Nach dem Gesagten kommt den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im vorlie- genden Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung des ausschliesslich wegen Art. 273 StGB geführten Strafverfahrens keine Geschädigten- stellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu. Auf ihre Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren (BStKR; SR 173.713.162) für Beide auf gesamthaft Fr. 3'000.-- fest- zusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in ge- samthaft gleicher Höhe (Art. 418 Abs. 2 StPO). 2.2 Die im Ergebnis obsiegenden Beschwerdegegner 2 und 3 haben gegen- über den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 grundsätzlich einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren (Art. 432 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Grundla- ge zu deren Bemessung bilden Art. 10 und 12 Abs. 1 BStKR. Wird spätes- tens mit der letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht, so setzt das Ge- richt das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Eine solche Honorarnote liegt seitens des Beschwerdegegners 2 nicht vor. Unter Be- rücksichtigung aller Umstände erscheint vorliegend eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) als angemessen, welche die Beschwer- deführerinnen 1 und 2 anteilsmässig – unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (Art. 418 Abs. 2 StPO) – zu bezahlen haben. Die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdegegnerin 3 beantragt, den Beschwerdeführe- rinnen sei eine angemessene Kostenerstattung aufzuerlegen (act. 13 S. 6). Angaben dazu, welche Kosten in welcher Höhe ihr entstanden seien, machte sie aber nicht. Unter diesen Umständen fehlt die Grundlage zur Prüfung ihres Antrags. Es ist der Beschwerdegegnerin 3 daher bereits aus diesem Grund keine Entschädigung auszurichten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

  3. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben dem Beschwerdegegner 2 für das vorliegende Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, unter solidarischer Haftung für den Ge- samtbetrag von Fr. 2'000.-- (inkl. MWST).

  4. Der Beschwerdegegnerin 3 wird keine Entschädigung zugesprochen.

Bellinzona, 16. September 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Florian Baumann
  • Bundesanwaltschaft
  • Rechtsanwalt Christoph Hohler
  • D.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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21.10.2013
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24.03.2026