Beschluss vom 25. Juli 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Nathalie Zufferey Franciolli Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

  1. A.,
  2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Bruno de Preux, RVMH Avocats, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO); Entschädigung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m ern: B B .20 13. 18-19

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führte seit 10. März 2009 ein Strafverfahren gegen A. wegen Verdachts der qualifizierten ungetreuen Geschäftsführung, Urkundenfälschung, qualifizierter Geldwäscherei sowie Bestechung fremder Amtsträger (Art. 158 Ziff. 2 StGB, Art. 251 StGB, Art. 305 bis Ziff. 2 StGB, Art. 322 septies StGB; act. 1.1).

Der BA drängte sich der Verdacht auf, dass A. von 1998 bis 2003 an der Ausschleusung von Vermögenswerten der Firmengruppe C. mitgewirkt ha- be. Diese seien danach über Schweizer Bankkonten an osteuropäische Staatsangestellte geflossen, um für C. wiederholt Vergaben der öffentlichen Infrastruktur zu gewinnen (act. 1.1 S. 2).

B. Die BA beschlagnahmte am 15. Januar 2010 bei der Bank D. in U. Vermö- genswerte, an welchen A. der wirtschaftlich Berechtigte war. Sukzessive entliess sie sie wieder daraus, bis am 1. September 2011 diese Beschlag- nahme vollständig aufgehoben wurde (act. 1.1 S. 1). Die ebenfalls am 15. Januar 2010 erfolgte Beschlagnahme des Kontos Nr. 1 bei der Bank E. in V. (lautend auf B. Corp.) hob die BA – bis auf den Betrag von CHF 413'165.90 – ebenfalls am 1. September 2011 auf (act. 1.1 S. 1-2).

Die BA durchsuchte am 18. Januar 2010 die Ferienwohnung von A. in W. und stellte sie gleichentags unter Grundbuchsperre. Die Sperre wurde am 8. September 2011 wieder aufgehoben. Der Wohnsitz von A. in Frankreich wurde am 13. April 2010 rechtshilfeweise durchsucht (act. 1.1 S. 2).

C. Die Einstellungsverfügung vom 15. Februar 2013 (act. 1.1) stellte die Straf- untersuchung vollständig ein (Dispositiv Ziffer 1). Sie zog gestützt auf Art. 70 StGB den auf dem Konto Nr. 1 der Bank E. in V. liegenden Betrag von CHF 413'165.90 ein (inkl. Zinsen seit 1. September 2011; Dispositiv Ziffer 4). Die Kosten des Verfahrens von CHF 20'500.-- trug A. (Dispositiv Ziffer 2); er erhielt keine Entschädigung (Dispositiv Ziffer 3; act. 1.1 S. 10).

D. Hiergegen erhoben A. und B. Corp. am 27. Februar 2013 gemeinsam Be- schwerde (act. 1). Sie beantragen darin:

"1. Donner acte à M. A. et à la société B. Corp., Panama, que la procédure pénale ouverte contre M. A. pour soupçons de gestion déloyale qualifiée (art. 158 ch.

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CP [sic]), faux dans les titres (art. 251 CP), blanchiment d'argent qualifié (art. 305 bis ch. 2 CP) et corruption d'agents publics étrangers (art. 322 septiès CP) est classée en vertu d'une décision de classement du Ministère public de la Confé- dération du 15 février 2013 dans la procédure SV.09.0026-KOU ;

  1. Annuler la décision de classement du 15 février 2013 dans le cadre de la pro- cédure n°SV.09.0026-KOU en tant qu'elle met à la charge de M. A. les frais de procédure s'élevant à CHF 20'500.00 (émoluments : CHF 2'500.00, frais : CHF 18'000.00) et ordonner que les frais s'élevant à CHF 20'500.00 soient mis à la charge de la Confédération suisse;

  2. Annuler la décision de classement du 15 février 2013 dans le cadre de la pro- cédure n°SV.09.0026-KOU en tant qu'elle n'attribue ni indemnité ni réparation du tort moral à M. A. ou à la société B. Corp.;

  3. Allouer à M. A. et à la société B. Corp. un montant global de CHF 52'327.26 au titre d'indemnité pour les dépenses occasionnées pour l'exercice raisonnable de son droit de procédure, y compris des dépenses occasionnées par le présent recours;

  4. Annuler la décision de classement du 15 février 2013 dans le cadre de la pro- cédure n°SV.09.0026-KOU en tant qu'elle confisque, en application de l'article 70 al. 1 CP, les valeurs patrimoniales déposées auprès de la banque E. à V. sur le compte n°1 ouvert au nom de B. Corp., d'un montant de CHF 413'165.90 plus toute éventuelle augmentation de valeur depuis le 1 er septembre 2011;

  5. Débouter le Ministère public de la Confédération de toutes autres ou contraires conclusions;

  6. Condamner le Ministère public de la Confédération, respectivement la Confédé- ration suisse aux frais et émoluments de la présente procédure."

Die BA nahm am 25. März 2013 zur Beschwerde Stellung (act. 5). Sie be- antragt:

"1. Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers seien unter Kostenfolge abzuwei- sen.

  1. Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2013 sei dahingehend abzuändern, dass die bei der Bank E. in V. auf dem Konto Nr. 1, lautend auf B. Corp., liegenden Vermögenswerte in der Höhe von CHF 140'000.00 gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen seien.

  2. Zudem sei für die bei der Bank E. in V. auf dem Konto Nr. 1, lautend auf B. Corp., liegenden Vermögenswerte in der Höhe von CHF 273'165.90 die Einzie- hung von Amtes wegen durch das Gericht gestützt auf Art. 71 StGB zu verfü- gen."

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Die Beschwerdeführer ergänzten in ihrer Replik vom 19. April 2013 (act. 9) die Anträge folgendermassen:

  1. Donner acte à M. A. et à la société B. Corp. qu'ils persistent dans toutes les conclusions de leur recours du 27 février 2013 ;

  2. Allouer à M. A. et à la société B. Corp. un montant global de CHF 57'562.26 au titre d'indemnité pour les dépenses occasionnées pour l'exercice raisonnable de son droit de procédure, y compris les dépenses occasionnées pour le recours déposé et les présentes observations.

Die Replik wurde der BA am 26. April 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt sind Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Be- schwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Um eine Beschwerde zu erheben, bedarf auch der Beschuldigte eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO. Da er im Zentrum des Strafverfahrens steht, kann dies in der Regel bejaht werden. Allerdings kann auch er einen Entscheid nur bezüglich derjenigen Punkte anfechten, die für ihn ungünstig lauten, ansonsten ihm das Rechtsschutzinteresse ab- geht. Dieses fehlt insbesondere bei der Beschlagnahme von Konten juristi- scher Personen, auch wenn er an ihnen wirtschaftlich berechtigt ist (GUI-

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DON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zü- rich/St. Gallen 2011, N. 252, 254, 257 und 309 f.).

1.2 Mit Verfügung vom 15. Januar 2010 hat die BA das Konto-Nr. 1 bei der Bank E. in V., lautend auf B. Corp., gesperrt (act. 07-102-0013; vgl. oben Erwägung B). Was für die Beschlagnahme von Konten juristischer Perso- nen gilt, hat auch für die Einziehung der darauf liegenden Vermögenswerte zu gelten. Damit fehlt dem Beschwerdeführer 1 das rechtlich geschützte In- teresse, Ziffer 4 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 15. Febru- ar 2013 anzufechten (vgl. act. 1 S. 14 N. 66). Insoweit kann auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden.

Ein Gleiches gilt für die Beschwerdeführerin 2, soweit sie die Auflage der Verfahrenskosten (Ziffer 2 des Dispositivs) anficht.

1.3 Ansonsten ist die Beschwerde fristgerecht erhoben worden. Auf die Be- schwerde kann im gesagten Umfang eingetreten werden.

2.1 Der Beschwerdeführer 1 macht im Verfahren vor der Beschwerdekammer darauf aufmerksam, französisch nicht aber deutsch zu verstehen. Die ihn betreffenden Verfahrenshandlungen der BA seien ihm übersetzt worden. Er beantragt ein Gleiches im vorliegenden Verfahren, namentlich was die auf Deutsch eingereichte Stellungnahme der BA betrifft (act. 7, act. 5).

2.2 Nach Art. 3 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) wird die Verfahrenssprache durch die Bundesanwaltschaft bei der Eröffnung der Untersuchung bestimmt. Sie berücksichtigt dabei na- mentlich die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten, die Sprache der wesentlichen Akten und die Sprache am Ort der ersten Untersuchungs- handlungen (Art. 3 Abs. 1 und 2 StBOG). Die bezeichnete Verfahrensspra- che gilt, wenn keine aussergewöhnlichen Umstände eintreten, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3 StBOG; vgl. TPF 2011 68 E. 2/3).

Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 397 Abs. 1 StPO schriftlich. Ein An- spruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der

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Akten besteht nicht (Art. 68 Abs. 2 StPO). Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich übersetzt (Art. 68 Abs. 3 StPO). Bei der anwaltlich vertretenen beschuldigten Person muss nicht das ganze Urteil übersetzt werden. Denn es wird davon ausgegangen, dass Anwälte Deutsch, Französisch und Italienisch zumindest lesen können (URWYLER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 68 N. 8 m.w.H.).

2.3 In ständiger Praxis verfasst das Bundesstrafgericht seine Entscheide in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Eine Übersetzung von Parteieingaben muss sich nicht aufdrängen. Die Praxis des Bundesge- richts zu den kantonalen Amtssprachen ist nicht ohne weiteres auf die mehrsprachige Eidgenossenschaft übertragbar (Entscheide des Bundes- strafgerichts BB.2012.11 vom 30. Oktober 2012, E. 1.3/2; BB.2011.20 vom 7. Juni 2011, E. 2.2; BB.2011.13 vom 18. Mai 2011, E. 1.2 und 2/3).

2.4 Vorliegend führte die BA das Verfahren auf Deutsch (act. 5 S. 2). Auch die Einstellungsverfügung erging auf Deutsch (Untersuchungsakten S. 03-000- 0027 ff.). Dies ist nicht zu beanstanden, ergibt es sich doch aus den Unter- suchungsakten, dass vorliegende Untersuchung nur ein Nebenarm eines weiten und hauptsächlich auf Deutsch zu untersuchenden Verfahrenskom- plexes war. Die BA brachte dem Beschwerdeführer 1 den wesentlichen In- halt der wichtigsten Verfahrenshandlungen auf Französisch zur Kenntnis (so sinngemäss der Beschwerdeführer selbst, act. 7). Der Endentscheid wurde ihm sogar integral übersetzt (Untersuchungsakten S. 03-000- 0037 ff.). Aussergewöhnliche Umstände für einen Wechsel der Verfahrens- sprache im Beschwerdeverfahren liegen keine vor. Gestützt auf Art. 3 Abs. 5 StBOG durfte immerhin der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers 1 seine Rechtsschriften auf Französisch einreichen.

Er beantragt nun, ihm sei zudem die deutsche Stellungnahme der BA zu übersetzen, ansonsten er dies – auf Kosten des Gerichts – zu besorgen habe (act. 7). Die Stellungnahme der BA enthält Präzisierungen zur ange- fochtenen Verfügung, namentlich beantragt sie neu eine teilweise Einzie- hung als Ersatzforderung. Auch ergänzt sie ihre Begründung (act. 5 Ziff. 4.2.2 und Ziff. 7). Dabei zitierte sie zentrale Aussagen bereits auf Französisch. Somit war dem Beschwerdeführer 1 – durch die integrale Übersetzung des angefochtenen Entscheids – nicht nur der Verfahrensge- genstand en détail bekannt, sondern auch die Ergänzung durch die BA, soweit sie sich nicht in juristisch-technischen Details erschöpfte. Auf jeden Fall ging dies weit über die erforderliche Mitteilung der Essenz (nach Art. 68 Abs. 2 StPO; le contenu essentiel) des Verfahrens hinaus.

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Im Übrigen zeigt die Replik, dass sich der Rechtsanwalt in allen Nuancen mit den Vorbringen der BA auseinanderzusetzen wusste. Auch ist seine Zusicherung einer Übersetzung der Stellungnahme durchaus von Belang, wobei gemäss Rechtsprechung auf Seiten der Verteidigung kein Mehrauf- wand entsteht, wenn das Mandat von einer Person geführt wird, die der Sprache des Mandanten ohnehin kundig ist (so Entscheid des Bundes- strafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.2 m.w.H.). Schliesslich wurde den Ausführungen der BA in ihrer Stellungnahme – wie das Folgen- de zeigt – insoweit gerade nicht gefolgt, als sie die Auflage der Verfahrens- kosten betreffen und die Einziehung als Ersatzforderung zurückzuweisen sein wird.

2.5 Mit dem Gesagten kann der Antrag des Beschwerdeführers 1 auf Überset- zung der Stellungnahme der BA vom 25. März 2013 als gegenstandslos bezeichnet werden, ansonsten er abgewiesen werden müsste.

3.1 Gemäss den Unterlagen der Untersuchung, den Aussagen des Beschwer- deführers sowie der insoweit unbestritten gebliebenen Sachverhaltsdarstellung der BA war der Beschwerdeführer 1 bis 1996 An- gestellter der Firma C. im Staat X Osteuropas. Er betrieb danach in UU. ein Kontaktbüro für die Firma C. und habe dafür von Januar 1999 bis 2004 ins- gesamt EUR 370'000.-- erhalten, zuzüglich Erfolgsprämien zwischen 3% und 20%. Deren genaue und tatsächlich ausbezahlte Höhe ist unbekannt. Zunächst bildeten jährlich erneuerte Repräsentationsabkommen den recht- lichen Rahmen für diese Tätigkeit. Gemäss diesen insgesamt drei Überein- kommen handelte es sich um eine Vollzeitbeschäftigung. Sie wurden abge- löst durch ein Rahmenübereinkommen zwischen C. International S.A. in Y. und der Gesellschaft F. Ltd. Die F. Ltd. mit Sitz in Z. (GB) gehörte dem Be- schwerdeführer 1. Dieser Rahmen wurde bis 2004 mit neun weiteren Ver- einbarungen ergänzt (act. 1.1 S. 2; Untersuchungsakten S. 13-003-0006 [rechtshilfeweise Einvernahme vom 13. April 2010]; Untersuchungsakten S. 13-003-0021 bis 32 [Einvernahme vom 19. Mai 2010]; Untersuchungsak- ten S. 16-002-0013 bis 24 [Repräsentationsabkommen]).

3.2 Vor diesem Hintergrund waren die Vorwürfe der BA an den Beschwerde- führer 1 zu sehen. Sie haben ihren Ursprung in consulting agreements (nachfolgend "CA"), die zu seinen Gunsten zusätzlich zu den obigen Ver- einbarungen abgeschlossen wurden und jeweils unterschiedliche Projekte im Staat X Osteuropas betreffen (act. 1.1 S. 3 f.). Er habe sich dabei ihm gehörender Gesellschaften bedient, namentlich der G. International Inc. mit

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Sitz in Panama, der F. Ltd. sowie der H. Ltd. mit Sitz in Jersey GB (act. 1.1 S. 2). Vorliegend verdient das CA vom 24. Oktober 2001, hernach "CA M.", besondere Aufmerksamkeit (B07-000-01-0158 bis 0173; von der Bundes- kriminalpolizei [BKP] als "..." bezeichnet [Untersuchungsakten Zwischenbe- richt BKP vom 9. März 2009 S. 10-000-0017 bis 19]).

Das CA M. vom 24. Oktober 2001 betrifft die Lieferung von 62 Fahrzeugen für die Verkehrsbetriebe der Stadt UU. Vertragsparteien sind Gesellschaf- ten von C. sowie die F. Ltd. Es wurden 1.2% des Auftragswertes als Be- zahlung vereinbart und CHF 413'165.90 effektiv überwiesen (act. 1.1 S. 3). Während die überwiesenen Gelder grossteils persönliche Ausgaben des Beschwerdeführers 1 deckten (vgl. act. 1 S. 11), hat F. Ltd. davon CHF 140'000.-- weiter auf das Konto der B. Corp. überwiesen (act. 1 S. 10 f., 19 f.; Überweisung vom 4. Januar 2005 in act. 1.4; act. 5 S. 10). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist unter anderem die Einziehung dieses Betrages.

4.1 An der Einziehung gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB kritisiert die Beschwer- deführerin 2, dass nicht wie erforderlich die Erfüllung eines objektiven Tat- bestandes nachgewiesen sei. Namentlich sei unbekannt, wer bei C. und in welchen Umständen den Beschluss gefasst habe, Gelder an ausländische Funktionäre zu überweisen und wer hierfür Konten von A. einzusetzen ge- dachte. Auch blieben die Empfänger und die Umstände des insinuierten Erhalts unbekannt. Hätte tatsächlich eine Weiterleitung erfolgen sollen, so sei nicht nachzuvollziehen, warum weder C., noch die Destinatäre auf die durch die Beschwerdeführer seit 10 Jahren unterbliebene Weiterleitung der Gelder reagiert hätten (act. 1 S. 17-19; act. 9 S. 3-7).

4.2 Das Gericht verfügt nach Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung von Vermö- genswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu be- stimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die so genannte Ausgleichseinziehung beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich straf- bares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 129 IV 107 E. 3.2).

In BGE 125 IV 4 E. 2a/bb hielt das Bundesgericht fest, es sei unbeachtlich, ob der Vermögensvorteil rechtlich oder bloss tatsächlich, direkt oder indi- rekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sei (ebenso BGE 120 IV 365 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 1S.5/2005 vom 26. September 2005,

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E. 7.4 [ein Steuerstrafverfahren betreffend]). Das höchste Gericht führte weiter aus, auf die Unrechtmässigkeit der Vorteile dürfe aber nicht schon aufgrund der Tatbegehung selbst geschlossen werden. Der Vorteil müsse "in sich" unrechtmässig sein. Das sei beispielsweise nicht der Fall, wenn die fragliche Handlung objektiv nicht verboten sei, wie bei der Erlangung von Vermögenswerten durch vollendet untauglich versuchte Hehlerei. So- weit die Einnahmen aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammten, seien sie nicht Produkt einer strafbaren Handlung und damit nicht unrecht- mässig. In diesem Umfang bestehe keine Grundlage für die Einziehung. Das Bundesgericht präzisierte später, dass dann ein Vermögensvorteil aus einer unrechtmässigen Handlung vorliege, wenn die derart erworbenen Vermögenswerte in einem natürlichen und adäquaten Kausalitätsverhältnis zur Tat stünden, ohne notwendigerweise ihre direkte und unmittelbare Fol- ge zu sein. Die Beweislast verbleibt bei der Untersuchungsbehörde (a.a.O., E. 2b/bb; BGE 137 IV 79 E. 3.2 [Korruption], 137 IV 305 E. 3.1 [Schwarzar- beit]; Urteile des Bundesgerichts 6B.425/2011 vom 10. April 2012, E. 5.3 [il- legale Ausfuhr von Kriegsmaterial]; 6B.85/2012 vom 21. Mai 2012, E. 3.1).

4.3 Die BA begründet die Einziehung damit, dass Anhaltspunkte bestünden, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte Korruptionszwecken gedient hätten (act. 1.1 S. 8 Ziffer 5). Demnach seien im Wesentlichen gestützt auf unbestimmte Beratungsmandate hohe Summen überwiesen worden. Ob überhaupt eine Gegenleistung erbracht worden sei, bliebe unklar. Jeden- falls hätten diese weitgehend den an sich bereits mit den Repräsentations- abkommen abgegoltenen Tätigkeiten entsprochen. Diese sähen auch be- reits Erfolgsprämien vor.

4.4 In der Untersuchung gegen den Beschwerdeführer 1 misslang der Nach- weis eines objektiven Tatbestands; ihm gegenüber konnten die Vorwürfe nicht aufrecht erhalten bleiben (vgl. act. 1.1 S. 6 Ziffer 5 und S. 7 f.).

Als Ergebnis der Untersuchung gegen den Beschwerdeführer 1 bleibt aber, dass keine Gegenleistung für gestützt auf das CA M. erfolgte Auszahlun- gen über CHF 413'165.90 ersichtlich ist. Dass die Leistungen des CA M. – gäbe es sie denn – im Wesentlichen bereits mit den Re- präsentationsabkommen abgegolten wurden, ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der Zeugenaussagen der obersten Verantwortlichen für die Verkehrsbetriebe der Stadt UU. dargetan (Untersuchungsakten S. 13-003-0083; S. 12-027-0021 bis 24 und 12-028-0018 ff.). Dies kann auch nicht durch die Aussagen des Zeugen I. (Verantwortlicher Business- Development in der Sparte Transport) widerlegt werden (Untersuchungsak- ten S. 12-007-0006): Aufgrund seiner Distanz zum Tagesgeschäft kommt

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ihnen richtigerweise nur das Gewicht von Mutmassungen zu (act. 1.1 S. 2 Ziffer 2 und S. 4 Ziffer 4, act. 5 S. 4; act. 1 S. 8, act. 9 S. 3, 5; vgl. auch vorstehende Erwägung 4.3).

4.5 Folglich rückt ins Zentrum des Interesses, wofür denn die Auszahlungen von C. vorgesehen waren. Dazu förderte eine Hausdurchsuchung am 21. und 22. August 2008 bei C. in VV. konkrete und aussagekräftige An- haltspunkte zu Tage. Es wurde ein handgeschriebener Fax von I. an J. (Verantwortlicher der Abteilung Compliance von C.) vom 23. August 2001 aufgefunden (Untersuchungsakten S. B07-000-01-0278). Die hier interes- sierende Zeile eins (von dreien) lautet (vgl. auch die Wiedergabe in act. 1.1 S. 4): Fahrzeuge 105 N. original channel revised channel new cost ? (delivered) (coming) 90 ME 80 ME KxK 1% 1% Seanory A. x 1.2 ?

Die Bezeichnungen Fahrzeuge 105 und x 1.2 ? finden sich im CA M. wie- der (zu diesem CA obige Erwägung 3.2); letztere Ziffer entspricht der Höhe der Kommission (Untersuchungsakten B07-000-01-0160). Auch der Name A. scheint im Fax und auf dem CA M. auf. Klar ist auch, dass es um Über- weisungen geht ("new cost ?" oben, sowie die Frage "bank account?" beim original channel der Zeile drei).

Wenngleich die BA nicht nachzuweisen vermochte, an wen sämtliche Bera- tungshonorar zur Bestechung hätten weitergeleitet werden sollen, ergibt sich eine solche Absicht aus dem Fax. Denn dessen Zeilen zwei und drei können mit weiteren CAs in Verbindung gebracht werden. Dabei kamen Gelder gemäss Zeile drei bei K. bei der Bank L. in U. an. Er war Mitglied der Partei O. Dies stimmt mit dem durchgestrichenen Z auf Zeile drei des Faxes sowie den Buchstaben der O in Klammern überein. Entsprechende Hinweise gibt es auch für die Zeile zwei. Bezeugt der Fax so bereits die Absicht zu bestechen, kann die BA die unterbliebene Weiterleitung im Fall des Beschwerdeführers 1 mit weiteren Indizien erklären und den Vorwurf der Bestechungsabsicht weiter untermauern (act. 1.1 S. 5 f; act. 5 S. 6-8). Insgesamt muss somit davon ausgegangen werden, dass die aufgrund des CA M. an die Beschwerdeführerin 2 überwiesenen Gelder für Beste- chungszwecke im Sinne von Art. 322 septies StGB gedacht waren (act. 1.1 Ziff. 4 S. 4-6, act. 5 S. 6-8; Untersuchungsakten Zwischenbericht BKP vom 9. März 2009 S. 10-000-0525 bis 532; act. 1 S. 7, 11, 17-19, act. 9 S. 3-7).

4.6 Liegt somit ein Vermögensvorteil aus einer unrechtmässigen Handlung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, können die Gelder aus

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dem CA M., soweit noch vorhanden, nach Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen werden. Die Gelder aus dem CA M. sind wie dargelegt deliktischer Her- kunft. Ein erwiesenermassen unrechtmässig erlangter Vorteil kann auch bei Einstellung einer Untersuchung eingezogen werden (vgl. Art. 320 Abs. 2 StPO). Von den unrechtmässigen CHF 413'165.90 aus dem CA M. gelangten CHF 140'000.-- auf das Konto Nr. 1 bei der Bank E. in V. (lau- tend auf B. Corp.) und verharren dort unter Beschlagnahme der hiermit zu bestätigenden Einziehung. Ersichtlicherweise gelangten keine weiteren Be- träge aus dem CA M. auf das beschlagnahmte Konto. Soweit CHF 273'165.90 (CHF 413'165.90 minus CHF 140'000.--) nicht mehr vor- handen wären, käme für sie grundsätzlich eine Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB in Betracht.

4.7 Somit unterliegen CHF 140'000.-- inkl. Zins seit 1. September 2011 der Einziehung gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

5.1 Die BA beantragt, dass Ziffer 4 ihrer eigenen und angefochtenen Verfü- gung dahingehen abzuändern sei, dass nur CHF 140'000.-- gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen seien. Das Gericht solle den weiteren Be- trag, von Amtes wegen, gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB als Ersatzforde- rung einziehen (act. 5 S. 2, 9 f.; act. 1 S. 11, 19 f.; act. 9 S. 1, 8 f.). Gemeint ist offensichtlich, dass das Gericht in diesem Betrag eine Ersatzforderung begründen und das entsprechende Bankguthaben zu deren Durchsetzung im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB beschlagnahmen soll.

5.2 Die Einstellungsverfügung stützte in Dispositiv Ziffer 4 die Einziehung aus- drücklich auf Art. 70 StPO (act. 1.1 S. 10). Eine Ersatzforderung gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfü- gung. Diese fixiert aber den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfah- rens weitgehend. Eine Ausnahme liegt hier nicht vor (Art. 393 Abs. 1 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 261 ff., insbesondere N. 543, N. 390). Damit ist eine Ersatzforderung gegen einen oder beide Beschwerdeführer nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, was zur teilweisen Rück- weisung zu neuem Entscheid führt. In der Zwischenzeit ist die Beschlag- nahme des Kontos aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B.392/2012 vom 28. August 2012, E. 3.2 und 4).

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6.1 Der Beschwerdeführer 1 beanstandet die Auflage der Verfahrenskosten; beide beanstanden die Verweigerung einer Entschädigung (act. 1 S. 23-25; act. 9 S. 9).

6.2 Im Grundsatz werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt dann die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten können nach Art. 426 Abs. 2 StPO auch bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch der beschuldigten Person, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, ganz oder teilweise auf- erlegt werden. Es hat ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten vorzuliegen; es ist dann schuldhaft, wenn es von dem unter den gegebe- nen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten ab- weicht. Der Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm muss klar sein und der Vorwurf muss sich auf unbestrittene oder bereits nachgewiesene Umstände stützen. Der Staat hat zu beweisen, dass die Haftungsvoraus- setzungen erfüllt sind. Die Haftung der beschuldigten Person geht nicht weiter, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht.

Die Kostenauflage verstösst gegen die Unschuldsvermutung, wenn der Text des Entscheids und die Kostenauflage eine strafrechtliche Missbilli- gung ausdrücken. Direkte oder indirekte Schuldfeststellungen sind unzuläs- sig. Andererseits, erfüllt das Verhalten der nicht verurteilten angeschul- digten Person in objektiver Hinsicht die Merkmale eines Straftatbestandes, ist eine Kostenauflage nicht dadurch ausgeschlossen, dass nicht sämtliche für eine Verurteilung erforderlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit vor- liegen (zum Ganzen DOMEISEN, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 426 N. 22, 25, 28 f., 32, 34 f.; KARPENSTEIN/MAYER, EMRK-Kommen- tar, München 2012, Art. 6 N. 167; MEYER-LADEWIG, EMRK-Handkommen- tar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Art. 6 N. 215).

6.3 Nach Art. 18 Abs. 1 OR (Auslegung der Verträge, Simulation) ist bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt der überein- stimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Aus- drucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Ab- sicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verber- gen. Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches

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Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simu- lation nicht entgegensetzen (Art. 18 Abs. 2 OR).

6.4 Vorliegend bestätigt die BA, dass der Beschwerdeführer 1 die Untersu- chung nicht verlängert oder verteuert, sondern sich kooperativ verhalten hat (act. 5 S. 10). Die BA begründet ihre Kostenauflage damit, dass zwar CAs abgeschlossen wurden, gestützt darauf aber gar keine Beratungsleis- tung oder andere Leistung erbracht worden seien. Es handle sich um simu- lierte Rechtsgeschäfte, welche den Grundsatz des guten Glaubens verletz- ten und daher im Sinne von Art. 18 Abs. 1 OR ungültig seien. Dieses zivil- rechtlich vorwerfbare Verhalten habe den Anfangsverdacht für die Untersu- chung begründet, weshalb der Beschwerdeführer 1 nun vollumfänglich für die Verfahrenskosten aufzukommen habe (act. 1.1 S. 9, act. 5 S. 10).

6.5 Von ausschlaggebender Bedeutung ist, dass gegen A. der Nachweis des objektiven Tatbestandes misslang (vgl. act. 1.1 S. 6 Ziffer 5 und S. 7 f.). Es liegen tatsächlich Anhaltspunkte vor, dass ein anderes Rechtsgeschäft hät- te beabsichtigt sein können (vgl. obenstehende Erwägungen 4.4 und 4.5). Augenfällig ist aber die Nähe (lies: Identität) zwischen den zivilrechtlichen Vorwürfen und dem strafrechtlichen Verdacht: Zivilrechtlich hätten die CAs hinter den simulierten Beratungsleistungen die wahre Zweckbestimmung verborgen; strafrechtlich seien sie die legitimierende Grundlage und ein Schutzmechanismus (so act. 1.1 S. 4) der Korruption gewesen. Die Simula- tion hat demnach der Korruptionsverschleierung gedient. Auf die Frage, wer denn getäuscht werden sollte, ergäbe sich wohl als Antwort: die Straf- verfolgungsbehörden. Damit wird versucht, zivilrechtlich zu erfassen, was strafrechtlich für eine Anklage nicht genügte. Eine solche Schuldfeststel- lung läuft der Unschuldsvermutung zuwider.

6.6 Weiter ist auch die zivilrechtliche Vorwerfbarkeit der Simulation nicht wie erforderlich gegeben. Zunächst beruht sie gerade auf bestrittenen und nicht klar nachgewiesenen Umständen der CAs. Sodann muss die BA einen kla- ren Verstoss gegen eine Verhaltensnorm dartun. Es ist zweifelhaft, ob Art. 18 Abs. 1 OR dafür herangezogen werden kann. Denn der simulierte Vertrag ist zwischen den Parteien mit dem wirklich gewollten Inhalt sehr wohl gültig (vgl. zum Ganzen WINIGER, Commentaire Romand, Code des obligations I, 2. Aufl., Basel 2012, Art. 18 N. 71 f., 74 f., 85, 90, 93). Prob- lematisch ist er nur in Bezug auf Dritte (vgl. Art. 18 Abs. 2 OR). Dass er ge- gen Dritte eingesetzt werden sollte und in welcher Täuschungsabsicht, hat die BA aber mit keinem Wort dargetan. Schliesslich wäre gerade die Ver- schleierung von Absichten nicht notwendigerweise eine Simulation (WINI- GER, a.a.O., Art. 18 N. 80).

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6.7 Hinzu kommt ein Drittes. Das Korruptionsstrafrecht stellt bereits ein Verhal- ten unter Strafe, das den Anschein von Korruption erweckt. Somit bleibt kein Raum mehr für eine ungeschriebene allgemeine Norm, die ein den Anschein der Bestechlichkeit erzeugendes Verhalten als rechtswidrig erklä- ren würde. Das Strafgesetz bestimmt den Umfang des rechtlichen Schut- zes gegen Bestechlichkeit abschliessend; einen staatlichen Immoralitäts- vorwurf ausserhalb der die Bestechung betreffenden Straftatbestände darf es nicht geben (DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 N. 40 unter Verweis auf das Ur- teil des Bundesgerichts 1P.59/2003 vom 14. August 2003, E. 2.2).

6.8 Die BA führt in ihrer Stellungnahme ebenfalls eine neue Begründung für die Kostenauflage ins Verfahren ein (act. 5 S. 10; der Beschwerdeführer 1 äusserte sich in seiner Replik nicht dazu, act. 9 S. 9). Danach habe F. Ltd. bei einem Projekt der C. in Finnland das CA verletzt, indem sie vertrags- widrig einem Angestellten von C. Zahlungen zukommen liess. Wiederum begründet die BA die Kostenauflage mit einer zivilrechtlichen Simulation.

Womöglich liegt tatsächlich ein zivilrechtlicher Verstoss, gegen "pacta sunt servanda", vor. Allerdings fehlen in der Begründung Ausführungen darüber, wie dieses CA, welches "zwar nicht im Vordergrund der Ermittlungen stand, das jedoch exemplarisch aufzeigt, wie die Gesellschaft F. Ltd." verwendet worden sei, kausal war für die Kosten verursachenden behördlichen Hand- lungen. Mit andern Worten kann auch diese Argumentation die Kostenauf- lage nicht ausreichend begründen.

6.9 Damit sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage nicht gegeben. In Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO verbleiben die Kosten der Untersu- chung bei der Eidgenossenschaft. Die Beschwerde ist insoweit begründet.

7.1 Da der Beschwerdeführer 1 nicht die Kosten des Untersuchungsverfahrens zu tragen hat, ist sein Anspruch auf eine Entschädigung zu prüfen. Auch die Beschwerdeführerin 2 verlangt eine solche.

7.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die in diesem Sinne zu erstattenden Aufwendungen bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Verein-

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heitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1329; BGE 138 IV 205 E. 1).

7.3 Die BA sprach in Ziff. 3 des Dispositivs ihrer Einstellungsverfügung vom 15. Februar 2013 keine Entschädigung zu (act. 1.1). Eine Rückweisung zu neuem Entscheid hätte den Vorteil, dass dem Beschwerdeführer der In- stanzenweg nicht verkürzt wird. Dagegen spricht die Prozessökonomie, zu- mal die Akten einen sofortigen Entscheid erlauben. Vorliegend ist die Sa- che auch deshalb an die Hand zu nehmen, weil der Beschwerdeführer selbst einen Sachentscheid der Beschwerdekammer beantragt (act. 1 S. 23 ff.; act. 9 S. 9 f.).

7.4 Der Verteidiger macht als Aufwand 130.10 Stunden und Auslagen von CHF 1'457.26 geltend (act. 1 S. 23-25; act. 1.8 Timesheet vom 29. Ja- nuar 2010 bis 15. Februar 2013; act. 1.10 Auslagen). Aufwand und Ausla- gen erscheinen als genügend ausgewiesen und sind aus Sicht der Be- schwerdekammer nicht zu beanstanden. Der Grossteil des Aufwandes ent- stand durch die Einreichung von Dokumenten, Teilnahme an Verhandlun- gen und Koordination mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Frankreich. Angesichts dessen, dass auch der an sich mit CHF 200.-- zu entschädigende Reiseaufwand nicht separat ausgewiesen ist, ist ein Stun- denansatz von CHF 230.-- zwar hoch, aber noch knapp angemessen. Dies ergibt eine Gesamtentschädigung von CHF 31'380.-- (CHF 29'923.-- Hono- rar [230x130.10] plus CHF 1'457.26 Auslagen).

Dass der Beschwerdeführerin 2 darüber hinaus eine Entschädigung zu- stünde wurde nicht dargelegt und träfe im Übrigen auch nicht zu.

7.5 Zusammenfassend hat die BA den Beschwerdeführer 1 für die Untersu- chung mit CHF 31'380.-- zu entschädigen.

  1. Insgesamt ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzu- treten ist. Die Einziehung ist im Umfang von CHF 140'000.-- zu bestätigen und darüber hinaus zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Die Beschlag- nahme ist aufrechtzuerhalten. Die Kosten der Untersuchung hat die Eidge- nossenschaft zu tragen. Der Beschwerdeführer 1 ist für die Untersuchung mit CHF 31'380.-- zu entschädigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu- weisen.

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9.1 Die Gerichtskosten sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. Was die Einziehung betrifft, so hat die Beschwerdeführerin 2 insoweit ob- siegt, als eine teilweise Rückweisung erfolgt. Sie unterlag, soweit die Ein- ziehung bestätigt wurde und aufgrund deliktischer Herkunft der Gelder die Möglichkeit einer Ersatzforderung feststeht. Zusammen mit dem Obsiegen im Kostenpunkt und dem Anspruch auf eine gekürzte Entschädigung, ha- ben die Beschwerdeführer rund zu zwei Dritteln obsiegt; da teilweise auf ih- re Beschwerde nicht eingetreten werden konnte insgesamt etwa zur Hälfte. Die in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auf die Hälfte gekürzte und von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung zu tragende Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 750.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

9.2 Die auch teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 2 BStKR wird das Honorar nach dem notwendigen und ausge- wiesenen Aufwand bemessen. Ausgangsgemäss haben die Beschwerde- führer Anspruch auf eine hälftige Prozessentschädigung.

Das Timesheet des Rechtsanwalts weist einen Aufwand von 37.8 Stunden für die Beschwerdeschrift und von 20.6 Stunden für die Replik aus (act. 1.9 Timesheet vom 15. bis 26. Februar 2013; act. 9.2 Timesheet vom 28. März 2013 bis 17. April 2013). Für die Beschwerdeschrift erscheint vor- liegend ein Aufwand von maximal 25 Stunden als angemessen, da von ei- nem Anwalt vorausgesetzt werden kann, dass er Art. 70 StGB und die Rechtsprechung hierzu im Wesentlichen kennt; auch eine intensive Ab- sprache mit dem französischen Rechtsvertreter erscheint nicht als notwen- dig. Demgegenüber sind 20.6 Stunden alleine für das begrenzte Prozess- thema der Replik nicht begründbar (zum sprachlichen Aspekt siehe obige Erwägung 2.4). Angesicht der neuen Anträge der BA erscheinen immerhin 8 Stunden als angemessen. Der Gesamtstundenaufwand beträgt somit 33 Stunden, was immer noch ausserordentlich hoch erscheint. Obwohl dies auch Aufwand der Praktikantin mit umfasst (vgl. act. 9 S. 9 zweitletzter Ab- satz), ist der Aufwand mit Fr. 230.-- pro Stunde zu entschädigen. Dies er- gibt Fr. 7'590.-- (33h x 230.--). Ausgangsgemäss auf die Hälfte gekürzt, sind die Beschwerdeführer mit Fr. 3'795.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 2 und 3 der Einstel- lungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. Februar 2013 werden ganz und Ziffer 4 der Einstellungsverfügung wird teilweise aufgehoben.

  2. In Abänderung von Ziffer 2 der Einstellungsverfügung der Bundesanwalt- schaft vom 15. Februar 2013 trägt die Eidgenossenschaft die Kosten der Un- tersuchung.

  3. Dem Beschwerdeführer 1 wird in Abänderung von Ziffer 3 der Einstellungs- verfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. Februar 2013 eine Entschädi- gung von insgesamt Fr. 31'380.-- zugesprochen.

  4. Die Einziehung nach Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Bundesanwalt- schaft vom 15. Februar 2013 wird im Umfang von Fr. 140'000.-- bestätigt und im Übrigen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen 4.6 und 5.2 an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen. Die Beschlagnahme bleibt auf- rechterhalten.

  5. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  6. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

  7. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 3'795.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

Bellinzona, 26. Juli 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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Zustellung an

  • Rechtsanwalt Bruno de Preux, RVMH Avocats,
  • Bundesanwaltschaft,

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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14.08.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026