Beschluss vom 15. Oktober 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

  1. A., vertreten durch Fürsprecherin B.,
  2. B.,

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO); Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Entschädigung und Genugtuung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO); Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 3.5 4-55

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führte eine Strafuntersu- chung gegen A. wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG) ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter StGB), der qualifizierten Geld- wäscherei (Art. 305 bis Ziff. 2 StGB), des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 StGB), des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), des betrügerischen Konkur- ses, des Pfändungsbetrugs sowie wegen Widerhandlungen gegen das aANAG (act. 1.1 S. 1 f.).

B. Die BA teilte A. mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 mit, dass die Unter- suchung vollständig sei und setzte ihm Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO zur Stellung von Beweisanträgen. Die daraufhin gestellten Beweisanträge lehnte die BA mit Verfügung vom 20. November 2012 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts mit Beschluss vom 27. Dezember 2012 ab, soweit darauf eingetre- ten wurde (Verfahren BB.2012.186).

C. Am 8. November 2012 stellte die BA einen Teil des Strafverfahrens ein; namentlich betrifft dies die Tatbestände der qualifizierten Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgehend von einer kriminellen Organisation, des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs, der qualifizierten Geldwäscherei sowie der Widerhandlungen gegen das aANAG. Die gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 15. März 2013 ab (Verfahren BB.2012.184).

Mit Verfügung vom 8. November 2012 lehnte die BA auch die beantragte Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte sowie die Rückerstat- tung der Sicherheitsleistung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wur- de von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am

  1. März 2013 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Verfah- ren BB.2012.185).

D. Die BA stellte am 17. April 2013 auch die verbleibenden Tatvorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmässigen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage ein (act. 1.1 Dispositiv Ziffer 1).

Verfahrenskosten von Fr. 8'000.-- wurden auf die Bundeskasse genom- men. A. wurden Verfahrenskosten von Fr. 151'199.20 (bestehend aus Fr. 32'000.-- Gebühren, Fr. 15'907.90 Auslagen und Fr. 111'291.30 Kos- ten der amtlichen Verteidigung) auferlegt. Zur Deckung der Verfahrens- kosten wurden verschiedene Vermögenswerte eingezogen, weitere Be- schlagnahmungen aufgehoben. Die BA erstattete ihm die Fluchtkaution. Sie stellte den kantonalen Behörden eine Selbstladepistole zur weiteren Verwendung bzw. Einziehung zu. A. erhielt weder eine Entschädigung noch Genugtuung zugesprochen.

E. Dagegen erheben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2013 Beschwerde (act. 1). Sie beantragen:

"1. Die Verfügung vom 17. April 2013 sei aufzuheben betreffend: Ziff. 2.1. (auf den Beschwerdeführer entfallende Verfahrenskosten von Fr. 159'199.20)

Ziff. 2.2. (Auflage der Verfahrenskosten von Fr. 151'199.20 an den Beschwerdeführer unter Verwertung beschlagnahmter Vermögenswerte)

Ziff. 2.3. (Übernahme der Verfahrenskosten auf die Bundeskasse von nur Fr. 8'000.00)

Ziff. 3 (Beschlagnahme und Einziehung von div. Vermögenswerten)

Ziff. 7 (Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung an den Beschwerdefüh- rer)

Ziff. 8 (Entschädigung Fürsprecherin B. für die amtliche Verteidigung)

und gemäss den folgenden Anträgen zu ersetzen:

  1. Die auf den Beschwerdeführer entfallenden Verfahrenskosten für die amtliche Verteidigung seien auf Fr. 155'420.55 festzusetzen.

  2. Die auf den Beschwerdeführer entfallenden Verfahrenskosten seien vollständig auf die Bundeskasse zu nehmen.

  3. Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte seien freizugeben.

  4. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung von Fr. 1'119'835.00 sowie ei- ne Genugtuung und Haftentschädigung von Fr. 106'600.00 auszurichten.

  5. Fürsprecherin B. sei für die amtliche Verteidigung aus der Bundeskasse mit Fr. 155'420.35 inkl. MWST zu entschädigen unter Verrechnung der geleisteten Akontozahlungen von Fr. 73'860.00.

unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Die Beschwerdeantwort der BA datiert vom 23. Mai 2013. Sie beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit einzutreten sei (act. 4 S. 2). Die Rep- lik vom 17. Juni 2013 hält an den gestellten Anträgen fest (act. 8).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrens- beteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 247 ff.; PI- QUEREZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse, 3.

Aufl., Genf/Zürich/Ba- sel 2011, N. 1911). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich er- öffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

1.2 Die Einstellungsverfügung ist ein taugliches Anfechtungsobjekt. Der Be- schwerdeführer ist als Beschuldigter des eingestellten Strafverfahrens durch die angefochtene Verfügung insofern beschwert, als seinen Ent- schädigungsansprüchen nur teilweise entsprochen wurde. Er ist damit zur Beschwerde legitimiert. Auch die amtliche Verteidigerin ist zur Beschwer- de gegen die Festsetzung ihres Honorars legitimiert (Art. 135 Abs. 3 StPO). Da die Beschwerde auch innert Frist eingereicht wurde, ist auf sie einzutreten.

  1. Im eingestellten Strafverfahren geht es um folgende Akteure und Vorwür- fe: 2.1 Die Vorwürfe betrafen im Kern Manipulationen an verkauften Telefonkar- ten (Calling Cards; Vorhalt in Untersuchungsakten S. 13-01-0002 Einver- nahme A. vom 24. Oktober 2006, S. 2 [in act. 4.1 Beilage 23]). Käufern

hätten sie bestimmte Minutenguthaben für Auslandsgespräche zu günsti-

gen Konditionen geboten, wovon dann aber verschiedene, kaum zu er-

kennende, substantielle Gebühren abgezogen worden seien. Zentralen

Ermittlungsgegenstand bildeten die Prepaid-Switches (insbesondere der

WTL-Prepaid-Switch), mit deren Hilfe die Gebühren erhoben wurden, und

die damit einhergehende Verantwortlichkeit. Sie richteten sich gegen eine

Gruppe von Personen um A. (Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei

vom 22. Dezember 2011, S. 22 f., 346 ff., 576 ff. [in act. 4.1 Beilage 3,

nachfolgend "Bericht BKP"]).

Die C. Holding in Z. (Untersuchungsakten S. 146-0024 Handelsregister-

auszug); war eine Holding in Z. und die Muttergesellschaft der D. AG in Y.

(Untersuchungsakten S. 147-0198 Handelsregisterauszug); sowie von

ausländischen Ablegern (Untersuchungsakten S. 146-0012 f. Schaubild),

deren Aktien sich vollständig im Eigentum der C. Holding AG befanden.

Mit ihrer Schaffung am 17. Februar 2005 übernahm die D. AG die operati-

ven Tätigkeiten der C. Holding AG (vgl. Bericht BKP, S. 410 ff., 412 und

Untersuchungsakten S. 146-0291 Schreiben E. vom 11. April 2005), spe-

ziell was den Handel mit Telefonkarten betraf. Hier fielen somit die we-

sentlichen Entscheidungen für Marketing und Verkauf (Bericht BKP,

  1. 140 ff., 630 ff., 651; Untersuchungsakten S. 13-01-0025 Einvernahme
  2. vom 21. November 2006, S. 3). Die Akteure vermischten Orte und Fir-

men jedoch ständig (Bericht BKP, S. 178, 346 f., 361, 363, 415, 431, 469–

472, 478 f.; daher wird mit "Gruppe C./D." [ohne Zusatz] nachfolgend

auch die operative Tätigkeit der C. Holding AG und ihrer Tochtergesell-

schaften bezeichnet).

2.2 Der Beschwerdeführer war Präsident des Verwaltungsrates aller Gesell-

schaften (Untersuchungsakten S. 13-04-0553 Verantwortlichkeitsklage

vom 10. Juli 2008, S. 3). Insbesondere war er Präsident der

C. Holding AG mit alleiniger Einzelunterschrift und deren einziger Ange-

stellter (Untersuchungsakten S. 146-0024 Handelsregisterauszug). Auch

als Präsident der D. AG in Y. war er einzelzeichnungsberechtigt (Untersu-

chungsakten S. 147-0198 Handelsregisterauszug; S. 05-01-0575; Be-

richt BKP, S. 346 ff.; S. 13-01-0087 Einvernahme A. vom 5. April 2007,

S. 6; S. 13-01-0010 Einvernahme A. vom 15. November 2006, S. 4).

3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Voraussetzungen einer Kos- tenauflage gegeben seien (act. 1 S. 6–15; act. 8 S. 2–7).

3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauf- lage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Un- schuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder in- direkt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden im Sinne des untersuchten Tatbestandes. Damit käme die Kostenaufla- ge einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Kon- vention vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sin- ne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine (andere) geschriebene oder ungeschriebene Verhal- tensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewie- sene Umstände stützen (BGE 120 la 147 E. 3b; 119 la 332 E. 1b; 116 la 162 E. 2c–e; Urteile des Bundesgerichts 6B_181/2013 vom 29. August 2013, E. 1.3, 6B_614/2013 vom 29. August 2013, E. 2.4; 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2; TPF 2012 70 E. 6.3.1/6.4.2; TPF 2009 151 E. 2.1; TPF 2005 101 E. 2). In diesem Entscheid wird auf Belegstellen aus den Untersuchungsakten verwiesen. Das Gericht stützt sich auf diejenigen Untersuchungsergeb- nisse (Tatsachen und Einschätzungen) ab, die es nach seiner Würdigung als zutreffend und für den Entscheid wesentlich erkannte. Dies gilt auch für die Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerdeschrift (act. 1 S. 4–6). 3.3 Die hier interessierenden Ermittlungen wurden gegen A. am 21. No- vember 2005 eröffnet (Bericht BKP, S. 22 f.). Der Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB; act. 1.1 S. 3–16; act. 14 S. 2) wurde fallen gelassen, da zwar immerhin bezüglich des kontinuierlichen Guthabenverlusts nach erstem Gebrauch arglistige Täuschungshandlungen festgestellt worden seien, der Beweis der involvierten Produkte (Kartentypen mit zugehörigem Volumen) und die Spezifizierung und Quantifizierung eines Schadens jedoch nicht gelungen sei (vgl. obige Erwägung C; act. 1.1 S. 15 f.). Insbesondere nach dem Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2012.21 vom 13. November 2012, E. 1.4.5, hätten für eine Anklage erforderliche Punkte gefehlt.

Der Vorwurf des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB; act. 1.1 S. 17 f.) wurde eingestellt, da der Nachweis einer tatbestandsmässigen Handlung misslungen sei und sich bei den involvierten Produkten und der Scha-

densbestimmung die gleichen Probleme stellten wie beim gewerbsmässi- gen Betrug (vgl. obige Erwägung C; act. 1.1 S. 18).

3.4 Die BA begründet die teilweise Kostenauflage damit, dass das Ge- schäftsgebaren der ehemals Beschuldigten das Verbot der absichtlichen Täuschung von Art. 28 OR verletze (act. 1.1 S. 12 f. N. 1.7.1; 1.7.3; act. 4 S. 3–11). Die BA wirft dem Beschwerdeführer vor, Käufern gegenüber die Tatsache unterdrückt zu haben, dass ihnen mit dem Erwerb des Gesprächsgutha- bens zugleich eine Programmierung "verkauft" worden sei, die das erwor- bene Gesprächsguthaben ohne Wissen und Zutun der Käufer zu deren Nachteil kontinuierlich reduziert habe, sobald sie die erworbene Karte durch Eingabe des PIN Codes einmal aktiviert hätten, jedenfalls sofern das Guthaben nicht sogleich restlos konsumiert worden sei (act. 4 S. 5 f.). Dies geschah durch die Anwendung der Programmierung CRON-Job in Verbindung mit der Billing-Rule (15) bzw. mit einem bestimmten PHP- Skript (act. 4 S. 8). Dieses Vorgehen stelle eine Täuschung dar (act. 4 S. 11), sei nicht bran- chenüblich (act. 4 S. 4–6) und habe einen Schaden verursacht (act. 4 S. 7–9). Dadurch seien die Kunden widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR geschädigt worden (act. 1.1 S. 14–16). 3.5 Die Nähe (lies: Identität) zwischen den zivilrechtlichen Täuschungsvor- würfen und dem strafrechtlichen Betrugsverdacht springt ins Auge: Was die Arglistigkeit des Betruges begründete soll nun für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit herangezogen werden, da die weiteren Tatbestands- voraussetzungen im Sand verliefen. Damit wird versucht, zivilrechtlich zu ahnden, was strafrechtlich für eine Anklage nicht genügte. Es ist ein indi- rekter Vorwurf eines strafrechtlichen Verschuldens im Sinne des unter- suchten Tatbestandes. Eine solche Schuldfeststellung läuft der Un- schuldsvermutung zuwider (BGE 137 IV 352 E. 2.4.1, vgl. auch die Be- gründung im Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2013 vom 4. Juli 2013, E. 1.4 sowie TPF 2008 121 E. 2). 3.6 Im Weiteren wird geprüft, ob durch Werbung und Angebot der Telefonkar- ten die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt wurde (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die BA reichte am 23. Mai 2013 unter anderem verschiedene Affichen (Poster) ein, mit denen die Telefonkarten beworben wurden. Die Poster stellten zugleich die Angebotsunterlagen dar. Daneben fanden sich hinten auf den verkauften Karten Hinweise (Untersuchungsakten B08-006-4.3-

0001 ff.; S. 13-01-010 Einvernahme A. vom 15. November 2006, S. 13 f.; S. 13-01-0159 Einvernahme A. vom 27. April 2007, S. 4 f., 10 f.; S. 13-01- 0383 Einvernahme A. vom 18. März 2008, S. 18 f., 22 f.). Der Beschwer- deführer äusserte sich am 17. Juni 2013 einlässlich zu den Akten und Vorbringen der BA (act. 8). 3.7 Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) ist für Waren, die dem Kon- sumenten zum Kaufe angeboten werden, der tatsächlich zu bezahlende Preis bekannt zu geben. Art. 16 UWG erfasst die Fälle, die zivilrechtlich als Aufforderung zur Angebotsabgabe einzuordnen sind (also im Vorfeld des eigentlichen Angebots erfolgen). Für messbare Waren und Dienstleistungen, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, sind Menge und Preis anzugeben und deren Vergleichbarkeit durch Grundpreisbekanntgabe zu gewährleisten (Art. 16a Abs. 1 UWG, in Kraft seit 1. Januar 2013; Art. 16a UWG wurde aus Art. 11 Abs. 3 des alten Bundesgesetzes über das Messwesen vom vom 9. Juni 1977 materiell unverändert übernommen, so die Botschaft zum Messwesen vom 27. Oktober 2010, BBL 2010 813 ff., 8041). Preise müs- sen klar und miteinander vergleichbar sein (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, in: Baudenbacher [Hrsg.], Kommentar Lauterkeitsrecht, Ba- sel/Genf/München 2001, S. 1103). 3.8 Die Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Prei- sen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV; SR 942.211) konkretisiert, dass es unzulässig ist, in irreführender Weise Preise bekannt zu geben (Art. 1 PBV). Preisanschläge, Preislisten, Kataloge usw. müssen leicht zugänglich und gut lesbar sein. Aus der Bekanntgabe muss hervorgehen, auf welche Art und Einheit der Dienstleistung oder auf welche Ver- rechnungssätze sich der Preis bezieht (Art. 11 Abs. 1 und 2 PBV; vgl. auch Art. 14 Abs. 1 PBV). Die Bestimmungen der PBV zu Mehrwertdiensten und Fernmeldediensten konkretisieren das Gebot von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr für den Telekommunikationsbereich. Wird in der Werbung die Telefonnum- mer eines entgeltlichen Mehrwertdienstes (Art. 10 Abs. 1 lit. q PBV) publi- ziert, so ist dem Konsumenten der Gesamtpreis pro Minute bekanntzuge- ben. Wo die Angabe des Minutenpreises nicht möglich ist, muss das zur Anwendung gelangende Taxierungsmodell transparent bekanntgegeben werden (Art. 13 Abs. 1 bis aPBV in der Fassung der Änderung der PBV vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. November 1999 [AS 1999 1637; modi- fiziert zur heutigen Fassung ab 1. Januar 2010, AS 2009 5821]; zum Ganzen BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., S. 1109).

3.9 Die Strafuntersuchung ergab, dass den Kunden kommunizierte Angaben zu den Preisen und Geschäftsbedingungen weder transparent noch zu- treffend waren: 3.9.1 Das Angebot war inhaltlich irreführend strukturiert: Die Kunden kauften eine bestimmte Anzahl Gesprächsminuten (vgl. die Poster in Unter- suchungsakten S. B08-006-4.3-0001 ff.). Sie erhielten aber ein Wertgut- haben, von dem neben den Gesprächsminuten zusätzliche Gebühren ab- gezogen wurden. Die GrundeinsteIlungen in der Prepaid-Maschine waren Grundgebühren, Administrationsgebühren und die Einheiten der Minuten (Untersuchungsakten S. 13-01-0010 Einvernahme A. vom 15. No- vember 2006, S. 12, Bericht BKP, S. 584 ff., 590 f.). Daneben gab es Einwahlgebühren, Verbindungsgebühren, Originating- und Terminating- Gebühren sowie Extragrundgebühren (Untersuchungsakten S. 13-01-383 Einvernahme A. vom 18. März 2008, S. 4). Die Kunden konnten somit von der Struktur des Angebotes her gar keine Gespräche in der Länge der erworbenen Minuten führen. Dies war der Gruppe C./D. durchaus bewusst (Untersuchungsakten S. 13-01-0035 Te- lefonkontrolle – Aufzeichnung des Gesprächs vom 11. November 2005: "Wenn man eine Karte kauft ist die Ansage, dass man 53 Min. telefonie- ren könne. Der Minutenpreis sei 50 Cent. Man könne aber mit dieser Kar- te nur 35 Min. telefonieren."). Ein solches Angebot ist irreführend (Art. 1 PBV) und verletzt Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. 3.9.2 Der Preis des Angebotes war unklar: Was an Gebühren erhoben wurde, konnten die Kunden in keiner Weise nachvollziehen oder kontrollieren. Sie wussten nicht, welchen Gegenwert sie für ihr Geld wirklich erhielten. Als Beispiel die kleinstgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Calling Card F. 10 CHF (Untersuchungsakten S. B08-006-4.3- 005 und S. B08-006-5.37-001, Bericht BKP, S. 636–642): "Alle Preise sind gültig ab dem 20.11.2005 und in CHF/Minute. Für jedes Gespräch werden Verbindungsgebühren erhoben, die je nach Land variieren. Bei Einwahl über ein Mobilfunknetz oder Telefonzelle wird ein Zuschlag pro Minute berechnet. Für Gespräche in be- stimmte internationale und nationale Mobilfunknetze wird ein Mobilfunkzuschlag berechnet. Für alle nicht genannten Destinationen fra- gen Sie bitte Ihren Fachhändler. Es wird keine Verantwortung übernommen für beschädigte, verlorene oder gestohlene Karten. Es be- steht kein Anspruch auf Rückerstattung der Telefonkarte und kein Anspruch auf Rückerstattung des Restguthabens. Preisänderungen ohne Ankündigung bleiben uns vorbehalten. Die genannten Preise gelten nur für eine 30 CHF Telefonkarte. Irrtümer vorbehalten. Die Angebotsunterlagen nannten kaum den Namen dieser Gebühren. Hinzu kommt, dass die Gespräche nach einer bestimmten Zeit automa- tisch unterbrochen wurden – die Fortsetzung des Gespräches bedurfte dann einer neuen Einwahl, mit einem erneuten Abzug der Grundgebühr (Zeitabzug). Weder war den Kunden nach Lektüre der Affichen bekannt, wie hoch diese Gebühr sei noch wann das Gespräch abbrechen werde.

Administrationsgebühren fanden sich, wenn überhaupt, auf den Telefon- karten bzw. auf deren Rückseiten erwähnt (Bericht BKP, S. 636, 640). Auch die Tatsache, dass sich das Guthaben verbrauche, ob die Karte für weitere Gespräche benutzt werde oder nicht, erschloss sich den Käufern nicht aus den Affichen. Unbekannt waren auch die Höhe der Administra- tionsgebühren und deren Taktung (Abrundung auf volle Minutensprech- zeit). Den Kunden war eigentlich nur der bezahlte Kaufpreis der Telefon- karte klar, alles andere blieb ihnen verborgen (vgl. Bericht BKP, S. 662: "Preise nach Belieben"). Die BA führte Praxistests durch. Dabei beliefen sich die festgestellten Dif- ferenzen zu den eigentlich gekauften Gesprächsminuten auf 15 bis 45%, respektive auf bis zu 42 Gesprächsminuten (Bericht BKP, S. 662 ff.; auch die deutschen Strafverfolgungsbehörden kamen auf wesentliche Differen- zen [Bericht BKP, S. 667 f.]). Diese Intransparenz war den Akteuren bekannt und von ihnen gewollt (Untersuchungsakten S. 13-01-0038 Telefonkontrolle – Aufzeichnung des Gesprächs vom 27. Dezember 2005): "Kishan fragt, was sei, wenn alle die 58 Minuten auf einmal brauchen wollten. A. meint, das werde kaum vorkommen, die würden schon 2, 3 Mal damit telefonie- ren. Darum wolle er auch, dass Kishan immer nach 30 Minuten die Linie unter- breche." "Wenn eine Person bis 5 Minuten telefoniert, dürfe man ihr nichts ab- ziehen. Aber sobald 10 Sekunden mehr als 5 Minuten drauf seien, könne man 2 Minuten abziehen – das merke niemand/falle nicht gross auf. Sie verhandeln darüber, wie viel abgezogen werden soll. A. ist der Meinung, nach 8 Minuten müssten den Kunden einfach 20 % abgezogen werden. Kishan notiert sich al- les, was er machen muss. Er findet die Idee sehr gut." (zu Kishan: Bericht BKP, S. 397).

Gemäss A. konnten sich die Kunden an den Postern orientieren und die angebotenen Telefonnummern und die Web- oder E-Mail-Adresse kontak- tieren. Auch die Händler habe man fragen können, sie hätten auch über eine Nettopreisliste verfügt. Die Poster habe man sogar mitnehmen kön- nen (Untersuchungsakten S. 13-01-0010 Einvernahme A. vom 15. November 2006, S. 13 f.; S. 13-01-0159 Einvernahme A. vom 27. April 2007, S. 4 f., 10 f.; S. 13-01-0383 Einvernahme A. vom 18. März 2008, S. 18 f., 22 f.; S. 13-01-0465 Schlusseinvernahme A. zur Sache vom 29. August 2012, S. 9). Auf den Postern war für den Kunden demgegenüber gerade nicht ersicht- lich, wie viel die Minute ins entsprechende Land wirklich kostete (so aber Untersuchungsakten S. 13-01-0159 Einvernahme A. vom 27. April 2007,

S. 4 f.). A. nannte die Poster jedoch regelmässig als Hauptinformations- quelle. Es kann hier offenbleiben, ob daneben Nettopreislisten und Händlerbera- tungen tatsächlich angeboten wurden. Einiges spricht zwar dagegen: Testkäufe und Überwachungen der Bundeskriminalpolizei konnten es nicht bestätigen, sogar die Informationen via Internet waren nicht ausrei- chend. Gemachte Aussagen von Händlern, „diese Karte ist gut, diese Kar- te ist nicht gut", sind für die eigene Entscheidfindung der Kunden wenig informativ (Bericht BKP, S. 645 f., 658, 663–666). Kundenreklamationen bezeugen deren Überraschung durch den Guthabensabbau (Bericht BKP, S. 591, 646, 657–661; Untersuchungsakten S. 13-01-0242 Einvernahme A. vom 30. Mai 2007, S. 2). War es sodann wichtig, dass die Kunden von den Abzügen nichts merken sollten (vgl. vorstehende Telefonkontrolle), so wäre eine zugängliche Nettopreisliste für die Anbieter kontraproduktiv ge- wesen. Die Eignung dieses Arrangements zur Kundeninformation belegt denn auch die Aussage von A., nie hätte ein Kunde sie je verlangt (Unter- suchungsakten S. 13-01-0010 Einvernahme A. vom 15. November 2006, S. 13 f.). Indes genügen weder Nettopreislisten in Schubladen noch die Möglich- keit, via Internet oder Hotlines sich ein umfassendes Bild zu machen, dem Transparenz-, Bestimmtheits- oder Preisangabegebot. Am Verkaufspunkt hätte vielmehr deutlich werden müssen, auf welche Ware und Verkaufs- einheit oder auf welche Art, Einheit und Verrechnungssätze von Dienst- leistungen sich der Preis bezieht (Art. 14 Abs. 1 PBV). Das Angebot ver- letzt deshalb Art. 16 Abs. 1 und Art. 16a Abs. 1 UWG sowie Art. 11 Abs. 1 und 2 und Art. 13 Abs. 1 bis aPBV. 3.9.3 Sodann wandelten Administrationsgebühren ein Prepaid- in ein Postpaid- Angebot (Abonnement) um: Angeboten waren zwar Prepaid-Karten, teil- weise mit Ablaufdatum. Unabhängig davon wurden ab dem ersten Ge- brauch laufende Administrationsgebühren abgezogen, welche das Gutha- ben täglich verringerten, ohne dass entsprechende Telefonate stattfanden (kontinuierlicher Guthabenverlust; act. 8 S. 3–7). Die Karte konnte folglich schon vor dem Ablaufdatum und ohne entsprechenden Gebrauch geleert sein. Die Administrationsgebühren wirkten sich daher wie laufende Abon- nementskosten aus. Sie wurden denn auch mit den monatlichen Grund- kosten eines Festnetzanschlusses zuhause verglichen (Untersuchungsak- ten S. 13-04-0073 Einvernahme E. vom 16. Februar 2010, S. 7 [in act. 4.1 Beilage 24.2]). Abonnementsgebühren sind einem Prepaid-Angebot je- doch wesensfremd. Kein Kunde leitet diesen Mechanismus aus dem Wort

Administrationsgebühren ab. Das Angebot widersprach so in einer grund- sätzlichen Weise dem Transparenzgebot. 3.9.4 Weiter war die formale Kommunikation des Angebotes intransparent: Dass die angepriesenen Minuten nur ein Bruttoguthaben darstellten, ergab sich erst – indirekt – aus dem Kleingedruckten. Falsch war auch die in den beworbenen Minutenpreisen erweckte Vorstellung, die Minuten be- rechtigten zu jedem Anruf in das genannte Land; vielmehr wurde beim Destinatär zwischen Fix- und Mobilnetz unterschieden, wobei auch hierzu dem Kunden die Zahlen fehlten. Nicht einmal die gebührenpflichtige Hotli- ne, geschweige denn die angegebenen Internet-Adressen (vgl. obige Er- wägung 3.9.2) brachten hier Klarheit. Auch ist fraglich, ob die "Ameisen- schrift" der AGB (vgl. die Originalgrösse in obiger Erwägung 3.9.2) – es kam den AGB für die Preisberechnung gleiches Gewicht zu wie den an- gepriesenen Minutenguthaben – in einem akzeptablen Verhältnis zur Schriftgrösse des Minutenangebots stand (Art. 11 Abs. 1 PBV: Preis- anschläge, Preislisten, Kataloge usw. müssen leicht zugänglich und gut lesbar sein). Keinesfalls wurde damit wie verlangt (Art. 13 Abs. 1 bis a PBV) das Taxierungsmodell transparent bekanntgegeben. 3.9.5 Treuwidrig war schliesslich auch, dass sich Bilder und Kleingedrucktes widersprachen: Auf den Postern waren Karten abgebildet, die so gar nicht angeboten wurden. Beispielsweise war auf den Postern der Calling Card F. (Untersuchungsakten S. B08-006-4.3-0005) und der Calling-Card G. (Untersuchungsakten S. B08-006-4.3-0006) eine Telefonkarte im Wert von Fr. 10.-- abgebildet. Die neben der Karte gross aufgedruckten Minu- tenguthaben galten jedoch lediglich beim Kauf einer Telefonkarte im Wert von Fr. 30.--, was sich aber erst aus dem Kleingedruckten ergab (vgl. auch die ähnlichen Angebote in den Untersuchungsakten S. B08- 006-4.3-0001, S. B08-006-4.3-0002, S. B08-006-4.3-0023 und S. B08- 006-4.3-0057). Kunden stützen sich auf Bilder, auch beim Kauf einer Te- lefonkarte. Dies gerade, wenn viele nicht deutscher Muttersprache waren, was A. bestätigte (Untersuchungsakten S. 13-01-0039 Einvernahme A. vom 29. November 2006, S. 3; zur Divergenz: S. 13-01-0383 Einvernah- me A. vom 18. März 2008, S. 14 f.). Dementsprechend hätte sich die Preisangabe auf die allenfalls abgebildete oder mit Worten bezeichnete Ware beziehen müssen, wie es Art. 14 Abs. 3 PBV verlangt. 3.9.6 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die Poster zugleich Werbung und An- gebotsunterlagen waren, sie jedoch mindestens insoweit Treu und Glau- ben im Geschäftsverkehr verletzen, als dieser Grundsatz durch das UWG und die PBV konkretisiert wird.

3.10 Dagegen wird eingewandt: 3.10.1 Der vorgeworfene kontinuierliche Guthabenverlust nach Antelefonieren der Karte sei – wie auch die Administrationsgebühren – branchenüblich, im Switch bereits enthalten und den Kunden bekannt gewesen (act. 1 S. 3; act. 8 S. 3 f.). Niemand schreibe genau, wie hoch die Abzüge seien. Es sei unmöglich, auf den Postern alle Gebühren anzugeben. Sie hätten aber immer versucht, dem Kunden das beste Angebot zu geben (Unter- suchungsakten S. 13-01-383 Einvernahme A. vom 18. März 2008, S. 13; S. 13-01-0235 Einvernahme A. vom 15. Mai 2007, S. 3, 5; act. 8 S. 6 f.). Dies ist auch der Tenor der Eingabe vom 30. Oktober 2006 (act. 8.2). Dort wird anhand von AGB anderer Anbieter dargelegt, dass verschiede- ne Gebühren marktüblich seien. Dem ist zu entgegnen, dass die Artenvielfalt an Gebühren (Einwahlge- bühren, Verbindungsgebühren, Originating- und Terminating-Gebühren sowie Extragrundgebühren; vgl. obenstehende Erwägung 3.9.1) die Ent- scheidung der Gruppe C./D. war. Auch erlauben die AGB der Grup- pe C./D. gerade keine Zusammenstellung der Gebühren – und ihrer Höhe –, wie sie die Eingabe vom 30. Oktober 2006 für die anderen Anbie- ter vornehmen konnte. Sodann kamen Tests der BA bei dem von A. er- wähnten Konkurrenten H. auf andere Resultate (Bericht BKP, S. 668). Und letztlich ist jeder Anbieter für die Art der Gebührenstruktur und ihre angemessene Kommunikation (hier stattdessen primär: Poster) selbst verantwortlich. 3.10.2 Weiter wird geltend gemacht, es sei belegt, dass Gebühren auf den Kar- ten und Postern ausgewiesen worden seien. Falsch sei die Aussage, dass durch eine Programmierung Guthaben aktivierter Karten kontinuier- lich und ungerechtfertigt zum Nachteil und ohne Wissen der Käufer redu- ziert worden seien (act. 1 S. 6–10; act. 8 S. 2–7). A. erklärte Ungereimt- heiten auf Postern als Druckfehler (Untersuchungsakten S. 13-01-0383 Einvernahme von A. vom 18. März 2008, S. 14 f.). Diese Argumentation geht insoweit am Kern vorbei, als es vorliegend nicht um Schuld und Strafe geht, sondern darum, ob ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten des ehemaligen Beschuldigen die Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich gezogen habe. Eine Unklarheit, wann welche Gebühr fällig und abgezogen wurde, entlastet sie nicht, bildet doch gerade dies Bestandteil des zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens. Es kann darüber hinaus offenbleiben, ob vorliegend auch die Beweislast- umkehr von Art. 13a UWG zum Tragen käme. Diesfalls hätte sich der Be- schwerdeführer bei einer an zivilrechtlichen Prinzipien angenäherten Haf- tung nicht damit begnügen dürfen, nur die Beweisführung der BA in Frage

zu stellen, sondern hätte die Richtigkeit seiner damals werbemässig ver- wendeten Tatsachenbehauptungen darzutun.

3.11 Ein weiterer selbständiger Auslöser der Strafuntersuchung war die Verlet- zung der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR i.V.m. Art. 957a Abs. 2 OR und Art. 958c Abs. 1 OR). Nach einem Rücktritt der (damaligen) Revisorin, mit Brief vom 21. November 2000, drohte das Handelsregisteramt Z. am 30. April 2001 mit der Löschung der Firma C. Holding AG, da diese weder über eine Re- visionsstelle noch über ein Domizil verfüge (Bericht BKP, S. 349 f.; Unter- suchungsakten S. 146-0055 f.). Die D. AG, das operative Herz der Grup- pe (vgl. obige Erwägung 2.2), wurde schliesslich am 7. Juni 2007 aufge- löst, da sie über keine Revisionsstelle mehr verfügte (Bericht BKP, S. 415). Hernach bemängelte die Revisionsstelle der C. Holding AG am 3. November 2004, dass aufgrund der mangelhaften Buchhaltung und ohne Besserung keine Revision möglich sei: Belege seien ungeordnet, Rechnungen und Zahlungen könnten nicht abgeglichen werden, es exis- tierten verschiedene unklare Prozesse bei Rechnungsstellung, Leistungs- erbringung und Zahlungsfluss, teilweise seien Zahlungen ohne Beleg ausgelöst worden, weiter sei eine Rechnungsstellung an die C. Holding AG mit verschiedenen Adressen und Bezeichnungen erfolgt. Ein Kassabuch fehle (Bericht BKP, S. 347; Untersuchungsakten S. 146- 0014 ff., 147-0149 ff.). Die Beteiligten vermischten danach nicht nur unablässig weiterhin Orte und Firmen (vgl. obenstehende Erwägung 2.2). Zum Zeitpunkt der Be- schlagnahme (Hausdurchsuchungsbefehl der BA vom 24. Oktober 2006) befanden sich auch die Geschäftsunterlagen in einem ungeordneten und unübersichtlichen Zustand. Ihre Ablage war systemlos. Die Bundeskrimi- nalpolizei musste sie erst mit immensem Aufwand zusammentragen (Be- richt BKP, S. 35, 120). Die Unterlagen waren teilweise unvollständig. Auch mussten Diskrepanzen in der Lohnbuchhaltung festgestellt werden (Bericht BKP, S. 347/351). Selbstredend sind diese Befunde mit einer ordnungsgemässen Buchfüh- rung unvereinbar. Dabei war gerade das Geschäftsmodell der Grup- pe C./D. auf die Stütze einer Buchhaltung angewiesen. Geldboten, darun- ter auch der Beschwerdeführer, trugen Einnahmen aus dem Ausland in der Höhe von Zehntausenden von Franken in die Schweiz (Bericht BKP, S. 263 f., 683–685). Es musste allen Beteiligten klar sein, dass gerade das Fehlen eines Kassabuches bei gleichzeitigem Umgang mit hohen

Bargeldbeträgen (Bericht BKP, S. 683 f.; Untersuchungsakten S. 13-01- 0145 Einvernahme A. vom 26. April 2007, S. 12; S. 13-01-0219 Einver- nahme A. vom 8. Mai 2007, S. 4 f.) den Verdacht strafbarer Handlungen wecken und fördern kann, insbesondere beim gegebenen Zustand der Buchhaltung als Ganzem (vgl. denn auch act. 4 S. 5 N. 5.5 und den Vor- wurf in der ersten Einvernahme, Untersuchungsakten S. 13-01-001 Ein- vernahme A. vom 24. Oktober 2006, S. 3). 3.12 Als Zwischenfazit steht fest, dass Werbung und Angebot der Telefonkar- ten gegen Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verstossen, indem sie das UWG und die PBV missachten. Sodann wurde entgegen der gesetz- lichen Pflicht keine ordnungsgemässe Buchhaltung geführt. 3.13 Die Preisgestaltung und ihre Kommunikation war keineswegs Zufall, ein Missgeschick, Versehen oder Einzelfall, sondern geschah überlegt. Die Telefonkontrollen zeigen, dass die Akteure ihr zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten bewusst pflegten (Untersuchungsakten S. 13-01-0179 Einver- nahme A. vom 1. Mai 2007, S. 10–12; zu den weiteren im Folgenden agierenden Personen vgl. den Bericht BKP, S. 397, 174 f.): Untersuchungsakten S. 06-0371 Telefonkontrolle des Gesprächs vom 15. November 2005: "A. sagt zu Jage, dass Vladimir eine gute Idee gehabt ha- be. Man solle die Minute auf 50 Sekunden runtersetzen. Vladimir will das bis morgen herausfinden. A. sagt, dass man für den Verkauf immer Karten bereit haben müsse, die richtig abrechnen. Ein potentieller Kunde würde die Karte mit der Uhr überprüfen, ob das so gut sei. Wenn er dann eine gute Karte habe, dann würde er viele Karten kaufen und darunter seien die manipulierten. Falls der Kunde später reklamieren würde, könnte man immer sagen, dass er sicher- lich länger telefoniert habe." Untersuchungsakten S. 12-0178 Telefonkontrolle des Gesprächs vom 29. Dezember 2005: "Die Karte I. kostet neu 6 statt 5 Euro und hat angesagte 70 Minuten drauf, effektiv sind 55 Minuten drauf. Das ergibt einen Doppelge- winn: 1 Euro mehr pro Karte und den Gewinn, wegen der fehlenden Minuten. Eine weitere Idee ist es, die Bon und die Karte J. neu für 6.50 Euro zu verkau- fen. Dort steht drauf, 70 Minuten für Indien und Pakistan von Fixnet oder Tele- fonkabinen. Der Kunde bekommt dort aber nur 42 Minuten. Die Ansage auf der Karte bleibe konstant, es heisst immer, sie haben noch 70 Minuten Guthaben. Falls die Karte dann nicht mehr funktioniert, sage der Kunde, es heisse immer noch, es seien 70 Minuten drauf. Sie könnten dann sagen, er habe die Karte ja gebraucht und nie gezählt. Es sei nur eine Spezialofferte über Weih- nacht/Neujahr. Ab Neujahr funktioniert die Karte/oder die Ansage nicht mehr. Die Leute würden dann denken, wenn sie das gewusst hätten, hätten sie mehr telefoniert in dieser Zeit. Sie könnten dann sagen, es sei nun zu spät, die Karte sei nicht mehr brauchbar."

Bereits in der ersten Einvernahme der BA kamen sowohl die Täuschung von Telefonkartenkäufern, wie auch der Transport von Bargeld zur Spra- che (Untersuchungsakten S. 13-01-0001 Einvernahme A. vom 24. Oktober 2006; act. 4 S. 5 N. 5.5). Das zivilrechtlich vorwerfbare Han-

deln löste somit die Untersuchung und die damit einhergehenden Verfah- renskosten aus. 3.14 Zusammenfassend handelten die Verantwortlichen der Gruppe C./D. (insbesondere der D. AG) in zweifacher Hinsicht zivilrechtlich verwerflich. Dieses Verhalten löste die Strafuntersuchung aus. Es zog damit die Kos- ten der Strafuntersuchung nach sich. Für diese Kosten haben die Verant- wortlichen einzustehen. Im Unterschied zu den obigen Erwägungen 3.4 und 3.5 geht es hier nicht um das zivilrechtliche Pendant zum eingestellten Betrugsvorwurf. Der Vorwurf gebotener aber mangelnder Klarheit und Transparenz ist mit einem zivil- oder strafrechtlichen Täuschungsvorwurf nicht identisch. Was unklar oder intransparent ist, muss noch nicht täuschend sein. Wer sein Angebot nicht korrekt kommuniziert, muss alleine deshalb noch kein Betrüger sein. Daher ist auch die Unschuldsvermutung durch die vorlie- gende Verantwortlichkeit für den Verstoss gegen Treu und Glauben im Geschäftsverkehr nicht tangiert. Hinzu treten die missachteten Buchfüh- rungspflichten.

4.1 Die Verantwortlichkeit für diese Verfehlungen liegt beim Beschwerdefüh- rer. Er war einzelzeichnungsberechtigtes Organ (vgl. obige Erwägung 2.3) der C. Holding AG und von der D. AG. Der Beschwerdeführer bestätigte dies: Er sei Geschäftsführer und CEO der Gruppe C./D. und habe die Einzelunterschrift (Untersuchungsakten S. 13-01-0087 Einvernahme A. vom 5. April 2007, S. 6). Er sei verantwortlich für die Geschäfte und An- gestellten von der D. AG (Untersuchungsakten S. 13-01-0010 Einver- nahme A. vom 15. November 2006, S. 6, 11). Als verantwortliches Organ hätte er eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen lassen müssen. In seiner Stellung war der Beschwerdeführer auch Leiter im Sinne von Art. 20 PBV und zur vorschriftsgemässen Bekanntgabe von Preisen und zur vorschriftsgemässen Werbung im Sinne dieser Verordnung verpflich- tet gewesen. Auch dieser Vorwurf trifft ihn persönlich. Der Beschwerde- führer beschäftigte sich auch mit Einzelfragen. Er hatte sich vernehmen lassen, dass er es nicht gerne habe, wenn Poster versendet würden, oh- ne sich mit ihm abzusprechen (Bericht BKP, S. 602). Er hatte Anweisung gegeben, dass Gespräche der Käufer von Telefonkarten nach 30 Minuten unterbrochen werden sollen (Untersuchungsakten S. 13-01-0038 Telefon- kontrolle –Aufzeichnung des Gesprächs vom 27. Dezember 2005). Er

konnte der BA erklären, wie das Prepaid-Geschäft läuft (Untersuchungs- akten S. 13-01-0235 Einvernahme A. vom 15. Mai 2007, S. 3). 4.2 Mit seinem zumindest fahrlässigen Verstoss gegen das UWG und die PBV handelte er dem Prinzip von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr zuwider. Persönlich verantwortlich ist er auch für den Zustand der Buch- haltung. Diese Verfehlungen prägten den Anfangsverdacht des vorliegen- den Untersuchungskomplexes und verursachten somit die aufgelaufenen Untersuchungskosten. Diese sind daher vom Beschwerdeführer zu tra- gen. 4.3 Die Höhe der Verfahrenskosten (act. 1.1 Ziff. 2.1 des Dispositivs der Ein- stellungsverfügung vom 17. April 2013) und die Feststellung, dass davon die Bundeskasse Fr. 8'000.-- trägt (act. 1.1 Ziff. 2.3 des Dispositivs), ist nicht angefochten. Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten (obige Erwägungen 3.6 bis 4.2) die restlichen Verfahrenskosten zu bezahlen. Diese bestehen aus der Gebühr von Fr. 32'000.--, den Auslagen von Fr. 15'907.90 sowie den Kosten der amtlichen Verteidigung (vgl. hierzu die nachstehende Erwägung 6).

5.1 Ziffer 3 der Einstellungsverfügung (act. 1.1; act. 1.1 S. 19–22) beschlag- nahmt Bankguthaben und Barwerte und zieht sie zur Deckung der Verfah- renskosten ein. Der Beschwerdeführer moniert, die Voraussetzungen einer Kosten- deckungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO seien nicht ge- geben, da er gar keine Kosten zu tragen habe. Es seien daher sämtliche Beschlagnahmungen aufzuheben und die Vermögenswerte zurückzuer- statten (act. 1 S. 10 f.). Als Begründung für die Einziehung führt die Einstellungsverfügung unter anderem an, dass die Verfahrenskosten "so weit als möglich durch liquide beschlagnahmte Vermögenswerte, die dem Beschuldigten zuzurechnen sind, gedeckt [werden]. Unpfändbare Vermögenswerte gemäss Art. 92 bis 94 SchKG befinden sich nicht darunter. Im Übrigen werden die Kosten auf dem ordentlichen Inkassoweg eingefordert." (act. 1.1 S. 29). Die weitere Begründung setzt Beschlagnahme und Einziehung ebenfalls gleich (act. 1.1 S. 19–21).

5.2 Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG eingetrieben (Art. 442 Abs. 1 StPO).

Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können im Rahmen einer Deckungsbeschlagnahmung vorläufig konfisziert wer- den, zur Sicherstellung von allfälligen (der beschuldigten Person aufzuer- legenden) Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person grundsätzlich so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung dieser Kosten und Sanktionen nötig ist. Während die Einziehungsbeschlagnahmung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) der allfälligen Abschöpfung deliktischen Profits dient, kann für Deckungsbeschlagnahmen auch das rechtmässig erworbene Vermögen eines Beschuldigten herangezogen werden (BGE 138 IV 153 E. 3.3.1; Ur- teile des Bundesgerichtes 1B_612/2012 vom 4. April 2013, E. 3.2, 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012, E. 7.1.1; BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 263 N. 45, 53, 55). Ziffer 3 der Einstellungsverfügung ist entsprechend widersprüchlich. Wird beschlagnahmtes Vermögen eingezogen, darf es, da deliktisch, nicht zur Begleichung der Verfahrenskosten herangezogen werden und den Betrof- fenen von der entsprechenden Schuld befreien. Ist das beschlagnahmte Vermögen indessen nicht deliktisch, können damit derartige Schulden ge- sichert und schliesslich allenfalls auch befriedigt werden. 5.3 Auch die BA behauptet nicht, dass hier deliktisch verstrickte Vermögens- werte beschlagnahmt worden seien. Art. 268 Abs. 1 sowie 263 Abs. 1 lit. b StPO erlauben dennoch eine Beschlagnahme zur Kostendeckung. Aus der angeführten Begründung ist indes keine gesetzliche Grundlage für die ausgesprochene Einziehung erkennbar – ebensowenig aus den Art. 70 und 71 StGB. Die Rechtsprechung grenzt vielmehr die Einzie- hungs- von der Deckungsbeschlagnahme ab. 5.4 Dies führt zur Aufhebung der Einziehung, wenngleich nicht aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen. Sie führt auch nicht zur bean- tragten Aufhebung der Beschlagnahme, da die Strafbehörden ihre Forde- rungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zah- lungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit be- schlagnahmten Vermögenswerten verrechnen können (Art. 442 Abs. 4 StPO, Hervorhebung hinzugefügt). Bis die BA hierüber entschei- det, ist die Beschlagnahme aufrechtzuerhalten, zumal eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers (Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO) weder dargetan ist, noch vorliegt (act. 1.1 S. 28; vgl. das Urteil des Bundesge- richts 1B.392/2012 vom 28. August 2012, E. 3.2 und 4; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2013.18 vom 25. Juli 2013, E. 5.2).

5.5 Zusammenfassend ist die Einziehung aufzuheben, wobei die Beschlag- nahme bis zum Entscheid der BA aufrecht erhalten bleibt. Der Antrag des Beschwerdeführers, sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte seien freizugeben, ist abzuweisen.

  1. Angefochten ist weiter die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin (act. 1 S. 15–18, act. 8 S. 7). 6.1 Die Rechenschaftsablage des Anwaltes (ob sie sich an den Mandanten oder an den Staat richte) hat die Ausführung des Auftrages gesamthaft zu dokumentieren, so dass der Adressat im konkreten Fall die Richtigkeit leicht nachvollziehen und überprüfen kann. Eine Überprüfung der An- waltsrechnung ist nur möglich, wenn bekannt ist, wie viel Zeit der Anwalt für jede einzelne Leistung eingesetzt hat. Der Detaillierungsgrad der Ab- rechnung richtet sich somit nach dem Kriterium der Überprüfbarkeit, denn Sinn und Zweck der detaillierten Rechnungslegung ist es, die Überprü- fung der Anwaltsrechnung zu gewährleisten. Ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist, bleibt ohne Bedeutung (BERNHART, Die professionellen Standards des Rechtsanwal- tes, 2. Aufl., Bern 2011, S. 233 f.; FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsge- setz, Zürich 2011, S. 311 f. m.w.H.; RUCKSTUHL, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 135 N. 3 und N. 6).

Die amtliche Verteidigung in Bundesstrafverfahren richtet sich nicht nach kantonalen Anwaltstarifen, sondern nach Kriterien, die auf Bundesebene festgelegt wurden. Die Bundesanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 7 StBOG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Ver- teidigung bemessen (Art. 12 BStKR; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1, RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135 N. 3, 6).

6.2 Das Entschädigungsbegehren der amtlichen Verteidigerin vom 23. Oktober 2012 (in act. 1.9) ist pauschal abgefasst und enthält grosse Gesamtpositionen. Die BA forderte daraufhin im Hinblick auf die vollum- fängliche Verfahrenseinstellung zu einer aktuellen und detaillierteren Ab- rechnung auf. Die daraufhin eingegangene Abrechnung vom

  1. Februar 2013 (act. 1.10) wies keinen höheren Detaillierungsgrad auf. Auf die nochmalige Aufforderung der BA vom 18. März 2013 antwortete die amtliche Verteidigerin am 25. März 2013 mit einem Auszug aus dem kanzleiinternen Zeiterfassungssystem, das die Daten der Bemühungen, ein Kürzel sowie eine Zeitangabe, jedoch keinerlei Beschreibung der Tä- tigkeit wiedergibt (act. 1.8; act. 1.1 S. 31). Danach bearbeiteten RA K. (451.88 h) und RA L. (26.30 h) das Mandat, dies neben der amtlichen Verteidigerin (131.5 h). Die BA entschädigte anstelle von 591.75 h, wie von der amtlichen Vertei- digung beantragt, einen Aufwand von 434 Stunden. Unbestritten blieben im Wesentlichen Abzüge für 17.20 h für die Zeit vor der Ernennung als amtliche Verteidigerin und für die bereits mit der Einstellungsverfügung entschädigten 60 Stunden. Auf die umstrittenen Abzüge ist im Folgenden einzugehen. 6.3 Die BA trug der besonderen Situation von amtlichen Verteidigern Rech- nung, indem sie auch ohne Mitwirkung den gebotenen Aufwand zu ermit- teln suchte. Sie musste dies im gleichen Verfahren bereits einmal tun, was die Beschwerdekammer schützte (vgl. den Entscheid des Bundes- strafgerichts BB.2012.184 vom 15. März 2013, E. 4.3). Das Vorgehen der BA ist auch hier verhältnismässig und nicht zu beanstanden. Im Übrigen kann auf die angeführte E. 4.3 verwiesen werden. 6.4 Die BA strich zunächst gewisse Positionen. Dies betrifft 4.40 h von RA K. für die Einvernahme vom 12. Dezember 2011 und 1.30 h der RA B. für die Einvernahme vom 29. August 2012. Der Einwurf der Beschwerdeführerin, an diesen Tagen seien eben nebst der Teilnahme an Einvernahmen auch "andere Tätigkeiten" erfolgt, erschüttert nicht die differenzierte Darlegung der BA, zumal nur tatsächlicher und im Verfahren gebotener Aufwand entschädigt wird. Während die BA den Beizug von RA K. nicht beanstandet, da sie ihm konkludent zugestimmt habe, strich sie den Aufwand von RA L. von 26.30 h (wovon 1.30 h für die Erstellung der Rechnung). Während ein Beizug von Hilfspersonen gerade in einem grösseren Mandat angemes- sen sein mag, gilt es den inhärenten Zweigleisigkeiten von Arbeitsteilun- gen besondere Beachtung zu schenken. Der Beizug von Praktikanten für bestimmte Recherchetätigkeiten oder von Paralegals wird in der Regel nicht besonders zu begründen sein. Anders, wenn ein Mandat von mehre- ren erfahrenen Anwälten oder gar Kanzleipartnern bearbeitet wird. Vorlie- gend fehlen sogar Angaben über die Tätigkeiten selbst. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. März 2013 (act. 1.8) erklärt stattdessen, wie ihr Zeiterfassungssystem "Kobold Fibu" bedient werde. Wollte oder konn-

te die Beschwerdeführerin nicht dartun, dass der Aufwand im Verfahren geboten war, kann sie dafür keine Entschädigung beanspruchen. 6.5 Als die BA versuchte, den gebotenen Aufwand anhand der Verfahrensak- ten nachzuvollziehen, fielen ihr Ungereimtheiten in den Stundenabrech- nungen auf, die sie einzeln behandelte (act. 1.1 Ziffern V. 4.1, 4.4.2, 4.4.3, 4.4.4). Sie nahm daher einen weiteren Abzug von 10% am Aufwand vor. Die Beschwerdeführerin hätte die aufgeworfenen Punkte leicht klären können, unterliess dies aber. Sie verhält sich widersprüchlich, wenn sie den prozentualen Abzug als nicht gerechtfertigt anficht, dabei aber selbst nicht gewillt oder in der Lage ist, die zu dessen Beurteilung nötigen Anga- ben zu liefern. Was sie gegen die Einschätzung der BA vorbringt, ist ihr in einer Abrechnung nach BStKR nicht behilflich. Die Einschätzung der BA erweist sich so als vertretbar und angemessen. Sie ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Betreffend dem angefochtenen Stundenansatz von Fr. 230.-- (act.1 S. 12, 17) haben die Ausführungen im Entscheid des Bundesstrafge- richts BB.2012.184 vom 15. März 2013, E. 5, nach wie vor Gültigkeit. Der Stundenansatz von Fr. 230.-- ist zu bestätigen. 6.6 Zusammenfassend hält die eingehende Begründung der Honorarfestset- zung (act. 1.1 S. 29–34; act. 4 S. 11 f.) der vorgebrachten Kritik stand. Die Festsetzung der Kosten der amtlichen Verteidigung auf Fr. 111'291.30 (inkl. MwSt.) hat Bestand.

7.1 Beantragt ist schliesslich eine Entschädigung für erlittene wirtschaftliche Einbussen sowie eine Genugtuung (act. 1 S. 18–20; act. 8 S. 8). Der Be- schwerdeführer verlangt insgesamt Fr. 1'119'835.-- als Entschädigung sowie Fr. 106'600.-- als Genugtuung und Haftentschädigung. Einmal seien ihm die Kosten eines beigezogenen privaten Anwaltes zu vergüten. Er begründet seine weiteren Forderungen sodann wie folgt: Der Lohnausfall entspreche seinem Minderverdienst seit der Haftentlassung, nämlich Fr. 16'000.-- pro Monat seit Oktober 2006. Für persönliche Um- triebe wie Reisen nach Bern, Teilnahme an Einvernahmen, umfangrei- ches Aktenstudium, Besprechung mit der Verteidigung usw. seien pau- schal Fr. 10'000.-- auszurichten. Für 283 Tage Untersuchungshaft sei eine Haftentschädigung von Fr. 200.-- pro Tag zu bezahlen. In der Öf- fentlichkeit und im Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei sei der Be-

schwerdeführer zu Unrecht als Betrüger dargestellt worden, was eine Ge- nugtuung von pauschal Fr. 50'000.-- rechtfertige (act. 1 S. 19; act. 8 S. 8).

7.2 Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Inso- weit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädi- gung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Ent- schädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; TPF 2012 70 E. 7.1.2 lit. a). Dieser Grundsatz gilt auch für Entschädigung oder Genugtuung für er- standene Untersuchungshaft, die sich schliesslich aufgrund der Einstel- lung oder des Freispruchs als ungerechtfertigt erweist. 7.3 Hat der Beschwerdeführer den Grossteil der Verfahrenskosten zu tragen, wie dies die Einstellungsverfügung vom 17. April 2013 vorsieht, so steht ihm für das Untersuchungsverfahren keine Entschädigung oder Genug- tuung zu. Hinsichtlich der Genugtuungsforderungen ist auch von Bedeu- tung, dass es der Beschwerdeführer war, der wiederholt die Öffentlichkeit suchte (act. 4 S. 12 f.). 7.4 Betreffend Genugtuung ist kurz auf die (unanonymisierte) Medienmittei- lung der BA vom 18. April 2013 betreffend "Verfahrenseinstellung i.S. A. und Mitbeschuldigte" (act. 8.6; act. 8 S. 8) einzugehen. Darin ist die Rede, dass der namentlich erwähnte Beschwerdeführer Zeitguthaben "kontinu- ierlich und in ungerechtfertigter Weise reduzierte" und schädigende Mani- pulationen begangen habe. Freilich schickte die BA dem voraus, dass davon (nur) auszugehen ist. Die gewählten Formulierungen bewegen sich auf dem schmalen Grat zwischen der Vermutung, dass jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt (Art. 10 Abs. 1 StPO), der Bindung der Strafbehörden in ihrem ganzen Handeln an das Gebot von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) und der Regel, dass eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleichkommt (Art. 320 Abs. 4 StPO). Wenn bei der Kostenauferlegung der Vorwurf der zivilrechtlichen Täuschung die Unschuldsvermutung ritzte (vgl. obenstehende Erwägungen 3.4 und 3.5), so liegen die Formulierun- gen der Medienmitteilung noch – wenngleich knapp – auf zulässigem Bo- den. Ähnliche Konstellationen könnten durchaus zu einer Genugtuung oder öffentlichen Berichtigung führen, was zu vorsichtigem Vorgehen (und Formulieren) rät. 7.5 Zusammenfassend ist der Antrag auf Entschädigung und Genugtuung abzuweisen.

  1. Insgesamt erweisen sich sämtliche erhobenen Rügen als unzutreffend, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand wie folgt festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR): in der Hauptsache auf Fr. 10'000.-- die dem Beschwerdeführer 1 aufzuer- legen sind, bezüglich des Entscheids über die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung auf Fr. 5'000.--, wofür – die Beschwerde wurde ge- meinsam eingereicht – die Beschwerdeführer solidarisch haftbar zu ma- chen sind (Art. 418 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf Prozessentschädigung (Art. 430 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben, soweit damit die Einzie- hung beschlagnahmter Vermögenswerte verfügt wird (in Dispositiv Zif- fer 3), und zu neuer Entscheidung in Sinne der Erwägungen zurückge- wiesen (Verrechnung mit den Kosten), unter Aufrechterhaltung der Be- schlagnahme.

  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

  3. a) Die Gerichtsgebühr wird in der Hauptsache auf Fr. 10'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. b) Bezüglich des Entscheids über die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.-- festgesetzt und den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 17. Oktober 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Fürsprecherin B., im Doppel für sich und ihren Mandanten
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
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Entscheidungsdatum
11.11.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026