Verfügung vom 14. März 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,

Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS SOLOTHURN, Strafkammer,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 3.6

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Sachverhalt:

A. Mit Strafbefehl vom 4. Februar 2011 wurde B. von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn des Betrugs schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Nachdem B. hiergegen fristgerecht Einsprache erhoben und die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl festgehalten hatte, wur- de er mit Urteil vom 18. Juli 2011 vom Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen.

Nachdem die Staatsanwaltschaft gegen das erstinstanzliche Urteil Beru- fung erklärte, wurde B. am 6. Dezember 2012 auch von der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn (nachfolgend "Strafkammer") vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen. Im Berufungsverfahren wurde B. durch den Rechtsanwalt A. bis 5. Dezember 2012 privat und ab jenem Zeitpunkt amtlich verteidigt. In Ziffer 8 des Dispositivs des Urteils wurde B. für die private Verteidigung eine Parteientschädigung von Fr. 1'122.45 zu- gesprochen (4.166 Stunden à Fr. 240.--, zuzüglich Auslagen und MwSt.). In Ziffer 9 des Dispositivs des Urteils setzte die Strafkammer die Entschädi- gung für die amtliche Verteidigung von A. im Berufungsverfahren fest auf Fr. 1'069.20 (5.5 Stunden à Fr. 180.--, zuzüglich MwSt.), zahlbar durch den Staat Solothurn, ohne Rückforderungs- und Nachzahlungsvorbehalt (act. 1.1).

B. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 28. Januar 2013 bzw. mit de- ren Korrektur vom 29. Januar 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1, 2):

"1. In Abänderung von Ziffer 9 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 6. Dezember 2012 sei das Honorar der amtlichen Verteidigung auf Fr. 1'425.60 festzuset- zen.

  1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Die Strafkammer beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Febru- ar 2013, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 4). A. hält in seiner Replik vom 18. Februar 2013 an der Beschwerde fest (act. 6). Die Replik wurde der Strafkammer am 19. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCKSTUHL, Basler Kom- mentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 19; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gal- len 2010, n. 9 ad art. 135 CPP). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts [nachfolgend "Botschaft"], BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange- messenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger von B. durch das ange- fochtene Urteil in dem Sinne beschwert, als dadurch die von ihm geltend gemachte Entschädigung für seine im Verfahren vor dem Berufungsgericht des Kantons Solothurn geleisteten Bemühungen teilweise verweigert wurde (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2 m.w.H.). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

  1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben-
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folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1521). Nachdem der Streit- wert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.-- nicht erreicht, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (siehe auch schon die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2012.37 vom 10. August 2012, E. 2; BB.2012.64 vom 30. Juli 2012, E. 1.1; BK.2011.20 vom 3. April 2012).

3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons ent- schädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die für den Kanton Solothurn einschlägigen Bestimmungen finden sich im Gebührentarif des Kantons Solothurn vom 24. Oktober 1979 (BGS 615.11; nachfolgend "GT/SO"). Die Regeln zur Bestimmung der Verteidiger- und Parteientschädigungen im Strafverfahren sind in § 177 GT/SO festgehal- ten. Demnach setzt der Richter die Entschädigung der privat bestellten Ver- teidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Auf- wand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung er- forderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Ein- reichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote einge- reicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen (Abs. 1). Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten beträgt 230-330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind, wobei § 3 GT/SO analog anwendbar ist (Abs. 2). Der Stundenansatz für die Be- stimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer (Abs. 3).

3.2 Für das Berufungsverfahren vor der Beschwerdegegnerin wurde dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger ein Aufwand von 5.5 Stunden vergütet, was von diesem nicht beanstandet wird. Anstelle des hierfür geltend gemachten und dem Beschwerdeführer für seine zuvor als privater Verteidiger gemachten Aufwendungen zugestandenen Stun- denansatzes von Fr. 240.-- vergütete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer als amtlichem Verteidiger gestützt auf § 177 Abs. 3 GT/SO aber nur Fr. 180.-- pro Stunde (vgl. act. 1.1, S. 12). Der Beschwer- deführer macht in seiner Beschwerde hierzu geltend, diese Anwendung

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von § 177 Abs. 3 GT/SO führe bei der Entschädigung der amtlichen Vertei- digung zu einer Ungleichbehandlung im Falle eines Freispruchs gegenüber dem Fall eines Schuldspruchs, bei welchem die beschuldigte Person ge- stützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verpflichtet werde, der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. Die Beschwerdegegnerin setzt sich im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort nicht mit dieser aufgeworfenen Problematik auseinan- der, sondern verweist auf die klaren Bestimmungen im GT/SO (act. 4).

3.3 Vom Beschwerdeführer nicht kritisiert wird vorliegend die Regelung, wo- nach im Kanton Solothurn zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung gegenüber der privat bestellten Verteidigung grundsätzlich tiefere Stunden- ansätze zur Anwendung gebracht werden (vgl. § 177 Abs. 2 und 3 GT/SO). Eine solche Kürzung des Honorars der amtlichen Verteidigung gegenüber dem ordentlichen Tarif wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als zulässig bezeichnet (BGE 132 I 201 E. 8.6). Auf diesen Punkt ist vorliegend nicht weiter einzugehen.

3.4 Die vom Beschwerdeführer vorliegend kritisierte Ungleichbehandlung ergibt sich aus Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO i.V.m. § 177 Abs. 3 GT/SO. Diese Re- geln führen bei wortgetreuer Auslegung zum Ergebnis, dass die amtliche Verteidigung im Falle einer Verurteilung der beschuldigten Person zu den Verfahrenskosten nebst dem ihr gestützt auf den kantonalen Tarif zuste- henden, vom Staat vorgeschossenen Honorar von Fr. 180.-- pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer gegenüber der beschuldigten Person einen An- spruch auf Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar hat. Wird die beschuldigte Person demgegenüber (beispielsweise im Falle eines vollumfänglichen Freispruchs) nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt, so beschränkt sich das Honorar der amtlichen Verteidigung auf die Fr. 180.-- pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer. In diesem Fall ist es der amtlichen Verteidigung nämlich untersagt bzw. nicht möglich, bei der beschuldigten Person eine über die tarifgemässe Honorie- rung hinausgehende Entschädigung geltend zu machen. Wird die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO infolge Bedürftigkeit der beschuldigten Person eingesetzt, so ist sie nicht befugt, von der von ihr vertretenen Person eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen (BGE 122 I 322 E. 3b S. 325 f.; 108 Ia 11 E. 1 und 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_17/2008 vom 7. März 2008, E. 2.2; RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135 StPO N. 1; LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 135 StPO N. 23; HARARI/ALIBERTI, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 19 ad art. 135 CPP; SCHMID, a.a.O., N. 751; FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich/Ba-

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sel/Genf 2011, Art. 12 BGFA N. 149). Wird die amtliche Verteidigung im Falle einer notwendigen Verteidigung angeordnet, weil die beschuldigte Person selber keine Wahlverteidigung bestimmt (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO), so fehlt es naturgemäss an einem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen amtlicher Verteidigung und beschuldigter Person als Grundlage jeder Honorarforderung. Der Grundsatz, wonach die amtliche Verteidigung von der beschuldigten Person oder von Dritten keine über das amtliche Honorar hinausgehende Entschädigungen fordern oder entgegennehmen darf, wurde in Art. 141 Abs. 2 des Vorentwurfs zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung noch ausdrücklich festgehalten, im Verlaufe der wei- teren Gesetzgebungsarbeiten aber kommentarlos gestrichen (vgl. Bot- schaft, BBl 2006 S. 1180 f.).

Die gerügte Ungleichbehandlung ist auf die mit der StPO in Kraft getretene Bestimmung von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO zurückzuführen. Diese er- scheint im Gesetzgebungsprozess erstmals als Art. 133 Abs. 4 des Ent- wurfs der Schweizerischen Strafprozessordnung (BBl 2006, S. 1428). Mit ihr wollte der Bundesrat sicherstellen, dass eine beschuldigte Person mit amtlicher Verteidigung finanziell nicht besser gestellt werde als eine solche, welche ihre Verteidigung im Rahmen eines normalen Mandates bestellt habe (Botschaft, BBl 2006 S. 1180 f.). Die so sichergestellte Gleichbehand- lung auf Seiten der beschuldigten Person hat nun aber auf Seiten der amt- lichen Verteidigung zu genau der vom Beschwerdeführer gerügten Un- gleichbehandlung geführt. In der zur neuen StPO ergangenen Literatur scheinen sich einzig HARARI/ALIBERTI dieser Konsequenz bewusst gewor- den zu sein. Um die Schlechterstellung der amtlichen Verteidigung im Falle eines Freispruchs bzw. im Falle einer Einstellung des Verfahrens zu ver- meiden, weisen sie auf die Möglichkeit der Kantone hin, die amtliche Ver- teidigung in diesen Fällen zu den für die privat bestellte Verteidigung an- wendbaren Tarifen zu entschädigen (op. cit., n° 21 ad art. 135 CPP).

Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Anwendung der ein- schlägigen Bestimmungen hat somit zur Folge, dass der amtlichen Vertei- digung aus ökonomischer Sicht ein Anreiz auf erfolglose Berufsausübung verschafft wird. Dass die so geschaffene, ungerechtfertigte Ungleichbe- handlung zwischen der obsiegenden und der unterliegenden amtlichen Verteidigung zu einem stossenden Ergebnis führt, wird nicht mal von der Beschwerdegegnerin selber ausdrücklich bestritten (vgl. act. 4, S. 2; siehe auch den ähnlich gelagerten Fall in BGE 121 I 113 E. 3d in fine S. 116).

3.5 Den vorliegend anwendbaren kantonalen Bestimmungen ist jedoch nicht ausdrücklich zu entnehmen, ob bei der Entschädigung an die amtlich ver-

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teidigte freigesprochene Person bzw. der obsiegenden Person im Beru- fungsverfahren von einem niedrigeren Stundenansatz ausgegangen wer- den kann, als bei einer privat verteidigten Person. Die Regelung nach § 177 Abs. 3 GT/SO, gemäss welcher der Stundenansatz für die Bestim- mung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung Fr. 180.-- zuzüglich Mehrwertsteuer beträgt, differenziert nicht zwischen Freispruch und Schuldspruch respektive Obsiegen und Unterliegen. In dieser Hinsicht ent- spricht § 177 Abs. 3 GT/SO inhaltlich der Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Graubünden vom 17. März 2009 (Honorarver- ordnung, HV/GR; BR 310.259), dessen Anwendung im Rahmen des Urteils des Bundesgerichts 6B_63/2010 vom 6. Mai 2010 zur Diskussion stand. Mithin ist – der Rechtsprechung des Bundesgerichts folgend – auch die Bestimmung von § 177 Abs. 3 GT/SO einschränkend dahingehend auszu- legen (sog. teleologische Reduktion), dass sie nur im Fall der amtlichen Verteidigung der zu den Verfahrenskosten verurteilten Person Anwendung findet, und nicht auch im Fall der vollumfänglich obsiegenden beschuldig- ten Person. Für letzteren Fall ist die Entschädigung aufgrund von § 177 Abs. 2 GT/SO festzusetzen. Dazu ist festzuhalten, dass der Staat durch die Zahlung einer Entschädigung an die freigesprochene Person bzw. dessen Verteidigung keine Sonderleistung erbringt (im Gegensatz zur Zahlung einer Entschädigung an die amtliche Verteidigung der zu den Verfahrens- kosten verurteilten Person). Die Entschädigung durch den Staat ist wegen des Freispruchs geschuldet, ohne Rücksicht darauf, ob die freigesprochene Person privat oder amtlich verteidigt war.

  1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und sie ist gutzuheissen. Ziff. 9 des Dispositivs des angefochtenen Urteils ist dahinge- hend abzuändern als das Honorar des Beschwerdeführers für das Beru- fungsverfahren vor der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solo- thurn auf Fr. 1'425.60 (Honorar Fr. 1'320.-- [5.5 Stunden à Fr. 240.--], zu- züglich 8 % MwSt., ausmachend Fr. 105.60) festgesetzt wird, zahlbar durch den Staat Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 21 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

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5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im vorliegenden Be- schwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die- se ist ermessensweise festzusetzen auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

In Abänderung von Ziff. 9 des Dispositivs des angefochtenen Urteils wird das Honorar des amtlichen Verteidigers von B., Rechtsanwalt A., Solothurn, auf Fr. 1'425.60 (Honorar Fr. 1'320.-- [5.5 Stunden à Fr. 240.--], zuzüglich 8 % MwSt., ausmachend Fr. 105.60) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solo- thurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

  1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

  2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Bellinzona, 14. März 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwältin Eveline Roos
  • Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Entscheidungsdatum
28.03.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026