Beschluss vom 3. März 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. AG, Beschwerdeführerin 1 B. AG, Beschwerdeführerin 2 C. AG, Beschwerdeführerin 3,
alle vertreten durch Advokat Dr. Lucius Huber,
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 3.1 57 - 1 59
Sachverhalt:
A. Die A. AG mit Sitz in Z. (Schweiz) befasst sich mit Handelsgeschäften, ins- besondere mit chemischen Produkten sowie Factoring Geschäften. Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der C. AG, Z. (Schweiz), wel- che im Grosshandel mit Industrie- und Rohprodukten sowie Handel mit Wa- ren aller Art tätig ist. Diese wiederum ist Tochtergesellschaft der B. AG, Z. (Schweiz). D. ist Verwaltungsratspräsident aller drei Gesellschaften, E. ist Delegierter der A. AG und Verwaltungsratsmitglied bei C. AG sowie Geschäftsführer von A. AG (alles gemäss act. 1.4 - 1.6).
Aufgrund einer Selbstanzeige eines norwegischen Düngermittelproduzen- ten, der F. ASA, im Zusammenhang mit einer Bestechung libyscher Amts- träger mit USD 1.5 Mio erfolgte vorerst ein Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2011 an die Schweiz. Dieses löste am 27. Januar 2012 eine Untersuchung der Bundesanwaltschaft vorerst gegen die A. AG wegen Verdachts auf Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322 septies StGB) sowie Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) aus. Gegenstand der Ermittlungen bil- det der Vorwurf, A. AG habe im Auftrag der F. ASA libyschen Amtsträgern mindestens USD 1.5 Mio bezahlt, um F. ASA den Zugang zum libyschen Düngemittelmarkt zu ermöglichen. Konkret erfolgte eine Zahlung vom 29. März 2007 an eine Offshoregesellschaft, an welcher der Sohn des da- maligen libyschen Erdölministers beteiligt gewesen sein soll. Die so von A. AG bezahlten USD 1.5 Mio. sollen in der Folge von F. ASA mittels künst- lich überhöhten Rechnungen an die G. S.A. im Zusammenhang mit Ammo- niaklieferungen zurückgeflossen sein. Eine erste Hausdurchsuchung erfolg- te am 31. Januar 2012. Die dabei sichergestellten Unterlagen wurden vom Kompetenzzentrum Wirtschaft und Finanzen der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "CCWF") einer Prüfung unterzogen. Gemäss Bericht CCWF vom 16. Oktober 2012 zeigten die Buchhaltungen von A. AG und G. S.A. die Rückführung der USD 1.5 Mio. durch übersetzte Rechnungen, zusätz- lich das Verbuchen fiktiver Warenbezüge zum teilweisen Ausgleich des Mehrertrags bei A. AG (act. 3.11, S. 4 - 13). Nach Darstellung der Bundes- anwaltschaft sollen dabei Hinweise auf weitere Korruptionshandlungen der A. AG und der C. AG in weiteren Märkten aufgefunden worden sein, wel- che dafür sprächen, dass A. AG in der Periode 2010 - 2011 tunesische Be- amte bzw. C. AG 2011 nigerianische Beamte bestochen habe (act. 3.1, S. 3 f.). In der Folgte dehnte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren wegen Bestechung fremder Amtsträger und Urkundenfälschung auf D. und E. sowie Unbekannt aus und stellte zugleich das Strafverfahren gegen die A. AG ein (act. 1.1, S. 1).
B. Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 1. Oktober 2013 ord- nete die Bundesanwaltschaft eine erneute Hausdurchsuchung an und be- stimmte darin im Einzelnen, nach welchen Unterlagen zu suchen war. Die Hausdurchsuchung fand am 3. Oktober 2013 in den Räumen von A. AG, C. AG und B. AG (alle am gleichen Ort) in Anwesenheit von D. und dessen Rechtsvertretern statt. Die dabei sichergestellten Unterlagen bzw. gespie- gelten Daten aus der Informatikanlage wurden auf Ersuchen von A. AG al- lesamt versiegelt. Am 22. Oktober 2013 stellte die Bundesanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern Antrag auf Entsiege- lung (act. 3.1). Mangels weiterer Informationen ist davon auszugehen, dass das Entsiegelungsverfahren noch hängig ist.
gen ein (act. 1).
Rechtsbegehren
"1. Es sei die Beschlagnahme sämtlicher Beschlagnahmepositionen gemäss Verzeichnis der Beschwerdegegnerin der sichergestellten Gegenstände (Durchsuchung) vom 3. Oktober 2013 aufzuheben und sämtliche beschlagnahmten Positionen an die Beschwerde- führerin 1 bzw. soweit sie betreffend an die Beschwerdeführerin- nen 2 und 3 zurückzugeben.
gen der Beschwerdeführerin mit den Ländern Tunesien, Nigeria und Libyen aufweisen, und entsprechend die nachfolgend be- schlagnahmten Positionen in diesem Sinne an die Beschwerdefüh- rerin 1 bzw. soweit sie betreffend an die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 zurückzugeben:
4.1. Es sei dieses Beschwerdeverfahren während des Entsie- gelungsverfahrens vor dem zuständigen Zwangsmass- nahmengericht betreffend die beschlagnahmten und ver- siegelten Positionen gemäss Durchsuchungs- und Be- schlagnahmeprotokoll vom 3. Oktober 2013 zu sistieren.
4.2. Es sei den Beschwerdeführerinnen nach Eingang der Be- schwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ein Replikrecht zu gewähren.
4.3 Es sei den Beschwerdeführerinnen Akteneinsicht in die Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin zu gewähren.
D. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Ok- tober 2013 Nichteintreten bzw. Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. AG, C. AG und B. AG ihrerseits hielten mit Beschwerdereplik vom 2. Dezem- ber 2013 integral an ihren Anträgen fest und verlangten, zu einer allfälligen Duplik (sinngemäss) nochmals Stellung nehmen zu können (act. 7). Der Bundesanwaltschaft wurde davon am 19. Dezember 2013 Kenntnis gege- ben (act. 8).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröff- nete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzurei- chen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gemäss Rubrum der Beschwerde- schrift gegen den von der Beschwerdegegnerin erlassenen Durchsu- chungs- und Beschlagnahmebefehl vom 1. Oktober 2013, welcher den Be- schwerdeführerinnen anlässlich der Hausdurchsuchung vom 3. Okto- ber 2013 eröffnet wurde. Die Beschwerdeführerinnen sind insofern von der Hausdurchsuchung betroffen, als sie sich derselben unterziehen mussten, und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdefrist ist ebenfalls eingehal- ten.
1.3 Das Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeschrift (und Replik) bezieht sich ausschliesslich auf die Beschlagnahme der anlässlich der Hausdurchsu- chung sichergestellten Unterlagen und Daten. Verlangt wird die Aufhebung und Rückgabe derselben. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, zuerst müsse über die Entsiegelung entschieden werden, weshalb auf die Be- schwerde nicht einzutreten sei.
Es ist unbestritten, dass sämtliche von der Beschwerdegegnerin sicherge- stellten Unterlagen und Daten versiegelt sind, damit noch ihrer Durchsu- chung harren und damit über die Beschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO noch gar nicht entschieden ist bzw. eine solche noch nicht verfügt worden ist. Die Durchsuchung von Aufzeichnungen geht von der Logik des Verfahrensablaufs her der Beschlagnahme zeitlich vor und soll in der Regel auch nicht "uno actu" mit letzterer angeordnet werden,
weil im Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung die Staatsanwaltschaft häufig noch gar nicht weiss, was und ob überhaupt Gesuchtes vorgefunden werden kann (A. KELLER, Kommentar DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, 2010, Art. 246 N 1; zum gleichen Ergebnis: O. THORMANN/B. BRECHBÜHL, BSK StPO, Art. 248 N 62). Ein kombinierter Durchsuchungs- und Beschlagnah- mebefehl kommt nur in Betracht, wenn das zu beschlagnahmende Objekt bereits eindeutig individualisiert ist, was bei eventuell beweisrelevanten Da- ten nur ausnahmsweise der Fall ist (ST. HEIMGARTNER, Kommentar DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, 2010, Art. 263 N 23). Ein solcher kombinierter Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl kam im vorliegenden Fall ge- rade nicht in Betracht, wusste doch die anordnende Staatsanwältin zwar, wonach sie suchen liess, nicht jedoch, was vorgefunden und (evt. nach Entsiegelung) anschliessend als relevant zu beschlagnahmen wäre. Die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung als "Durchsuchungs- und Be- schlagnahmebefehl" ist damit inhaltlich nicht richtig, woraus die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen allerdings nichts für sich (Eintreten) ableiten können. Tatsächlich handelte es sich vorliegend um einen Haus- durchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl, mit welchem definiert wurde, nach was zu suchen und was bei Vorfinden sicherzustellen war. Der Rechtsbehelf, welcher die Interessen der Betroffenen in dieser Situation und Verfahrensphase schützt, ist die Siegelung nach Art. 246 StPO, denn sie verhindert, dass die Aufzeichnungen von der Staatsanwaltschaft einge- sehen und verwendet werden dürfen. Solange die Aufzeichnungen und Gegenstände versiegelt sind, ist der Inhaber in seinen Interessen hinrei- chend geschützt und deshalb nicht befugt, Beschwerde zu führen (P. GUI- DON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 62, N 138 unter Verweis auf Praxis von Bundesgericht und Bun- desstrafgericht). Der Rechtsbehelf der Siegelung gewährt gegenüber einer Beschwerde insofern einen erhöhten Rechtsschutz, als er die Kenntnis- nahme und Verwendung der Daten verhindert. Der Rechtsbehelf der Siege- lung erfüllt die von der EMRK geforderten Standards (EGMR vom 3. Ju- li 2012, Robathin c. Austria, Nr. 304057/06, Ziff. 48).
Auf die Beschwerde betreffend Beschlagnahme ist daher nicht einzutreten.
1.4 Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer anzugeben, welche Punkte der hoheitlichen Verfahrenshandlung er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeantrag muss auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrere Dispositivpunkte lauten. Der Beschwerdeführer hat zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene hoheitliche Verfahrens- handlung geändert haben möchte (P. GUIDON, a.a.O., S. 173 N 388). In- dessen sind die Anforderungen im Beschwerdeverfahren insbesondere
dann weniger streng, wenn es sich um Laienbeschwerden, weshalb Anträ- ge im Lichte der Begründung zu deuten sind (P. GUIDON, a.a.O., S. 174 N 389).
1.5 Die Rechtsbegehren der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen in Haupt- und Eventualanträgen beziehen sich ausschliesslich auf die sicher- gestellten Gegenstände. Mit keinem Wort wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung bzw. die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung in diesem Punkt beantragt. Damit stellt sich die Frage, ob die Hausdurchsuchung überhaupt als mit Beschwerde angefochten zu gel- ten hat. In der Begründung findet sich einzig der Hinweis, dass mangels hinreichenden Tatverdachts "die Durchsuchung und Beschlagnahmung im Sinne des vorstehenden Rechtsbegehrens 1 aufzuheben" sei (S. 14, Ziff. 5.1.2 in fine). Selbst diese Formulierung lässt es aufgrund des Rück- verweises auf Rechtsbegehren 1 (Beschlagnahme der Gegenstände) je- doch mehr als fraglich erscheinen, ob die Hausdurchsuchung als solche überhaupt angefochten worden sein wollte. In Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerinnen anwaltlich vertreten waren, Anwälte aus dem gleichen Anwaltsbüro bereits an der Hausdurchsuchung anwesend und somit mit der Angelegenheit vertraut waren, sowie der präzisen Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift ist davon auszugehen, dass eine Anfechtung der Hausdurchsuchung im vorliegenden Fall nicht erfolgte.
1.6 Doch selbst wenn man zu einem anderen Ergebnis gelänge, wäre aufgrund der besonderen vorliegenden Konstellation - parallel ist ein Entsiegelungs- verfahren hängig - auf eine Beschwerde wegen Hausdurchsuchung nicht einzutreten. Da die Zwangsmassnahmen der Hausdurchsuchung im Zeit- punkt der Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz regelmässig bereits abgeschlossen sind, liegt es in der Natur der Sache, dass diese erst im Nachhinein gerichtlich überprüft werden können. Der davon Betroffene ist wegen fehlendem aktuellem praktischem Interesse an sich nicht mehr be- schwert (Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2012 vom 22. August 2012, E. 2; vor Inkrafttreten der StPO: BGE 103 IV 115, 118; TPF 2005 187 Erw. 2). Dies führt in der Regel zu einem Nichteintreten auf eine Be- schwerde gegen die Hausdurchsuchung oder deren Modalitäten. In sach- gemässer Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur staats- rechtlichen Beschwerde gilt dabei allerdings, dass auch bei fehlendem ak- tuellem praktischem Interesse ausnahmsweise eine Überprüfung der ge- rügten Rechtsverletzung erfolgt, sofern der Entscheid von grundsätzlicher Bedeutung ist und ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (Praxis bestätigt für die StPO: Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 = Pra 2012 Nr. 134 unter Verweis auf BGE 125 I 394
E. 4b; siehe jedoch eine weitere Ausnahme in BGE 136 I 274 E. 1; auch CAN 2013 Nr. 49, 118 [OGer. BE]). Diese Einschränkung des Rechtswegs ist allerdings im Lichte der EGMR Praxis nicht unbestritten (EGMR vom 16.12.1997, Camenzind c. Schweiz, Rec. 1997-VIII 2880 ff.; BGE 118 IV 67). Das Bundesgericht hat in der Folge in einem Fall die Frage des aus- nahmsweisen Eintretens offengelassen, die Rüge betreffend Hausdurchsu- chung jedoch materiell geprüft (Urteil des Bundesgerichts 1P.703/1999 vom 28. Februar 2000, E. 1a). In weiteren Fällen hat es festgehalten, die Frage der Rechtsmässigkeit der Hausdurchsuchung könne im Zusammen- hang mit dem Entsiegelungsentscheid (über die bei der Hausdurchsuchung erfolgte Siegelung von Aufzeichnungen) entschieden werden (Urteil des Bundesgerichts 1B/2010, E. 2.2 vom 14. September 2010; bestätigt für die StPO in Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2012 vom 22. August 2012, E. 2). Vorliegend liegt eine vergleichbare Konstellation vor, über die grund- sätzliche Rechtmässigkeit (auch die Frage des hinreichenden Tatver- dachts) hat das Zwangsmassnahmengericht noch zu befinden. Im Übrigen liegt kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, über den zu entscheiden öffentliches Interesse gebieten würde. Der von der EMRK geforderte Rechtsschutz ist damit gewährleistet (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2012 vom 22. August 2012, E. 2).
1.7 Auf eine Beschwerde betreffend Hausdurchsuchung, sofern eine solche als eingereicht erachtet würde, wäre damit ohnehin nicht einzutreten gewesen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 4. März 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).